TE Bvwg Beschluss 2019/1/14 G311 2212579-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2212579-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende

Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Es wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Bescheidbegründung wurde zunächst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 ins Bundesgebiet eingereist ist. Im Zuge der Erhebungen sei festgestellt worden, dass sie über keine arbeitsmarktbehördliche und aufenthaltsrechtliche Genehmigung verfüge und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde festgestellt, dass der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX2018 wegen §§ 156 Abs. 1, 161 Abs. erster Satz StGB teils als Beitragstäterin zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei in weiterer Folge festgestellt worden, dass sich sie illegal im Bundesgebiet aufhalte und sie nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für einen Aufenthalt in Österreich sei. Ihr Aufenthalt sei illegal geworden, da sei eine Straftat begangen habe. Sie habe in Österreich keine familiären, privaten und sozialen Bindungen. Durch ihre Strafbarkeit sei ihre negative Einstellung und Respektlosigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und Gesellschaft dokumentiert. In weiterer Folge wurden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde nochmals ua festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen aufweise. Sie halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, "zumal es für einen bosnischen Staatsangehörigen mögliche wäre, sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einzureisen". Sie sei in Bezug auf ihre Lebensalter - erst sehr kurz in Österreich. Sie habe den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatstaat verbracht. Sie sei seit ihrer Einreise in Österreich als Schwarzarbeiter tätig gewesen. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich sei aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich als gering einzustufen. Weiters wurde in der rechtlichen Begründung zur Erlassung des Einreiseverbotes ausgeführt, dass sie den Besitz der Mittel für den Unterhalt nicht nachweisen vermöge. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass der Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 10.01.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Wie der vom Gericht eingeholte Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 11.01.2019 ergibt, wurde der Beschwerdeführerin am 07.12.2007 mit Gültigkeit bis 06.12.2012 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG", welche zunächst bis 07.12.2017 und sodann als "Daueraufenthalt - EU" mit Gültigkeit bis 07.12.2022 verlängert wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt wurde.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203).

Konkrete Feststellungen hinsichtlich der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten wurden nicht getroffen.

Weiters wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Schwarzarbeit seit ihrer Einreise in Österreich nachgegangen sei. Dafür liegen keine Anhaltspunkte im Verwaltungsakt vor. Anderseits wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1997 eingereist sei. Laut Zentralmelderegisterauszug vom 11.01.2019 ist die Beschwerdeführerin seit 08.09.1997 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zum Vorwurf der Schwarzarbeit seit der Einreise wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 geboren ist.

Vor diesem Hintergrund kann das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, zumal sich die belangten Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu diesem Spruchpunkt auch auf die Wiedergabe von Floskeln beschränkte und auf die konkrete Sachlage kein Bezug genommen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2212579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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