TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/6 LVwG-AV-18/001-2019

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, C, D, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 29. November 2018, ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 in der Begutachtungsstelle in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 werden folgende Anordnungen erteilt: Wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 sind sorgfältig und gewissenhaft entsprechend den Vorgaben des Mängelkataloges durchzuführen, im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung ist der Zustand im Augenblick der Vorführung des Fahrzeuges festzuhalten.

Wiederkehrende Begutachtungen sind nur für Fahrzeuge von Fahrzeugklassen durchzuführen, für die eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung erteilt wurde.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15. September 2016, ***, wurde der E GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt:

1 Kraftrad

Motorfahrrad       L1e

dreirädrige Kleinkrafträder     L2e                  FZ       SZ

Motordreirad       L5e                  FZ       SZ

2 Kraftwagen

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge    L6e                  FZ       SZ

vierrädrige Kraftfahrzeuge     L7e                  FZ       SZ

2.1 zur Personenbeförderung

PKW/Kombi bis 2800 kg     M1                     FZ       SZ

PKW/Kombi > 2800 kg bis 3500 kg           M1                     FZ       SZ

2.2 zur Güterbeförderung

LKW bis 2800 kg      N1                     FZ       SZ

LKW > 2800 kg bis 3500 kg            N1                     FZ       SZ

3. Anhänger

bis 750 kg ungebremst     O1

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wurde ebenso für Fahrzeuge der angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.

Gemäß Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen.

Mit Wirkung vom 23.12.2016 wurde der Firmenname auf A GmbH geändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2018, ***, wurde die der E GmbH (nunmehr A GmbH) erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Weiters wurde die A GmbH aufgefordert, unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Tulln zurückzustellen sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 28. September 2018 in der Prüfstelle der A GmbH in ***, ***, eine Revision durchgeführt wurde, bei welcher festgestellt worden sei, dass im Revisionszeitraum 1.1.2018 bis 28.9.2018 insgesamt 16 Motorräder der Fahrzeugklasse L3e begutachtet und Gutachten erstattet worden seien, obwohl für diese Fahrzeugklasse keine Ermächtigung erteilt worden sei. Herr F sei die einzige geeignete Person und nicht im Besitz der Lenkberechtigung für diese Fahrzeugklasse. Die A GmbH verfüge somit nicht über eine geeignete Person, welche berechtigt sei, zu begutachtende Fahrzeuge der Klasse L3e zu lenken und hätte die A GmbH aus diesem Grund auch bisher keine Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967 für die Fahrzeugklasse L3e erlangen können.

Weiters seien im Revisionszeitraum 1.1.2018 bis 28.9.2018 bei sieben Fahrzeugen der Klasse M1 die Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 nicht an einem Tag durchgeführt worden. Der Zeitraum zwischen Beginn der Begutachtung und dem Erstellen des Gutachtens habe bei einzelnen Fahrzeugen mehrere Tage (Wochen) betragen. Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 10 Abs. 4 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung genehmigte Mängelkatalog 2016, Allgemeiner Teil, halte im Punkt 8.1., 1. Satz, fest, dass im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung der Zustand im Zeitpunkt des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Vorführung des Fahrzeuges festgehalten werde. Das „Offenlassen“ von Gutachten durch die A GmbH sei damit unzulässig.

Damit sei die Vertrauenswürdigkeit der Ermächtigungsinhaberin im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 57a Abs. 2 KFG 1967 bezüglich der A GmbH nicht gegeben und sei die Ermächtigung daher zu widerrufen.

Dagegen hat die A GmbH mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass positive Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei irrtümlich der Meinung gewesen, über die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Motorrädern der Klasse L3e zu verfügen und hätte diese Ermächtigung auch erteilt werden können, wenn diese beantragt worden wäre. Es sei der Beschwerdeführerin nur vorwerfbar, diese Ermächtigung nicht beantragt zu haben, was ein Versehen darstelle und den Widerruf der Ermächtigung nicht rechtfertige. Jedenfalls habe der Betrieb über Arbeitnehmer verfügt, welche im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse A gewesen seien. Nach Bekanntwerden des Revisionsergebnisses habe er alle Zulassungsbesitzer der geprüften Motorräder angeschrieben und um neuerliche Vorführung ersucht und habe er sich umgehend bemüht einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, damit die Motorräder durch eine ermächtigte Begutachtungsstelle überprüft werden könnten. Aus diesem Umstand resultiere keine Vertrauensunwürdigkeit, die den Widerruf der Ermächtigung begründen könne.

Hinsichtlich der offen gehaltenen Gutachten habe die geeignete Person F im Zuge einer Schulung gelernt, dass das Offenhalten von Gutachten möglich sei, wenn das Fahrzeug die Werkstätte nicht verlasse bzw. nicht an den Kunden übergeben werde. Er habe sich diesbezüglich in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden und sei es nicht vorwerfbar, dass er sich auf eine Information verlassen habe, die er in einer einschlägigen Schulung erhalten habe. Es gäbe jedenfalls keinen Anhaltspunkt, dass nicht sichergestellt sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausführe, eine Vertrauensunwürdigkeit liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2019 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 3. Juni 2019 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, Einvernahme des F (A GmbH) sowie der Zeugen G und H und durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt.

Der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer der A GmbH, F gab an, dass es richtig sei, dass er – als einzige geeignete Person – die 16 bei der Revision am 28. September 2018 beanstandeten Motorräder der Fahrzeugklasse L3e begutachtet und jeweils positive Gutachten ausgestellt habe, obwohl die A GmbH keine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen dieser Fahrzeugklasse gehabt habe. Er sei irrtümlich der Meinung gewesen, es bestehe eine derartige Ermächtigung. Die Bremsprobe auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr habe jeweils ein Mitarbeiter, der über eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klasse A hatte, durchgeführt, nämlich entweder Herr H oder Herr G. Er habe durch Augenschein feststellen können, dass die Bremsprobe immer rechtmäßig durchgeführt worden sei, es werde auf der markierten Teststrecke vorerst auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h beschleunigt, sodann beim Messpunkt mit der Hinterradbremse maximal gebremst, schließlich der sich ergebende Bremsweg ermittelt. Der gleiche Vorgang werde bei der Prüfung der Betriebsbremse eingehalten, allerdings betrage die Fahrgeschwindigkeit 40 km/h. Er habe auf Anraten der Abteilung Verkehrsrecht die Zulassungsbesitzer der betreffenden Motorräder angeschrieben mit der Einladung, diese in einem Partnerbetrieb zur neuerlichen Begutachtung vorzuführen. Dieser Einladung seien bislang lediglich 5 Zulassungsbesitzer nachgekommen, bei dreien seien jeweils positive Gutachten ausgestellt worden, bei zweien habe er das Ergebnis nicht erfahren.

Er wisse jetzt, dass er keine Motorräder der Fahrzeugklasse L3e überprüfen dürfe und werde das auch nicht mehr tun.

Was das „Offenlassen“ der Gutachten betreffe, so sei ihm sowohl im Grundkurs als auch in den verpflichtenden Weiterbildungskursen erklärt worden, dass Gutachten bei Fahrzeugen, die zur Reparatur im Betrieb verblieben, sehr wohl offen gelassen werden dürften. Bei den sieben bei der Revision beanstandeten Gutachten seien diese zwischen einem und acht Tagen offen geblieben, lediglich bei einem Fahrzeug sei dies länger gewesen, weil die Ersatzteilbeschaffung längere Zeit in Anspruch genommen habe. Er habe es so gehandhabt, dass er das Gutachten in der EBV geöffnet habe, sämtliche Werte des Abgastests bzw. der Bremsenprüfung sowie die festgestellten Mängel eingetragen habe. Die Gutachten seien für die Dauer der Reparaturarbeiten offen geblieben, seien die Mängel beseitigt und die Gutachten dann beendet worden. Dies sei bei jenen Fahrzeugen, wo die Bremsenprüfung bzw. der Abgastest ein negatives Ergebnis erbracht hatte, logischerweise anders gewesen und habe er in solchen Fällen nach der Reparatur eine neuerliche Bremsenprüfung bzw. Abgastest durchgeführt.

Da er nun wisse, dass die Landesregierung diese Vorgangsweise nicht akzeptiere, gehe er nun anders vor.

Er lege eine schriftliche Auskunft einer Trainerin für § 57a KFG 1967 Begutachtungen vor, welches die Aussage treffe, dass Gutachten zwei bis drei Tage „offen bleiben“ dürften, falls Reparaturen mehrere Tage dauern würden. Ein Offenlassen über mehrere Wochen sei „nicht erwünscht“. Gleiches gelte für den Abgastest, welcher nicht tagesaktuell sein müsse, jedoch auch nur zwei bis drei Tage verwendet werden solle.

Die Zeugen G und H sagten übereinstimmend aus, dass sie Inhaber von Lenkberechtigungen der Fahrzeugklasse A seien, jeweils die in stetiger Anwesenheit des Herrn F durchgeführt hätten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Zeitraum 1.6.2018 bis 28.9.2018 wurden von der A GmbH 16 Motorräder der Fahrzeugklasse L3e begutachtet und positive Gutachten ausgestellt, obwohl die A GmbH nicht über die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse L3e verfügt.

Im Zeitraum 1.6.2018 bis 28.9.2018 wurden von der A GmbH bei sieben Fahrzeugen der Fahrzeugklasse M1 die wiederkehrende Begutachtung nicht an einem Tag durchgeführt, sondern betrug der Zeitraum zwischen Beginn der Begutachtung und dem Erstellen des Gutachtens mehrere Tage, bei einem Fahrzeug sechs Wochen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wurde auch beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

Dass Herr F die Information, Gutachten dürften in der EBV (Elektronische Begutachtungsverwaltung) offen gehalten werden, wenn die Fahrzeuge zur Reparatur im Betrieb bleiben, im Rahmen der periodischen Weiterbildungen der geeigneten Personen erhalten hat, ist durch die vorgelegte schriftliche Bestätigung einer Trainerin für § 57a KFG 1967 als schlüssig zu erachten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

§ 57 Abs. 2a KFG 1967 lautet:

Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2002, 2001/11/0061, u.a.).

Ein Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung darf nur dann ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Im Gegenstand wurden im Revisionszeitraum 16 Motorräder der Klasse L3e begutachtet, obwohl die Beschwerdeführerin dafür keine Ermächtigung hatte. Dass die ausgestellten Gutachten unrichtig gewesen wären, konnte nicht erwiesen werden.

Indem der handels- und gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass er in den periodischen Weiterbildungen für wiederkehrende Begutachtungen die Information erhalten hat, dass Gutachten nicht tagesaktuell abgeschlossen werden müssen, kann ihm die gegenteilige Vorgangsweise nicht nachteilig angelastet werden.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigt alleine die Überschreitung des Ermächtigungsumfanges nicht die Annahme, die Behörde könne sich nicht darauf verlassen, dass der Ermächtigungsinhaber die übertragende Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck, nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausüben werde, zumal jedenfalls dabei eine unrichtige Ausstellung positiver Gutachten nicht zutage kam. Vielmehr war die Beschwerdeführerin bemüht, die betreffenden zu Unrecht begutachteten Motorräder der Fahrzeugklasse L3e in einem ermächtigten Betrieb einer Begutachtung zuzuführen, indem er die betreffenden Zulassungsbesitzer über sein Fehlverhalten informierte.

Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, bereits seit den Beanstandungen bei der Revision am 28. September 2018 die angelasteten Fehlleistungen, nämlich das Überschreiten des Ermächtigungsumfanges und das Offenhalten von Gutachten, zu unterlassen und auch hinkünftig entsprechend der Vorgaben der Kraftfahrbehörde vorzugehen.

In dieser Hinsicht kann die erforderliche Vertrauenswürdigkeit der Ermächtigungsinhaberin nicht verneint werden, sondern konnte mit der spruchgemäßen Anordnung zur Behebung von Mängeln das Auslangen gefunden werden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; gewerbebehördliche Genehmigung; Vertrauenswürdigkeit; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.18.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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