Entscheidungsdatum
15.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde von Frau Mag. AB AA, AF 43, AD AE, vertreten durch AG Rechtsanwalt GmbH, AJ 58, AH AI, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft AV vom 21.11.2018, Zahl xxx.
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Tatvorwurf a) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 21.11.2018, Zahl xxx, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: 2.8.2018 (Überprüfung an Ort und Stelle)
Ort der Begehung: Betriebsanlage 'Jugendhotel AP'
in AD AE, AQ 130
o
Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der AA AZ GmbH in AD AE, AQ 130 und damit als gemäß § 370 Gewerbeordnung verantwortliches Organ der AA AZ GmbH, welche das "Jugendhotel AP" in AD AE, AQ 130 betreibt, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Das Jugendhotel AP in AD AE, AQ 130, wurde am 2.8.2018 betrieben, obwohl Auflage 5. der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung, Bescheid vom 25.6.2012, Zahl yyy, nicht eingehalten wurde. Entgegen Auflage 5. des oa Bescheides waren nicht sämtliche im Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros für Brandschutz AR angeführten baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes vollinhaltlich umgesetzt: a) So wurden die Brandabschnitte nicht projektgemäß ausgebildet, indem zwischen dem Seminarraum (Tischtennis) und dem Stiegenhaus im Untergeschoß von "Bauteil 1" die erforderliche Brandschutztür fehlt. Die Maueröffnungen im Lüftungstechnikraum in "Bauteil 2" nicht in der Brandwiderstandsklasse EI90 verschlossen sind. Die Zugangsöffnungen zwischen dem Lüftungstechnikraum und dem Technikraum für die Sicherheitsbeleuchtung sowie zwischen dem Turngerätelagerraum und dem Solartechnikraum nicht mit Brandschutzelementen der Klasse EI2 30-C ausgestattet sind. Die Maueröffnung zwischen dem Turnsaal und den Nassbereich nicht wie im Brandschutzkonzept angeführt mit einer EI60 Verglasung verschlossen ist. b) Der Bau wurde nicht mit den projektierten erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Innenwandhydranten etc.) ausgestattet, indem Feuerlöscher fehlen bzw. nicht fix montiert sind bzw. nicht allgemein zugänglich, sondern in versperrten Räumen aufgestellt sind. c) Der zweite Fluchtweg aus der Turnhalle "Bauteil 2" wird in wesentlicher Abweichung vom Brandschutzkonzept über den Lichthof auf erdgeschoßiges Gelände geführt, wobei Absturz- und Stolperstellen bestehen, weil beim Ausgang
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
o
Übertretung gemäß
§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF.
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
o
Strafe gemäß:
§ 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF.
€
600,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
24 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
€
60,00
Gesamtbetrag:
€
660,00"
In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass gegen die Strafverfügung vom 3.10.2018 fristgerecht Einspruch erhoben wurde und das ordentliche Ermittlungsverfahren mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.10.2018 eingeleitet worden sei. In der darauffolgenden Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschuldigten sei vorgebracht worden, dass dieselben Vorwürfe bereits mit der Strafverfügung zu GZ zzz erhoben worden seien. Eine weitere Verhängung der Strafe führe zu einer Doppelbestrafung der Beschuldigten, welche dem österreichischen Recht fremd sei. Jedenfalls wäre – selber Tatvorsatz – nach Ansicht der Beschwerdeführerin vom einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Jedoch liege beiden Strafverfügungen eine Verletzung des Brandschutzkonzeptes zugrunde. Folglich handle es sich um eine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung, dies durch die Verhängung von zwei gesonderten Verwaltungsstrafen, die jedoch jeweils denselben Sachverhalt betreffen. Beide Strafen würden den gleichen Unrechtsgehalt umfassen. Der Deliktstypus des § 23 Abs 1 Z 24 Sbg BauPolG umfasse den Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktstypus des § 367 Z 25 GewO im wesentlichen Aspekt mit und der Deliktstypus sei auch darin völlig erschöpft. Folglich werde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass die Brandabschnitte zwischenzeitig projektgemäß ausgeführt worden seien. Die Beschuldigte sei bis zum Zeitpunkt der Überprüfung der Meinung gewesen, dass hier bereits richtig verbaute Brandschutztüren und damit Brandabschnitte bestanden hätten. Offensichtlich sei der seinerzeitige Auftrag von den Professionisten falsch ausgeführt worden. Bei der Beschuldigten handle es sich um keinen Fachmann. Naturgemäß müsse sie sich auf die Angabe von Professionisten verlassen. Nichts desto trotz habe die Beschuldigte die bemängelten Bauteile ausgetauscht und ausgeführt.
Da im Verwaltungsstrafverfahren nur eine Strafe zu verhängen sei, wenn ein Verschulden vorwerfbar sei, sei gegenständlich eine Bestrafung ausgeschlossen. Im Übrigen sei hier nachgerüstet worden und habe auch bereits eine Nachüberprüfung stattgefunden. Alles sei behoben und es reiche eine Abmahnung aus.
Unverständlich sei der Vorwurf warum das Projekt nicht mit den erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet worden sein solle. Der Vorwurf sei zu unpräzise. Im Objekt befinden sich nämlich unzählige Feuerlöscheinrichtungen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei daher völlig unklar, welche Feuerlöscher fehlen bzw nicht fix montiert worden seien (Gefahr der Doppelbestrafung). Hier seien seitens der Behörde entsprechende Klarstellungen zu treffen.
Zum jetzigen Zeitpunkt sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Fluchtweg Stolper- und Absturzstellen bestehen sollen (es sei nicht klar, wo diese konkret seien bzw wie sich diese darstellen). Sämtliche gefährliche Stellen seien gesichert, dies wie vom Sachverständigen vorgeschlagen. Der Vorwurf sei zu unpräzise, sodass hier noch keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Jedenfalls sei es zu Nachrüstungen gekommen, die auch überprüft und für gesetzmäßig befunden worden seien.
Auf Grund drohender Doppelbestrafung und mangels Fehlverhalten sei das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen, oder es müsste jedoch in eventu mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 VStG vorgegangen werden.
Die belangte Behörde führt in der Begründung dazu aus, dass laut Verhandlungsschrift vom 13.6.2018 anlässlich des Ortsaugenscheins eindeutig festgestellt worden sei, dass die Auflagen nur teilweise erfüllt worden seien. Die gewährte Frist bis zum 30.11.2017, vom Ortsaugenschein beginnend, sei nicht vom Tatzeitpunkt umfasst.
Wie vom Landesverwaltungsgericht Salzburg im Erkenntnis vom 22.5.2018, Zal 405-2/93/1/12-2018, bereits festgestellt worden sei, seien die beantragten Fristerstreckungsanträge letztendlich am 13.6.2018 gewährt worden. Der Tatzeitpunkt umfasse daher den Zeitraum vom Auslaufen der letzten gewährten Frist bis zum Ortsaugenschein, an dem wiederum festgestellt werden habe müssen, dass die im Spruch angeführten Auflagen nur zum Teil erfüllt worden seien.
Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten würden der Behörde keine Angaben vorliegen, die Behörde gehe daher von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Die Behörde führt in der Begründung weiters aus, dass auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens angenommen werden könne, dass die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen von der Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführerin begangen worden seien. Nach Anführung der entsprechenden Rechtsgrundlagen kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass bei der Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten mangels Angaben von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei und besondere Milderungsgründe nicht vorliegen. Erschwerend zu werten seien die einschlägigen Vormerkungen nach der Gewerbeordnung.
Angesichts des oben angeführten Strafrahmens und des dieser Übertretung zugrundeliegenden Unrechtsgehaltes erscheine die Strafe in der festgesetzten Höhe angemessen und erforderlich, um das Unrecht der Übertretung deutlich vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass das genannte Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde und seine Abänderung dahingehend beantragt werde, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer (gemeint wohl Beschwerdeführerin) eingestellt werde.
In der Beschwerde wird vollinhaltlich auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 6.11.2018 verwiesen und dieses Vorbringen in der Beschwerde noch einmal ausgeführt.
Auf Grund dieser Stellungnahme sei es für die Beschwerdeführerin nicht verständlich, warum die Behörde nach wie vor in ihrem Verhalten verharre. Die Behörde habe es nicht einmal für notwendig empfunden, auf die Argumente der Beschwerdeführer näher einzugehen und sich mit diesen Vorbringen zu beschäftigen. Dass die vorgeworfenen Übertretungen als erwiesen gelten, zumal selbige beim Ortsaugenschein festgestellt worden seien, sei für die Begründung eines Straferkenntnisses nicht ausreichend. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach weiteren Ausführungen zur Begründungspflicht der Behörde kommt die Beschwerde zum Schluss, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht werde. Die Behörde erster Instanz habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur auf den Ortsaugenschein beschränkt. Dies sei jedoch, wie bereits erwähnt, nicht ausreichend. Hinzu komme, dass gegenständlich eine Gefahr der Doppelbestrafung gegeben sei. Sowohl das vorliegende Verfahren als auch das Verfahren zur Zahl zzz beschäftige sich mit der Verletzung des Brandschutzkonzeptes. Dieses Vorbringen der Stellungnahme sei von der Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden, das Verfahren sei jedoch auf Grund von unzulässiger Doppelverfolgung einzustellen. Im Übrigen entspreche der Spruch auch nicht den Vorgaben von § 44a VStG. Der Spruch müsse geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Insofern in Bezug auf Vorwurf c) sei gänzlich unklar, welcher Verstoß durch die Beschwerdeführerin vorliege. Der Spruch sei unvollständig und sei der Vorwurf nicht ausreichend präzisiert. Das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes sei daher jedenfalls einzustellen und die Strafe sohin zumindest um ein Drittel zu reduzieren. Klarstellungen im Spruch des Straferkenntnisses seien zu spät. Auch der Vorwurf unter Punkt b) sei zu unpräzise, zumal nicht klar sei, welche Feuerlöscheinrichtungen an welcher Stelle fehlen. Da auch dieser Vorwurf zu unbestimmt gefasst sei, sei das Verfahren einzustellen und die Strafe zu reduzieren. Im Übrigen beschäftige sich die Behörde auch nicht mit den Vorhalten der Beschwerdeführerin, wonach die Brandabschnitte zwischenzeitig projektmäßig ausgeführt worden seien und die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Überprüfung der Meinung gewesen sei, dass alle einzelnen Bescheidpunkte regelkonform umgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei bis zur Durchführung des Ortsaugenscheins nicht bewusst gewesen, dass allenfalls geringfügige Übertretungen vorgelegen seien. Jedenfalls habe man die Beanstandungen im Zuge des Ortsaugenscheins ernst genommen und auch unverzüglich erledigt. Sämtliche Urkunden und Bestätigungen seien zur Vorlage gebracht worden. Folglich sei allenfalls nur mit einer Ermahnung vorzugehen, wenn den anderen Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werde. Auch im Verwaltungsstrafverfahren habe eine Bestrafung nur dann zu erfolgen, wenn die Tat als erwiesen gelte bzw wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für derartige Schlussfolgerungen liefern. Auf Grund all dieser Tatsachen und Beweisergebnisse hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe und diese Tatsachen gegen die Annahme einer Verwaltungsübertretung sprechen. Eine Bestrafung dürfe nur erfolgen, wenn tatsächlich feststehe, dass der Täter die Tat begangen habe. Der Behörde gelinge dieser Nachweis jedoch nicht. Sämtliche Beweisergebnisse können nach Ansicht der Beschwerdeführerin folglich nur zu einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen. Die Behörde stütze sich lediglich auf bloße Gesetzestexte und lege diese zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Das Straferkenntnis werde sohin ersatzlos aufzuheben sein.
Es werde sohin der Antrag gestellt, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft AV aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 VStG vorzugehen, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren, in eventu die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Von all dem möge die einschreitende Kanzlei informiert werden.
Diese Beschwerde wurde am 25.1.2019 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin teilt die belangte Behörde mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet werde.
In dieser Angelegenheit fand am 5.6.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, die gemeinsam mit der Rechtssache 405-2/155/1-2019 durchgeführt wurde. Die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt, für die Beschuldigte ist der Rechtsvertreter AG erschienen. Die Partei wurde gehört und die verfahrensgegenständlichen Akten verlesen. Als Zeuge wurde der Ehegatte der Beschuldigten, Herr AN AA, unter Wahrheitspflicht vernommen.
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, Frau Mag. AB AA, geboren AC, wohnhaft in der AF 43 in AD AE, ist gewerberechtliche Geschäftsführerin der AA AZ GmbH, AQ 130 in AD AE. Die AA AZ GmbH betreibt das Jugendhotel AP in AE, welches als Jugend- und Sporthotel insbesondere Arrangements für Wintersportwochen und Schikurse bzw Schullandwochen anbietet. Mit Bescheid vom 25.6.2012, Zahl yyy, wurde dieser gastgewerblichen Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt. Gegenstand der Genehmigung war die Errichtung und der Betrieb diverser Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen (Neubau eines Jugendhotels mit unterirdischer Sporthalle, Erweiterung eines bestehenden Speisesaals und Verbindungsgang, Sanierung/Umbau von Gästezimmern im Bestand) samt Nebenanlagen (Lüftungsanlage, Saunakabine, Solaranlage).
Im Zuge der Überprüfung des obgenannten Bescheides am 6.8.2013 wurde seitens des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung, Herr Ing. AS AT, ausgeführt, dass etliche Mängel bzw vorgeschriebene Auflagenpunkte unzureichend ausgeführt wurden. Dazu wurden ausgeführt:
1. In der gesamten Betriebsanlage sind die im Brandschutzkonzept angeführten Handfeuerlöscher gemäß Einreichung zu situieren und zu kennzeichnen.
3. Zwischen dem Seminarraum und dem Stiegenhaus im Untergeschoss "Bauteil 1" ist die fehlende Brandschutztür einzubauen.
Die Maueröffnungen im Lufttechnikraum "Bauteil 2" sind in der Brandwiderstandsklasse El90 zu verschließen.
Die Zugangsöffnungen zwischen dem Lüftungstechnikraum und dem Raum der Sicherheitsbeleuchtung sowie zwischen dem Turngerätelagerraum und dem Solartechnikraum sind mit Brandschutzelementen der Klasse El2 30-C zu verschließen.
Die Maueröffnung zwischen dem Turnsaal und dem Nassbereich ist, wie im Brandschutzkonzept angeführt, mit einer El60 Verglasung zu verschließen (…)“
Von der Verhandlungsleiterin wurde angeordnet, dass die festgestellten Mängel unverzüglich zu erfüllen sind. Als Frist für die Vorlage einer schriftlichen Erfüllungsmeldung bzw der geforderten Atteste und Nachweise an die Bezirkshauptmannschaft AV wurde der 1.10.2013 vorgemerkt.
Am 2.8.2018 fand wiederum eine Nachüberprüfung der Überprüfung vom 6.8.2013 statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Landesstelle für Brandverhütung ausgeführt, dass aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes festzuhalten ist, dass im Zuge der heutigen Begehung die bei der Überprüfung vom 6.8.2013 festgestellten Mängel seitens des Vertreters der Landesstelle für Brandverhütung vollinhaltlich wieder vorgefunden wurden. Das heißt, keine der damals aufgezeigten Mängel wurden zwischenzeitlich behoben. Insbesondere wurde der zweite Fluchtweg aus dem zweiten Untergeschoss des "Bauteiles 1" nicht fertiggestellt (…). Des Weiteren konnten bei brandabschnittsbildenden Bauteilen Öffnungen und fehlende Feuerschutzabschlüsse im Objekt festgestellt werden. Speziell die fehlende Feuerschutztür im Untergeschoss des "Bauteiles 1" zwischen Stiegenhaus und Seminarraum (Tischtennis) ist nachzurüsten (…). Die vorhandenen Handfeuerlöscher sind teilweise in versperrten Räumen bzw nicht fix an der Wand montiert, vorhanden. Die erforderlichen Handfeuerlöscher sind entsprechend den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes sowie der zugehörigen ÖNORM zu montieren. Insbesondere ist der falsch montierte Handfeuerlöscher im Stiegenauge des "Bauteiles 1" unverzüglich zu entfernen und an einem geeigneten Ort anzubringen.
Im Verhandlungsprotokoll wurde (auszugsweise) Folgendes vermerkt:
„Um das Überprüfungsverfahren abschließen zu können, sind noch folgende offene Forderungen und Maßnahmen zu erfüllen:
1. In der gesamten Betriebsanlage sind die im Brandschutzkonzept angeführten Handfeuerlöscher gemäß Einreichung zu situieren und zu kennzeichnen.
3. Zwischen dem Seminarraum (Tischtennis) und dem Stiegenhaus im Unterschoss "Bauteil 1" ist die fehlende Brandschutztür einzubauen.
7. Die Maueröffnungen im Lüftungstechnikraum "Bauteil 2" sind in der Brandwiderstandsklasse El90 zu verschließen.
8. Die Zugangsöffnungen zwischen dem Lüftungstechnikraum und dem Raum der Sicherheitsbeleuchtung sowie dem Turngerätelagerraum und dem Solartechnikraum sind mit Brandschutzelementen der Klasse El2 30-C zu verschließen.
9. Die Maueröffnung zwischen dem Turnsaal und dem Nassbereich ist, wie im Brandschutzkonzept angeführt, mit einer El60 Verglasung zu verschließen.“
Unter 11. ist angeführt, dass über die Umsetzung der im Brandschutzkonzept vorgesehenen brandschutztechnischen Maßnahmen ein Endbericht des Erstellers des Brandschutzkonzeptes bzw eines Befugten vorzulegen ist.
Der Ehegatte der Beschuldigten, der auch handelsrechtlicher Gesellschafter der AA AZ GmbH ist, hat dazu in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die fehlende Brandschutztür zwischen Seminarraum Tischtennis und dem Stiegenhaus im Untergeschoss von "Bauteil 1", die Zugangsöffnungen zwischen dem Lüftungstechnikraum und dem Technikraum für die Sicherheitsbeleuchtung sowie zwischen dem Turngerätelagerraum und dem Solartechnikraum bzw die fehlende Verglasung hinsichtlich der Maueröffnung zwischen dem Turnsaal und dem Nassbereich nicht bestritten werde. Feuerlöscher waren in der Betriebsanlage sehr wohl montiert, allerdings war ein Feuerlöscher an einem nicht geeigneten Standort montiert. Es ist in der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht klar hervorgekommen, wo sich ein konkreter, richtiger Standort für den Feuerlöscher befindet, dies konnte auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt werden. Die Maueröffnungen, die im Lüftungstechnikraum nicht in der Brandwiderstandsklasse El90 verschlossen gewesen waren, sind inzwischen verschlossen, zum Zeitpunkt der Überprüfung waren diese Maueröffnungen allerdings nicht verschlossen.
Der Zeuge hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eingeräumt, dass die vorgeschriebenen Auflagen aus dem Bescheid 2012, die ja auch in der Überprüfungsverhandlung 2013 und 2018 moniert wurden, durchaus bekannt gewesen sind.
Ein Endbericht über die im Brandschutzkonzept vorgelegten Brandschutzauflagen wurde bis zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegt.
Am 21.11.2018 wurde zur Zahl zzz ein Straferkenntnis gegen die Beschuldigte gemäß § 23 Abs 1 Z 24 Sbg BauPolG 1997 iVm § 23 Abs 1 zweiter Strafrahmen Sbg BauPolG 1997 erlassen und wurden in diesem Straferkenntnis unter 3. folgender Tatvorwurf gemacht:
"Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma AA AZ GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde AE (gemäß § 9 Abs 7 VStG im Hinblick auf die Haftung zur ungeteilten Hand der juristischen Person "AA AZ GmbH" auch für diese) dafür verantwortlich, dass der baupolizeilichen Bewilligung vom 25.6.2012, Zahl yyy, zuwidergehandelt wurde, indem entgegen Auflage 17 der bautechnischen Auflagen des oben angeführten Bescheides die in den Einreichunterlagen dargestellten Brandabschnitte nicht projektgemäß bzw nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz B 108 ausgebildet wurden, indem a) zwischen dem Seminarraum (Tischtennis) und dem Stiegenhaus im Untergeschoß von "Bauteil 1" die erforderliche Brandschutztür fehlt, b) die Maueröffnungen im Lüftungstechnikraum in "Bauteil 2" nicht in der Brandwiderstandsklasse EI90 verschlossen sind, c) die Zugangsöffnungen zwischen dem Lüftungstechnikraum und dem Technikraum für die Sicherheitsbeleuchtung sowie zwischen dem Turngerätelagerraum und dem Solartechnikraum nicht mit Brandschutzelementen der Klasse EI2 30-C ausgestattet sind, d) die Maueröffnung zwischen dem Turnsaal und dem Nassbereich nicht wie im Brandschutzkonzept angeführt mit einer El60 Verglasung verschlossen ist."
Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid unter Z 6 vorgeworfen, dass der geforderte Endbericht über die lückenlose Einhaltung sämtlicher im Brandschutzkonzept vorgeschriebener Maßnahmen im Zuge der Überprüfung nicht vorgelegt werden konnte.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschuldigten ebenfalls Beschwerde erhoben und mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 24.6.2019 zu 405-3/480/1/11-2019 wurde die Beschwerde zu Z 6 gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen, zu Z 3 wurde der Beschwerde jedoch Folge gegeben. Die erkennende Richterin im oben angeführten Verfahren ist zum Schluss gekommen, dass die Vorwürfe hinsichtlich der bereits mehrfach zitierten nicht eingehaltenen Auflagen zum Thema Brandschutz durch den Vorwurf der Nichtvorlage des Endberichtes zu den Brandschutzauflagen konsumiert sind. Folglich wurden jene Spruchpunkte, die konkret die nicht eingehaltenen Auflagen betreffen, behoben und die Beschwerde der Beschuldigten im Hinblick auf die Vorlage des Endberichtes als unbegründet abgewiesen.
Die Beschuldigte ist laut aktuellem GISA-Auszug gewerberechtliche Geschäftsführerin der AA AZ GmbH mit Sitz in AQ 30, AD AE. An Vormerkungen gibt es einen Verstoß gegen § 9 VStG iVm § 28 Sbg Landessicherheitsgesetz, festgesetzt am 29.4.2019, noch nicht rechtskräftig, sowie eine Vormerkung hinsichtlich § 9 Abs 1 VStG iVm den §§ 28 Abs 1 Z 1 lit a und 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, rechtskräftig seit 10.12.2015; somit liegen drei rechtskräftige Eintragungen in der Vormerkdatei der Verwaltungsstrafen vor. Über das baupolizeiliche Verfahren wurde nun ebenfalls bereits rechtskräftig entschieden.
Beweiswürdigend ist in vorliegender Angelegenheit auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen zweifelsfrei und nachvollziehbar aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht abgeführten Ermittlungsverfahren und dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben haben. Einzig hinsichtlich der Feuerschutzeinrichtungen blieb unklar, welche Feuerlöscher konkret fehlen, und was unter einer geeigneten Stelle zu verstehen ist. Einschau wurde genommen in das Vormerkungsverzeichnis für Verwaltungsstrafen, in das Gewerberegister und das Grundbuch. Mangels entscheidungserheblicher Widersprüche konnte der obstehende Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
25.
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
§ 23 Abs 1 Z 24 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) - Strafbestimmungen
(1) Wer
24.
den in den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder baupolizeilichen Anordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20, 20a, 20b, 22, 22a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 €
Art 4 Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
1.
Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2.
Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3.
Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.
§ 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) – Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
§ 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) – Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
III. Erwägungen
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 367 GewO 1994 sieht vor, dass eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu bestrafen ist, begeht, wer gemäß Z 25 Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Die Beschuldigte wurde mit Bescheid vom 25.6.2012, Zahl yyy, verpflichtet, entsprechend Z 5 sämtliche im Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros für Brandschutz AR angeführten, baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes vollinhaltlich umzusetzen. Zur Gewährleistung sämtlicher im Brandschutzkonzept dargelegten Brandschutzmaßnahmen war ein Endbericht über die lückenlose Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen der Behörde im Zuge der Überprüfung vorzulegen. Das vorgelegte Straferkenntnis bezieht sich konkret auf Auflage 5 dieses Bescheids und die sich aus dem Brandschutzkonzept konkret ergebenden Maßnahmen. Dass diese Maßnahmen nicht im Brandschutzkonzept enthalten gewesen wären bzw dass ein Endbericht vorgelegt wurde, wurde im vorliegenden Verfahren und auch im Behördenverfahren nicht vorgebracht.
Gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 und 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Absatz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen.
Die bereits mehrfach zitierte Nichteinhaltung der Auflagen hinsichtlich der konkreten Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes wurden wortident im Straferkenntnis vom 21.11.2018, Zahl xxx (gewerbebehördliches Verfahren) sowie im Straferkenntnis vom 21.11.2019, Zahl zzz (baupolizeiliches Verfahren), der Beschuldigten vorgehalten. Somit stellt sich im vorliegenden gewerbebehördlichen Beschwerdeverfahren (und wurde dies auch in der Beschwerde entsprechend vorgebracht) die Frage, ob es sich hier um den Fall einer verbotenen Doppelbestrafung gemäß Art 4, 7. Zusatzprotokoll EMRK handelt. Denn im baupolizeilichen Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 24.6.2019 zu 405-3/480/1/11-2019 erkannt, dass der Vorwurf des fehlenden Endberichtes den Vorwurf der Nichteinhaltung der konkreten Auflagen konsumiert; hinsichtlich der Nichtvorlage des Endberichtes wurde die Beschwerde somit abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Folglich ist die inzwischen rechtskräftigte Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 24 BaupolG hinsichtlich des nicht vorgelegten Endberichtes im baupolizeilichen Verfahren, der im gewerberechtlichen Verfahren vorgeworfenen Nichteinhaltung der Auflagen zum vorbeugenden Brandschutz gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 gegenüberzustellen:
Österreich hat zu Art 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Erklärung abgegeben, wonach sich dieser Artikel nur auf Strafverfahren im Sinne des Österreichischen Strafprozessordnung bezieht. Diese als Vorbehalt zu deutende Erklärung entspricht allerdings nicht den Anforderungen von Art 57 EMRK und ist somit nicht gültig (EGMR 23.10.1995, Gradinger, Nr 15.963/90 sowie Berka, Verfassungsrecht, 7. Auflage, Rz 1620). Dies hat zur Folge, dass das Verbot der Doppelbestrafung sehr wohl auch auf das Verhältnis zwischen Verwaltungsstrafen untereinander und auf das Verhältnis von Verwaltungsstrafen und Justizstrafen anzuwenden ist.
Zum grundsätzlichen Verbot der Doppelbestrafung im Verwaltungsstrafverfahren ist auszuführen, dass § 22 Abs 2 VStG jene Fälle normiert, in denen Verwaltungsbehörden berechtigt sind, Strafen nebeneinander zu verhängen (Kumulationsprinzip). Dies dann, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktskonkurrenz) oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, sowie beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 1079). Da jedoch im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes niemand wegen ein und derselben Sache zweimal bestraft werden darf, ist dies nur dann zulässig, wenn die jeweils angezogene Norm eine Mehrfachbestrafung zulässt, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (Wallisch, ÖZW 2018, 127). Die Bestimmung des § 22 Abs 2 VStG ist daher im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, nämlich konkret dem bereits erwähnten Art 4 7. Zusatzprotokoll der EMRK zu interpretieren (Raschauer/Wessely, VStG, §22 , Rz 1).
Diese Bestimmung verbietet wie bereits erwähnt die mehrmalige Bestrafung wegen ein und derselben Tat (Doppelbestrafungsverbot; Grundsatz ne bis in idem). Eine Konkurrenz von verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Bestrafungen in derselben Sache ist ebenso unzulässig wie eine zweimalige verwaltungsbehördliche Bestrafung oder eine zweimalige gerichtliche Bestrafung (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 972). Der Grundgedanke des Doppelbestrafungsverbotes liegt somit darin, dass wenn ein Verfahren rechtskräftig mit einer Verurteilung oder einem Freispruch abgeschlossen ist, dann hat der Staat sein Anklagerecht verbraucht (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 10. Auflage, Rz 977). Dazu ist auszuführen, dass sich Art 4 7. Zusatzprotokoll nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht enthält, nicht zweimal verfolgt zu werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt in seiner bisherigen Judikatur hierbei auf den Lebenssachverhalt und nicht mehr auf den Unrechts- und Schuldgehalt des herangezogenen Deliktstypus ab (Zolotukhin, EGMR 10.2.2009; Ruotsalainen, EGMR 16.6.2009, Maresti, EGMR vom 25.6.2009). Folglich verbietet Art 4 7. Zusatzprotokoll EMRK die Verfolgung oder Anklage einer zweiten strafbaren Handlung, wenn diese auf identischen Tatsachen oder Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Ausdrücke des gleichen Verhaltens bei einer Reihe von verschiedenen Gelegenheiten. Entscheidend ist nach Ansicht des EMGR somit, ob die Tatsachen einer strafbaren Handlung, wegen der eine Person verurteilt worden ist, und jene der strafbaren Handlung, derer die Person angeklagt wurde, identisch oder im Wesentlichen dieselben waren.
Der Verfassungsgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung in solchen Fällen eine Scheinkonkurrenz der entsprechenden Bestimmungen an, um im Zuge einer verfassungskonformen Interpretation einen Verstoß gegen das in Art 4 7. Zusatzprotokoll manifestierte Doppelbestrafungsverbot zu vermeiden. Man geht daher davon aus, dass der eine Deliktstypus vom Unrechts- und Schuldgehalt her im zweiten bereits bestraften Deliktstypus umfasst ist, hier eine sogenannte Scheinkonkurrenz vorliegt, was so viel heißt, als dass die beiden Deliktstypen sich nicht im Verhältnis der Ideal-bzw. Realkonkurrenz gegenüberstehen, das Kumulationsprinzip im Sinne von §§ 22 VStG und 30 VStG somit nicht zur Anwendung kommt (VfGH 2.7.2009, B 559/08, VfGH 13.6.2013, B422/2913; Kolonovits/Muzak/Stöger, 10. Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 11. Auflage, Rz 977; in diesem Sinn auch Giese, Salzburger Baurecht, § 23, Rz 49 sowie LVwG Burgenland, 9.7.2014, E 029/09/2014.013/004).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich ua in seiner Entscheidung vom 25.3.2010, 2008/09/0203, mit der Frage des Doppelbestrafungsverbotes und der Rechtsprechung des VfGH und EGMR auseinandergesetzt. Er hat dazu ausgeführt, dass die damals in Frage stehenden Delikte des § 11 ASVG iVm § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder stillschweigende Subsidiarität) stehen, weil es um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter geht, sich die Tatbestandselemente voneinander unterscheiden und sie damit auch einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen. Zusätzlich prüft das Höchstgericht jedoch auch die Rechtsprechung des EGMR und führt dazu aus, dass auch unter Zugrundelegung der Grundsätze wie in Zolotukhin, Ruotsalainen und Maresti ausgeführt, die Bestrafung nicht wegen derselben oder im Wesentlichen derselben Fakten erfolgt ist. Aus diesem Grunde kommt das Höchstgericht in dem damaligen Verfahren zum Schluss, dass keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. In der Entscheidung des VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0098, führt das Höchstgericht aus, dass die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen grundsätzlich zulässig ist, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.
Zusammengefasst heißt dies, dass wenn sich zwei Deliktstypen gegenüberstehen, zu überprüfen ist, ob auf der Sachverhaltsebene diesen Straftatbeständen ein und dasselbe tatsächliche Verhalten zugrunde liegt bzw, ob auf Tatbestandsebene diese zwei verschiedenen Strafdelikte sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Großen Kammer in der Beschwerdesache A + B gegen Norwegen, 15.11.2016, BSW 24130/11, die bisherige Rechtsprechung zu Art 4 7. Zusatzprotokoll EMRK, aus Anlass der doppelten Sanktionierung eines Steuervergehens zusammengefasst und fortgeführt. Der EGMR kommt zum Schluss, dass wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich (in substance) als auch zeitlich (in time). Bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden ist. Die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet. Entscheidend nach der aktuellsten Rechtsprechung des EGMR ist somit, ob eine ausreichend enge inhaltliche Verbindung zwischen den Verfahren vorliegt. Als Maßstäbe dafür nennt das Höchstgericht die Frage, ob in den verschiedenen Verfahren komplementäre Zwecke verfolgt werden und daher nicht nur abstrakt, sondern auch konkret unterschiedliche Aspekte des betreffenden sozialen Fehlverhaltens behandelt werden. Darüber hinaus ist entscheidend, ob die Dualität der betroffenen Verfahren in rechtlicher und praktischer Hinsicht eine vorhersehbare Folge desselben strittigen Verhaltens ist. Weiters legt das Höchstgericht Wert darauf, dass die betreffenden Verfahren auf eine Weise durchgeführt werden, damit soweit wie möglich eine Doppelgleisigkeit bei der Sammlung und Würdigung von Beweisen vermieden wird, insbesondere durch angemessene Interaktion zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden, um zu bewirken, dass die Sachverhaltsfeststellung in einem Verfahren auch in anderen verwendet wird. Überdies ist von Bedeutung, ob die Sanktion, die im Verfahren, welches zuerst rechtskräftig wird, in dem zweiten Verfahren, welches zuletzt rechtskräftig wird, berücksichtigt wird. Verhindert soll werden, dass das betroffene Individuum am Ende eine übermäßige Last tragen muss (vgl EGMR BSW.29758/11, Rz 132).
Von einem ausreichend engen inhaltlichen Zusammenhang wird bei den vorliegenden Verfahren, wo auf der einen Seite das baupolizeiliche Verfahren dem gewerbebehördlichen Verfahren gegenübersteht, eine gemeinsame gewerbebehördliche und baupolizeiliche Überprüfung vor Ort stattgefunden hat und die Bescheide weitgehend parallel - in Bezug auf die Brandschutz-Auflagen auch gleichlautend - und überdies am gleichen Tag abgefertigt wurden, grundsätzlich einmal auszugehen sein. Ein Zusammenhang liegt somit sowohl zeitlich als auch inhaltlich vor. Dazu ist aber wiederum einschränkend auszuführen, dass dem Verfahren A + B gegen Norwegen ein Verstoß auf Grund von schwerem Steuerbetrug bzw. eine Gebührennachforderung vorausging. Ein gerichtliches Steuerverfahren, welches mit einer Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis geendet hat, ist einer Steuerstrafe von 30 % der geschuldeten Steuer gegenübergestanden. Es ging somit darum, dass die Mitgliedsstaaten konventionskonform ein System gegen sozial schädliche Handlungen wie etwa Verkehrs- oder Abgabenvergehen schaffen dürfen, wenn sich dieses zwar in verschiedenen Verfahren artikuliert hat, aber ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl dazu Staffler, ÖJZ 2017/24). Im Hinblick auf die eben erwähnte sozial schädliche Handlung ist im konkreten Fall darauf abzustellen, ob die parallel laufenden Verfahren auf unterschiedliche Zwecke und verschiedene Aspekte zielen.
Dieses Prüfkriterium, das bei der Frage der ausreichend engen inhaltlichen Verbindung eine wesentliche Rolle spielt, ist im hier vorliegenden Verfahren jedoch nicht erfüllt. Beide Strafbestimmungen des Österreichischen Verwaltungsrechts, § 367 GewO 1994 und § 23 BauPolG stellen darauf ab, dass Vorgaben von Bescheiden vom Rechtsunterworfenen nicht erfüllt worden sind und auf Grund dessen nach Ansicht der Behörden Verwaltungsstrafen zu verhängen waren. Der Beschwerdeführerin wurden im Bauverfahren und im gewerbebehördlichen Verfahren die völlig wortgleichen Auflagen vorgeschrieben, diese Auflagen wurden nicht erfüllt, was in einer gemeinsamen Überprüfungsverhandlung vor Ort nachweislich festgestellt wurde. Die Ergebnisse der behördlichen Verhandlung haben sich auch im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht klar und zweifelsfrei bestätigt. Somit ist zwar durchaus zuzugestehen, dass das baubehördliche und gewerbebehördliche Verfahren parallel laufen und auch inhaltlich eng miteinander verbunden sind. Die unterschiedlichen Zwecke oder verschiedenen Aspekte, die mit der konkreten Strafbestimmung abgedeckt werden sollen, können allerdings nicht erkannt werden; die verfahrensgegenständlichen Auflagen betreffen beide den vorbeugenden Brandschutz. Überdies handelt es sich gemäß der EGMR-Rechtsprechung zu Zolotukhin ua um einen Sachverhalt, der nicht nur in wesentlichen Tatsachen, sondern völlig ident ist: völlig idente Auflagen wurden nicht eingehalten. Dieser Sachverhalt wird unter zwei verschiedene Strafbestimmungen subsumiert, was zur Folge hat, dass ein gewerbebehördliches und ein baupolizeiliches Strafverfahren durchgeführt wurde.
Insofern kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass die Rechtsprechung des EGMR seit 2016 im Hinblick auf die Zulässigkeit von mehreren Strafen auf Grund eines Sachverhalts in mehreren eng zusammenhängenden Verfahren auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht werden kann. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.4.2018, Ro 2017/03/0016 sowie VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020) kann die erkennende Richterin nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die unterschiedliche Zielausrichtung bzw die unterschiedlichen Aspekte des betreffenden sozialen Fehlverhaltens nicht erkannt werden können, wenn in beiden Fällen Auflagen zum vorbeugenden Brandschutz nicht erfüllt werden und daraus Verwaltungsstrafen resultieren. Auch die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.10.2017, Zahl E 1698/2017, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da auch hier ein Verwaltungsstrafverfahren e