Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (dazu VwGH, 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen kann daher nur insoweit pflichtenbeschränkend sein, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen handelt (siehe dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9, Rz 16).
Schlagworte
Strafrechtliche Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter; Verantwortungsbereich; Zuständigkeitsbereich; Geschäftsordnungsbeschluss; satzungsmäßige AufteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.005.2445.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019