Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen im Sinne des AWG, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch die Art der Lagerung manifestiert einen Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht;Anmerkung
VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0212-8, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.348.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020