RS Lvwg 2019/7/3 VGW-041/005/2445/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §28a Abs3

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (dazu VwGH,  23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Eine Arbeitsaufteilung zwischen den Vertretungsorganen kann daher nur insoweit pflichtenbeschränkend sein, als es sich um eine satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen handelt (siehe dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9, Rz 16).

Schlagworte

Strafrechtliche Verantwortlichkeit; verantwortlicher Beauftragter; Verantwortungsbereich; Zuständigkeitsbereich; Geschäftsordnungsbeschluss; satzungsmäßige Aufteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.041.005.2445.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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