Entscheidungsdatum
04.06.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Februar 2018, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der weiße Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller (Fahrgestell Nr. ***) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die vier Kraftfahrzeuge VW Golf rot, Fahrgestell Nr. ***, der Fiat Marea SX grün, Fahrgestell Nr. ***, der VW T4 Klein-LKW rot, Fahrgestell Nr. *** und der VW Sharan weiß, Fahrgestell Nr. ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 31. August 2019 zu reparieren sind, sodass sie einer positiven Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen werden können und ist diese positive Begutachtung ebenfalls bis zum 31. August 2019 der Bezirkshauptmannschaft Zwettl nachzuweisen bzw. den Sattelanhänger und die vier Kraftfahrzeuge bis zum 31. August 2019 einem befugten Abfallsammler zu übergeben und dies der Bezirkshauptmannschaft Zwettl bis zum 31. August 2019 nachzuweisen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Februar 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
1. Die Mulde mit dem Sperrmüll und die nicht mehr funktionstüchtige Schankanlage auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, ist bis spätestens 28. Februar 2018 zu entfernen.
2. Der weiße Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller (Fahrgestell Nr. ***) auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, ist bis 28. Februar 2018 zu reparieren, sodass er einer positiven Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen werden kann oder einem befugten Abfallsammler zu übergeben. Ein positives Gutachten gem. § 57a KFG oder ein Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallsammlers ist bis 10. März 2018 vorzulegen.
3. Die folgenden vier Kraftfahrzeuge
? VW Golf rot, Fahrgestell-Nr.***
? Fiat Marea SX grün, Fahrgestell-Nr. ***
? VW T4 Klein-LKW rot, Fahrgestell-Nr. ***
? VW Sharan weiß, Fahrgestell-Nr. ***
auf dem Grundstück Nr. ***, in der KG ***, sind bis 30. April 2018 zu reparieren, sodass sie einer positiven Begutachtung nach § 57a KFG unterzogen werden können oder einem befugten Abfallsammler zu übergeben. Ein positives Gutachten gem. § 57a KFG oder ein Entsorgungsnachweis eines befugten Abfallsammlers ist bis 10. Mai 2018 vorzulegen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom 24. Jänner 2018 in der Höhe von € 165,60 zu entrichten.
Begründet wurde der Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) dahingehend, dass bei der öffentlichen Verhandlung von einem Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik festgestellt wurde, dass die im Spruch des Bescheides angeführten Fahrzeuge und der Sattelanhänger Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeugverordnung darstellen.
Von der belangten Behörde wurde hierbei die Abfalleigenschaft im objektiven Sinn festgestellt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitigen Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Aufstellungen und Lagerungen nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen. Es liege keine widmungs- und verwendungsunübliche Nutzung der angeführten Sachen vor, weswegen mangels Entledigungsabsicht auch kein Gesetzesverstoß vorliege.
Betreffende Fahrzeuge stehen derzeit auf einem Privatgrund bzw. Parkplatz bei einem befestigten asphaltierten Untergrund in Verwendung, weshalb ein § 57a KFG Gutachten nicht benötigt werde.
Er beabsichtige die Mulde mit Sperrmüll und die Schankanlage am Gemeindebauhof in *** abzugeben.
Zusätzlich führte er an, dass die vorgefundenen Sachen bereits wieder in den Wirtschaftskreislauf Privatgebrauch integriert wurden bzw. wieder integriert werden.
Er stellte somit den Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 29. Mai 2019 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Stellungnahme eines Vertreters der belangten Behörde und Einvernahme eines Zeugen Beweis erhoben wurde.
Im Vorfeld zu dieser Verhandlung übermittelte die belangte Behörde einen Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht.
Dieser wurde zu Beginn der Verhandlung dem Beschwerdeführer vom Verhandlungsleiter ausgehändigt.
Die Erhebung ergab, dass der Fiat Marea SX und der VW Sharan nach wie vor am Grst. Nr. ***, KG ***, abgestellt waren.
Der Sattelanhänger und die übrigen Fahrzeuge aus Spruchpunkt 3 des beschwerdegegenständlichen Bescheides konnten ebenso wie die Mulde Sperrmüll und die Schankanlage nicht mehr vorgefunden werden.
Hierzu gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme an, dass er die Mulde mit Sperrmüll beim Gemeindebauhof abgegeben habe. Die Schankanlage habe sein Bruder mit seiner Zustimmung verkauft. Einen Kaufvertrag habe der Beschwerdeführer allerdings nicht.
Der Sattelanhänger stehe aktuell wieder in seinem Privatgebrauch, da der Stoßdämpfer repariert worden sei. Sein Bruder und er verwenden ihn im Zuge landwirtschaftlicher Arbeiten und werde dieser Anhänger von einem Traktor gezogen. Er werde auch auf öffentlichen Straßen verwendet.
Ein Gutachten gemäß § 57a KFG halte er aufgrund des Einsatzes in der Landwirtschaft nicht für notwendig.
Der rote VW Golf befinde sich in seiner Garage mit Fliesenboden. Diese diente früher als Servicestation. Dieses Fahrzeug sei vorher selbst von ihm gefahren worden und diene nun als Ersatzteillager für weitere seiner Fahrzeuge dieser Bauart. Gleich verhalte es sich mit dem T4- Klein LKW.
Der VW Sharan benötige keine Reparaturen und er wolle damit selbst fahren. Die fehlende Windschutzscheibe will er ersetzen, sobald er ihn verwenden will.
Auch der Fiat Marea solle weiterhin als Ersatzauto dienen.
Über weiteres Befragen gab er an, dass er den VW Sharan und den Fiat Marea SX mit gültiger Begutachtungsplakette bei Versteigerungen erworben habe.
Der Zeuge B, Technische Gewässeraufsicht der belangten Behörde, gab in seiner Einvernahme an, dass der Fiat Marea SX seit der Behördenverhandlung umgestellt wurde. Was mit dem Sperrmüll, der Schankanlage und dem Sattelanhänger passiert ist, wisse er nicht.
Wie die Servicestation aussehe, könne er ebenfalls nicht sagen, da er bei der Behördenverhandlung nur kurz hineingesehen hat.
In seiner Einvernahme gab er an, dass er sich vorstellen könne, dass der Sattelanhänger in Verwendung stehen kann. Weiters führte er aus, dass bei dem VW Sharan und dem Fiat Marea SX keine Undichtheiten oder Flüssigkeitsverluste festzustellen waren. Befragt zu seinem persönlichen Eindruck gab er an, dass an der gegenständlichen Örtlichkeit schlechtere Fahrzeuge abgestellt seien.
Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Fiat Marea SX, einen VW Sharan und einen VW Golf rot abgestellt, dessen Begutachtungen gemäß § 57a KFG seit den Jahren 2010 (Fiat Marea SX und VW Sharan) bzw. 2008 (VW Golf) abgelaufen sind.
Ebenso wurde durch den Beschwerdeführer ein VW T4 Klein-LKW mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf diesem Grundstück abgestellt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung für ein Handelsgewerbe und führt ein Unternehmen als Deichgräber.
Der Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller hat ebenfalls keine gültige Begutachtungsplakette und steht beim Beschwerdeführer und seinem Bruder in der Landwirtschaft in Verwendung.
Bei den gegenständlichen Fahrzeugen und dem Sattelanhänger handelt es sich um Altfahrzeuge nach der Altfahrzeugverordnung und sind daher als Abfall im subjektiven Sinn anzusprechen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung ist nicht möglich.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berechtigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
Die Mulde mit Sperrmüll wurde vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß beim Altstoffsammelzentrum der Gemeinde *** entsorgt.
Die Schankanlage wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers von seinem Bruder verkauft.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsaktes, dem Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht, dem Inhalt der Beschwerde, und der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Es war unbestritten, dass die gegenständlichen Fahrzeuge am Grst. Nr. ***, KG ***, abgestellt waren.
Weiters war unbestritten, dass der Beschwerdeführer ein Handelsgewerbe betreibt.
Die subjektive Abfalleigenschaft und die Zuordnung dieser Fahrzeuge und des Sattelanhängers zu der Altfahrzeugverordnung ergibt sich aus der Tatsache, dass die an den Fahrzeugen angebrachten Begutachtungsplaketten nach § 57a KFG seit mehreren Jahren abgelaufen sind und der Beschwerdeführer aktuelle Prüfgutachten nicht vorgelegt hat. Überdies konnte der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik im Behördenverfahren feststellen, dass bei diesen Fahrzeugen und dem Sattelanhänger eine Reparatur wirtschaftlich nicht rentabel sei. Des Weiteren wurde über ihn festgestellt, dass aufgrund des Ablaufes der Prüfplakette, der Teilausschlachtung der Fahrzeuge, wodurch grobe Sicherheitsmängel entstehen und der daraus entstehenden Gefahren für die Umwelt die Abfalleigenschaft anzusprechen war. Eine bestimmungsgemäße Verwendung ist dadurch nicht mehr gegeben.
Diesen fachlichen Ausführungen, welche als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen sind, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Fehlen der Berechtigung zum Sammeln und Behandeln von Abfällen ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, da er der Meinung sei, im privaten Gebrauch der Fahrzeuge benötige er keine solche Genehmigung.
Unbestritten blieb, dass die Mulde mit Sperrmüll beim Altstoffsammelzentrum der Gemeinde *** abgegeben wurde. Eine diesbezügliche Entsorgungsbestätigung zum Nachweis wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht vorgeschrieben.
Als glaubwürdig erschien dem erkennenden Gericht das Vorbringen, die Schankanlage sei mit Zustimmung des Beschwerdeführers von seinem Bruder verkauft worden. Es liegt als Beweis hierfür zwar kein Kaufvertrag vor, dennoch konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Vorbringen eine Schutzbehauptung darstellt. Von der Technischen Gewässeraufsicht konnte hierbei jedoch bestätigt werden, dass die Schankanlage im Zeitpunkt seiner Erhebung nicht mehr vorhanden war. Aus diesem Grund konnte der Spruchpunkt 1. des beschwerdegegenständlichen Bescheides als erfüllt angesehen werden.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1.
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2.
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Abfallsammler und -behandler
Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
1.
Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
[…]
Behandlungsaufträge, Überprüfung
Behandlungsauftrag(1) Wenn
1.
Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2.
die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung), BGBl. II Nr. 144/2018, lauten auszugsweise:
ZielZiel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[…]
2.
„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
7. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer führte sowohl in seiner Beschwerde als auch bei seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen und dem Sattelanhänger nicht um Abfall handelt, da er sie im privaten Gebrauch und auch auf Privatgrund verwendet. Er benötige deshalb weder eine Begutachtung gemäß § 57a KFG noch eine Sammelerlaubnis nach der Altfahrzeugverordnung oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
Dieses Vorbringen führt ihn nicht zum Erfolg.
Von einem hierzu befähigten Amtssachverständigen wurde bereits im Behördenverfahren festgestellt, dass es sich bei den Fahrzeugen und dem Sattelanhänger um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt.
Dieser fachlichen Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25. September 2014, 2012/07/0001).
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Dabei ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich, vielmehr reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn anderenfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Unbestritten konnte festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Sachen im festgestellten Zustand gelagert wurden.
Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität (wie vom Amtssachverständigen festgestellt) dadurch stark beeinträchtigt wird, sodass bei den vorhandenen Fahrzeugen und dem Sattelanhänger der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Überdies gibt er an, die Fahrzeuge teilweise als Ersatzteillager zu führen, worin der Verzicht der Verwendungsverzicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erblickt werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist auch auszuführen, dass durch die Verwendung, wie auch immer diese aussieht, des Sattelanhängers im Privatbereich des Beschwerdeführers die subjektive Abfalleigenschaft nach wie vor erfüllt ist.
Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der schwer beschädigten Fahrzeuge und des Sattelanhängers konnte vom Sachverständigen ebenso wenig festgestellt werden und wurde ein solcher aufgrund der Zustände dieser Gegenstände ausgeschlossen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon ausgeht, dass der subjektive Abfallbegriff vorliegt.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hierfür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
§ 15 Abs. 5a AWG regelt Folgendes:
Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a)
die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b)
die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann gemäß § 15 Abs. 5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als "Verpflichteter" im Falle des § 15 Abs. 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder
-behandler nach § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz leg. cit. die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. bestimmte Fristen normiert sind (VwGH 24.04.2018, Ra 2016/05/0100).
Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik ist zu entnehmen, dass die verfahrensrelevanten Fahrzeuge und der Sattelanhänger seit mehreren Jahren (2008 bzw. 2010) ohne gültiger Begutachtungsplakette und somit nicht betriebssicher am Grundstück des Beschwerdeführers abgestellt sind. Die in § 15 Abs. 5 AWG 2002 normierte Frist ist somit jedenfalls bereits überschritten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der gebrochenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden.
So hat das Höchstgericht zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs. 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (VwGH 09.11.2006, 2003/07/0083 mwN).
An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung garantiert ist.
Hierbei ist auszuführen, dass die belangte Behörde anstatt der ordnungsgemäßen Entsorgung der Fahrzeuge und des Sattelanhängers als Eventualmaßnahme den Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Betriebssicherheit anhand eines Prüfgutachtens gemäß § 57a KFG nachzuweisen.
Auch dies stellt eine Maßnahme dar, welche durch einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 gedeckt ist und kann auch hier das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Aufgrund des Zeitablaufes der von der belangten Behörde festgelegten Paritionsfristen waren diese im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Die Frist für die Durchführung des Maßnahmenauftrages wurde entsprechend der Dauer des Rechtsmittelverfahrens angepasst.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige auf seinem Privatgrundstück für die Fahrzeuge keine Begutachtung gemäß § 57a KFG ist auszuführen, dass er mit einem solchen Gutachten die Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge nachweisen könne. Erst dann kann gewährleistet werden, dass von diesen Fahrzeugen keine Gefährdung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ausgeht. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass bereits die Möglichkeit der Gefährdung der Umwelt durch beispielsweise eines Flüssigkeitsaustrittes aus den Fahrzeugen ausreicht, um gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu verstoßen. Ein Gutachten nach § 57a KFG beweise, dass diese Möglichkeit der Gefährdung nicht gegeben ist.
Zur fehlenden Sammel- und Behandlungserlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er, wie festgestellt, Altfahrzeuge innehat und diese als Ersatzteillager für andere Fahrzeuge verwendet.
Da bei den ggst. Fahrzeugen die Abfalleigenschaft festzustellen war und er von diesen Altfahrzeugen Teile entnimmt, begeht er eine Behandlungstätigkeit im Sinne des Gesetzes.
Der Beschwerdeführer ist Deichgräber und somit nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen tätig. Die Ausnahme der Erlaubnispflicht gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 kommt ihm somit nicht zu Gute, da in seinem eigenen Betrieb als Deichgräber nicht die festgestellten Abfälle anfallen.
Der Spruchpunkt 1. des beschwerdegegenständlichen Behandlungsauftrages ist zwar im Entscheidungszeitpunkt als sinngemäß erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen konnte, dass die Mulde Sperrmüll beim Altstoffsammelzentrum abgegeben und die Schankanlage verkauft wurde, aber es ist festzuhalten, dass eine etwaig zwischenzeitliche Erfüllung des Auftrages den Beseitigungsauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Altfahrzeug; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht;Anmerkung
VwGH 12.08.2020, Ra 2019/05/0212-8, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.348.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020