RS Lvwg 2019/6/4 LVwG-AV-348/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.06.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1

Rechtssatz

Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen im Sinne des AWG, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch die Art der Lagerung manifestiert einen Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht;

Anmerkung

VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0212-8, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.348.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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