Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
ForstG 1975 §63 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde
a) der Wassergenossenschaft AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, und
b) der CC, wohnhaft in Adresse 2, Y,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2019, Zl *****, betreffend die Bewilligung des Lawinenverbauungsprojektes „*****“ nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern und nach dem Forstgesetz 1975,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird in dem Umfang ersatzlos behoben, als er eine Grundinanspruchnahme (auch) des Grundstückes **1 KG Y zum Bewilligungs-gegenstand hat.
2. Nach Maßgabe des Spruchpunktes 1. wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Über Antrag der Gemeinde Y erteilte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.03.2019 für das Lawinenverbauungsprojekt „*****“
- die wasserrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt I.),
- die Genehmigungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (Spruchpunkt II.A.) sowie nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern (Spruchpunkt II.B.) und
- die forstrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt III.),
dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Projektunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil der Entscheidung.
Zur Begründung ihrer bewilligenden Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegen das antragsgegenständliche Projekt keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestünden und Einsprüche gegen das Vorhaben durch Dritte nicht vorliegen würden.
Zur naturschutzrechtlichen Genehmigung hielt die belangte Behörde fest, dass im Gegenstandsfall die Interessen an der Umsetzung des Projekts die Nachteile für die Naturschutzgüter überwiegen würden. Zum bestmöglichen Schutz der Naturschutzgüter seien entsprechende Nebenbestimmungen vorgesehen worden. Das Vorhaben diene der Sicherung eines Siedlungsbereiches und ermögliche die antragsgegenständliche Forststraße sowie die Aufarbeitung von Schadholz aufgrund eines Windwurfereignisses im Herbst 2018. Durch diese Erschließung würde auch die weitere Bewirtschaftung der Bergmähder sichergestellt. Mit Blick auf diese Umstände habe die naturschutzrechtliche Bewilligung im Rahmen einer Interessenabwägung erteilt werden können.
Die belangte Behörde beteiligte die Beschwerdeführerin CC als Partei am Bewilligungsverfahren, nämlich als berührte Grundeigentümerin des Grundstückes **1 KG Y. Eine Beteiligung der Wassergenossenschaft AA am erstinstanzlichen Verfahren erfolgte hingegen nicht.
2)
Gegen diese (genehmigende) Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die gemeinsame Beschwerde einerseits der Wassergenossenschaft AA und andererseits der CC, mit welcher
– die Aufnahme näher bezeichneter Nebenbestimmungen in den wasserrechtlichen Spruchteil,
- die ergänzende Beschreibung der bewilligten Maßnahmen und
- eine klare Festlegung des rückzubauenden Teiles der Forststraße samt Erteilung eines näher ausgeführten Rekultivierungsauftrages
beantragt wurden. Sollte es dem Landesverwaltungsgericht versagt sein, eine Sachentscheidung zu treffen, wurde weiters begehrt, den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung des Rechtsmittels brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass durch die Errichtung der Forststraße eine Verwundung der obersten Deckschichten eintrete, die eine wichtige Barriere für das Oberflächenwasser beim Einsickern in den Untergrund darstellten.
Dennoch habe die belangte Behörde keine Beweissicherung aller möglicherweise betroffenen Quellen, die sich unterhalb der Baustelle befänden, vorgesehen, dies sowohl qualitativ als auch quantitativ vor dem Baubeginn. Dem Verfahren sei auch kein Hydrogeologe beigezogen worden.
Der Weiler AA habe schon seit über 100 Jahren sein Wasser aus Quellen bezogen, die im Einzugsbereich der nunmehr beeinspruchten Baumaßnahmen liegen würden.
Die genehmigte Forststraße sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend beschrieben worden, nicht einmal 50 % der gesamten zu errichtenden Weglänge sei beschrieben worden. Kunstbauten, technische Böschungssicherungen, Gerinnequerungen und Ausleitungen für Oberflächenwasser seien ebenfalls nicht weiter beschrieben worden.
Damit könne die Beschreibung nicht Gegenstand einer Genehmigung sein, da diese zu unbestimmt sein würde.
Notwendig sei auch eine Benutzungsbeschränkung für die Forststraße, damit nicht eine ständig für den öffentlichen Verkehr befahrbare Straße entstehen könne. Für die temporäre Wegstrecke bedürfe es genauer Auflagenvorschreibungen, welcher Wegteil rückzubauen sei und wie dieser Rückbau zu erfolgen habe.
Der bekämpfte Bescheid verletze wesentliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, nämlich § 31, § 32 Abs 2 lit c und § 34 Wasserrechtsgesetz.
3)
In Reaktion auf diese Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 13.03.2019 erklärte die konsenswerbende Gemeinde Y mit Schriftsatz vom 17.04.2019, eine Antragseinschränkung dahingehend vorzunehmen, dass das Grundstück **1 KG Y im Eigentum der Rechtsmittelwerberin CC nicht mehr von den Projektmaßnahmen betroffen sein soll.
Erklärend führte die Gemeinde Y zu dieser Antragseinschränkung aus, dass das Grundstück **1 KG Y nur am Rande der vorgesehenen Verbauungsmaßnahmen gelegen sei und daher die Herausnahme dieses Grundstückes aus dem Verbauungsprojekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzwirkung zeitigen werde.
Bezüglich der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft AA hielt die Gemeinde Y fest, dass es noch keinen wasserrechtlichen Bescheid für die Nutzung der von der Wassergenossenschaft angesprochenen Quellen gäbe, bezüglich der Quellennutzung ein Widerstreitverfahren bei der Wasserrechtsbehörde anhängig sei und sohin derzeit gar nicht gewiss sei, ob die Wassergenossenschaft AA überhaupt zur Nutzung der in der Beschwerde angeführten Quellen berechtigt sei.
Weiters würde es einen Gemeinderatsbeschluss geben, womit die Nutzung der Quellen im sogenannten DD-Wald durch die Wassergenossenschaft abgelehnt worden sei.
4)
Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 29.04.2019 die vorläufige Rechtsansicht des Gerichts bekannt, dass beiden beschwerdeführenden Parteien infolge mangelnder Parteistellung eine entsprechende Rechtsmittellegitimation im Gegenstandsfall fehlen würde, dies mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die durch die Gemeinde Y erfolgte Antragseinschränkung im Umfang des Grundstückes **1 KG Y.
Die Verfahrensparteien wurden eingeladen, zu dieser vorläufigen Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen und diese vorläufige Ansicht allenfalls durch entsprechende Argumente zu entkräften.
Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass ohne weitere Anhörung entschieden wird, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erstattet werden, wobei dargelegt wurde, dass auf der Basis der vorläufigen Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol der angefochtene Bescheid (aufgrund der Antragseinschränkung) ersatzlos insoweit zu beheben wäre, als er auch eine Grundinanspruchnahme des Grundstückes **1 KG Y zum Gegenstand hat, folgend wäre die Beschwerde der Frau CC (wegen nicht mehr gegebener Parteistellung) und der Wassergenossenschaft AA (wegen nie gegebener Parteistellung) zurückzuweisen.
Die beschwerdeführenden Parteien CC und die Wassergenossenschaft AA machten von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch und führten in ihren Eingaben vom 06.05.2019 aus, dass das in Prüfung stehende wasserrechtliche Genehmigungsverfahren grob mangelhaft abgeführt worden sei, insbesondere sei ein wasserbautechnischer Sachverständiger nicht beigezogen worden, weshalb die notwendige Beweissicherung für die angesprochenen Quellen unterblieben sei.
Es seien auch Quellen auf dem Eigengrund der Beschwerdeführerin CC betroffen, sodass schon aus diesem Grund alleine deren Parteistellung jedenfalls gegeben sei, dies auch bei Einschränkung der Projektmaßnahmen.
Die Parteistellung der Wassergenossenschaft AA ergebe sich schon alleine aus der Sorge um die ausreichende Menge und die derzeit nicht gegebene Trinkwasserqualität der angeführten Quellen, dies unabhängig davon, auf welchen Grundstücken sie auch immer entspringen mögen.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des in Prüfung stehenden Verfahrens der belangten Behörde ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern und nach dem Forstgesetz 1975 für das Lawinenverbauungsprojekt „*****“ der Gemeinde Y, wobei dieses Vorhaben im Wesentlichen
- eine Hochlagenaufforstung,
- eine Verbauung eines potenziellen Lawinenanbruchgebietes im Ausmaß von rund 9,7 ha mit Stahlstützwerken und
- die Erschließung des Arbeitsfeldes der Wildbach- und Lawinenverbauung mit einer Forststraße in einer Länge von 3.030 lfm
vorsieht.
Die Beschwerdeführerin CC ist Alleineigentümerin des Grundstückes **1 KG Y, auf welchem entsprechend dem von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.03.2019 bewilligten Projekt rund 40 lfm Stahlschneebrücken errichtet werden sollten, wobei die projektgemäß vorgesehenen Schneestützelemente in etwa eine Länge von 3.400 lfm erreichen.
Als solcherart berührte Grundeigentümerin wurde die Rechtsmittelwerberin CC von der belangten Behörde zur mündlichen Bewilligungsverhandlung am 19.12.2017 geladen, die entsprechende Kundmachung zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin CC am 20.11.2017 zugestellt.
Die Rechtsmittelwerberin CC nahm an der Verhandlung am 19.12.2017 persönlich teil, irgendwelche Einwendungen gegen das Projekt erhob sie dabei nicht, insbesondere brachte sie weder vor noch bei der Verhandlung vor, dass auf ihren Grundstücken entspringende Quellen durch den geplanten Forststraßenbau gefährdet würden. Auch sprach sie sich nicht gegen die Grundinanspruchnahme ihres Grundstückes **1 KG Y aus.
Die Kundmachung der belangten Behörde für die Bewilligungsverhandlung am 19.12.2017 enthält den Hinweis, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Das Grundstück **1 KG Y liegt im Randbereich der vorgesehenen Verbauungsmaßnahmen des potenziellen Lawinenanbruchgebietes mit Stahlstützwerken, und zwar ganz im Westen der vorgesehenen Stützverbauungen.
Infolge der Antragseinschränkung durch die antragstellende Gemeinde Y wird das Grundstück **1 KG Y nicht mehr von den Projektmaßnahmen betroffen und ist daher die Beschwerdeführerin CC nicht mehr (vom Lawinenverbauungsvorhaben) berührte Grundeigentümerin.
Die Wassergenossenschaft AA ist zufolge einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten und deren Anerkennung durch die belangte Behörde samt Satzungsgenehmigung mit Bescheid vom 03.02.2017 entstanden.
Mit Eingabe vom 12.06.2017 hat die Wassergenossenschaft AA um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage AA bei der belangten Behörde angesucht, wobei das vorgelegte Projekt eine Nutzung von Quellen auf den Grundstücken **2 und **3, beide KG Y, vorgesehen hat. Das erstere Grundstück steht im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y und das zweite Grundstück im Eigentum des EE.
Für die Quellnutzung auf den genannten Fremdgrundstücken besteht zugunsten der Wassergenossenschaft AA kein grundbücherlich sichergestelltes Dienstbarkeitsrecht.
Bislang hat die Wassergenossenschaft AA auch keine wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung von Quellwasser von der zuständigen Wasserrechtsbehörde erhalten, vielmehr ist in Ansehung des von der Genossenschaft beantragten Wasserbenutzungsrechtes ein Widerstreitverfahren bei der belangten Behörde anhängig, da ein anderer Konsenswerber ein Wasserbenutzungsrecht an zumindest teilweise denselben Quellen anstrebt und hierfür bereits bei der belangten Behörde einen wasserrechtlichen Genehmigungsantrag gestellt hat.
Faktisch findet bislang auch keine Quellnutzung durch die Wassergenossenschaft statt.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen – vor allem auch aus den vorliegenden Projektunterlagen – ergibt.
Dies trifft insbesondere für den Verfahrensgegenstand, das Eigentum der Beschwerdeführerin CC am Grundstück **1 KG Y, die ursprüngliche Projektbetroffenheit dieses Grundstückes, die Teilnahme der Rechtsmittelwerberin an der Bewilligungsverhandlung am 19.12.2017 und die nunmehr nicht mehr gegebene Berührung des Grundstückes **1 KG Y durch das strittige Vorhaben zu.
Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin CC im Bewilligungsverfahren der belangten Behörde keinerlei Einwendungen erhoben hat, insbesondere nicht in Bezug auf eine mögliche Gefährdung von Quellen auf ihrem Eigengrund, beruht gleichermaßen auf der unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellungen zur Wassergenossenschaft AA stützen sich ebenfalls auf die gegebenen Aktenunterlagen.
Das festgestellte Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y sowie des EE an den Quellgrundstücken **2 und **3, beide KG Y, basiert auf aktenkundigen Grundbuchsauszügen für die Liegenschafen in EZ *** sowie EZ *****, je GB Y, ebenso auf den Unterlagen des Bewilligungsprojektes der Wassergenossenschaft AA.
Aus den aktenkundigen Grundbuchsauszügen ergibt sich auch, dass zugunsten der Wassergenossenschaft AA kein grundbücherlich sichergestelltes Dienstbarkeitsrecht zur Quellnutzung besteht.
Aufgrund der Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.02.2019 zu der GZ LVwG-2018/37/2667-4 kann als gerichtsbekannt angesehen werden, dass die Wassergenossenschaft noch nicht über ein Wasserbenutzungsrecht für die von ihr angestrebte Quellnutzung zur Betreibung einer Wasserversorgungsanlage für die Siedlung „AA“ verfügt, zumal die angestrebte Quellnutzung in Widerstreit zu einer anderen beantragten (zum Teil dieselben Quellen betreffenden) Wasserbenutzung steht, weshalb von der belangten Behörde vorerst ein Widerstreitverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz durchzuführen ist.
Entscheidungsrelevante Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen und maßgebliche Sachverhaltsbestreitungen sind vorliegend nicht gegeben, die im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden müssten. Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten daher im Gegenstandsfall auf einem sicheren Boden getroffen werden.
IV. Rechtslage:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, haben folgenden Wortlaut:
„§ 102
Parteien und Beteiligte.
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner (…)
§ 12
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 5
Benutzungsberechtigung.
(…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“
Die im Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 56/2016, haben folgenden Wortlaut:
„§ 62
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
a) ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
b) nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
d) (…)
§ 63
Bewilligungsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
(…)“
V. Erwägungen:
1)
Die beschwerdeführenden Parteien haben den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 13.03.2019 nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern und nach dem Forstgesetz 1975 gesamthaft angefochten und nicht nur in Bezug auf bestimmte Spruchpunkte, mögen sich die Beschwerdeausführungen auch vor allem auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren beziehen.
Folglich ist zunächst zu untersuchen, ob den rechtsmittelwerbenden Parteien in den Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern und nach dem Forstgesetz 1975 überhaupt Parteistellung zukommt.
a)
Was das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anbelangt, ist wie folgt festzuhalten:
In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt, dass selbst das Eigentum an einem Teil der von einem (naturschutzrechtlich) bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf eine bestimmte Entscheidung im Naturschutzgenehmigungsverfahren führt (VwGH 22.04.2015, Zl 2012/10/0016).
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bezweckt nicht den Schutz von Eigentümerrechten, eine Parteistellung (des vom Antragsteller verschiedenen) Grundeigentümers kann aus den Vorschriften des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nicht abgeleitet werden (VwGH 22.10.2013, Zl 2013/10/0152).
Fallbezogen wird nun weder die Wassergenossenschaft AA noch die Beschwerdeführerin CC in ihrem Grundeigentum durch das bewilligte Vorhaben in Anspruch genommen, letztere ursprünglich schon mit ihrem Grundstück **1 KG Y, nach erfolgter Antragseinschränkung jetzt aber nicht mehr.
Wenn nun nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ein Grundeigentümer Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren hat, der unmittelbar in seinem Grundeigentum durch ein Vorhaben berührt wird, so kann die Wassergenossenschaft AA mit ihrem auf Fremdgrundstücken angestrebten, aber wasserrechtlich noch nicht einmal genehmigten Wasserbenutzungsrecht zweifelsohne keine Parteistellung in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 beanspruchen.
Nichts anderes gilt für die Beschwerdeführerin CC mit ihrer Quelle auf einem ihr gehörigen Grundstück, das aber nicht vom genehmigten Projekt beansprucht wird.
Gleichermaßen verhält es sich mit dem Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, welches – wie das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – öffentlichen Interessen dient, nicht aber den Schutz von Eigentümer- oder Nachbarrechten oder von Wasserbenutzungsberechtigten bezweckt.
Eine Parteistellung der beiden rechtsmittelwerbenden Parteien kann jedenfalls aus den Vorschriften des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern nicht hergeleitet werden.
Die zur Parteistellung im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wie zuvor dargestellt – kann nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ohne weiteres auf das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern übertragen werden.
Eine Parteistellung der beiden beschwerdeführenden Parteien im Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern ist folglich klar zu verneinen.
b)
Zu dem von der belangten Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes zu bemerken:
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde im Spruchpunkt III. zur Errichtung der Forststraße „*****“ die erforderliche forstrechtliche Genehmigung nach § 62 Forstgesetz 1975 erteilt. Wem in einem solchen Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt, wurde vom Gesetzgeber in § 63 Abs 2 Forstgesetz 1975 klar geregelt.
Zu der Bestimmung des § 63 Abs 2 Forstgesetz 1975 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur klargestellt, dass Parteien in einem Bewilligungsverfahren nach § 62 Forstgesetz 1975 – neben den antragstellenden Liegenschaftseigentümern – lediglich die Eigentümer jener Grundstücke sind, auf denen die Bringungsanlage errichtet werden soll oder die durch die Anlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können sowie gegebenenfalls der Bergbauberechtigte, wohingegen Servitutsberechtigte keine Parteistellung in einem derartigen Genehmigungsverfahren haben können, da sie nicht Liegenschaftseigentümer sind (VwGH 27.03.2012, 2008/10/0013).
Im Lichte der dargelegten Judikatur des Höchstgerichts ist für das erkennende Verwaltungsgericht klargestellt, dass eine Parteistellung der beiden rechtsmittelwerbenden Parteien in dem von der belangten Behörde durchgeführten forstrechtlichen Verfahren zu verneinen ist.
Die Wassergenossenschaft AA beruft sich in ihrem Beschwerdevorbringen nicht einmal auf ihr gehöriges Grundeigentum, das durch die zu errichtende Forststraße „*****“ beeinträchtigt werden sollte. Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die Wassergenossenschaft AA über solches Grundeigentum verfügen würde.
Ein Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführerin CC wird durch den geplanten Forststraßenbau ebenfalls nicht in Anspruch genommen.
Soweit diese Rechtsmittelwerberin eigenes Quellvorkommen auf einer in ihrem Eigentum stehenden Grundfläche ins Treffen führt, das durch den gegenständlichen Forststraßenbau gefährdet werde, ist zunächst die in Bezug auf diese Beschwerdeführerin eingetretene Präklusion zu beachten.
Feststellungsgemäß wurde Frau CC zur Genehmigungsverhandlung geladen und hat an dieser auch teilgenommen, aber weder vor der Verhandlung noch bei der Verhandlung irgendwelche Einwendungen erhoben, insbesondere hat sie mit keinem Wort vorgebracht, dass sie befürchte, dass Quellvorkommen auf einer in ihrem Eigentum befindlichen Grundfläche durch den Straßenbau beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin CC muss daher die gesetzlich eingetretenen Präklusionsfolgen gegen sich gelten lassen.
Davon abgesehen ist ihr Vorbringen bezüglich des ihrer Meinung nach gefährdeten Quellvorkommens derart unsubstantiiert, dass darauf nicht wirklich eingegangen werden kann, hat sie doch weder das Grundstück benannt, auf dem das ins Treffen geführte Quellvorkommen entspringen soll, noch hat sie den Namen der Quelle benannt.
2)
Was die Parteistellung der beiden rechtsmittelwerbenden Parteien in dem in Prüfung stehenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren anbelangt, ist wie folgt auszuführen:
a)
Infolge der von der konsenswerbenden Gemeinde Y vorgenommenen Antragseinschränkung im Umfang der Grundbeanspruchung des Grundstückes **1 KG Y wird die Rechtsmittelwerberin CC durch die wasserrechtlich genehmigten Projektmaßnahmen nicht mehr unmittelbar in ihrem Grundeigentum berührt.
Auf die geschehene Einschränkung des Antragsgegenstandes war bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung insofern Bedacht zu nehmen, als gemäß § 28 Abs 5 VwGVG der angefochtene Bescheid in dem Umfang ersatzlos zu beheben war, soweit mit diesem auch Projektmaßnahmen - nämlich die Errichtung von Stahlstützwerken - auf dem Grundstück **1 KG Y bewilligt worden sind.
Infolgedessen kam die (ursprünglich im Verfahren unzweifelhaft gegebene) Parteistellung der Rechtsmittelwerberin CC als unmittelbar beanspruchte Grundeigentümerin in Wegfall.
Was die von der Rechtsmittelwerberin erstmals mit Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 06.05.2019 geltend gemachte Parteistellung aus dem Titel eines durch den Forstwegebau gefährdeten Trinkwasservorkommens auf einem eigenen Grundstück unterhalb des Projektgebiets anbetrifft, ist wiederum auf die für die Beschwerdeführerin CC eingetretenen Präklusionsfolgen hinzuweisen.
Sie wurde mit Kundmachung der belangten Behörde vom 15.11.2017 zur mündlichen Bewilligungsverhandlung am 19.12.2017 geladen, wobei in der genannten Kundmachung die Belehrung enthalten ist, dass eine Person die Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Rechtsmittelwerberin CC hat persönlich an der Genehmigungsverhandlung teilgenommen, weder davor noch bei dieser Verhandlung hat sie irgendwelche Einwendungen erhoben.
Die nunmehr auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 06.05.2019 vorgebrachten Bedenken gegen den Bau der geplanten Forststraße „*****“, dass dieser Straßenbau Trinkwasservorkommen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück gefährden könne, vermögen ihre Parteistellung nicht wieder herzustellen.
b)
Sachverhaltsgemäß strebt die Wassergenossenschaft AA erst die wasserrechtliche Genehmigung für eine Quellnutzung auf den Fremdgrundstücken **2 und **3, beide KG Y, an. Ein entsprechendes Wasserrecht für die Wassergenossenschaft AA wurde von der belangten Behörde dafür aber noch nicht erteilt.
Vielmehr befindet sich die Wassergenossenschaft AA mit ihrem Vorhaben der Errichtung und Betreibung einer Wasserversorgungsanlage in einem Widerstreitverfahren.
Dementsprechend verfügt die Wassergenossenschaft noch nicht über ein rechtmäßig geübtes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959, das ihr vorliegend Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 verschaffen könnte.
Nachdem im gesamten bisherigen Verfahren auch kein Grundeigentum der Wassergenossenschaft hervorgekommen ist und die Wassergenossenschaft solches Grundeigentum in ihrem Vorbringen auch gar nicht geltend gemacht hat, auf welches sie ihre Parteistellung stützen könnte, verbleibt bei der Beurteilung von Parteirechten der Wassergenossenschaft AA im vorliegenden Wasserrechtsverfahren nur noch die Frage zu beantworten, ob der Wassergenossenschaft allenfalls Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 zukommen.
Zwar müssen Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG 1959 nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quellen aufgehen, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein, wobei eine grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeit durchaus in Betracht kommt, nicht hingegen bloß obligatorische Nutzungsberechtigungen (VwGH 08.04.1997, 96/07/0195, und 23.04.2014, 2013/07/0301).
Es mag nun dahinstehen, welche Rechte die Wassergenossenschaft AA an den von ihr zur Nutzung beantragten Quellen tatsächlich geltend zu machen vermag, zumal die Wassergenossenschaft AA feststellungsgemäß über keine grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeiten zur Quellennutzung verfügt. Somit verfügt die Wassergenossenschaft AA auch über keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG 1959.
Nachdem die Wassergenossenschaft AA somit überhaupt kein Recht nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geltend machen kann, scheidet eine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 für sie im vorliegenden Wasserrechtsverfahren aus.
Der vom erkennenden Verwaltungsgericht im Schreiben vom 29.04.2019 vorläufig geäußerten Rechtsauffassung, wonach der Wassergenossenschaft AA im Gegenstandsfall keine Parteistellung zukommt, ist diese in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2019 nicht wirklich, jedenfalls nicht begründet entgegengetreten.
c)
Hinzukommt in der vorliegenden Rechtssache, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Befürchtungen wegen einer möglichen Quellgefährdung dahingehend vorgebracht haben, dass durch den geplanten Bau der Forststraße „*****“ eine Verwundung der obersten Deckschichten eintreten werde, die eine wichtige Barriere für das Oberflächenwasser beim Einsickern in den Untergrund darstellten. Ihre Bedenken wegen einer möglichen Quellgefährdung richten sich allein gegen die Projektmaßnahme der Errichtung einer Forststraße, nicht hingegen gegen den Bau der weiters geplanten Stahlstützwerke im potenziellen Lawinenanbruchgebiet.
Ihre auf eine mögliche Quellgefährdung bezogenen Ausführungen richten sich also allein gegen die Forststraße „*****“.
Die belangte Behörde hat nun mit dem Spruchteil I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides eine wasserrechtliche Bewilligung nach den §§ 38, 41 und 42 WRG 1959 erteilt, mithin eine wasserrechtliche Bewilligung für Schutz- und Regulierungswasserbauten, wobei die Genehmigung nach § 38 WRG 1959 insofern entbehrlich ist, als sich aus § 38 Abs 1 WRG 1959 unmissverständlich ergibt, dass eine Genehmigung nach § 38 WRG 1959 dann nicht notwendig ist, wenn eine Bewilligung nach § 41 WRG 1959 für das Vorhaben erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall ist eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG 1959 auch notwendig, da mit den projektgemäß vorgesehenen Stahlstützbauwerken Wasser (in Form von Schnee) abgestützt und zurückgehalten wird und somit Vorkehrungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers hergestellt werden, dies zum Schutz des Ortsteiles „AA“ der Gemeinde Y, womit die Genehmigungspflicht (für den beschriebenen Eingriff in das natürliche Abflussgeschehen) nach § 41 WRG 1959 feststeht.
Bei der verfahrensgegenständlichen Forststraße handelt es sich um kein Schutz- und Regulierungswasserbauwerk gemäß § 41 WRG 1959.
Die Errichtung einer Forststraße kann zwar durchaus wasserrechtlich bewilligungsbedürftig sein, dies etwa bei Ableitung der anfallenden Straßenwässer über Anlagen in einen Bach (VwGH 28.04.2016, Ra 2016/07/0027), wobei sich die wasserrechtliche Bewilligungspflicht diesfalls aus der Bestimmung des § 32 WRG 1959 ergibt.
Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid allerdings keine solche Wasserrechtsgenehmigung nach § 32 WRG 1959 erteilt, insbesondere hat sie auch keinen diesbezüglichen Konsens in Form eines in Litern pro Sekunde bemessenen Einleiterechtes festgelegt, also keine Bestimmung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung vorgenommen.
Demnach kann die angefochtene Wasserrechtsgenehmigung nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht so verstanden werden, dass damit auch der strittige Bau der Forststraße „*****“ wasserrechtlich bewilligt worden wäre.
Die beiden rechtsmittelwerbenden Parteien haben sich mit ihrem Rechtsmittel nicht gegen die Errichtung der Stahlstützwerke gewandt, sondern allein gegen den Bau der Forststraße, die aber gar nicht mit dem angefochtenen Bescheid wasserrechtlich bewilligt worden ist, sondern nur die notwendigen Bewilligungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern und nach dem Forstgesetz 1975 erhalten hat.
Wenn nun die beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren darauf zu stützen suchen, dass durch den Forststraßenbau Quellgefährdungen zu befürchten seien, so geht ihre Argumentation insofern fehl, als die Errichtung der Forststraße gar nicht Gegenstand der erteilten Wasserrechtsgenehmigung ist.
3)
Nachdem den beiden rechtsmittelwerbenden Parteien im streitverfangenen Genehmigungsverfahren der belangten Behörde nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern und nach dem Forstgesetz 1975 insgesamt keine Parteistellung aufgrund der vorstehenden Begründungserwägungen zugemessen werden kann, war deren Beschwerde zufolge nicht mehr gegebener Parteistellung der Beschwerdeführerin CC und nie gegebener Parteistellung der Wassergenossenschaft AA zurückzuweisen.
Dementsprechend hatte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit deren Rechtsmittelvorbringen nicht zu erfolgen.
VI. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte vorliegend schon deshalb unterbleiben, da mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine Beschwerdezurückweisung erfolgt (siehe § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).
Davon abgesehen konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung gegenständlich auch deshalb Abstand genommen werden, da die beiden beschwerdeführenden Parteien in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 15.04.2019 keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt haben, wie dies gemäß § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides korrekt auf diese für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurden.
Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben gleichermaßen keine Rechtsmittelverhandlung beantragt.
Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Akten- und Projektunterlagen, des offenen Grundbuches und der eigenen Ausführungen der Rechtsmittelwerber.
Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).
Im Gegenstandsfall waren nämlich ausschließlich Rechtsfragen zu klären, nicht aber strittige Tatsachenfeststellungen, sodass eine Verhandlung nicht notwendig war (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100).
Jedenfalls wurde gegenständlich durch das Beschwerdevorbringen keinerlei Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, und 28.06.2016, 2013/17/0213), zumal wiederholend darauf hinzuweisen ist, dass im Gegenstandsfall der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
- wem im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Parteistellung zukommt,
- ob ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht als bloß obligatorische Nutzungsbefugnis ein Recht im Sinne des § 5 Abs 2 WRG 1959 darstellt (VwGH 26.04.2012, 2011/07/0082) und
- welche Personen Parteien im Bewilligungsverfahren nach § 62 Forstgesetz 1975 sein können.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Parteistellung; RechtsmittellegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.26.0834.9Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019