RS Lvwg 2019/7/2 LVwG-400356/4/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

Art. 6 EMRK
§29b StVO
§5 OöParkGebG
§6 OöParkGebG
§3 VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkaus-weisen (BehindertenpassV)

Rechtssatz

* Soweit es verfahrensgegenständlich die Sichtbarkeit des – als Kopierschutz dienenden – Wortes „Copy“ auf den vom Aufsichtsorgan angefertigten Licht-bildern betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Schriftzug dort nicht deutli-cher erscheint als in der im RIS in Form einer PDF-Datei als Anlage B zur Be-hindertenpassV kundgemachten elektronischen Originalversion; im Besonde-ren lässt sich dieses Wort – ähnlich einem konventionellen Such- oder Bilder-rätsel – jedenfalls ohne einen ausdrücklichen vorangehenden Hinweis darauf, dass sich ein solcher Schriftzug in dem aus Längs- und Querstreifen zusam-mengesetzten, auf den ersten Eindruck als einheitlich graue Fläche erschei-nenden Feld befindet, überhaupt nicht erkennen (es sei denn, man betrachtet die RIS-PDF-Datei in entsprechender, beispielsweise vierfacher Vergrößerung).

* Dem gegenüber tritt bei der vom LVwG OÖ angefertigten Kopie des Original-dokumentes das – als Kopierschutz intendierte – graue Feld so in Erscheinung, dass in diesem auch der Schriftzug „Copy“ deutlich zu lesen ist, sodass insge-samt offensichtlich wird, dass es sich hierbei nicht um das Originaldokument handelt. Auf Grund dieses markanten Unterschiedes bezüglich des Grades der Erkennbarkeit des Wortes „Copy“ auf den vom Aufsichtsorgan angefertigten Fotos einerseits und der seitens des LVwG OÖ erstellten Kopien andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf. nicht das Original, son-dern bloß eine Kopie seines Behinderten-Parkausweises verwendet hatte.

* Weiters ist auf den vom Aufsichtsorgan vorgelegten Lichtbildern auch nicht – jedenfalls nicht in einer allseits unbedenklichen Weise – zu erkennen, dass der Rand des Ausweises zu- bzw. zusammengeschnitten war. In diesem Zusam-menhang kann vielmehr das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dahin, dass sich die Laminatfolie, in die das Dokument eingeschweißt sein muss (vgl. § 3 Abs. 2 BehindertenpassV), infolge Sonneneinstrahlung stets derart stark ver-formt, dass alle zwei Jahre ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss, nicht als unglaubwürdig von der Hand gewiesen werden.

* Somit kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Bf. am Vorfallstag tatsächlich bloß eine Kopie verwendet hat; vielmehr war im Zweifel (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK) zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er das Original seines Parkausweise für Behinderte hinter der Windschutzscheibe abgelegt hatte.

Schlagworte

Parkausweis; Behindertenpass; Behindertenausweis; Behinderten-Parkkarte; Kopierschutz; Schriftzug „Copy“; Laminierung; Laminatfolie; Verformung; Un-schuldsvermutung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.400356.4.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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