Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64 Abs1Rechtssatz
Wird nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung ist für diesen Fall aber nicht verpflichtend vorgesehen. Auch bei Unterbleiben eines Ausfertigungsantrages kann das Verwaltungsgericht eine (volle) schriftliche Ausfertigung iSd § 29 Abs. 4 VwGVG erlassen.
Schlagworte
Gekürzte Ausfertigung; besondere Erteilungsvoraussetzungen; Absolvieren eines Studiums; aufrechte Studienzulassung; Meldung der Fortsetzung des StudiumsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.1754.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019