RS Vwgh 2019/7/10 Ra 2019/14/0140

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Veröffentlicht am 10.07.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
GO BVwG 2014 §20 Abs1
GO BVwG 2014 §20 Abs6
VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Die Revisionswerberin stützt ihren Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass ihr Rechtsvertreter die Übermittlung der Revision an das BVwG gegenüber der Kanzleileiterin am letzten Tag der Frist angeordnet habe. Der VwGH hat sich in der Vergangenheit bereits mit vergleichbaren Vorbringen auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass - gerade unter Beachtung der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - der Rechtsvertreter davon ausgehen muss, dass sein Auftrag so verstanden werden würde, dass auch eine Einbringung beim BVwG im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf aber jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst. Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an Kanzleimitarbeiter ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140140.L02

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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