Entscheidungsdatum
18.07.2019Norm
VwGVG §8Text
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Fischer über die Säumnisbeschwerden der 1) Dr. D. B. und des 2) Dr. P. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R. B., B x, x W, betreffend den Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 18.05.2018 durch die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden, GZ: BHGMGV-2018-163717-TA, nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 den
BESCHLUSS
I. Die Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 18.05.2018, beantragten Frau Dr. D. B. und Herr Dr. P. B., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R. B. (im Folgenden: Bf), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 14.05.2018 betreffend die Liegenschaft EZ x, KG x G, im Ausmaß von 811 m², mit welchem dieses vom Verkäufer T. S. (im Folgenden: Veräußerer) je zur Hälfte an die beiden Bf übergehen soll, durch die Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde).
I.2. Den vom Vorsitzenden der belangten Behörde abweisenden Bescheid vom 11.01.2019 behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 18.03.2019, LVwG-551440/5/Fi/SB – 551441/2, wegen Unzuständigkeit.
I.3. Mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde machen die Bf geltend, dass der Antrag am 18.05.2018 eingebracht worden sei und die Behörde bislang nicht entschieden habe. Durch die Untätigkeit der Behörde seien sie in ihrem Recht auf Entscheidung verletzt, weshalb nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten Säumnisbeschwerde erhoben werde. Es wurde die Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Säumnis sei auf ein (überwiegendes) Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensablauf/Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen.
Der gegenständliche dem Verfahren zugrundeliegende Antrag ist datiert mit 18.05.2018 und langte an diesem Tag bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid des Vorsitzenden der belangten Behörde vom 11.01.2019 wurde über diesen Antrag abgesprochen.
Mit Erkenntnis vom 18.03.2019 behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit. Das Erkenntnis wurde der belangten Behörde nachweislich am 25.03.2019 zugestellt (sh Akt LVwG-551440, LVwG-551441, ON 5).
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 23.05.2019 bei der belangten Behörde ein (Wiederbeginn der Amtsstunden; ON 34 des behördlichen Verwaltungsaktes).
II.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist (§ 24 Abs 2 Z 2 VwGVG; sh VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 zum Entfall der Verhandlungspflicht bei einer verfrühten Säumnisbeschwerde).
III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, - wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser – entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Eine Säumnisbeschwerde, die vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht wird, ist zurückzuweisen (vgl zB VwGH 26.06.2013, 2011/03/0240 mwN; 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).
III.2. Die Entscheidungsfrist beginnt für die Behörde von neuem zu laufen, wenn ihr Bescheid durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wurde (vgl Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ [2014] Rz 247; sh auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 920; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 373; sh auch zur Aufhebung des nachgeholten Bescheids wegen Unzuständigkeit Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² überarbeitet [2019]§ 16 K 8, unter Verweis auf die Rsp zum VwGG). Insbesondere im Fall der Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde hätte die tatsächlich zuständige Behörde in vielen Fällen wegen Ablaufs der ursprünglichen sechs Monate überhaupt keine bzw jedenfalls aber nur eine verkürzte Entscheidungsfrist zur Verfügung.
III.3. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18.03.2019, LVwG-551440/5/Fi/SB – 551441/2, mit welchem der Bescheid des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden wegen Unzuständigkeit aufgehoben wurde, wurde der Behörde am 25.03.2019 nachweislich zugestellt. Somit begann für die zuständige Behörde die Entscheidungsfrist von sechs Monaten am 25.03.2019 zu laufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde jedoch bereits am 23.05.2019 – somit knapp nach zwei Monaten – bei der Behörde eingebracht und langte am 25.06.2019 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Da die Entscheidungsfrist der belangten Behörde somit noch nicht abgelaufen war, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rsp des Verwaltungsgerichtshofs ist auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbar, womit die Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofs steht (sh zB VwGH 24.05.2012, 2012/07/0103 sowie die zitierte Rsp und Literatur mwN).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Bescheidaufhebung; Sechsmonatsfrist; Neubeginn des Fristenlaufes; Zurückweisung wegen verfrühter EinbringungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2019:LVwG.570028.6.Fi.SB...570029.2Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019