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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Die in den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 enthaltenen Ausführungen haben nicht dazu zu führen, dass von vornherein jegliche Rückkehr eines afghanischen Staatsangehörigen in sein Heimatland als gegen Art. 3 MRK verstoßend anzusehen wäre. Der UNHCR hat sich in den genannten Richtlinien einer eigenen Einschätzung enthalten, ob die Städte Mazar-e Sharif und Herat angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als interne Schutzalternativen grundsätzlich nicht verfügbar sind und vertritt die Auffassung der Notwendigkeit einer ausreichend auf den Einzelfall bezogenen Prüfung (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 134 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140085.L00Im RIS seit
09.08.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019