Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1Rechtssatz
Mit der Abmeldung vom Studium liegt eine aufrechte Zulassung und ein „Absolvieren“ iSd. § 64 NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung nicht mehr vor. Wenn ein Studium bzw. die Meldung zum Studium nicht fortgesetzt wird, ist das „Absolvieren“ iSd. § 64 NAG nicht (mehr) gegeben. Ein früherer „Zulassungsbescheid“ – unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder unrechten Bescheid handelt (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0141; 25.04.2019, Ra 2018/22/0272) – ist mit der Beendigung des Studiums durch Nichtverlängerung auch kein Nachweis für ein „Absolvieren“.
Schlagworte
Gekürzte Ausfertigung; besondere Erteilungsvoraussetzungen; Absolvieren eines Studiums; aufrechte Studienzulassung; Meldung der Fortsetzung des StudiumsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.1754.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019