TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 L519 2148524-1

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L519 2148512-1/13E

L519 2148521-1/5E

L519 2148517-1/5E

L519 2148507-1/5E

L519 2148504-1/5E

L519 2148524-1/10E

L519 2148501-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:

Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, STA Irak, vertreten durch den Vater XXXX, geb.XXXX, dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch den Vater XXXX, geb. XXXX, dieser vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP7" bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "BFA") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP 1 stellte ihren Antrag am 21.09.2015, die bP 2 kam mit den Kindern nach und stellte für sich und die Kinder am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind standesamtlich verheiratet und Eltern der minderjährigen bP 3-7.

I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Die bP 1 hätte sich im Juli 2015 dazu entschlossen, den Irak illegal über Griechenland in Richtung Europa zu verlassen. Sie wäre Autohändler gewesen und hätte Schutzgeld an den IS zahlen müssen. Darüber hinaus wurden allgemeine Ausführungen zur Situation im Irak getroffen.

I.2.2. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 zusammengefasst vor:

Die bP 1 habe sich am 01.09.2015, als sie bedroht worden sei entschlossen, den Irak zu verlassen. Sie hätte vom IS die Aufforderung erhalten, sich in deren Büro zu melden. Beim dortigen Vorstellig werden habe man ihr aufgetragen, Schutzgeld zu bezahlen. Dies hätte die bP 1 nicht gewollt, da sie den IS nicht unterstützen wollte. Sie traf wiederum Ausführungen zur Einflussnahme des IS auf das alltägliche Leben und vermeinte, als Sunnit vom Staat verfolgt zu werden.

I.2.3.

Die bP2 - bP7 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

I.2.4.

Vorgelegt wurden von den bP:

* Irakischer Personalausweis, Führerschein und Reisepass bP 1

* Reisepass und Personalausweis bP 2

* Personalausweise bP 3-6

* Geburtsurkunde bP 7

* Heiratsurkunde

* Empfehlungsschreiben

* Arbeitsbestätigung der österr. Gemeinde

Am 13.12.2016 langte das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung (keine Hinweise auf eine Verfälschung) ein.

I.3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 wurde den bP jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkt III.).

In Bezug auf die bP 2-7 wurde festgehalten, dass diese aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ihren Schutzstatus erhielten.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:

Die bP 1 habe angegeben, dass sie zur Zahlung von 8000 $ vom IS aufgefordert worden sei. Dies sei nach Prüfung des Warenlagers erfolgt und sei als Zahlungsziel 1 Monat vereinbart worden. Die bP 1 habe aber weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA angeben können, was als Sanktion für den Fall der Nichtbezahlung angedroht wurde. Nur der bP 2 gegenüber sei damit gedroht worden, dass die bP 1 verhaftet werden würde. Es sei bekannt, dass von der IS verhaftete Personen getötet werden. Für dieses Vorbringen habe die bP 1 keine Beweise vorlegen können und hätte die bP 1 der Schutzgelderpressung damit entgehen können, dass sie die Tätigkeit als Reifenhändler beendet und eine unselbstständige Arbeit ausübt. Zudem habe die bP 1 nicht angeben können, von wem die Drohungen ausgesprochen worden wären und äußerte die bP 1 lediglich die Vermutung, dass es sich um dem IS zugehörige Personen handelte. Auch die behaupteten staatlichen Fahndungsmaßnahmen habe die bP 1 lediglich unsubstantiiert und unbewiesen in den Raum gestellt. In der Beweiswürdigung betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde der bP 1 die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.3.2. Zur asylrelevanten Lage traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich jedoch Hinweise darauf ergeben, dass aus dem Blickwinkel des § 8 Abs. 1 AsylG Schutz zu gewähren ist.

I.3.4. Am 30.01.2017 wurde mittels Berichtigungsbescheid vom BFA gemäß vorgelegtem Reisepass der Name der bP 1 hinsichtlich seiner Schreibweise berichtigt.

I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde durch mangelndes Nachfragen die Ermittlungspflichten verletzt habe und die Beweiswürdigung widersprüchlich sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Gefährdung durch die schiitische Regierung. Bei entsprechender Befragung hätte die bP 1 eine LKW-Beschlagnahme 2007 und eine Verhaftung im Jahr 2009 vorbringen können. Vorgelegt wurde zudem eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 04.05.2015 zu Irak: Verfolgung durch Schiiten", dies zum Beweis dafür, dass er der Kollaboration mit dem IS verdächtigt worden sei, da er sich nach der Besetzung noch relativ lang in der Stadt aufgehalten habe. Zudem wurde aus der UNHCR Position aus November 2016, einem Bericht von Amnesty aus dem Jahr 2014 sowie dem Amnesty Report 2016 zitiert.

I.5. Die Beschwerdevorlage langte am 27.02.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.

Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde vom BFA ein Schreiben des Verkehrsamtes hinsichtlich einer Führerscheinangelegenheit (Umtausch des irakischen Führerscheins) nachgereicht.

I.6. Für den 27.04.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Vorgelegt wurden von den bP: Vier Fotos über die Zerstörung des Hauses der bP im Irak

I.7. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 20.08.2018 wurden den Verfahrensparteien der Bericht des Auswärtigen Amtes, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, eine Zusammenfassung unter Einbeziehung von Onlinequellen jeweils zum Irak sowie eine Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in XXXX und Übergriffen auf Sunniten und Rückkehrer zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein, vielmehr wurde mit Schreiben vom 29.01.2019 eine Entscheidung urgiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Bei den bP handelt es sich um irakische Staatsangehörige und Angehörige der arabischen Volksgruppe, welche aus XXXX stammen und sich zum sunnitischen Islam bekennen.

Die bP 1 besuchte die Grundschule in XXXX. Anschließend war sie nach Ableistung des Militärdienstes als LKW-Lenker und zuletzt bis zur Ausreise als selbstständiger Reifenhändler erwerbstätig.

Die bP 2 besuchte die Grundschule, erlernte den Beruf der Näherin und war im Anschluss nach der Hochzeit Hausfrau.

Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Die Mutter und zwei Brüder der bP 1 leben im Irak. Die Mutter, eine Schwester und ein Bruder der bP 2 leben im Irak. Ein Bruder der bP 2 hat in Deutschland Asyl erhalten. Eine Tochter der bP 1 und 2 lebt im Irak, ein Sohn in Griechenland. Mutter und Bruder der bP 2 leben von Mieteinnahmen aus einer Wohnhausvermietung.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Irak

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war ab Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.05.2018 noch ca. 2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,8 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. 83 % der im März und April 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 119.000 Binnenvertriebenen stammten alleine aus der Provinz Ninava, weitere Schwerpunkte für Rückkehrende sind Anbar mit den Bezirken Fallujah, Ramadi und Heet, Salah al-Din mit den Bezirken Tikrit und Al Shirqat und Kirkuk.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich. Auch innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Sicherheitsbehörde ("Asayish") des jeweiligen Bezirks anmelden.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt geworden.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Seit 2016 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. So wurden am 13. und 15. Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in Bagdad verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet nur mehr wenige sicherheitsrelevante Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. Zuletzt kam es am 06.06.2018 im Stadtteil Sadr-City zu einem Anschlag unbekannter Täter auf eine Moschee, bei dem 18 Menschen starben und 90 verletzt wurden.

Zusammenfassung / Auszüge aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.04.2018

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Mossul im Juni 2014 vom sogenannten Islamischen Staat (IS) übernommen worden war. Im Januar 2017 wurde Ost-Mossul zurückerobert, im Juli 2017 West-Mossul. Seitdem steht die ganze Stadt, den Quellen zufolge, unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte und Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Die Stadt Mossul wurde zum Teil stark zerstört. Vor allem in den Straßen der Altstadt sollen noch viele Blindgänger liegen. Die Quellen berichten von mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mossul und Hammam al-Alil bzw. der Provinz Ninawa.

....

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass seit der Rückeroberung Mossuls Menschen in die Stadt zurückkehren. Laut IOM konzentrieren sich die Rückkehrbewegungen in der Provinz Ninawa hauptsächlich auf den Distrikt Mossul (bis Februar 2018 708,192) gefolgt von Tel Afar und al-Hamdaniya, wobei die Zahl der zurückkehrenden Personen derart berechnet wird, dass die Zahl der zurückkehrenden Familien mit sechs (6 Personen ist die durchschnittliche Größe einer irakischen Familie) multipliziert wird. In den Quellen wird kaum auf die Religionszugehörigkeit der Rückkehrer eingegangen, außer in einer Quelle, die von 4.000 christlichen Familien spricht, die seit der Rückeroberung Mossuls dorthin zurückkehrten.

Als Gründe für die Rückkehr werden von den Quellen genannt: Wunsch nach Wiederaufnahme des alten Lebens, Wiedervereinigung mit der Familie, Stammesmitgliedern oder Nachbarn, Behandlung chronischer Krankheiten und fehlende Möglichkeiten zur Existenzsicherung in den Lagern bzw. die Information, dass die Rückkehrgebiete sicher seien.

Im Folgenden zitierte Quellen sprechen jedoch auch von hunderten Familien die Mossul nach der Rückkehr erneut verließen und wieder in Flüchtlingslagern Zuflucht suchten. Gründe hierfür waren fehlende Versorgung mit Leistungen bzw. Elektrizität und Wasser, fehlende Möglichkeit zur Existenzsicherung, die Zerstörung von Wohnungen in den Rückkehrgebieten, unzureichende finanzielle Mittel zu Bezahlen von Mieten, oder die Sicherheitslage.

...

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Ninawa eine mehrheitlich sunnitische Provinz ist, in der jedoch auch zahlreiche andere Religionsgemeinschaften beheimatet sind.

...

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Gefährdungen ausgesetzt wären.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP 1 im Irak als sunnitischer Geschäftsinhaber in Mosul Opfer einer Schutzgelderpressung durch den IS wurde. Es war auch nicht feststellbar, dass die bP wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe einer individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form von nationalen Identitätsdokumenten.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Die in der Beschwerde zitierten Berichte aus dem Jahren bis 2016 sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren, den bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Feststellungen in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Berufung in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

II.2.4.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

II.2.4.2. Für das erkennende Gericht war aus den nachfolgend dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft, dass die bP aus den von ihnen behaupteten Gründen den Herkunftsstaat verlassen haben.

Grundsätzlich wurde bereits vom BFA dem Vorbringen der bP 1 zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da es völlig unsubstantiiert war und von der bP 1 lediglich vage in den Raum gestellt wurde. Die bP 1 konnte erstinstanzlich nicht einmal die Vermutung begründen, wie sie überhaupt zur Annahme gekommen ist, dass es Mitglieder des IS waren, die Schutzgeld erpressen hätten wollen.

Die bP 2 hat erstbefragt keinerlei Schutzgelderpressung erwähnt, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zur Situation im Irak getroffen, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit spricht, da davon ausgegangen werden kann, dass man den relevanten Umstand wie eine Schutzgelderpressung vom IS, der einem zum Verlassen des Herkunftsstaates gebracht hätte, gleich vorweg angibt. Weiter führte sie aus, es hätte ständig Kämpfe zwischen Regierung uns IS gegeben und sei die Heimatstadt zur Gänze übernommen worden. Man könne sich nicht mehr frei bewegen und gäbe es keine Zukunftsperspektive.

Erst vor dem BFA gab die bP 2 dann erstmalig an, dass sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen, nachdem ihr Gatte am 01.06.2015 vom IS in seinem Geschäft bedroht worden sei. Dezidiert gab die bP 2 vor dem BFA an, dass sie selbst keine Probleme im Irak hatte und auch nicht bedroht worden sei. Es seien nur 2-mal Männer vom IS zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach der bP 1 gefragt.

Die bP 1 brachte in zeitlicher Abweichung zu den Angaben der bP 2 erstbefragt vor, dass sie sich im Juli 2015 dazu entschlossen hätte, den Irak zu verlassen. Widersprüchlich dazu gab die bP 1 vor dem BFA an, sich am 01.09.2015, als sie bedroht worden sei, zur Ausreise entschlossen zu haben. Auch derartige zeitliche Divergenzen sprechen gegen die Glaubwürdigkeit der bP1 und 2.

Erst in der Verhandlung war die bP 1 dann vorbereitet und gab an, dass konkret die Gruppe Alzakat des IS sie verfolgt habe. Dann verwickelte sie sich jedoch in Widersprüche im Zusammenhang mit den Angaben, wie oft sie persönlich mit Mitglieder des IS zusammengetroffen ist. In der Folge konnte die bP 1 widerum nicht plausibel erklären, wie sie zur Annahme gelangte, dass es sich um Mitglieder des IS handelt, vielmehr gab sie an, dass die Personen, welche sie im Geschäft aufgesucht hätten, Mäntel mit der Aufschrift Almosen getragen hätten. Völlig im Widerspruch zu den Angaben der bP 1, welche letztlich davon sprach, dass die Erpresser nicht zu ihm ins Geschäft sondern zur bP 2 zweimal nach Hause gekommen wären und dort gedroht hätten, die bP 1 umzubringen, sprach die bP 2 davon, dass die Drohungen im Geschäft des Mannes passiert wären. Die Erpresser wären gemäß den Angaben der bP 2 überhaupt erst nach der Ausreise der bP 1 erstmalig zu ihr nach Hause gekommen. Zudem habe sie gar nicht persönlich mit den Erpressern geredet, da sie die Tür nicht geöffnet hätte. Das angebliche Fluchtvorbringen der bP 1 und bP 2 ließ sich damit nicht einmal in den Eckdaten in Übereinstimmung bringen und war als gänzlich unglaubwürdig zu beurteilen.

In der Verhandlung verneinte die bP 1 auch - entgegen den erstinstanzlichen Angaben sowie den Behauptungen in der Beschwerde - dass sie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt hätte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass ein LKW im Jahr 2007 beschlagnahmt und die bP 1 im Jahr 2009 verhaftet worden sei, war aus diesem Grunde schon nicht näher einzugehen. Zudem ist festzuhalten, dass es diesem Vorbringen darüber hinaus an Aktualität mangelt. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23.01.1997, 95/20/0221) und können damit die Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2009 im Hinblick auf die Ausreise im Jahr 2015 keine Relevanz entfalten.

Auch das Vorbringen in der Verhandlung, dass die Schwester des BF mit ihren 2 Kindern im Irak im Zuge eines Angriffs - wahrscheinlich durch Amerikaner - gestorben ist, vermag keine gegen die bP gerichtete Verfolgung zu begründen und ist im Hinblick auf die Gefährlichkeit der allgemeinen Lage zu beurteilen. Gleiches gilt für die am Rande getroffene Angabe, dass der Bruder der bP 1 entführt worden sei und stellte die bP 1 selbst nicht einmal einen Konnex zwischen seiner Person und der Entführung des Bruders her.

Hinsichtlich der in der Verhandlung vorgelegten Fotos von einem zerstörten Haus ist festzahlten, dass alleine aufgrund dieser Fotos nicht erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um das Haus der Familie handelt. Darüber hinaus verkennt das Gericht auch nicht, dass es im Irak im Zuge der Kampfhandlungen zu Zerstörungen des Eigentums der Zivilbevölkerung gekommen ist. Eine zielgerichtete, gegen die bP individuell vorgenommene, asylrelevante Verfolgungshandlung kann darin aber nicht erkannt werden und wurde den bP gerade im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage Subsidiärer Schutz gewährt.

In der Beweiswürdigung betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde der bP 1 vom BFA die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Richtig wurde in der Beschwerde zwar festgehalten, dass betreffend die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr vom BFA festgehalten wurde, dass die Ausübung des Berufes des Reifenhändlers aufgrund weiterer möglicher Geldforderungen gegebenenfalls nur erschwert möglich wäre. Diese Würdigung ist tatsächlich widersprüchlich und hat sich das BVwG im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft, welcher bestätigte, dass das gesamte Vorbringen der bP nicht den Tatsachen entspricht. Überdies liegt aktuell keine Gefährdung mehr durch den IS vor und wird darauf hingewiesen, dass damit - selbst unter Wahrunterstellung der Bedrohung als Reifenhändler - keinerlei Gefährdung im Falle einer Rückkehr vorliegt (vgl. unten) und letztlich vielmehr damit auch die Gründe für die Zuerkennung des Subsidiären Schutzes weggefallen sind.

Während die bP 1 noch erstinstanzlich eine Verfolgung aus religiösen Gründen ausgeschlossen hat, versuchte sie in der Verhandlung darzulegen, dass nunmehr im Lager bei ihren Eltern von schiitischen Milizen nach ihr gefragt worden sei. Auch dieses Vorbringen wurde wiederum völlig vage und unsubstantiiert in den Raum gestellt und schweifte die bP 1 von konkreten Fragen in diesem Zusammenhang ab, um von allgemeinen Umständen zu berichten.

Soweit insbesondere in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, die bP wären als Sunniten aufgrund der bloßen Religionszugehörigkeit im Irak in Verfolgungsgefahr, war dem entgegen zu halten, dass keine stichhaltigen Hinweise auf eine potentiell gegen alle Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe gerichtete Gefahr einer systematischen Verfolgung (durch schiitische Milizen) im Irak hervorkamen. Zwar wurde vereinzelt berichtet, dass es im Zuge der Rückeroberung von ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 in Einzelfällen zu Übergriffen auf die sunnitischen Bewohner durch schiitische Milizen wegen einer ihnen unterstellten Sympathie für oder Unterstützung des IS gekommen war, jedoch war schon im Hinblick auf das verhältnismäßig geringe Ausmaß solcher Vorfälle nicht von einer systematischen und landesweiten Verfolgung von Sunniten im Allgemeinen auszugehen. Dafür, dass der BF schon wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft pro futuro Opfer individueller Verfolgung werden könnte, waren daher weder aus dem Vorbringen im gg. Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt noch aus den jüngsten länderkundlichen Informationen des BVwG stichhaltige Hinweise zu gewinnen.

Für die Annahme, dass der BF schon alleine wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerung im Irak, die im Übrigen zwischen 30 und 40% der ca. 40 Millionen Einwohner des Irak umfasst, bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre, haben sich weder aus seinem persönlichen Vorbringen noch aus verfügbaren oder vorgelegten länderkundlichen Informationen stichhaltige Anhaltspunkte ergeben. Vor allem stammen die bP aus einer überwiegend sunnitischen Region.

II.2.4.3. Schon die diversen Ausführungen der bP 1 und 2 zur allgemeinen Lage im Irak sowie die ausschließliche Erwähnung derartiger Umstände durch die bP 2 erstbefragt legen nahe, dass sich die bP entschlossen, den Irak insbesondere XXXX nach Einmarsch des IS zu verlassen und keine individuellen Fluchtgründe vorlagen.

Darüber hinaus war in Betracht zu ziehen, dass es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen der sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF) sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelang, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen und beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert und richteten sich die Operationen der Militärallianz zuletzt gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave südlich von Kirkuk (vgl. oben). Mittlerweile herrscht allgemeine Übereinstimmung dahingehend, dass der IS, als eine Organisation mit der Fähigkeit die Kontrolle über ein größeres Gebiet auszuüben, im Irak nicht mehr existent ist.

Im Lichte dessen ging die Aussage der bP 1, sie sei bei einer Rückkehr von Angehörigen des IS bedroht, ins Leere, da das behauptete Bedrohungsszenario schon faktisch nicht mehr existent ist. Die Geldeintreibungsmaßnahmen waren vor diesem Hintergrund - selbst bei Wahrunterstellung - inzwischen obsolet geworden.

II.2.4.4. Allgemein gehaltenen Hinweisen auf eine schwierige Sicherheitslage im Irak bzw. in XXXX, insbesondere wie den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgestellten Behauptungen täglicher Anschläge, kamen im Hinblick auf ihren bloß spekulativen Charakter und ihre mangelnde Substantiiertheit keine maßgebliche Relevanz zu.

Soweit vom BF im Rahmen der Beschwerde die Länderfeststellungen der belangten Behörde kritisiert wurden und aus verschiedenen Berichten zitiert wurde, war der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können (vgl. etwa VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/20/0098). Im Lichte dessen waren diese Berichte schon von vornherein nicht geeignet die aktuelleren Feststellungen des BVwG dazu in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2.-der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

II.3.3. die bP 1 und 2 waren nicht in der Lage, mit ihrem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass sie aus asylrelevanten Gründen den Herkunftsstaat verlassen haben oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I der angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche
Intensität, Familienverfahren, Fluchtgründe, Glaubhaftmachung,
Glaubwürdigkeit, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L519.2148524.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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