Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
VwGVG 2014 §8Rechtssatz
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (§ 8 Abs 1 VwGVG). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Entscheidungsfrist; Prozessvoraussetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.602.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019