TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 L509 2155422-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L509 2155422-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 24.02.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er als Grund an, er sei ein Angehöriger der Ahmadyia und werde aufgrund seines Glaubens verfolgt. Sie (gemeint: Angehörige der Ahmadyia) seien aus unbedeutenden Gründen verhaftet, geschlagen und aufgefordert worden, den Glauben aufzugeben. Er sei vor einem Jahr persönlich angegriffen und am Kopf verletzt worden. Aus diesem Grund sei er aus seiner Heimat geflüchtet.

Am 08.03.2017 wurde der BF asylbehördlich einvernommen. Dabei gab er wiederum an, dass er der Glaubensgemeinschaft der Ahmadyia angehöre und er aus diesem Grund bereits in der Schule mit Schwierigkeiten konfrontiert war. Er sei in der Schule erniedrigt und verachtet worden. Die Mitschüler hätten ihn schlecht behandelt. Einmal sei er sogar blutig geschlagen worden. Er habe auch die Schule gewechselt. Nach dem Schulwechsel habe man aber auch erfahren, dass er ein Ahmadi sei. Bei einem Großereignis namens "Gujarawata" im Juli 2014 seien Häuser angezündet und Moscheen niedergebrannt worden. Er habe daraufhin nicht mehr in Pakistan leben wollen. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen, habe ihm aber nur erlaubt, legal auszureisen. Dies sei aber nicht möglich gewesen und er habe deshalb Pakistan illegal verlassen. Der Bürgermeister seines Heimatortes habe die Ahmadis bei der Polizei angezeigt und behauptet, dass diese den Koran verbrannt hätten. Die Leute hätten dann angefangen, die Schrift auf den Gräbern der Ahmadis kaputt zu machen. Alle 2 bis 3 Monate gäbe es eine Versammlung im Dorf, um die Ahmadis zu beängstigen. Es würden Drohbriefe auf den Häusern der Ahmadis angebracht und Steine gegen die Häuser geworfen. Es werde vor den Häusern der Ahmadis demonstriert und die "Priester" würden die Leute auffordern, Ahmadis zu töten.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ebenso wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Es wurde weiters festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und dass auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG von der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG auszugehen sei.

3. Dagegen ließ der BF über seinen bevollmächtigten Vertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst, vollumfänglich Beschwerde einbringen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Im Beschwerdeschriftsatz wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wird von der Beschwerde vor allem darin gesehen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung keine aktuellen, sondern veraltete Länderberichte zu Grund gelegt hätte, da diese zum Großteil älter als neun Monate und daher nicht mehr geeignet seien, die Grundlage für eine abschließende Beurteilung der Situation des BF in Pakistan darzustellen. Vor allem die UNHCR-Richtlinien von religiösen Minderheiten in Pakistan und die Rechtsprechung des EuGH zur Nicht-Zumutbarkeit des Verzichts auf eine religiöse Betätigung seien nicht berücksichtigt worden. Die Feststellung, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, sei unrichtig und beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Er habe vorgebracht, wie wichtig es ihm sei, seinen Glauben offen zu leben. Es sei ihm nicht zumutbar, seinen Glauben zu verheimlichen und versteckt auszuüben. Der BF sei stolzer Ahmadi und Mitglied der Ahmadi-Gemeinde in Österreich. Er möchte sich als Moslem deklarieren und den muslimischen Gruß verwenden. In seine Heimat stünde das als Blasphemie und den Anti-Ahmadi Gesetzen widersprechend unter Strafe (bis hin zur Todesstrafe). Auch wenn das Flugblatt bloß als Fotografie vom BF vorgelegt wurde, käme ihm durchaus Beweiskraft zu. Auch die vorgelegten Fotos von den Kundgebungen würden ein ähnliches Bild einer gegenwärtigen und unmittelbaren Bedrohung zeichnen. Auch die Tatsache, dass das Grab des Großvaters des BF zerstört und die Grabsteininschrift mit Farbe unleserlich gemacht wurde, spreche für eine Verfolgung des BF. Bloß weil der Vater des BF angesichts der Diskriminierung in der Schule resigniert habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies nicht asylrelevant sei. Der Vater habe sein ganzes Leben als Ahmadi in Pakistan verbracht. Diskriminierungen und Erniedrigungen würden den Alltag bestimmen. Aufgrund des mangelnden staatlichen Schutzes, bzw. der direkten staatlichen Verfolgung seiner Religionsgemeinschaft habe der Vater des BF resigniert. Die einzige Möglichkeit, die Diskriminierung in der Schule zu beenden, wäre gewesen, die Schule endgültig zu verlassen. Die belangte Behörde habe die eigenen Länderberichte nur unzulänglich ausgewertet. Es bestünde für den BF in Pakistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Zumindest sei dem BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der pakistanische Staat sei eindeutig nicht willens, den BF vor Verfolgung zu schützen. Es hätten sich aus den Feststellungen auch konkrete Anhaltspunkte zur persönlichen Situation des BF für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat ergeben. Es bestünde somit ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 2 EMRK. Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, da die Kriterien für eine Einschränkung des Privat- und Familienlebens nicht vorliegen würden.

Schließlich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status eines Asylberechtigten oder den eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG vorliegen und gem. § 58 Abs. 2 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei. Auch würden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde wurde samt Akt am 04.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der der BF in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi persönlich einvernommen und dem BF die aktuellen Länderinformationen zur Kenntnis gebracht wurden. Die Vertreterin hat in der Verhandlung eine Stellungnahme abgegeben.

1. Feststellungen:

1. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger, besitzt die im Spruch angeführte Identität und stammt aus der Umgebung von XXXX in Pakistan aus einer Familie mit 6 Kindern, wobei der BF der Jüngste ist. Die Schreibweise des Vornamens des BF ist: "XXXX". Der Vater sowie die 4 Brüder und eine Schwester des BF leben nach wie vor in Pakistan, wo der BF von seiner Geburt bis zur Ausreise aus Pakistan gelebt hatte. Die Mutter des BF ist verstorben. Die Familie betreibt eine Landwirtschaft mit einer größeren Grundfläche. Gemäß der Erklärung des BF in der Beschwerdeverhandlung handle es sich dabei um "sehr viel Land". Der BF hat 10 Jahre die Grundschule und eine allgemein bildende höhere Schule besucht. Eine spezifische berufliche Ausbildung hat der BF nicht.

Der BF ist ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft Ahmadiya, einer islamische Gemeinschaft, die von Mirza Ghulam Ahmad in den 1880er Jahren in Britisch-Indien gegründet wurde. Diese Religionsgemeinschaft versteht sich als Reformbewegung des Islams und hält an den islamischen Rechtsquellen - Koran, Sunna und Hadith - fest, wobei zusätzlich die Schriften und Offenbarungen von Mirza Ghulam Ahmad eine erhebliche Bedeutung haben. Die Gemeinde sieht sich dem Islam zugehörig.

2. Der BF war vor seiner Ausreise - abgesehen von allgemeinen Diskriminierungen während seiner Schulzeit - keinen gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF sein Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen verlassen hat und dass er aus solchen Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren kann. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr am Leben, an seiner Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit gefährdet wäre oder keine Existenzgrundlage vorfände. Seine Integration in Österreich ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass nach Abwägung der privaten gegen die öffentlichen Interessen Erstgenannte überwiegen. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen oder die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Pakistan sprechen würden, sind nicht hervorgekommen. Im Übrigen ist der BF in Pakistan auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verweisen.

3. Zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Pakistan wurde das Länderinformationsblatt Pakistan der Staatendokumentation mit letzter Ergänzung vom 01.08.2018 herangezogen. Daraus sind - bezogen auf den Fall der BF - folgende Feststellungen zu treffen:

1. Religionsfreiheit

Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch [vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017:

95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten ("scheduled castes") und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017).

Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973, 2016; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 15.8.2017). Die Praktiken der Regierung und einige Gesetze schränken für religiöse Minderheiten die Religionsfreiheit ein (USDOS 20.4.2018). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent war und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien. Vertreter religiöser Minderheiten erklären, dass das neue Gesetz der Provinzversammlung von Sindh gegen Zwangskonvertierungen, das im November 2016 beschlossen wurde, Zwangskonvertierungen unterbindet und Minderjährige, die religiösen Minderheiten angehören, besser schützen könne. (USDOS 15.8.2017).

Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus - sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten aus (AA 10.2017a). Religiöse Minderheiten sowie sunnitische Muslime und Sufis, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban und der Lashkar-e-Jhangvi. 2016 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern betroffen (USCIRF 4.2017). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015).

Im Jahr 2017 wurden in Pakistan 16 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet, was im Vergleich zum Jahr 2016 (35 Fälle) ein Rückgang um mehr als die Hälfte ist. 231 Personen kamen bei diesen Angriffen im Jahr 2017 ums Leben, dies ist ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2016 (137 Tote) um fast 70 %. (SATP 18.2.2018). Laut PIPS wurden im Jahr 2017 bei sechs Terroranschlägen insgesamt 13 Angehörige von religiösen Minderheiten getötet und 57 verletzt (PIPS 1.2018 S 68), im Jahr 2016 wurden bei fünf Terroranschlägen insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet und 236 verletzt (PIPS 1.2017). [Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich in beiden Quellen auf nicht-muslimische Minderheiten und Ahmadis.]

Besonderes Angriffsziel radikal-sunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan. Die christliche Gemeinschaft ist von sozialer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen und immer wieder Opfer von Anschlägen (AA 10.2017a). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei unterbunden werden können (USDOS 15.8.2017). NGOs kritisieren die Behörden, dass die Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw. erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 20.4.2018).

Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den 1980er-Jahren strenger ausgelegt wird, sieht u.a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragrafen spezifisch gegen die Ahmadis (AA 10.2017a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und anderer widersprüchlicher, diskriminierender Gesetze (USDOS 15.8.2017). Auch die Gerichte versagen oft beim Schutz der Minderheitenrechte. Die Blasphemiegesetze werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten angewendet (USDOS 20.4.2018). Rechtsbeobachter meinen allerdings auch, dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Personen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch halten die unteren Gerichte grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen nicht ein (USDOS 15.8.2017).

Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Obwohl mehrere Gruppen Empfehlungen zur Abschaffung diskriminierender Inhalte abgaben, zeigt die Bundesregierung keine Initiative, diese zu unterstützen. Es gab Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder Extremismus lehren (USDOS 15.8.2017). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessenvertretungen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6.2013). Der nationale Aktionsplan gegen Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 15.8.2017).

Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen, um die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus im Sindh fördert die Provinzregierung die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion fehlt (MRGI 2.7.2015).

Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Es gibt keine offiziellen Einschränkungen zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen und Ahmadis dürfen ihre Gebetsstätten nicht als "Moschee" bezeichnen. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 15.8.2017).

Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt (USDOS 15.8.2017). Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer "Gläsernen Decke", die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 15.8.2017). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM 2013. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6.2013).

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert die Teilnahme an der Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 15.8.2017). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 20.10.2017).

Im Februar 2016 wurde von der Regierung ein Menschenrechts-Aktionsplan mit 16 Punkten mit Rahmenbedingungen für verbesserten Schutz u.A. von Minderheiten angekündigt, jedoch gab es im Frühjahr noch keine konkreten Hinweise auf eine Umsetzung. Im Februar 2017 wurde vom Parlament ein Zusatz zum Strafrecht beschlossen, der die Verbreitung von religiösem, sektiererischen oder ethnischen Hass mittels technischer Hilfsmittel strafbar macht. Jedoch befürchten religiöse Minderheitengemeinschaften, dass dieses Gesetz auch angewendet werden könnte, die Religionsausübung einzuschränken und die Zahl der Verhaftungen und falschen Anschuldigungen wegen Blasphemie zu erhöhen (USCIRF 4.2017).

Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert - je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan. Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 15.8.2017). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a):

Pakistan - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018

-

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.

-

BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,

http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 17.11.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.3.2018

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MRGI - Minority Rights Group International (2.7.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015 - Pakistan, http://www.refworld.org/docid/55a4fa494.html, Zugriff 15.3.2018

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Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan (1973) As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah,

https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 14.3.2018

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PBS - Pakistan Bureau of Statistics (2017b): POPULATION BY

RELIGION,

http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 14.5.2018

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PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

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SATP - South Asian Terrorism Portal (18.2.2018): Sectarian Violence in Pakistan: 1989-2018, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/sect-killing.htm, Zugriff 14.3.2018

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2017): 2017 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf, Zugriff 14.3.2018

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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Pakistan, 2016 Report on International Religious Freedom - Pakistan, Zugriff 13.3.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018

1.1. Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten

In Pakistan finden sich viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptsekten Schiiten und Sunniten teilen sich in Pakistan auch in mehrere Subsekten. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvi [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 % der sunnitischen Bevölkerung, nach einer Schätzung des Australian Department of Foreign Affairs and Trade. Deobandi werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl ungefähr 5 % der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014). Der Sufismus - eine mystische Strömung im Islam - ist auch heftiger Kritik vonseiten der sunnitischen Orthodoxie und radikaler Kräfte ausgesetzt, die den Sufi-Bruderschaften Häresie und Verstöße gegen die religiösen Regeln vorwerfen (ZDF 26.11.2017).

Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, Nizari Ismaeliten sind die zweitgrößte Gruppe, weitere Gruppen sind Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt, machen aber in keiner Provinz die Mehrheit aus. Die Semi-Autonome Region Gilgit-Baltistan ist eine der wenigen Gebiete, wo Schiiten die Mehrheit der Bevölkerung stellen. Quer durchs Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Agencies Kurram und Orakzai in den [ehem.] FATA; in und um Quetta und entlang der Makran-Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebiete des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden, wobei Schiiten oft in Enklaven in den Großstädten leben. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Stammes Bangash. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften - auch in höheren Positionen - und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia-Gerichten vertreten (UKHO 2.2015).

Einige Großstädte verbieten jedes Jahr im islamischen Monat Muharram Klerikern, die dafür bekannt sind, sektiererische Gewalt zu propagieren, das Betreten der Stadt (HRCP 4.2018, vgl. USDOS 15.8.2017). Beispielsweise wurden im Jahr 2017 22 Klerikern der Zugang zum Distrikt Abbottabad untersagt (HRCP 4.2018) und 2016 wurden 16 Kleriker an der Einreise ins Hauptstadtterritorium Islamabad gehindert) (HRCP 5.2017, vgl. USDOS 15.8.2017) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 15.8.2017).

Human Rights Watch berichtet für das Jahr 2017, dass militante Gruppen Angriffe auf Schiiten und Sufis durchführten. Im Februar [2017] kam es zu einem Selbstmordanschlag auf einen Schrein in Sehwan, Sind, durch den Islamischen Staat, bei dem 88 Menschen ums Leben kamen und hunderte verletzt wurden (HRW 2017). Laut Berichten der schiitischen politischen Organisation Majlis Wahdat-e-Muslimeen Pakistan (MWM) haben die pakistanischen Taliban und andere terroristische Vereinigungen in der vergangenen Dekade geschätzt 25.000 schiitische Muslime getötet (USCIRF 4.2017).

Laut PIPS wurde im Jahr 2017 zum vierten Mal in Folge ein Abwärtstrend bei religiös-sektiererisch motivierter Gewalt in Pakistan verzeichnet. Die Anzahl jener Menschen, welche im Jahr 2017 bei konfessionsbedingten [Anm.: zwischen den verschiedenen muslimischen Konfessionen] Terroranschlägen ums Leben gekommen sind, sank um rund 29 %, d.h. von 104 Toten im Jahr 2016 auf 74 Tote im Jahr 2017. 106 Personen wurden 2017 bei Anschlägen verletzt, (-37 % verglichen mit 2016). Die Anzahl der Angriffe mit einem Zusammenhang zu religiös-sektiererischer Gewalt sank im Jahr 2017 nach PIPS im Vergleich zu 2016 um 41 % von 34 auf 20. Im Jahr 2017 galten 16 Angriffe Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und vier Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Schiitische Hazara waren bei drei Vorfällen in Belutschistan Opfer von gezielten Angriffen; im Juli 2017 wurden fünf Hazara im Distrikt Mastung ermordet, im September vier Hazara in Kuchlak und im Oktober drei Hazara in Quetta (PIPS 1.2018).

Quellen:

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives.

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HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016,

http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-2016.pdf, Zugriff 21.3.2018

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HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017,

http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 20.4.2018

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HRW - Human Rights Watch (2017): World Report 2018 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/pakistan, Zugriff 15.3.2018

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PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report.

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UKHO - UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Pakistan: Shia Muslims,

http://www.refworld.org/docid/54e46a934.html, Zugriff 15.3.2018

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2017): 2017 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf, Zugriff 14.3.2018

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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1408507.html, Zugriff 13.3.2018

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ZDF (26.11.2017): Wer sind die Sufis?, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/aegypten-bombardiert-sinai-nach-anschlag-auf-moschee-102.html, Zugriff 15.3.2018

1.2. Ahmadis

Die sich als Muslime verstehenden und zum großen Teil als gebildet geltenden Ahmadiya, deren Lehren und Riten sich von den beiden muslimischen Hauptkonfessionen insofern unterscheiden, indem sie an die Existenz eines nach Mohammed tätigen Propheten namens Mirza Ghulam Ahmad glauben und zudem einige hinduistische, buddhistische und zorastische Figuren in ihrem Glauben integriert haben, werden vom Islam ausgegrenzt (Gümüs / Ermagan 2016). Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 20.10.2017).

Die Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya Muslim Community wird auf zwischen 400.000 bzw. zwei bis vier Millionen geschätzt. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen (UKHO 5.2016). Laut pakistanischer Volkszählung 2017 sind 0,22 % der ca. 207 Millionen Menschen Ahmadis [Anm.: ca. 460.000] (PBS 2017b). Die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiya teilt sich in die Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und die Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe besteht weltweit aus über 30.000 Anhängern. Etwa 5.000 bis 10.000 davon leben in Pakistan (BFA 10.2014, vgl. UKHO 5.2016).

Die Ahmadiya-Gemeinde der Qadiani-Gruppe hat ihr Hauptquartier in Großbritannien. Ahmadis sind über ganz Pakistan verteilt. Hauptsiedlungsräume der Ahmadis in Pakistan, abgesehen von Rabwah sind Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. Mehr als 95 % - oder etwa 70.000 - der Einwohner der Stadt sind Ahmadis. In Rabwah fühlen sich die Mitglieder der Gemeinschaft vor Ort relativ sicher. Rabwah bietet für Ahmadis ein großes Maß an Freiheit, um ihre religiösen Aktivitäten durchführen zu können. Ahmadis aus ganz Pakistan nehmen die Stadt Rabwah als "sicheren Ort" wahr, wo sie sich nicht verstecken müssen und ihre Identität kein Tabu ist. Allerdings führt diese hohe Konzentration an Ahmadis in Rabwah auch zu Bedrohungen durch Gegner dieser Glaubensrichtung. Mehrmals im Jahr versammeln sich in Rabwah Gegner der Gemeinschaft von außerhalb in großer Anzahl vor die Stadt, um Demonstrationen abzuhalten und Hassparolen zu skandieren, während sich die Ahmadis derweil in ihren Häusern einschließen (UKHO 5.2016).

Ahmadis sind von gezielten Angriffen, Blasphemie-Vorwürfen, der Entweihung und Zerstörung ihrer Kultstätten sowie verschiedenen Formen der sozialen Diskriminierung betroffen (UKHO 5.2016). Ahmadis unterliegen strengen gesetzlichen Einschränkungen und staatlicher Diskriminierung (USCIRF 4.2017). Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt (AA 20.10.2017), allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 20.10.2017; vgl. USCIRF 28.4.2016).

Obwohl sich die Ahmadis selbst als Muslime sehen (Gümüs / Ermagan 2016) führt die zweite Novellierung der Verfassung (Constitutional (Second Amendment) Act of 1974) im Artikel 260 die Ahmadis, insbesondere die Quadiani- und Lahore-Gruppen explizit als nicht-muslimische Minderheit auf (Pakistan Consitution Law 1973, 2016). Paragraf 298-C des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis, sowohl der Lahore- als auch der Quadiani-Gruppe, strafbar, sich selbst als Muslime zu bezeichnen, ihren Glauben Islam zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren, sich in irgendeiner Form als Muslime darzustellen und in irgendeiner Form die religiösen Gefühle der Muslime zu verletzen. Paragraf 298-B behandelt den Missbrauch von Titeln und Bezeichnungen, die für Heiligtümer bzw. heilige Persönlichkeiten reserviert sind. Er verbietet Ahmadis beider Denominationen unter anderem, andere Personen als die dafür im Gesetz definierten "Kalif", ihre Gebetshäuser "Moscheen (masjid)" und ihren Gebetsruf "Azan" zu nennen. Vergehen gegen die beiden Paragrafen können mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden (Pakistan Penal Code 1984).

Die vagen Formulierungen des Abschnitts 295-C betreffen die Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft besonders. In einigen Fällen interpretierten Richter die religiöse Überzeugung der Ahmadis als eine Form der Gotteslästerung (ICJ 11.2015). So ist es für Ahmadis auch strafbar, den traditionellen islamischen Gruß "assalaamu alaikum" zu verwenden, öffentlich den Koran zu zitieren, in Moscheen nicht-ahmadischer muslimischer Denominationen zu beten und andere Ausdrücke des muslimischen Glaubens zu zeigen (UKHO 5.2016). Gemäß Paragraf 298-C des Pakistanischen Strafgesetzbuches werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (Pakistan Penal Code 1984). Die "Anti-Ahmadi" Gesetze und die Blasphemiegesetze werden regelmäßig gegen Ahmadis aller Gesellschafts- und Altersgruppen angewandt (UKHO 5.2016).

Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht (AA 20.10.2017). Die radikalen (Splitter-)Gruppen werden mit Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis in Verbindung gebracht (MBZ NL 4.2017). Sie verbreiten eine extremistisch-religiöse Überzeugung, Mohammed sei der letzte Prophet und kein anderer Prophet käme jemals nach ihm. Jeder, der etwas anderes behauptet, ist in den Augen von Khatm-e-Nabuwwat ein Ketzer. Die meisten sektiererischen Parteien haben ihren eigenen Khatme-Nabuwwat-Flügel (MBZ NL 11.2014).

Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 20.10.2017). Wenn die Anklage um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden (UKHO 5.2016, vgl. AA 20.10.2017). Sie wurde allerdings wegen Blasphemie noch nie tatsächlich durchgeführt, wobei dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 5.2016). In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code - PPC), sodass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 20.10.2017).

Laut Vertretern der Ahmadis wurden im Jahr 2016 14 Ahmadis in Fällen mit religiösem Bezug angeklagt, Stand Ende 2016 sind 14 Ahmadis wegen diesen Fällen inhaftiert, darunter seit 2015 ein 80-jähriger Mann aufgrund des Verkaufs von Literatur der Ahmadiya (USDOS 15.8.2017). Laut Auswärtigem Amt wurden im Jahr 2016 14 Personen wegen Blasphemie festgenommen, darunter zehn Muslime und fünf Mitglieder anderer Religionen (AA 20.10.2017). Von 2012 bis Juni 2015 wurden laut Jinnah Institute mehr als 1070 Ahmadis wegen Verstoß gegen die Anti-Ahmadi-Gesetze und 303 Ahmadis wegen Blasphemie angezeigt (Jinnah Institute 8.3.2016).

Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (AA 20.10.2017). Es gibt klare Belege, dass die Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIR; entspricht einer Anzeige seitens Dritter und stellt den ersten Schritt in einem Strafverfahren dar), der auch zu Untersuchungshaft führen kann. Auch sind die Ahmadis Ziel von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure aus den Bereichen der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung (UKHO 5.2016). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung setzte sich 2016 fort. Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor, wie z. B. die Durchsuchung des Hauptbüros der Ahmadis in Pakistan. Auch wurden Ahmadis Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. So bekannte sich im März 2017 die Terrorgruppe Lashkar-e-Jhangvi zum Mord an Malik Saleem Latif, einem Ahmadi-Führer im Punjab (AA 20.10.2017).

Erhebungen von Verbrechen gegen Ahmadis sind laut Jinnah Institut wegen Selbstzensur der Medien in der Berichterstattung über Gewalttaten gegen Angehörige der Ahmadis eine Herausforderung. Das Jinnah Institut zählt für den Zeitraum zwischen 2012 und 2014 43 gezielte Angriffe gegen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft, 13 Mitglieder wurden wegen Blasphemie angezeigt, fünf Gebetsstätten und sieben Friedhöfe wurden geschändet (Jinnah Institute 8.3.2016). Am 24.5.2018 zerstörte ein ca. 600-köpfiger Mob in der Stadt Sialkot im Punjab die Minarette einer Ahmadi-Gebetsstätte. Bei dem Vorfall wurde niemand verletzt, allerdings wurde seitens der Ahmadiya-Gemeinde die Stadtverwaltung der Beihilfe des Vandalismus bezichtigt. Ein Video zeigt einen angeblichen Anführer einer größeren Partei, wie er der örtlichen Polizei und der Stadtverwaltung für die Mithilfe beim Entfernen islamischer Symbole von der Ahmadiya-Gebetsstätte dankt (Dawn 24.5.2018).

USDOS berichtet von drei Todesopfern durch gezielte Angriffe auf Ahmadis im Jahr 2017 (USDOS 20.4.2018); PIPS berichtet von vier Todesopfern durch gezielte Angriffe auf Ahmadis im Jahr 2017 im Punjab (PIPS 1.2018). Die Polizei ist ineffektiv beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis und nur wenige Fälle von Gewalt gegen Ahmadis wurden [im Zeitraum 2013-1/2016] verfolgt (IRB 13.1.2016).

Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 5.2016).

Laut Minderheitenvertretern erlaubt die Regierung religiösen Gruppen, Glaubensstätten einzurichten und religiöses Personal auszubilden. Auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubens- und Kultstätten, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen (USDOS 15.8.2017).

Die scheckkartenartige "Computerized National Identity Card" (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist. Um eine CNIC zu erhalten, ist die eigene Religion bei der NADRA (National Database and Registration Authority) anzugeben. Bei der Beantragung einer National Identity Card müssen alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 5.2016), und erklären, dass der Begründer des Glaubens der Ahmadis ein falscher Prophet sowie dessen Anhänger keine Muslime sind. Im Reisepass wird als Religionszugehörigkeit "Ahmadi" angegeben, wenn der Antragsteller sich als solcher deklariert (USDOS 15.8.2017). Bezüglich der Registrierung der Religionszugehörigkeit am Pass berichtete USCIRF für das Jahr 2012, dass es Personen gab, die sich weigerten, die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und dennoch einen Pass erhielten (USCIRF 30.4.2013).

Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung von rechtlichen Dokumenten ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrzunehmen; bzw. wenn sie sich als Muslime deklarieren, riskieren sie rechtliche Probleme (UKHO 5.2016, vgl. USDOS 20.4.2018). Laut Berichten von Vertretern der Ahmadi kam es auch zu physischen Einschüchterungen beim Versuch der Stimmabgabe (USDOS 15.8.2017). Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiyya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt (AA 20.10.2017). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (AA 20.10.2017).

Der Anlass der etwa dreiwöchigen Blockade des Autobahnknotens Fayzabad Interchange in Islamabad im November 2017 [vgl. Abschnitte 2 und 3.9] war die Novelle des Wahlgesetzes. Nach Meinung der Demonstranten wurde der Khatm-i-Nabuwwat-Eid verändert (Dawn 28.11.2017). So wäre es Ahmadis etwas erleichtert worden, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017). Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht, dennoch wurden die Proteste fortgesetzt und der Rücktritt des Justizministers erwirkt (Dawn 28.11.2017).

Die Ahmadiya-Gemeinde verfügt über finanzielle Mittel, z. B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik

PAKISTAN.

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BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge.

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BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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