Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten (§ 57a KFG) beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit des Gewerbetreibenden in hohem Maß (vgl VwGH 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (stRSp VwGH). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; gewerbebehördliche Genehmigung; Vertrauenswürdigkeit; Widerruf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.18.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019