TE Dsk BescheidSonstiger 2019/3/22 DSB-D037.500/0036-DSB/2019

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Norm

B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
AuskPflG §1 Abs1
AuskPflG §4

Text

GZ: DSB-D037.500/0036-DSB/2019 vom 22.3.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über das an die Datenschutzbehörde gerichtete Auskunftsbegehren des Peter A*** (Antragsteller) vom 8. Februar 2019 betreffen die Frage, ob aufgrund des von dem Antragsteller an die Datenschutzbehörde herangetragenen Sachverhalts ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, wie folgt:

-    Es wird festgestellt, dass die begehrte Auskunft dem Anspruch auf Auskunftserteilung nicht unterliegt und die Auskunft daher nicht erteilt wird.

Rechtsgrundlagen: Art. 20 Abs. 3 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF; §§ 1 und 4 des Auskunftspflichtgesetzes – AuskPflG, BGBl. Nr. 287/1987 idgF;

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit an die Datenschutzbehörde gerichtetem E-Mail vom 2. Februar 2019 brachte der Antragsteller der Datenschutzbehörde zur Kenntnis, dass er an eine Verantwortliche ein Auskunftsbegehren gestellt und im Zuge dessen von einer Rechtsanwaltskanzlei Auskunft erhalten habe, dass die Verantwortliche keine Daten des Antragstellers speichere. Der Antragsteller brachte hierzu vor, dass die Weitergabe seiner Daten durch die Verantwortliche an die Rechtsanwaltskanzlei ohne dessen Einwilligung erfolgt sei und ersuche er die Datenschutzbehörde um Verfolgung dieses Verdachtes nach dem DSG. Weiters möge ihm mitgeteilt werden, welche Rechte er habe, um sich gegen den behaupteten Sachverhalt zu wehren.

2. Mit E-Mail vom 8. Februar 2019 gab die Datenschutzbehörde dem Antragsteller einen Überblick über die im gegenständlichen Fall zutreffende Rechtslage und verwies ihn bezüglich seiner Rechte als betroffene Person auf die Homepage der Datenschutzbehörde.

3. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Antragsteller auf die Nachricht der Datenschutzbehörde und teilte mit, dass er eine Anzeige geschickt habe, in welcher er den Verdacht einer Verwaltungsübertretung melde. Zudem teilte der Antragsteller mit, dass er nunmehr wissen wolle, ob dieser Verdacht einer Verwaltungsübertretung entgegengenommen und verfolgt wurde. Durch die Untätigkeit der Datenschutzbehörde könne er in seinen Rechten verletzt werden. Sollte die Datenschutzbehörde nicht tätig geworden sein, so verlange er einen Bescheid.

4. Die Datenschutzbehörde legte dem Antragsteller mit E-Mail vom 11. Februar dar, dass auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kein subjektiver Rechtsanspruch bestehe. In einem solchen Verfahren habe der Antragsteller keine Parteistellung und erhalte daher auch über den Lauf des Verfahrens, samt der Einleitung eines solchen, keine Information. Dem Antragsteller wurde ebenso mitgeteilt, dass sein Anbringen als Beschwerdeverfahren protokolliert werden könne, falls er dies wünsche, und ihm in einem solchen Verfahren sämtliche Parteienrechte sowie der Anspruch einer bescheidmäßigen Erledigung zukommen würden.

5. Der Antragsteller teilte der Datenschutzbehörde in weiterer Folge mit E-Mail vom 7. März mit, dass er die Datenschutzbehörde aufgefordert habe, ihm nach dem AuskPflG mitzuteilen, ob ein Verfahren zum behaupteten Sachverhalt eingeleitet wurde. Er habe bis heute keine Antwort oder einen Bescheid bekommen und ersuche die Datenschutzbehörde dahingehend tätig zu werden.

6. Die Einleitung eines Beschwerdeverfahren wurde vom Antragsteller nicht beantragt.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A. ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach § 1 Abs. 1 AuskPflG ein Anspruch auf Auskunft über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. ob gegen die vom Antragsteller angezeigte Person überhaupt ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde und zu welchem Ergebnis dieses führte, sofern das Interesse des Antragstellers an einer solchen Auskunftserteilung das Interesse beschuldigter Personen an der Geheimhaltung der Frage, ob gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist und in welchem Stadium sich dieses befindet, überwiegt (vgl. VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0200).

Im Zuge einer solchen Interessensabwägung ist im gegenständlichen Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller von der Datenschutzbehörde wiederholt darauf hingewiesen wurde, seine Rechte im Wege eines Beschwerdeverfahren geltend machen zu können, in welchem ihm sämtliche Informationen über den Stand des Verfahrens sowie eine bescheidmäßige Absprache über eine eventuell erfolgte Rechtsverletzung zustehen. Dies wurde von dem Antragsteller jedoch beharrlich nicht in Anspruch genommen.

Auch brachte der Antragsteller keine weiteren Gründe für ein überwiegendes Interesse vor und sind der Datenschutzbehörde solche auch nicht bekannt.

Die bloße Behauptung, dass der Antragsteller durch die Untätigkeit der Datenschutzbehörde in seinen – nicht näher bezeichneten – Rechten verletzt werden könnte, wurde vom Antragsteller nicht weiter begründet und ist, auch im Hinblick auf die mögliche Einleitung eines Beschwerdeverfahrens, jedenfalls nicht ausreichend.

Im gegenständlichen Fall kann daher kein Interesse des Antragstellers an der begehrten Auskunft festgestellt werden, welches die Interessen der von seiner Sachverhaltsdarstellung betroffenen Person an der Geheimhaltung des Umstandes, ob gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, überwiegen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auskunftspflichtgesetz, Amtsverschwiegenheit, Recht auf Geheimhaltung, Verwaltungsstrafanzeige, Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D037.500.0036.DSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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