RS Vwgh 2019/6/25 Ra 2019/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §81 Abs2
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0003Ra 2019/05/0004

Rechtssatz

Der Nachbar kann seine Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 Wr BauO nur soweit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung seiner Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen, woran auch der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs. 2 Wr BauO eine rechnerische Einheit darstellt, nichts ändert (VwGH 5.3.2014, 2011/05/0135, mwN).

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L00

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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