Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. März 2016, GZ 13 Os 82/15f, wird in der fünftletzten Zeile des dritten Absatzes auf Seite 50 dahingehend berichtigt, dass es anstatt „EinStrG“ zu lauten hat: „FinStrG“.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich beim Wort „EinStrG“ um einen Schreibfehler, welcher nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
Textnummer
E125778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00082.15F.0323.000Im RIS seit
09.08.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019