TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/18 VGW-031/009/7381/2019

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Berichtigungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 12.04.2019, Zl. …, in Angelegenheit einer Verwaltungsstrafsache,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Berichtigungsbescheid wird behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehr mit dem o.a. angefochtenen Bescheid vom 12.4.2019 berichtigte Spruch der Strafverfügung der belangten Behörde vom 4.4.2019, GZ: …, lautet:

„1. Datum/Zeit:  22.03.2019, 14:23

Ort:                 1110 Wien, A4 Str.km 0,1, Richtung Norden

Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: MI-1 (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse C notwendig gewesen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.    § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

  Ersatzfreiheitsstrafe von

1.   € 0,00                §37 Abs. 1 FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 0,00

Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.4.2019 wurde die o.a. Strafverfügung vom 4.4.2019 von Amts wegen „dahingehend berichtigt, dass der Gesamtbetrag statt 0 Euro 363 zu lauten hat“ und „die Ersatzfreiheitsstrafe mit 6 Tagen und 23 Stunden festgesetzt“ (wird).

In der dazu ergangenen Begründung heißt es (nach Zitat der maßgeblichen Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG):

„Da die Berechnung des zu zahlenden Gesamtbetrages (Strafe und Strafkosten) offenbar auf einem Rechenfehler iSd § 62 Abs. 4 AVG basierte, war spruchgemäß zu entscheiden und der ursprüngliche Bescheid insoweit zu berichtigen, als die Strafe und die Strafkosten nunmehr mit insgesamt € 363 zu beziffern waren.

Offenkundig sist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Adressat des Bescheides die Unrichtigkeit hätte erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können.“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar (auch) gegen die „Berichtigung“ der Strafe von 0 Euro auf 363 Euro.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

„Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Vorgehensweise offenkundig auf die verfahrensgegenständlich vermeintlich zutreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie etwa im Erkenntnis vom 28.1.2019, Ra 2018/01/0428, zum Ausdruck kommt, wonach die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetze, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung sei auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige sei, wobei es allerdings ausreichend sei, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt sei, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in diesem Zusammenhang weiters festgehalten, dass bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt ankomme.

 

Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG sei überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirke (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177).

Insbesondere biete die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall kann keine Rede davon sein, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Insbesondere musste für den Beschwerdeführer als die Person, für die der Bescheid bestimmt war, die Unrichtigkeit des Bescheides nicht erkennbar gewesen sein.

Aus der o.a. - begründungslosen - Strafverfügung vom 4.4.2019 ist zunächst nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer näher umschriebenen Übertretung des FSG schuldig erkannt wurde; weiters wurde eine Geldstrafe von € 0,00 ausgesprochen und (folglich auch) keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Nichteinbringungsfall. Letztlich ist dem Spruch der Strafverfügung zu entnehmen, dass der zu zahlende „Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) daher € 0,00“ betrage, wobei anzumerken ist, dass Strafverfügungen keine Kostenbeitragsvorschreibungen kennen (und Barauslagen auch nicht aktenkundig sind). Angesichts der von der belangten Behörde verwendeten „Bausteine“ kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bloß einen Schuldspruch mit Ermahnung und ohne Strafausspruch fällen wollte. Weder gibt es aus den übrigen Bescheidteilen (eine Strafverfügung muss keine Begründung beinhalten und enthält vorliegend eine solche auch nicht) bzw. aus dem Akteninhalt (hier: Anzeige vom 29.3.2019) Hinweise dafür, welche (andere als die am 4.4.2019 getroffene) Entscheidung die Behörde treffen habe wollen bzw. dass der Beschwerdeführer eine Unrichtigkeit des Bescheides (Strafverfügung) erkennen hätte können.

Hinzu kommt, dass auch die Begründung des angefochtenen Berichtigungsbescheides nicht zu überzeugen vermag, heißt es dort doch, dass „die Berechnung des zu zahlenden Gesamtbetrages (Strafe und Strafkosten) offenbar auf einem Rechenfehler“ basierte, was schon deshalb unschlüssig ist, weil kein „Rechenfehler“ bei der Berechnung des „Gesamtbetrages“ vorliegen konnte, zumal gegenständlich - sieht man von dem Fall der Erteilung einer bloßen Ermahnung ab - nur eine Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) aber keine Strafkosten und somit auch kein Rechenfehler denkmöglich ist. Aber auch ein Schreibfehler kann vorliegend nicht konstatiert werden, liegen doch in der Strafverfügung und im Berichtigungsbescheid keine ähnlichen Größen (Werte) vor.

Rechen- oder Schreibfehlern gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten sind aber auch nicht hervorgekommen.

Die Aktenlage bietet auch überhaupt keinen Hinweis oder Anhaltspunkt dafür, dass die Behörde die im Berichtigungsbescheid angeführte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängen hätte wollen (und nicht eine andere oder gar keine).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien wurde daher durch die vorgenommene „Berichtigung“ der Rahmen des § 62 Abs 4 AVG überschritten und war der angefochtene Bescheid demzufolge spruchgemäß zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Strafverfügung; Berichtigung; Versehen beruhende Unrichtigkeit; Offenkundigkeit; Rechenfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.009.7381.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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