TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/17 LVwG-M-20/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2019
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Entscheidungsdatum

17.05.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GSpG 1989 §50 Abs2
GSpG 1989 §50 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde der A Kft., vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, im Umfang des „Zerstörens der Eingangstüren“ aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz in dem Lokal in ***, ***, nach Durchführung der explizit beantragten, öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 24.04.2019 und vom 30.04.2019 am Sitz des LVwG NÖ – Außenstelle Wr. Neustadt – entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:

I

Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als

unbegründet

abgewiesen.

II

Die im Zuge einer angeordneten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz vom 19.07.2018 gewaltsam vorgenommene Öffnung der versperrten, verglasten Eingangstüren unter Beiziehung von Beamten des Einsatzkommandos Cobra erweist sich als

rechtskonform.

III

Die Beschwerdeführerin, die A Kft., als unterlegene Partei, hat der obsiegenden Partei, der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z. 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von 461 Euro binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.

IV

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 25.07.2018 behauptete obig angeführte Beschwerdeführerin, vertreten durch B Rechtsanwälte, durch das „Zerstören der Eingangstüren“ eines von der Beschwerdeführerin angemieteten Lokals im Zuge einer behördlichen Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 19.07.2018 verletzt worden zu sein und begehrte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, und ihr die für das Obsiegen zustehenden Gebühren zuzuerkennen, da das Einschlagen der Glastüren des Lokals „unverhältnismäßig“ gewesen sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens des LVwG NÖ dieses Rechtsmittel der LPD Niederösterreich zur Stellungnahme übermittelt, welche innerhalb gesetzter Frist die Abweisung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde begehrte und gleichfalls den Zuspruch der Kosten forderte.

Mit ergänzendem Schreiben vom 09.08.2018 dehnte die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Maßnahmenbeschwerde aus, wies nochmals darauf hin, dass das Einschlagen der Glastüren und das Aufbrechen der Türen unverhältnismäßig gewesen sei, die Überwachungsaufgabe des § 50 Abs. 4 leg.cit. GSpG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einsatzkommandos Cobra falle und daher diese Einheit nicht einschreiten hätte dürfen.

Des Weiteren wurde am 20.02.2019 ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt, am 27.02.2019 der VwGH die verfahrensleitende Anordnung traf, binnen drei Monaten die Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache zu erlassen und eine Ausfertigung derselben dem Höchstgericht vorzulegen.

In Hinblick auf den expliziten Antrag in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde wurde seitens des LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung für 24.04.2019 anberaumt, zu der zur „Vorbereitung des Gerichts“ seitens des Rechtsvertreters Unterlagen übermittelt wurden, die am Karfreitag, den 19.04.2019 um 18:35 Uhr, per E-Mail dem Gericht übermittelt wurden.

In der am 24.04.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hielten vorweg die Verfahrensparteien jeweils eigenes Vorbringen und die gestellten Anträge aufrecht, wies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass ihm ergänzendes Vorbringen der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei trotz frühestmöglicher Übermittlung durch das LVwG NÖ in Hinblick auf die Osterfeiertage noch nicht zur Kenntnis gelangt sei, er sich dahingehend ergänzendes, replizierendes Vorbringen vorbehalte, präzisierte der Rechtsanwalt der beschwerdeführende Partei seine Maßnahmenbeschwerde dahingehend, dass Gegenstand vorliegender Maßnahmenbeschwerde einerseits die unzulässige Beiziehung der Spezialeinheit „Cobra“ zu gegenständlicher Amtshandlung nach dem Glücksspielgesetz sei, und überdies bei der Zerstörung der Türen von überschießender, nicht angemessener, Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, wurde im Zuge dieser Tagsatzung Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher als integrierender Bestandteil zu sehender Konvolute von Schriftsätzen, fotografischen Aufnahmen, weiters durch zeugenschaftliche Einvernahme der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, des leitenden Polizeibeamten C, sowie des Einsatzleiters des Einsatzkommandos „Cobra“ DSE, D, sohin anschließend die Verhandlung auf 30.04.2019 erstreckt wurde, zwischenzeitig sowohl die belangte Behörde replizierendes Vorbringen zu der ihr erst kurzfristig zur Kenntnis gelangte Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei erstattete, der Rechtsvertreter sein Vorbringen noch zu verbreitern versuchte, dahingehend die Rechtswidrigkeit gegenständlicher Amtshandlung darzulegen, überdies es der anwesenden Kellnerin gar nicht möglich gewesen wäre, die Türe von innen zu öffnen, da umgehend von heranstürmenden Cobrabeamten mit der gewaltsamen Zerstörung der Glastüren begonnen worden sei.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der als Behördenvertreter fungierende Stadthauptmann É als Zeuge gehört, welcher den Ablauf gegenständlicher Amtshandlung aus seiner Sicht – persönlich vor Ort befindlich – schilderte, anschließend das Beweisverfahren unter Abweisung der offengebliebenen, weiteren, Anträge geschlossen, und sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher ergänzender, im Akt erliegender, Schriftstücke und Konvolute als für das Verwaltungsverfahren erwiesen, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde:

Am Tag gegenständlicher Amtshandlung, einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 19.07.2018, fand, nur wenige Stunden vorgelagert, eine Einsatzbesprechung der für die Kontrolle vorgesehenen Beamten und Einsatzleiter in den Räumlichkeiten des Polizeikommissariats *** statt.

Zweck der Einsatzbesprechung war das Absprechen der Vorgangsweise zwischen den Leitern der an der Amtshandlung involvierten Beamten, wobei dieser für 19.07.2018 in den Abendstunden geplante Einsatz schon mehrere Wochen vorher nach Absprache zwischen dem Behördenvertreter und insbesondere mit den Organen der Finanzpolizei terminlich fixiert wurde.

Grundlage für gegenständliche Kontrolle war der Umstand, dass – vom Zeitpunkt dieser Kontrolle an gesehen – in den letzten rund drei Jahren trotz mehrmaliger Kontrollen bei Feststellung des Vorhandenseins illegaler Glücksspielautomaten und deren Beschlagnahme – diese Geräte zeitnah umgehend durch andere – illegale Geräte – ersetzt wurden, Beamte der Einsatzeinheit Cobra deshalb herangezogen wurden, da es den Beamten der Finanzpolizei bei früheren Kontrollen nicht ermöglicht wurde, trotz versuchter Kontaktaufnahme mit den im Gebäudeinneren befindlichen Personen, Eintritt in dieses Lokal zu bekommen, dies ohne Anwendung von Gewalt.

Weiters stand die Befürchtung im Raum, dass illegale Glücksspielautomaten durch Reizgas gesichert sein könnten, jedoch Hauptgrund der Beiziehung der „Cobra“ – Beamten der war, dass für den Fall, dass trotz versuchter Kontaktaufnahme wiederum den amtshandelnden Beamten der Zutritt in die Lokalität nicht freiwillig gewährt würde, diese nach Gewaltanwendung, unter Bedachtnahme des Umstandes, dass lediglich diese Einheit über einschlägige, dem Einsatzgrund angepasste technische Ausrüstung verfüge, das Rauminnere betreten könnten.

Beamte der Einsatzeinheit Cobra haben sich – mehrere Tage vor dem geplanten Einsatztermin –verdeckt ein unmittelbares Bild über die örtliche Situierung der Lokalität, die Lage der Räumlichkeiten – soweit von außen erkennbar – und des bestehenden Sperrmechanismus bei der Eingangstür und über dahingehend zur Anwendung zu bringende Einsatzmittel gemacht, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“.

Nach Ende der Besprechung in den Räumlichkeiten des PK *** nach
19:00 Uhr des 19.07.2018, begaben sich die am Einsatz beteiligten Beamten, darunter der den Einsatz leitende Stadthauptmann, ein weiterer leitender Polizeibeamter, mehrere Beamte der Finanzpolizei sowie der Organisationseinheit Cobra und zwei Personen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Zivilfahrzeugen zu der in der *** in *** situierten Lokaladresse.

Seitens eines in Zivil befindlichen Cobrabeamten wurde vorerst ersucht, durch Betreten des Eingangsbereiches, sich zu vergewissern, ob diese Glasschiebetüren entsprechend dem handelsüblichen Öffnungsmechanismus sich öffneten, war dieser Öffnungsmechanismus aufgrund eines aktivierten Schließmechanismus jedoch außer Funktion gesetzt.

Es wurde anschließend seitens eines Beamten versucht, durch Betätigung der Türklingel, die im Bereich der durch Kamera überwachten Eingangsbereichs des Lokals angebracht war, Kontakt mit den im Rauminneren befindlichen Personen herzustellen.

Auch dieser Versuch blieb erfolglos.

Daraufhin wurde seitens der Finanzpolizei ein deutlich erkennbares Schild in den Kamerabereich gehalten, auf dem deutlich und unzweifelhaft leserlich erkennbar war, dass es sich um eine bevorstehende Kontrolle der Finanzpolizei handeln würde, dies unter Hinweis auf die Bestimmung des § 50 Abs. 4 GSpG, und des deutlichen zweifelsfreien Hinweises darauf, dass bei Zuwiderhandlung unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt würde.

Auch dahingehend erfolgte keinerlei Reaktion seitens der im Rauminneren befindlichen Personen.

Darüber hinaus wurde auch seitens der vor den versperrten Eingangstüren befindlichen Beamten mehrmals akustisch laut der Hinweis getätigt, dass es sich um eine Kontrolle handle.

Da somit sämtliche Versuche der Beamten, sich gewaltfrei Zugang in die Räumlichkeit zu verschaffen, ergebnislos blieben, hat der vor Ort befindliche Behördenvertreter, der Stadthauptmann von *** – nach Absprache mit den Einsatzleitern im Zuge seiner alleinigen Entscheidungsgewalt – die Weisung erteilt, unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.

Daraufhin haben die mit Dienstkleidung versehenden Beamten der Einheit „Cobra“ begonnen, mit sogenannten „Scheibenhacken“- beilförmige Werkzeuge, die auch von der Feuerwehr verwendet werden – gewaltsam die Eingangstüre zu öffnen.

Zu dieser Vorgangsweise wurde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gegriffen, weil eine andere Öffnungsmöglichkeit nicht zielführend oder bei in Frage kommen einer allfälligen Aufsprengung nicht verhältnismäßig gewesen wäre.

Nachdem durch Zerstörung der Glaskörper der Eingangstüren die Beamten in den Innenbereich gelangten, befanden sie sich dort vor einer weiteren versperrten Glasschiebetür.

Da auch manuelle Versuche, diese gewaltfrei zu öffnen, ergebnislos blieben, wurde auch bei dieser Türe unter Zuhilfenahme der Scheibenhacke ein Loch in die Glastür geschlagen.

Darauffolgende Versuche, die Tür händisch aufzuziehen, blieben in Hinblick des offenbar versperrten Öffnungsmechanismus ergebnislos, sodass die Beamten gezwungen waren, diese Türe nach außen aufzubiegen, um sich Zutritt in das Rauminnere des Lokals zu verschaffen.

Für die Cobrabeamten war es vordringlich, die verborgenen Räumlichkeiten, wo illegale Glücksspielgeräte vermutet wurden, umgehend aufzusuchen, den Raum zu sichern und möglichst rasch für die Beamten der Finanzpolizei frei zu geben, um die Gefahr einer zwischenzeitig erfolgten Abschaltung der Geräte durch die Betreiber zu minimieren.

Die im Kundenraum befindlichen Personen, eine weibliche Person, offenbar eine Angestellte, ungarische Staatsbürgerin, die angab, der deutschen Sprache nur schlecht mächtig zu sein, und ein männlicher Gast wurden aufgefordert, die Amtshandlung nicht zu behindern.

Die Beamten öffneten unter Einsatz einer sogenannten „Ramme“, einem technischen Hilfsmittel, den versperrten, als solchen von außen kaum zu erkennenden „Geheimraum“, sind die dort vorgefundenen Geräte nachweislich fotografisch dokumentiert worden, weiters erfolgte durch die Cobrabeamten eine Kontrolle zweier weiterer Räumlichkeiten, darunter einem Art Büroraum, wo sich die Beamten Zugang ohne Einsatz von Gewalt verschaffen konnten, der sogenannte „Serverraum“ versperrt und von den Beamten gewaltsam geöffnet werden musste.

Nachdem der Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten gesichert war, der Raum mit den Glücksspielgeräten für die weitere Kontrolle durch die Finanzpolizei freigegeben wurde, war für die Beamten der Einsatzeinheit „Cobra“ der Einsatz beendet, und wurde gegen Ende der Amtshandlung von einem technisch einschlägig ausgebildeten Beamten festgestellt, dass die innere Schiebetür gleichfalls durch Außerkraftsetzung des Öffnungsmechanismusses vom Innenbereich der Räumlichkeit her versperrt war.

Während der gesamten Amtshandlung war die Frage des Vorhandenseins einer allfällig illegalen Faustfeuerwaffe nicht Gegenstand der Amtshandlung, ein solches Faktum auch nicht objektiviert, gab es auch keine Gefährdung der amtshandelnden Beamten durch allfällige Sicherung der Geräte durch Reizgas und sohin keine Bedrohung der Beamten.

Die gewaltsame Öffnung der im Innenbereich angebrachten, vorsätzlich versperrten Schiebetüren durch Cobra-Beamte war in Hinblick auf die Erreichung des Einsatzzweckes und des vordringlich zu sehenden Zeitfaktors unumgänglich.

Beamte der Finanzpolizei haben sich nach Freigabe des Raumes durch die „Cobra“-Beamten umgehend mit den vorgefundenen Glücksspielautomaten beschäftigt, ein Beamter der Finanzpolizei persönlichen Kontakt mit der anwesenden Kellnerin und den männlichen Kunden gesucht, die ungarische Staatsbürgerin sich jedoch gegenüber den Beamten als äußerst unkooperativ zeigte und auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse verwies.

Der anwesende Kunde, türkischstämmig, stellte sich von sich aus den Beamten als Zeuge zur Verfügung und ist noch vor Ort von Beamten der Finanzpolizei einvernommen worden.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden, im Zuge des Verfahrens übermittelten Unterlagen, den ergänzenden Äußerungen und Vorbringen der Verfahrensparteien, sowie insbesondere den unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der unter Diensteid stehenden Zeugen E, D und C.

Insbesondere unter Bedachtnahme auf die nicht formelhaft vorgebrachten, nicht abgesprochen klingenden Aussagen letztgenannter Zeugen, die auf das erkennende Gericht einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterließen, dies auch persönlichkeitsmäßig, die emotionslos, im Rahmen des Sachlichen liegend, den Ablauf der Amtshandlung schilderten, und deren Angaben auch in Zusammenschau mit den schriftlichen Ausführungen gut in Einklang zu bringen sind.

Dass es – bezogen auf nicht entscheidungsrelevante Details der jeweiligen Schilderung der abgelaufenen Amtshandlung – zu Unschärfen gekommen ist, dahingehend diese jedoch keinesfalls als verfahrensrelevante Widersprüche anzusehen sind, stützt dies geradezu die Glaubwürdigkeit dieser Angaben.

Gerade der Umstand, dass sich mehrere Zeugen nicht an jegliches Detail eines doch zeitlich länger zurückliegenden Vorfalls erinnern können, ist lebensnah und zeigt die verwertbare Glaubwürdigkeit der jeweiligen Schilderung des Ablaufes.

Dazu ist weiters festzuhalten, dass gerade in Hinblick auf die geschilderten verfahrensrelevanten Umstände der in Rede stehenden Amtshandlung daraus keinerlei Widersprüche erhellen, die auch nur geringe Zweifel an der Glaubwürdigkeit obgenannter Zeugen im Gericht entstehen lassen.

Diese Beweiswürdigung, die das LVwG NÖ vorzunehmen hat, bezieht sich auf den Umfang vorliegender Maßnahmenbeschwerde, der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit nach angefochtene Vorgangsweise bei Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Cobra-Beamte.

So die dahingehend entscheidungsrelevante Vorgangsweise von den einvernommenen Zeugen geschildert wird, stimmt sie in sämtlichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen überein, und bilden die Aussagen nicht nur in sich, sondern auch als Ganzes gesehen, ein geschlossenes, logisches, widerspruchsfreies, der Entscheidung zugrunde zu liegendes verwertbares Bild des Ablaufes des Einsatzes durch die an der Amtshandlung beteiligten Beamten, auch in Zusammenschau mit den dem Gericht übermittelten schriftlichen Unterlagen und fotografischen Beweismitteln, bietet sich der als erwiesen anzusehende Sachverhalt als geschlossenes, widerspruchsfreies Ganzes im Lichte der getätigten Zeugenaussagen.

Auch die im Akt erliegenden fotografischen Aufnahmen und Screenshots, so sie sich auf die mit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde der Gesetzmäßigkeit nach in Frage gestellte Amtshandlung beziehen, stützen geradezu die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen hinsichtlich der festgestellten Richtigkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung, auch in Zusammenschau mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Ortskenntnis des Gerichtes.

Dahingehend ist es dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei trotz ausreichend gegebener Gelegenheit nicht gelungen, Zweifel im Gericht an der Richtigkeit der eingeholten Zeugenaussagen, der unter Wahrheitspflicht stehenden Beamten, zu erwecken, ist es ihm nicht gelungen, allfällige verfahrensrelevante Widersprüche aufzuzeigen oder diese auch nur denkbar erscheinen lassen.

Sein dahingehendes Vorbringen erweist sich entweder als eindeutig mit dem gesamten Akteninhalt im Widerspruch stehend, keinesfalls inhaltlich ausreichend substantiiert und geeignet – auch ohne unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung – Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen der einvernommenen Beamten zu erwecken.

Es ist dem Rechtsvertreter nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Richtigkeit der Zeugenaussagen – so sie sich auf gegenständlich bekämpfte Amtshandlung beziehen – in Zweifel zu ziehen oder allfällige Widersprüche aufzuzeigen, sind große Teile seines Vorbringens – auf das sich die darüber hinaus gestellten Beweisanträge stützen, sachlich nicht fundiert, und überdies in Teilen als unzulässige Erkundungsbeweise zu werten, denen zu folgen das Gericht nicht nur nicht verpflichtet ist, sondern es ihm nach ständiger Judikatur sogar verwehrt ist, auf dieses Vorbringen näher einzugehen.

Diese gestellten Beweisanträge sind in keinster Weise geeignet, die Rechtswidrigkeit der gegenständlich monierten, als unverhältnismäßig anzusehenden Vorgangsweise der Beamten aufzuzeigen, insbesondere der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des leitenden Finanzpolizisten sich ad absurdum führt, weil – dem Akteninhalt nach unbestritten – durch Lichtbilder dokumentiert ist, dass die Finanzpolizei zu Beginn der Amtshandlung versuchte, durch Übermittlung des textlichen Inhaltes der Tafel betreffend der Kontrolle der Finanzpolizei mit dem ausdrücklichen Hinweis in Frage kommender Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sich Zutritt zu verschaffen.

Genauso stellt das Begehr auf Einholung eines berufskundigen Gutachtens zum Beweis der Möglichkeit der gewaltfreien Öffnung der Schiebetür in kürzester Zeit einen völlig untauglichen Beweis dar, dem allein schon mangels Möglichkeit der Herstellung des Status, wie er zum Zeitpunkt der Amtshandlung vorlag, allein aus logischen Gründen schon nicht zu folgen war, und dahingehend es auch zu keiner tauglichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage kommen hätte können.

Im Übrigen ist auf das nach Schluss des Beweisverfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2019 mittels Schriftsatz vom 08.05.2019 getätigte Vorbringen nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei bei diesem Schriftsatz um ein bloß unsubstantiiertes, durch keinerlei taugliche Beweismittel untermauertes, wiederholtes Vorbringen handelt, dem im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Relevanz zuzusprechen ist.

Dass – wie im Schriftsatz vom 26.04.2019 – seitens der Rechtsvertretung lediglich vorgebracht und, in keinster Weise glaubhaft gemacht, behauptet wird, dass die Beamten der Einsatzeinheit „Cobra“ aus dem Bus „gestürmt“ und unverzüglich mit der Zerstörung der Türe begonnen hätten, diese offensichtliche, bloße, unglaubwürdige Behauptung durch die verwerteten Zeugenaussagen genauso widerlegt ist, wie das Anbringen, dass sich vor der Kontrolle keine Person ausgewiesen hätte, dass Beamte ohne Gasmasken und ohne Schutzkleidung das Lokal betreten hätten, dies gegenständlich für dieses Verfahren ein völlig unerhebliches Vorbringen darstellt, genauso wie die Behauptung, dass die Türen von innen manuell zu öffnen gewesen wären, und sie nur deshalb nicht geöffnet werden konnten, weil sie seitens der Beamten der Einsatzeinheit „Cobra“ gewaltsam eingeschlagen worden wären und es damit verbundene massiven Glassplitterflug gegeben hätte, rundet die unglaubwürdige Verantwortung ab.

Gerade letztes Vorbringen stellt nach Auffassung des Gerichtes ein an der Grenze zur Sachlichkeit liegendes Vorbringen dar, ein geradezu „Ausreizen“ von sinnwidrigen, durch den Akteninhalt widerlegten Feststellungen, kann ja der Rechtsfreund der beschwerdeführenden Partei sicher nicht allen Ernstes behaupten, dass es seitens der Beamten keine Versuche gegeben hätte, ohne Anwendung von Gewalt die Räumlichkeiten dieses Lokals zu betreten.

Diesbezügliche Behauptung wäre nach der allgemeinen Logik für einen mit durchschnittlicher Vernunft begabten Mensch nicht nachvollziehbar, und kann ja nicht allen Ernstes behauptet werden, dass die Angestellte des Lokals nicht genügend Zeit oder Möglichkeit gehabt hätte, den Beamten, die mehrmals auf verschiedenen Wegen während einer geraumen Zeitspanne versuchten, sich gewaltfrei Zutritt in das Lokal zu verschaffen, die Türe zu öffnen.

Ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen des Anwaltes, dieses teilweise auch in eklatantem Widerspruch mit dem Akteninhalt stehend, erübrigt sich daher.

Es war sohin aufgrund des durchgeführten, umfangreichen Beweisverfahrens gegenständlich obig als erwiesen anzusehender Sachverhalt auch unter Bedachtnahme auf die der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Beweislastregeln als erwiesen anzusehen, von den seitens der Rechtsvertretung gestellten, offenkundig untauglichen Beweisanträgen Abstand zu nehmen, weil diese bloßen Behauptungen, teilweise sinnwidrig und überdies auch in Passagen im Widerspruch zum objektiv feststehenden Akteninhalt stehenden nicht geeignet sein können, zu einer tauglichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage im Sinne der Beschwerdeführerin zu führen.

Rechtlich folgt daher:

I

So der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung behauptet, dass die Überwachungsaufgabe des § 50 Abs. 4 GSpG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Einsatzkommandos „Cobra“ falle und sich insbesondere auf ein Gutachten eines F bezieht, ist diesem Vorbringen und dem vorgelegten Privatgutachten die ständige höchstgerichtliche VwGH-Judikatur entgegenzuhalten, wonach gemäß § 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. behördliche Organe ermächtigt sind, ihre Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, deren Ausübung den Betroffenen anzudrohen ist. Deren Ausübung ist dann zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde – so anwendbar auf gegenständliches Verfahren-.

Die Durchsetzung der Befugnisse berechtigt auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Daher sollen bspw. verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zweck der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können.

Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, deren Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl. VwGH v. 10.10.2016, Fr 2016/17/0005 ua).

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass gegenständlich die Behörde aufgrund von in der Vergangenheit zurückliegender, oftmaliger Glücksspielkontrollen den begründeten Verdacht hatte, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wiederum illegales Glücksspiel betrieben wird.

Dazu bringt der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, dass eine Rechtswidrigkeit dann schon nicht gegeben ist, wenn die Annahme des Vorliegens der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten vertretbar war; dass diese Beurteilung des Sachverhaltes richtig sein muss, ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.03.1992, 91/05/0172 ua).

Zum Vorbringen, wonach die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos „Cobra“ nicht erfüllt waren, ist seitens des LVwG NÖ festzustellen, dass allein die Heranziehung der Spezialeinheit „Cobra“ keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Die zitierte Sondereinheiten-Verordnung ist eine Organisationsvorschrift und gibt den Betroffenen kein subjektives Recht, dass diese Einheit nur dann eingesetzt wird, wenn es nach der Sondereinheiten-Verordnung vorgesehen ist.

Im Übrigen hat zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Glücksspielkontrolle eine Vorbesprechung mit den Einsatzkräften stattgefunden. Jedenfalls kann der Leiter der Amtshandlung vor Ort bestimmen, welche Einsatzkräfte angefordert werden, und in welchem Rahmen ddie Amtshandlung durchgeführt werden soll.

Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene des Glücksspielmonopols des Bundes betreffende Bestimmungen eingehalten werden.

Hinsichtlich der getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Beiziehung der Einheit „Cobra“ schließt sich das LVwG NÖ der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29.09.2017 zu LVwG-2-8/2017-R 8 an.

Dem damit im Widerspruch stehenden Vorbringen und der darauf basierenden Rechtsansicht der Beschwerdeführerin war somit jegliche rechtliche Relevanz abzusprechen und erweist sich diese als verfehlt.

II

Gegenständlich gewählte, behördliche Vorgangsweise im Zuge dieser Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz unter Einsatz technischer Hilfsmittel und des Verschaffens gewaltsamen Zutritts in die Räumlichkeiten ist sohin auch im Rahmen vorliegender Beschwerde auf den zur Anwendung zu bringenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, rechtlich zu würdigen, ob seitens der Beamten im Rahmen der unmittelbar ausgeübten Befehls- und Zwangsgewalt unnötige und exzessive Gewalt angewendet worden ist.

Diese Frage ist eindeutig zu verneinen.

Auch unter Bedachtnahme auf die besondere Konstellation gegenständlichen Vorfalles ist der Einsatz jedes Zwangsmittels grundsätzlich am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen, soweit es zur Erreichung der damit angestrebten Ziele geeignet, also zweckmäßig und dafür auch notwendig ist.

Es handelt sich dabei um den allgemeinen Maßstab für Eingriffe in Individualrechte, wie er auch in der Rechtsprechung des EGMR zur Anwendung kommt (vgl. Frohwein/Peukert EMRK-Kommentar (1996) Ablauf. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist in § 29 SPG ausdrücklich normiert.

Davon unabhängig ist es aber auch außerhalb des sicherheitspolizeilichen Bereichs Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. So spricht der VfGH von dem „allgemein in der Rechtsordnung verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit jeden staatlichen Handelns.“ (VfSlg. 15.046/1997).

Die Rechtsgrundlage für den gegenständlich bekämpften Verwaltungsakt findet sich in § 50 Abs. 4 GSpG.

Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen beim erkennenden Gericht nicht.

Auch die Beschwerdeführerin bringt dahingehend nichts Substantielles vor.

Zum Vorbringen, das Vorgehen der Behörde, insbesondere die Türöffnung durch das Einsatzkommando „Cobra“ mittels Scheibenhacke und Ramme, sei rechtswidrig gewesen, ist Folgendes weiters auszuführen:

Der Entscheidung zugrunde zu legen ist die getroffenen Feststellung, dass seitens der vor Ort anwesenden Behörde die Kontrolle angekündigt wurde und erst, nachdem die mehrmaligen Versuche, die Türe von innen öffnen zu lassen, erfolglos blieben, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt angedroht und in der Folge auch angewendet wurde.

Es steht fest, dass die Beschädigung der Türen des Lokals der Beschwerdeführerin durch die Beamten des EKO „Cobra“ in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.423/1990 ua) jedoch nur dann verfassungswidrig, wenn der Verwaltungsakt ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn das behördliche Hilfsorgan eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur vorläge, wenn das behördliche Hilfsorgan einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, welcher Umstand zweifelsfrei gegenständlich zu verneinen ist.

§ 50 Abs. 2 GSpG sieht vor, dass sich die Behörden zur Vollziehung des Gesetzes der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen können. Wie sich aus den Materialien zu dieser Bestimmung (658 BlgNR, 24.GP, 8) ergibt, sind Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne dieser Bestimmung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

Bei den Beamten des Einsatzkommandos „Cobra“ handelt es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diesen Beamten kam bei gegenständlichem Einsatz unter anderem die Aufgabe zu, die belangte Behörde bei der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben im Sinne des § 50 Abs. 4 leg.cit. auch durch die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zu unterstützen.

Da die Türen des Lokals trotz mehrfacher Aufforderung und Versuche der Beamten, gewaltfrei in das Rauminnere zu gelangen, nicht geöffnet wurden, war die Anwendung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt zulässig.

Dass die Behörde sich dazu der ihr von Gesetzes wegen beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und nicht etwa eines privaten Schlüsseldienstes – bedient hat, kann keinesfalls als rechtswidrig erkannt werden (vgl. LVwG Vorarlberg zu Zl. LVwG-2-23/2017-R 1).

Gegenständlich zum Einsatz gebrachte technische Hilfsmittel, die lediglich dem Einsatzkommando „Cobra“ zur Verfügung stehen, dies ausschließlich zur Türöffnung, stellt im gegenständlichen Fall im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Maßnahme dar, die auch mit der Intention des Gesetzgebers im Rahmen einer authentischen Gesetzesinterpretation vereinbar und als rechtskonform anzusehen ist.

Von der eine Kontrolle nach dem GSpG durchführenden Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Voraus detaillierte Ermittlungen zum im betreffenden Lokal verwendeten Schließsystem anstellt, und in der Folge die Art der Zwangsgewalt auswählt, bei der gesichert der geringste Schaden entsteht.

Solange die verwendete Zwangsgewalt nicht bei einer ex-ante Betrachtung klar erkennbar unverhältnismäßig als überschießend zu betrachten ist, besteht ein Spielraum bei der Auswahl der Art der anzuwendenden Zwangsgewalt.

Dass die gewählte Art der Türöffnung im konkreten Fall bei einer Betrachtung im Voraus überschießend gewesen wäre, kann nicht erkannt werden und ist zu verneinen.

Wohl beziffert die Beschwerdeführerin – lediglich behauptend – den durch die gewaltsame Türöffnung entstandenen Schaden, welcher jedoch keinesfalls außer Verhältnis zum angestrebten Ziel der Durchführung der Überwachungsaufgaben zur Verhinderung von illegalen Glücksspiel steht.

Die Beiziehung eines Schlüsseldienstes kann lebensnah nie als zielführend angesehen werden, da es amtsbekannt ist, dass in Hinblick auf die damit einhergehende Zeitspanne belastendes Material seitens der Betreiber zur Seite gebracht und der Zweck der Kontrolle vereitelt wird.

Dass dies durch die Nichtöffnung der Türe ausschließlicher Vereitelungszweck der Nichtbefolgung der freiwilligen Öffnung der Türe war, ist gegenständlich als gegeben anzusehen.

Sohin war der Einsatz der verwendeten technischen Hilfsmittel zur gewaltsamen Türöffnung im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung rechtmäßig.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der „technische Einsatz“ zu den traditionellen Aufgabenbereichen des EKO „Cobra“ zählt.

Türöffnungen gehören zu den sogenannten umfassten „technischen Einsätzen“.

Es war sohin gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen.

IV

Der Kostenausspruch gründet sich auf die spruchgenannten Gesetzesstellen.

V

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133
Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG unzulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der besonderer Bedeutung zukommt, zu gegenständlicher Rechtsfrage eine gesicherte, als einheitlich anzusehende, auszugsweise zitierte Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis weder von der Lehre noch von der diesbezüglich als einheitlich anzusehenden Rechtsprechung abweicht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Glücksspielkontrolle; Verhältnismäßigkeit;

Anmerkung

VwGH 25.09.2019, Fr 2019/17/0001-5, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.20.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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