Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Einsatz jedes Zwangsmittels ist grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, soweit es zur Erreichung der damit angestrebten Ziele geeignet, also zweckmäßig und dafür auch notwendig ist. Es handelt sich dabei um den allgemeinen Maßstab für Eingriffe in Individualrechte, wie er auch in der Rechtsprechung des EGMR zur Anwendung kommt […]. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in § 29 SPG ausdrücklich normiert. Davon unabhängig ist es aber auch außerhalb des sicherheitspolizeilichen Bereichs Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. So spricht der VfGH von dem „allgemein in der Rechtsordnung verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns“ (VfSlg. 15.046/1997).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Glücksspielkontrolle; Verhältnismäßigkeit;Anmerkung
VwGH 25.09.2019, Fr 2019/17/0001-5, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.20.001.2018Zuletzt aktualisiert am
08.10.2019