TE OGH 2019/6/24 2Ob102/19t

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Veröffentlicht am 24.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** 2017 verstorbenen F***** W*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben W***** W*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. April 2019, GZ 23 R 125/19h-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Inventar dient nach § 166 Abs 1 AußStrG als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes.

Im vorliegenden Fall hatte sich der vom Antragsteller vermisste Betrag von 9.081,54 EUR im Todeszeitpunkt nicht mehr auf den (bekannten) Konten des Erblassers befunden; vielmehr war er etwa zwei Jahre vor dessen Tod von einem Sparbuch ausgezahlt worden. Erhebungen über den Verbleib dieses Betrags setzten konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Nachlasszugehörigkeit voraus (2 Ob 183/15y, 2 Ob 211/16t, jeweils zur Frage einer „Kontenöffnung“). Solche Anhaltspunkte nennt der Antragsteller auch im Revisionsrekurs nicht. Das Beheben eines Betrags von einem Sparbuch kann zwanglos dadurch erklärt werden, dass dies für die Lebensführung oder andere Ausgaben erforderlich war; ein konkreter Anhaltspunkt für weiteres, bisher nicht bekanntes Erblasservermögen liegt darin nicht. Dies gilt umso mehr, als die Behebung wegen der bestehenden Sachwalterschaft ohnehin der gerichtlichen Kontrolle unterlag.

Der Hinweis des Antragstellers auf Schrifttum zum Auskunftsanspruch nach (richtig) § 786 ABGB hat keinen erkennbaren Bezug zum konkreten Fall: Weder macht der Antragsteller einen solchen Auskunftsanspruch geltend, noch behauptet er eine hinzuzurechnende Schenkung.

Textnummer

E125655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00102.19T.0624.000

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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