RS Lvwg 2019/5/17 LVwG-M-20/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GSpG 1989 §50 Abs2
GSpG 1989 §50 Abs4

Rechtssatz

Der Einsatz jedes Zwangsmittels ist grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, soweit es zur Erreichung der damit angestrebten Ziele geeignet, also zweckmäßig und dafür auch notwendig ist. Es handelt sich dabei um den allgemeinen Maßstab für Eingriffe in Individualrechte, wie er auch in der Rechtsprechung des EGMR zur Anwendung kommt […]. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in § 29 SPG ausdrücklich normiert. Davon unabhängig ist es aber auch außerhalb des sicherheitspolizeilichen Bereichs Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. So spricht der VfGH von dem „allgemein in der Rechtsordnung verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns“ (VfSlg. 15.046/1997).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Glücksspielkontrolle; Verhältnismäßigkeit;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Fr 2019/17/0001-5, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.20.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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