TE Dsk BescheidSonstiger 2019/5/15 DSB-D209.750/1551-DSB/2019

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Norm

B-VG Art20 Abs4
AuskPflG §1 Abs1
AuskPflG §1 Abs2
AuskPflG §4

Text

GZ: DSB-D209.750/1551-DSB/2019 vom 15.4.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Mag. Eduard A*** (Antragsteller) aus ****stadt, vom 24. März 2019, ihm zu folgenden Fragen Auskunft zu erteilen:

1.   Gibt es zur Frage, ob bei einer materiellen Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Aufwandersatz gebührt, Judikatur bzw. wie ist hier die Rechtslage?; und

2.   Gibt es Judikatur des VwGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) dazu, auf welche Sachlage es im Beschwerdeverfahren wegen einer Auskunftspflichtverletzung ankommt?,

wie folgt:

-    Es wird festgestellt, dass die begehrte Auskunft dem Anspruch auf Auskunftserteilung nicht unterliegt und die Auskunft daher nicht erteilt wird.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 und § 4 des Auskunftspflichtgesetzes (AuskunftspflichtG 1987), BGBl. Nr. 287/1987 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Verfahrensgang, verfahrensrelevanter Sachverhalt und Antragstellung:

1.   Der Antragsteller ist rechtskundig und hat bereits mehrfach in eigener Sache Beschwerde vor der Datenschutzbehörde geführt. Im Zusammenhang des Antrags ist er mitbeteiligte Partei im Verfahren betreffend die Revision der B*** Bank AG gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, GZ: W2** 3*4*2*7-1/7E, an dem auch die Datenschutzbehörde als Amtspartei (belangte Behörde) beteiligt ist.

2.   Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf bei der Datenschutzbehörde aktenkundige (siehe u.a. die Verwaltungsakten Zlen. DSB-D122.746, DSB-D062.124, DSB-D073.044 und DSB-D078.535) Tatsachen und Daten.

3.   Am 18. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer in einer persönlich an Mag. Michael Suda, den Sachbearbeiter der Datenschutzbehörde aus den in der obigen Beweiswürdigung zitierten Verfahren, adressierten E-Mail an diesen und stellte (sinngemäß zusammengefasst formuliert) unter anderem die im Spruch zitierten Fragen.

4.   Am selben Tag wurde ihm wie folgt (an die Sendeadresse Eduard.A***@***mail.de) geantwortet:

„Michael Suda

an

Mag. Eduard A*** (Anfrager)

Übermittlungs- und Lesebestätigung angefordert.

Reply-to gesetzt an: dsb@dsb.gv.at (Antworten bitte nur an diese Adresse)

Sehr geehrter Herr Mag. A***!

Erstens, ich werde ihre unten zitierte Nachricht samt meiner Antwort zu einer Bezug habenden Sache als Beilagen zum Akt nehmen.

Zweitens, bitte richten Sie Nachrichten, die sich auf ein Verfahren der Datenschutzbehörde beziehen, ausschließlich an die Adresse der Behörde: dsb@dsb.gv.at. Es gibt nur diese einzige für den E-Mail-Verkehr mit der DSB zulässige und bekanntgemachte Adresse. Der Bearbeiter oder die Bearbeiterin einer Verwaltungssache kann sich jederzeit ändern, persönliche Mailboxen werden in Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers (Urlaub, Erkrankung, Dienstreise, Austritt aus dem Dienst der DSB) nur in begründeten Ausnahmefällen eingesehen und gelesen.

Drittens, ich kann ihnen keine persönliche Beratung zu bestimmten Rechtsfragen anbieten. Verfahren ist Verfahren, und zwischen einem Referenten und einer Partei gibt es diesbezüglich keinen "Privatbereich", der "off-the-record" für Dialoge genützt werden kann. Was die Auslegung der Pflichten gemäß Auskunftspflichtgesetz betrifft, muss ich Sie behandeln wie jeden Anfrager: die Datenschutzbehörde bietet keine individuelle, über die Anleitung zu Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren vor der DSB hinausgehende Rechtsberatung an. Die Frage, welche materielle Rechtslage in "Übergangsfällen" gemäß § 69 Abs. 4 und 5 DSG von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, ist überdies strittig und bereits Gegenstand mindestens eines noch nicht entschiedenen (Revisions-) Verfahrens beim VwGH.

Hochachtungsvoll,

---

Michael SUDA

Datenschutzbehörde (Achtung, ab 15.3.2019 neue Adresse!)

Barichgasse 40-42

A-1030 Wien

Festnetz: +43 1 52152 2554

Mobil: +43 676 89891 2554“

[Zitat der Anfrage hier nicht wiedergegeben]

5.   Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des zitierten, mit dem Eingangsstück (Antrag auf Auskunftserteilung) verbundenen E-Mail-Wechsel.

6.   Darauf richtete der Antragsteller am 24. März 2019 eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die Adresse der Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at):

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme zur Kenntnis, dass die Datenschutzbehörde meine Mitteilung vom 18.03.2019 als Auskunftsbegehren im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes qualifiziert.

Im Hinblick auf diese Rechtsmeinung der DSB stelle ich hiermit den

Antrag

auf Bescheiderlassung gemäß § 4 Auskunftpflichtgesetz.

Hochachtungsvoll

Mag. Eduard A***“

7.   Beweiswürdigung: wie zuletzt.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus

B1 Normativer Inhalt des § 1 Auskunftspflichtgesetz

8.   Ziel und Zweck der verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 4 B-VG gewährleisteten Auskunftsrechts ist es, Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu Informationen zu ermöglichen, über die nur die öffentliche Verwaltung verfügt, insbesondere wenn der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht sind dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. die Erwägungen des VwGH im E vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

9.   Umgekehrt ist es im Rahmen der Auskunftspflicht nicht Aufgabe einer Behörde, Informationen, über die sie nicht selbst verfügt, zu beschaffen oder einschlägig akademisch ausgebildeten Fachkräften, wie Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsanwärtern oder anderen praktisch tätigen Juristen, für berufliche wie private Zwecke Arbeit abzunehmen, etwa Judikaturrecherchen durchzuführen und den Anfragern sodann das Ergebnis mitzuteilen.

10.  Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH, E 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, RS 2 unter Hinweis auf ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

B2 Rechtliche Schlussfolgerungen

11.  Die vom Antragsteller gestellten Fragen fallen nicht in den behördlichen Vollzugsbereich der Datenschutzbehörde. Die Behörde ist mit einschlägigen Rechtsfragen nur im Rahmen ihrer Verfahrensrolle als Amtspartei in verwaltungsgerichtlichen Verfahren konfrontiert. Insofern stehen sich die Datenschutzbehörde und der Antragsteller, die beide Parteien eines Revisionsverfahrens betreffend ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind, hier dem Zugang zur begehrten Information nach auf gleicher Stufe gegenüber.

12.  Die erste Frage des Antragstellers war nicht zu beantworten, da es sich schon auf Grund der Formulierung der Frage („Wie ist die Rechtslage?“) um einen Antrag auf Erstellung eines Rechtsgutachtens handelt, auf dessen Erfüllung gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 kein Anspruch besteht.

13.  Beiden Fragen des Antragstellers gemeinsam ist die Frage nach eventueller Rechtsprechung. Dem Antragsteller wurde hierzu zur zweiten Frage bereits in der Antwort von Mag. Suda aus dessen eigenem Wissensstand mitgeteilt, dass die entsprechende Frage nicht entschieden und mindestens ein einschlägiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.

14.  Ob es jeweils weitere einschlägige Judikatur, etwa solche des Bundesverwaltungsgerichts gibt, kann die Datenschutzbehörde an Hand der Aktenlage und des bei der Behörde präsenten Wissens nicht sicher angeben. Auf Grund seiner Ausbildung müsste der Antragsteller jedoch in der Lage sein, diese gewünschte Information selbst aus anderen Quellen, etwa durch Recherche im genau für solche Zwecke eingerichteten öffentlichen Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), in dem gemäß § 20 BVwGG alle nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlich werden, zu beschaffen.

15.  Der Antrag auf Auskunftserteilung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Auskunftspflichtgesetz, Umfang des Rechts auf Auskunft, vorhandenes Wissen, Rechtsgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D209.750.1551.DSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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