TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/11 LVwG-2018/44/2031-6, LVwG-2018/44/2032-6

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
ForstG1975 §19 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.08.2018, Zahl ****, betreffend der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Anlagenänderung der Oberstufe des Kleinwasserkraftwerks des CC am W-Bach, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

I.

den Beschluss gefasst:

1.       Das naturschutzrechtliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.       Die Beschwerde gegen die forstrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen

3.         Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht erkannt:

1.       Die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Nebenbestimmung A/I/a/1 des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird.

2.         Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2011, Zahl ****, wurde CC (im Folgenden: Antragsteller), die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Oberstufe des Kleinwasserkraftwerks W-Bach in der Gemeinde Z (im Folgenden: KW CC) erteilt.

Mit Spruchpunkt A/I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2015, Zahl ****, wurde das KW CC gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 für nicht überprüft erklärt. Mit Spruchpunkt A/II dieses Bescheides wurde dem Antragsteller gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, sämtliche bescheidwidrigen Neuerungen zu beseitigen. Mit Spruchpunkt A/III und B/IV wurde der Betrieb des KW CC gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 und § 17 Abs 1 TNSchG 2005 aus wasser- und naturschutzrechtlicher Sicht mit sofortiger Wirkung untersagt.

Die vom Antragsteller gegen den Bescheid vom 05.11.2015 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.06.2016, Zahl
LVwG-2016/44/0063-38 und LVwG-2016/44/0064-09, unter Vornahme einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.10.2016, geändert mit Eingaben vom 30.06.2017, 21.03.2018 und 23.04.2018, hat der Antragsteller unter Vorlage eines Einreichprojektes um die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Anlagenänderung am KW CC angesucht. Mit Schreiben vom 03.04.2017 hat er für diese Anlagenänderung auch um eine forstrechtliche Rodungsbewilligung angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.08.2018, Zahl ****, wurden die im signierten Einreichprojekt beschriebenen Änderungen des KW CC mit Spruchpunkt A wasserrechtlich, mit Spruchpunkt B naturschutzrechtlich und mit Spruchpunkt C forstrechtlich bewilligt.

Mit Schreiben vom 30.08.2018 hat AA (in der Folge Beschwerdeführer) als Betreiber des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.07.1995, Zahl
****, bewilligten Oberliegerkraftwerks (im Folgenden KW AA) sowie als Anrainer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2018 an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zur Begründung brachte er zusammengefasst Folgendes vor:

1.   Das Dotationsbauwerk des KW CC, mit dem Wasser vom V-Bach zum W-Bach abgeleitet werde, entspreche nicht dem bewilligten Zustand. Durch geeignete Maßnahmen oder Auflagen sei sicherzustellen, dass vom V-Bach max 70 l/s in den W-Bach eingespeist werden und, dass die einzuspeisende Wassermenge bis auf 0 l/s reduziert werden könne, um Überlastungen der Ablaufkapazität des W-Baches und damit Gefahren für das KW AA und die Liegenschaften des Beschwerdeführers hintanzuhalten.

2.   Das in den W-Bach mündende Ablaufrohr des KW AA werde aufgrund des gegenständlichen Änderungsprojektes in das Fassungsbauwerk des KW CC einbezogen und liege künftig innerhalb dieses Bauwerks. Dadurch komme es zu Behinderungen des Wasserablaufs des KW AA und zu Behinderungen des Zugangs für den Beschwerdeführer zu seinem Wasserablauf.

3.   Schließlich komme es aufgrund der mit dem angefochtenen Bescheid geänderten Bauweise der Wasserfassung des KW CC zu einer Reduzierung der natürlichen Bachgeräusche. Daher würden die Schallemissionen des KW AA nicht mehr durch das Bachrauschen überlagert, sodass es zu hörbaren Schallimmissionen bei Anrainern kommen könne.

Mit Schreiben vom 02.10.2018 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes sein Rechtsmittel gegen die Rodungsbewilligung in Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen damit begründet, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung des KW CC versagt werden müsse und daher kein Rodungszweck für die erteilte Rodungsbewilligung vorliege.

Am 28.11.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht hat, dass das beim Fassungsbauwerk des KW CC herabstürzende Überwasser störend bei seinem ca 40 m entfernten Wohnhaus wahrnehmbar sei. Außerdem könne das Dotationsbauwerk des KW CC zu Erosionen bzw Überschwemmungen auf seinen Feldern führen.

II.      Sachverhalt:

Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2011, Zahl ****, hat der Antragsteller das KW CC mit der Wasserbuch-Postzahl **** am W-Bach in der Gemeinde Z errichtet. Gegenstand dieser wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung ist ein Dotationsbauwerk zur Überleitung von Wasser vom V-Bach zum W-Bach, ein Fassungsbauwerk am W-Bach, eine abschnittsweise Bachverrohrung unterhalb des Fassungsbauwerks, eine Druckrohrleitung, ein Krafthaus, ein Unterwasserkanal und die Energiefortleitung. Die tatsächliche Ausführung des KW CC stimmt jedoch nicht vollständig mit dem bewilligten Projekt überein.

Der nunmehr verfahrensgegenständliche Änderungsantrag für das KW CC umfasst das von der belangten Behörde signierte Einreichprojekt „KWKW W-Bach Oberstufe (…) Anlagenänderungen“ der DD GmbH vom 25.06.2017, Projekt Nr ****. In diesem Einreichprojekt wurden mit Schreiben des Antragstellers vom 21.03.2018 die Pläne **** und **** gegen die aktualisierten Pläne vom 13.03.2018 und mit Schreiben vom 23.04.2018 der Plan **** gegen den aktualisierten Plan vom 20.04.2018 ausgetauscht.

Dieses verfahrensgegenständliche Projekt sieht Änderungen des Fassungsbauwerks am W-Bach, an der Bachverrohrung unterhalb des Fassungsbauwerks, an der Druckrohrleitung sowie am Krafthaus vor. Zudem wurde für diese Anlagenänderung eine forstrechtliche Rodungsbewilligung für das Gst Nr **1, KG Z, beantragt. Das Dotationsbauwerk zur Überleitung von Wasser vom V-Bach zum W-Bach liegt ca 620 m bzw 280 Höhenmeter oberhalb der Wasserfassung des KW CC und ist weder Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsantrages noch Gegenstand der angefochtenen Bewilligung.

Der Beschwerdeführer ist Betreiber des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.07.1995, Zahl ****, bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2001, Zahl 4-4257/27, wasserrechtlich überprüften KW AA am W-Bach in der Gemeinde Z mit der Wasserbuch-Postzahl ****.

Das KW AA liegt bachaufwärts des KW CC und stellt insofern das Oberliegerkraftwerk der antragsgegenständlichen Kraftwerksanlage dar. Zwischen dem Krafthaus des KW AA und dem Fassungsbauwerk des KW CC wird der W-Bach durch eine Verrohrung unter der Gemeindestraße U auf Gst Nr **2, KG Z, durchgeleitet. Oberhalb der Gemeindestraße sieht das vorliegende Änderungsprojekt keine baulichen Maßnahmen vor; unterhalb der Gemeindestraße liegen keine wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile des KW AA, die vom beantragten Vorhaben berührt sein könnten.

Insbesondere das Ablaufrohr, mit dem das Triebwasser des KW AA in den W-Bach zurückgeleitet wird, wurde mit den Bescheiden vom 16.07.1995 und 16.10.2001 so bewilligt bzw kollaudiert, dass es oberhalb der Gemeindestraße zu liegen kommt. Im Zuge der späteren Verbreiterung der Gemeindestraße wurde das Ablaufrohr jedoch ohne wasserrechtliche Bewilligung verlängert, sodass es nunmehr unterhalb der Gemeindestraße in den W-Bach mündet. Soweit dieses faktisch verlegte Ablaufrohr nunmehr in das geänderte Fassungsbauwerk des KW CC einbezogen wird, ist kein wasserrechtlich bewilligter Anlagenteil des KW AA betroffen.

Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter an der Rodungsfläche auf dem Gst Nr **1, KG Z, oder an den – in einem Abstand von bis zu 10 m – angrenzenden Waldflächen.

III.    Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch

1.   Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (ab Seite 2 der Verhandlungsschrift OZl 4),

2.   Einsicht in die Akte LVwG-2016/44/0063 und LVwG-2016/44/0064 des Landesverwaltungsgerichtes (Beilagen A und B der Verhandlungsschrift),

3.   Einsicht in Auszüge aus dem Einreich- und Kollaudierungsoperat der Bescheide vom 16.07.1995 und vom 16.10.2001 (Beilagen C bis F der Verhandlungsschrift),

4.   Einsicht in die wasserrechtliche Bewilligung und Kollaudierung der Oberflächenentwässerung der Gemeindestraße (Beilagen G und H der Verhandlungsschrift) sowie

5.   Einsicht in den Akt **** der belangten Behörde – insbesondere in das signierte Einreichprojekt vom 25.06.2017, Projekt Nr ****.

Dass das Dotationsbauwerk des KW CC weder Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsantrages noch Gegenstand der angefochtenen Bewilligung ist, ergibt sich aus dem signierten Einreichprojekt vom 25.06.2017, Projekt Nr ****, aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus der Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (dritter Absatz auf Seite 5 der Verhandlungsschrift).

Dass das Ablaufrohr des KW AA oberhalb der Gemeindestraße bewilligt und kollaudiert wurde und, dass durch das nunmehr antragsgegenständliche Vorhaben unterhalb der Gemeindestraße keine wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile des KW AA berührt werden, ergibt sich aus der Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieser hat anhand des Bewilligungs- und Kollaudierungsprojektes des KW AA sowie anhand des Bewilligungsbescheides vom 16.07.1995 schlüssig die bewilligte Lage des Ablaufrohres dargelegt (Seite 2 der Verhandlungsschrift). Auch der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass die Lage des Ablaufrohres unterhalb der Gemeindestraße – also im Bereich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Wasserfassung – wasserrechtlich nicht bewilligt ist (letzter Absatz auf Seite 2 und erster Absatz auf Seite 3 der Verhandlungsschrift).

Dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter an der Rodungsfläche oder an den in einem Abstand von bis zu 10 m angrenzenden Waldflächen ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018, OZl 2) hat der Beschwerdeführer diese Feststellung nicht bestritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer seinen in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins damit begründet, dass die Ist-Situation zwischen dem Krafthaus des KW AA und dem Fassungsbauwerk des KW CC zu ermitteln sei. Diesem Beweisantrag war nicht zu folgen, da die Ist-Situation zwischen den Kraftwerken – also insbesondere die faktische Lage des Ablaufrohres des KW AA – nicht relevant ist. Wie in den rechtlichen Erwägungen noch auszuführen ist, kommt es nur auf die wasserrechtlich bewilligte Lage der Anlagenteile des KW AA und auf den vorliegenden Bewilligungsantrag an. Dass durch das antragsgegenständliche Vorhaben keine wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile des KW AA berührt werden ist unstrittig, sodass auf den Lokalaugenschein verzichtet werden kann.

Auch dem Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung war nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer diesen Beweisantrag nämlich dahingehend konkretisiert, dass es um die Problematik der Erosion bzw Überschwemmung seiner Feldern oberhalb des Krafthauses des KW AA bzw unmittelbar unterhalb des Überleitungsgerinnes vom V-Bach zum W-Bach gehe. Vorliegend sind jedoch lediglich Anlagenteile des KW CC unterhalb des Krafthauses des KW AA antragsgegenständlich; diese können keinen Einfluss auf allfällig bachaufwärts liegende Erosions- bzw Überschwemmungsproblematiken haben. Sollte allenfalls das Dotationsbauwerk zur Überleitung von Wasser vom V-Bach zum W-Bach bzw das diesbezügliche Überleitungsgerinne Einfluss auf die ins Treffen geführte Erosions- bzw Überschwemmungsproblematik haben, wird der vorliegend zu behandelnde Verfahrensgegenstand nicht berührt. Im anhängigen Beschwerdeverfahren sind diesbezügliche Beweisanträge unzulässig.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

„Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14.

(…)

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

(…)

Rodung

§ 17.

(…)

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(…)

Rodungsverfahren

§ 19.

(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1.   der Waldeigentümer,

2.   der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3.   die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4.   in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5.   in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6.   in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(…)

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1.   die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2.   der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3.   der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4.   der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5.   das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(…)“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)“

V.       Erwägungen:

1.       Zum naturschutzrechtlichen Verfahren:

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Das naturschutzrechtliche Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

2.       Zum forstrechtlichen Verfahren:

Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides wurde für die wasserrechtlich bewilligte Änderung am KW CC eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 für das Gst Nr **1, KG Z, erteilt.

Der Beschwerdeführer hat als Wasserberechtigter des Oberliegerkraftwerks und als Anrainer gegen diesen Spruchpunkt Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Rodungsbewilligung rechtswidrig sei, da die beantragte Änderung des KW CC wasserrechtlich zu versagen sei und daher kein Rodungszweck vorliege.

Dazu ist klarzustellen, dass § 19 Abs 4 ForstG 1975 im Rodungsverfahren unter anderem den Waldeigentümer, den an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie den Eigentümer und den dinglich Berechtigten der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen als Verfahrenspartei vorsieht.

Unter "angrenzenden Waldflächen" sind unmittelbar angrenzende Waldflächen zu verstehen. Daneben kommt zufolge des hiebei zu berücksichtigenden § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG 1975 auch dem Eigentümer und dem dinglich Berechtigten nicht unmittelbar angrenzender Waldflächen Parteistellung zu, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die jeweils dazwischen liegende Fläche weniger als 10 m breit und nicht bestockt ist (VwGH 21.12.1987, 87/10/0051).

Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt das Forstrecht als oberstes Ziel, den Wald als solchen nachhaltig, das heißt auch für die kommenden Generationen, im Sinne des öffentlichen Interesses zu sichern. Die Parteistellung für Nachbarn im forstrechtlichen Verfahren, in dem es hauptsächlich auf die Wahrung öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Waldes – nicht aber auf sonstige nachbarliche Interessen – ankommt, ist auf Personen beschränkt, denen als Berechtigte an einem angrenzenden Wald ein Anspruch auf Erhaltung ihres nachbarlichen Waldes zukommt (vgl VwGH 19.03.2002, 2001/10/0215).

Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer noch dinglich Berechtigter an der Rodungsfläche oder an den – in einem Abstand von bis zu 10 m – angrenzenden Waldflächen. Ihm kommt somit im Rodungsverfahren keine Parteistellung zu, weshalb seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.

3.       Zum wasserrechtlichen Verfahren:

Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist im wasserrechtlichen Verfahren das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Abs 2 leg cit sind als bestehende Rechte in diesem Sinne ua rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches und das Grundeigentum anzusehen.

Als wesentlicher Grundsatz für die wasserrechtliche Bewilligung gilt somit, dass durch die Benützung der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen; eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte – zB eines rechtmäßig bestehenden älteren Wasserrechts – ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 12 RZ 1, Stand 15.7.2018, rdb.at)

Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht jedoch nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung – die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert – darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Der Bewilligungswerber hat hingegen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn durch diese öffentliche Interessen oder fremde Rechte nicht verletzt werden (vgl VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132; 20.02.2014, 2012/07/0139).

Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wurde die wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen des KW CC am Fassungsbauwerk am W-Bach, an der Bachverrohrung unterhalb des Fassungsbauwerks, an der Druckrohrleitung sowie am Krafthaus erteilt. Das Dotationsbauwerk zur Überleitung von Wasser vom V-Bach zum W-Bach – ca 620 m bzw 280 Höhenmeter oberhalb des Fassungsbauwerks gelegen – ist hingegen weder Gegenstand des vorliegenden Änderungsantrages noch Gegenstand der angefochtenen Bewilligung. Sofern der Beschwerdeführer also das Dotationsbauwerk des KW CC thematisiert, geht seine Beschwerde ins Leere. Ob das Dotationsbauwerk dem Bewilligungsbescheid vom 19.07.2011 entspricht, ist allenfalls in einem Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 oder einem wasserpolizeilichen Verfahren nach § 138 WRG 1959, nicht jedoch im vorliegenden Bewilligungsverfahren zu klären. Im anhängigen Verfahren kann auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob bei der rechtskräftigen Bewilligung vom 19.07.2011 die Auswirkungen des Dotationsbauwerks auf das KW AA oder auf die Felder des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt wurden. Auch eine allfällige Abänderung der Bewilligung vom 19.07.2011 – etwa gemäß § 21a WRG 1959 – ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Mit Spruchpunkt A/I/a/1 des angefochtenen Bescheides wurde folgende Nebenbestimmung vorgeschrieben: „Der Durchfluss des Dotationsbauwerkes ist auf maximal 70 l/s zu eichen. Das Eichprotokoll ist bei der wasserrechtlichen Überprüfung der Behörde vorzulegen.“ Da das Dotationsbauwerk und die Wasserüberleitung mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.07.2011 bewilligt wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden Änderungsverfahrens ist, war diese Nebenbestimmung ersatzlos zu beheben.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass das in den W-Bach mündende Ablaufrohr des KW AA durch das gegenständliche Änderungsprojekt in das Fassungsbauwerk des KW CC einbezogen und dadurch beeinträchtigt werde. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren aber unbestritten ergeben hat, ist das Ablaufrohr des KW AA unterhalb der Gemeindestraße wasserrechtlich nicht bewilligt. Gemäß der rechtskräftigen Bewilligung des KW AA vom 16.07.1995 und der Kollaudierung vom 16.10.2001 müsste das Ablaufrohr oberhalb der Gemeindestraße in den W-Bach münden. Das nunmehr antragsgegenständliche Änderungsvorhaben sieht aber keine baulichen Maßnahmen oberhalb der Gemeindestraße vor. Da gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 als bestehende Rechte nur rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen sind, wird durch die Überbauung des nicht bewilligten Ablaufrohrs des KW AA kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 verletzt.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich durch die Anlagenänderung die natürliche Geräuschkulisse des Baches ändere, handelt es sich nicht um die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959. Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der nicht durch bloße Lärmimmissionen bewirkt werden kann (vgl VwGH 15.11.2007, 2006/07/0124). Überhaupt stellen Lärmbeeinträchtigungen von in der Umgebung der Anlage wohnenden Personen keine bewilligungspflichtige Änderung einer Wasserbenutzung dar (vgl VwGH 23.05.2013, 2011/07/0254).

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Befürchtung geäußert, dass der Antragsteller das bewilligte Projekt oder die vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten könnte. Insbesondere könnte er mit dem KW CC zu viel Wasser abarbeiten. Einem Bewilligungswerber kann aber ein mögliches zukünftiges rechtswidriges Verhalten nicht bereits im Bewilligungsverfahren unterstellt werden. Vielmehr ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich Bewilligungsinhaber an die erteilte Genehmigung halten. Die potentielle Möglichkeit eines zukünftigen bescheidwidrigen Verhaltens stellt also keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl VwGH 24.07.2014, Zl 2013/07/0215).

Die Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bewilligung hat sich somit als unbegründet erwiesen und war abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Wasserkraftwerk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.44.2031.6

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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