RS Lvwg 2019/6/6 LVwG-AV-18/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Rechtssatz

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten (§ 57a KFG) beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit des Gewerbetreibenden in hohem Maß (vgl VwGH 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (stRSp VwGH). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; gewerbebehördliche Genehmigung; Vertrauenswürdigkeit; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.18.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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