TE Vwgh Beschluss 1998/12/16 98/04/0204

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über den Antrag des H Z in W, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Mag. D H in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Februar 1998, Zl. UVS-04/G/35/00070/97, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 9. September 1998, Zl. 98/04/0088-10, wurde das Verfahren über die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Februar 1998 eingestellt, weil der Beschwerdeführer der an ihn mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1998 gerichteten Aufforderung, die Beschwerde unter anderem durch Beibringung zweier weiterer Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu verbessern, insofern nicht nachgekommen ist, als innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt zwar einen neuen Beschwerdeschriftsatz einbrachte, die ursprüngliche Beschwerde aber nicht wieder vorlegte.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde vom 9. Mai 1998 unter gleichzeitiger Vorlage der ursprünglichen Beschwerde in dreifacher Ausfertigung. Zur Begründung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe auf Grund des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1998 einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht. Auf der ersten Seite dieses Schriftsatzes seien drei Beilagen angeführt. Bei der Beilage 1 handle es sich um einen Aktenvermerk des Magistratischen Bezirksamtes für den

20. Bezirk vom 13. November 1996, bei Beilage 2 handle es sich um eine Niederschrift vom 14. November 1995 vor dem Magistratischen Bezirksamt für den 20. Bezirk und als dritte Beilage sei vom Vertreter des Beschwerdeführers die ursprüngliche Beschwerde samt den angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen, so wie sie im Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgeschrieben worden seien, vorgesehen gewesen. Auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses seien jedoch lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen (angefochtener Bescheid), nicht jedoch die ursprüngliche Beschwerde, dem Schriftsatz angeschlossen worden. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde sei von dem beim Vertreter des Beschwerdeführers beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter vorbereitet und dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Überarbeitung und Unterschrift vorgelegt worden. Nach der Durchführung von Korrekturen und der Kontrolle dieser Korrekturen habe der Vertreter des Beschwerdeführers den Schriftsatz unterschrieben und seinem Rechtsanwaltsanwärter mit dem Auftrag übergeben, die ordnungsgemäße Abfertigung der Bescheidbeschwerde durchzuführen. Auf Grund eines Versehens dieses Mitarbeiters, das lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruhe, seien der Bescheidbeschwerde lediglich die im Schriftsatz erwähnten Beilagen sowie der angefochtene Bescheid beigelegt worden. Die ursprüngliche Beschwerde und deren Ausfertigungen seien im Akt zurückgeblieben. Dies deshalb, da die lediglich einseitige ursprüngliche Beschwerde - als die eigentliche dritte Beilage - von dem betreffenden Mitarbeiter, der bisher einwandfrei und zuverlässig gearbeitet habe, offenbar übersehen und somit nur der angefochtene Bescheid in dreifacher Ausfertigung beigelegt worden sei. Dies sei für den Vertreter des Beschwerdeführers völlig überraschend gewesen, denn ein derartiges Versehen sei diesem Mitarbeiter bisher noch nicht unterlaufen. Sein Verhalten stelle für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das auf Grund eines nur minderen Grades des Versehens des bei seinem Vertreter beschäftigten Rechtsanwaltsanwärters habe geschehen können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, muß der Rechtsanwalt gegenüber seiner Kanzlei als seinem Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Er darf sich aber im allgemeinen, so lange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal einem von ihm verfaßten Schriftsatz die aufgetragenen Beilagen auch tatsächlich anschließt (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 26. November 1981, Slg. N. F. Nr. 5632/F). Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Beilagen anläßlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt oder wenn dieser Vermerk zu Irrtümern Anlaß gibt.

Im vorliegenden Fall waren nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag als Beilagen für den vom Vertreter des Beschwerdeführers verfaßten Beschwerdeschriftsatz die im Antrag als Beilagen 1 und 2 bezeichneten Urkunden, der angefochtene Bescheid und die ursprüngliche, vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde, somit insgesamt vier Urkunden, vorgesehen gewesen. Demgegenüber trägt der fragliche Beschwerdeschriftsatz den Vermerk "3 Beilagen". Unter diesen Umständen durfte sich der Vertreter des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, daß der bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter entgegen diesem Vermerk tatsächlich bei Abfertigung des Beschwerdeschriftsatzes vier Beilagen anschließen werde. Daß aber zur Vermeidung des dann tatsächlich unterlaufenen Fehlers ein Kontrollsystem vorgesehen gewesen wäre, das aus für den Vertreter des Beschwerdeführers unvorhergesehenen Umständen im Einzelfall versagt hat, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet.

In der Unterlassung der im konkreten Fall im Hinblick auf die unrichtige Benennung der Zahl der dem Schriftsatz beizulegenden Beilagen erforderlichen Kontrolle bei Abfertigung dieses Schriftsatzes liegt ein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden des Vertreter des Beschwerdeführerss, das sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muß.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040204.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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