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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. März 2019, L512 2125840-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22. Mai 2018 den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung brachte er zusammengefasst vor, es würde Anzeigen u.a. wegen Mordes gegen ihn geben. Im Fall der Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu kommen, gefoltert und getötet zu werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 15. Februar 2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach ferner aus, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Es sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Vorbringen des Revisionswerbers stütze sich auf seine bisherigen Angaben. Das Vorbringen hinsichtlich der Anzeigen würden neue Sachverhaltselemente darstellen, denen allerdings der glaubhafte Kern fehle. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht den Entfall der mündlichen Verhandlung damit begründe, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei, betreffe dies ausschließlich den Folgeantrag, nicht die übrigen Spruchpunkte zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot. Diesbezüglich wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. 8 Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nämlich in eindeutigen Fällen abgesehen werden (siehe unter vielen etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, mwN). Nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Revisionswerbers hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen, dass trotz seiner Integrationsbemühungen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im Rahmen der Erlassung des Einreiseverbotes aufgezeigt, dass das Fehlverhalten des Revisionswerbers, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und den Interessen des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen.
9 Mit dem lediglich abstrakt gehaltenen Vorbringen zur Verhandlungspflicht hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes legt die Revision nicht dar, dass kein solch eindeutiger Fall vorliege und damit das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140235.L00Im RIS seit
09.08.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019