Entscheidungsdatum
09.07.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Gründel über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., geb. am ...1961 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 6.5.2019, Zl. ...1, wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO 1960
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 2019 wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO mit folgendem Spruch erkannt:
„Datum/Zeit: 01.02.2019, 09:35 Uhr
Ort: Wien, C.-Straße
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)
Funktion: Lenker
Sie haben das Fahrzeug mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benützt wurde, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Verwaltungsübertretung nach
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 78,00 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 88,00“
Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die – rechtzeitige – Beschwerde vom 14. Mai 2019 und führte im Wesentlichen aus, bei der gegenständlichen Fläche handle es sich um Privatgrund, welcher durch einen Schranken abgeteilt sei. Dadurch sei eindeutig der Fall gegeben, dass nur bestimmte Personen diesen Bereich benützen könnten. Weiters sei es unverständlich, warum das Verfahren vom 15. Februar 2019 zu GZ: ...2 zur Einstellung führe, die beiden Verfahren GZ: ...3 und GZ: ...1 jedoch zu einer Strafe.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2019 die Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur GZ: ...2, eine Rechnung über die von ihm während dem angelasteten Tatzeitraum durchgeführten Tätigkeiten bei der am Tatort ansässigen ...kanzlei, drei Fotokopien von der Tatörtlichkeit sowie von ihm verfasste E-Mails an die Magistratsabteilung 67 vor.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Magistratsabteilungen 67 und 28 um Auskunft zu folgenden Fragestellungen:
- In welchem Zeitraum die Beschrankung der Liegenschaft in Wien, C.-Straße VOR ON ... aufgehoben war und ob andere Maßnahmen (Hinweistafeln udgl.) vorhanden waren, die auf das Vorliegen eines Privatgrund aufmerksam mach(t)en.
- Zur Frage, wer Eigentümer der Fläche in Wien, C.-Straße VOR ON ... ist.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 und 19. Juni 2019 erfolgten Stellungnahmen der MA 28 und MA 67 zur vom Verwaltungsgericht Wien am 22. Mai 2019 gestellten Anfrage.
II. Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer parkte am 01. Februar 2019 um 09:35 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf der Fläche C.-Straße in Wien. Das Abstellen des Fahrzeuges erfolgte, um für eine am Tatort ansässige ...kanzlei Bürosanierungsarbeiten durchzuführen.
Die gegenständliche Fläche ist von drei Seiten von durchgehenden Häuserblöcken eingegrenzt. In der Mitte der Fläche befindet sich eine Garageneinfahrt, welche von der C.-Straße aus befahrbar ist. Die Garageneinfahrt unterlag zeitweise einer Beschrankung durch zwei Schranken, die die Zufahrt zur Fläche regulierten. Zum angelasteten Tatzeitpunkt war die Beschrankung der Garageneinfahrt aufgehoben und die Zufahrt zur Garageneinfahrt uneingeschränkt möglich. Die gegenständliche Fläche, auf welcher der Beschwerdeführer sein Fahrzeug parkte, grenzt sich von der angeführten Garageneinfahrt durch am Boden angebrachte Pfeiler ab. Durch die Pfeiler wird die Fläche der Garagenzufahrt von der sonstigen Fläche für jeden Benutzer klar getrennt und so die unterschiedliche Flächennutzung ersichtlich gemacht. Zudem hebt sich die Garageneinfahrt durch anderes Pflaster (Kopfsteinpflaster) hervor und grenzt sich erkenntlich von der übrigen Fläche ab.
Der Abstand der aufgestellten Pfeiler ermöglicht ein Durchqueren mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug. Der Beschwerdeführer musste mit seinem Fahrzeug den Zwischenraum zwischen den Pfeilern durchqueren, um das Fahrzeug auf der im Straferkenntnis vom 6. Mai 2019 angeführten Fläche zu parken.
Die gegenständliche Fläche grenzt sich durch die im Boden verankerten Pfeiler und dem Kopfsteinpflaster für andere Benutzer ersichtlich von der für jedermann frei zugänglichen Garagenzufahrt ab.
Die Fläche, auf der der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abstellte sowie die Zufahrt zur Garage zwischen den Baukörpern ON .../Stiege 1 und ON .../Stiege 3 steht im Privateigentum.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, Begutachtung der Tatörtlichkeit durch das erkennende Gericht durch Google Maps Street View sowie Einholung von Auskünften der MA 28 und MA 67 zu den Fragen der Eigentumsverhältnisse der im Straferkenntnis angeführten Fläche sowie dem Zeitraum einer allfälligen Beschrankung der Liegenschaft.
Die Feststellungen zum Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... auf der Fläche C.-Straße in Wien sind unbestritten und beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den dazu im Verwaltungsakt aufliegenden Fotos.
Die Feststellungen zur Örtlichkeit, im Speziellen der Fläche, auf der das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt wurde sowie den umliegenden Flächen, der Art der Abgrenzung sowie allfälliger Zufahrtsbeschränkungen gründen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Fotos, die den Tatort und die umliegenden Flächen aus verschiedenen Perspektiven zeigen. Zudem wurden vom erkennenden Gericht durch Google Maps Street View etwaige Zufahrtswege untersucht und die Örtlichkeit in Begutachtung gezogen. So konnte unter anderem festgestellt werden, dass eine Zufahrt zur gegenständlichen Fläche nur mittels Überqueren der Zwischenräume der im Boden verankerten Pfeiler möglich ist. Dabei wurde vom erkennenden Gericht das Aufnahmedatum der Google Maps Fotos berücksichtigt und mit den Gegebenheiten zur Tatzeit der angelasteten Verwaltungsübertretung in Relation gesetzt. Das Fehlen einer Beschrankung der Garagenzufahrt zum Tatzeitpunkt gründet auf den im Verwaltungsakt befindlichen Fotos sowie der Stellungnahme der Magistratsabteilung 67 vom 21. Juni 2019.
Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen gründet auf der vom Verwaltungsgericht Wien diesbezüglich eingeholten Stellungnahme der Magistratsabteilung 28 vom 27. Mai 2019 und dem beigelegten Grundbuchsauszug.
Die sonstigen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen.
III. Rechtliche Beurteilung
Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 lauten auszugsweise:
„§ 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
§ 2 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
[…]
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;
[…]“
§ 8 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 18/2019:
„§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.
[…]
(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.
[…]“
Gemäß § 50 VwGVG ist, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1966, 0007/65, zur Frage, ob eine Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, aus, dass dies nicht nach den Besitzverhältnissen und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen ist (Hinweis E OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62).
Konkreter sprach der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1975, 1901/73, aus, dass bei der Wertung einer Grundfläche (in der zitierten Entscheidung Parkplatz und Tankstellenbereich) als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO es nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Eine Straße wird vielmehr dann für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zu allgemeinen Benützung freisteht. Da es auch sein kann, dass eine Privatstraße für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, wird die Öffentlichkeit einer zur Gänze im Privateigentum stehenden Straße nur dann nicht anzunehmen sein, wenn sie etwa abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich ist.
In seiner Entscheidung vom 14. Februar 1985, 84/02/0296, sprach der Verwaltungsgerichtshof zur Bestrafung wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 aus:
„[…]
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 erster Satz StVO 1960, wonach dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt, und des § 1 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit., woraus sich ergibt, daß sich die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erstrecken, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß die Bestrafung wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 voraussetzt, daß die Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr begangen wurde (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1980, Zl. 2549/79, Slg. Nr. 10018/A und vom 10. Februar 1982, Zl. 81/03/0303).
[…]“
Bei der gegenständlichen Abstellfläche des Fahrzeuges handelt es sich beim Straßengrund um Privateigentum. Im Hinblick auf die Beurteilung der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch ist die mit im Boden verankerten Pfeilern abgegrenzte Abstellfläche von der Garagenzufahrt zu differenzieren. Während die Garagenzufahrt seit der Aufhebung der Beschrankung als frei zugängliche Fläche und damit als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd des § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren ist, trifft diese Subsumtion nicht auf die Abstellfläche des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu. Zwar sind die abgrenzenden Pfeiler in einem Abstand verankert, der ein Durchqueren mit einem Kraftfahrzeug faktisch ermöglicht, es wird durch sie jedoch kein äußerer Anschein erweckt, dass die Fläche zur allgemeinen Benützung freisteht. Vielmehr entsteht der Anschein, dass eine allgemeine Benützung durch die Pfeiler unterbunden werden soll. Bestärkt wird dieser Anschein von der unterschiedlichen Pflasterart, die die beiden Flächen voneinander abhebt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Begrenzung der Fläche mit Pfeilern ausschließlich dazu dient, den Fußgängerverkehr nicht zu gefährden und es sich daher um einen ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig handeln würde, der als Straße mit öffentlichen Verkehr zu qualifizieren wäre (vgl. dazu VwGH 31.10.1990, 90/02/0081). Gegen diese Ansicht spricht die Anordnungsdichte der Pfeiler, die ein Durchqueren mittels Kraftfahrzeug faktisch ermöglichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die im Boden verankerten Pfeiler die gegenständliche Fläche nicht den Anschein erweckt, für eine Benützung durch die Allgemeinheit durch Kraftfahrzeuge vorgesehen zu sein. Einer ausschließlichen Nutzung und Zugänglichkeit für den Fußgängerverkehr widerspricht die Anordnung der Pfeiler.
Da es sich im Hinblick auf die obigen Ausführungen bei der Abstellfläche des Fahrzeuges um eine Fläche handelt, die nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, ist der Geltungsbereich der StVO 1960 nicht eröffnet. Der Beschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das erkennende Verwaltungsgericht Wien nicht darüber abzusprechen hatte, ob die Benützung der gegenständlichen Fläche durch das Abstellen des Fahrzeuges zivilrechtlich rechtmäßig erfolgte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde vom 14. Mai 2019 angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 StVO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr; Privatstraße; Gemeingebrauch; GehsteigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.091.6906.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019