TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 W122 2197970-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §39
BDG 1979 §44
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W122 2197970-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Friedrich PAUL und Dr. Christian SINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Thomas STOIBERER, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 17.04.2018, Zl. 0060-500044-2018, beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides aufgehoben und diesbezüglich die Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zurückverwiesen;

und zu Recht erkannt:

II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1, 4, 5 und 6 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1-4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 24.10.2016 für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis XXXXdienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8 eingeteilt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren zu seiner amtswegigen Versetzung zu dieser Zustellbasis eingeleitet werde.

Am 20.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen "Widerspruch" gegen die Weisung vom 18.10.2016 ein. Rechtlich begründete der Beschwerdeführer dies mit § 65 Abs. 3 PBVG. Die Weisung wäre rechtswidrig.

Am 21.10.2016 wurde die Weisung vom 18.10.2016 schriftlich wiederholt. Der neue Arbeitsplatz wäre nicht schlechter gestellt, weil er sich innerhalb derselben Verwendungsgruppe (PT 8) befände.

Am 27.10.2016 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut unter Anführung von § 65 Abs. 3 PBVG.

Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Dienstzuteilung zur Zustellbasis XXXX auf Grund des aktuellen Krankenstandes für die Dauer dieses Krankenstandes aufgehoben werde und nach Beendigung des Krankenstandes wieder wirksam werde. Der Beschwerdeführer werde gemäß § 39 Abs. 1 und 2 BDG 1979 nach Beendigung seines Krankenstandes für eine Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis XXXX zugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich nach Beendigung seines Krankenstandes bei der Zustellbasis XXXX einzufinden und seinen Dienst anzutreten. Erholungsurlaube sowie allfällige weitere Krankenstände würden den Fristenlauf der Dienstzuteilung unterbrechen.

Am 23.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung,

1. dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk zu geben wäre und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX verrichten müsse,

2. dass er nicht verpflichtet wäre, die Anweisung, eine Tätigkeit als fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit, Verwendungscode 8840, Verwendungsgruppe PT 8 in der Zustellbasis

XXXX auszuüben, zu befolgen

3. dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 zur Zustellbasis XXXX auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre,

4. dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 zur Zustellbasis XXXX sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen wäre und er sich auch auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre,

5. dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis XXXX unzulässig wäre,

6. in eventu eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Beschwerdeführer zu erfolgen hätte.

Mit Säumnisbeschwerde vom 08.01.2018 (bei der Behörde eingelangt am 23.01.2018) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.

I.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 17.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2017,

1. dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk und der Zustellbasis

XXXX zu geben wäre und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX verrichten müsse, sowie

2. dass er die Anweisung als "fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegende Lenktätigkeit", Verwendungscode 8840 in der Verwendungsgruppe PT 8 in der Zustellbasis XXXX eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse,

3. dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016 und 21.10.2016 zur Zustellbasis XXXX auf den Beschwerdeführer unzulässig wäre,

4. dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 18.10.2016 und 21.10.2016 zur Zustellbasis XXXX sofort aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen wäre und er sich auf freie Rayons bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre,

5. dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis XXXX unzulässig wäre,

6. dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte,

als unzulässig zurückgewiesen.

Das Säumnisverfahren wurde eingestellt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend rechtlich ausgeführt, dass Feststellungsbescheide nur dann zulässig sind, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Einem Feststellungsbescheid müsse im konkreten Fall die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Sowohl die Betrauung mit einem Arbeitsplatz der eigenen Dienststelle als auch die Dienstzuteilung hätten nicht durch Bescheid sondern durch Weisung zu erfolgen.

Die nähere Ausgestaltung des Dienstbetriebes wie insbesondere die Einrichtung von Arbeitsplätzen einschließlich der Bewertung und der Festlegung allgemeiner Erfordernisse für eine Betrauung würden ebenso in die alleinige Kompetenz des zuständigen obersten Organes fallen wie die Gestaltung der Dienstpläne und Dienstabläufe (§ 17 Abs. 2 und 3 PTSG, Verfassungsbestimmungen). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstplichten wäre es, bei der Auferlegung von Dienstpflichten die nicht durch Bescheid vorzunehmen wären, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt worden wäre. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestünde nicht (VwGH, 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Deshalb wären sämtliche Feststellungsbegehren, die auf eine Änderung der Organisation des Dienstbetriebes abzielen würden, damit der Beamte seinen früheren Arbeitsplatz wieder ausüben könne, mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Zu Punkt 1 des Feststellungsbegehrens führte die belangte Behörde aus, dass die gewünschte Zuweisung nicht durch Bescheid sondern durch Weisung erfolgen müsste. Ein Recht auf Erteilung einer derartigen Weisung komme dem Beamten nicht zu. Auch ein Anspruch auf Aufhebung einer Weisung durch einen Feststellungsbescheid bestehe nicht. Eine Deutung des Antrages als auf Feststellung der Befolgungspflicht gerichtet würde ausscheiden, dass sich das Begehren sonst mit Punkt 2 decken würde und folglich überflüssig wäre.

Zu Punkt 2 führte die belangte Behörde an, dass sich das Begehren auf ein bereits abgelaufenes Geschehen beziehen würde, weil die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Zustellbasis XXXX vom 31.10.2016 nach der Remonstration des Beschwerdeführers vom 23.12.2016 nicht wiederholt worden wäre. Die ältere Dienstzuteilung vom 18.10.2016 sowie durch Wiederholung am 21.10.2016 sei bereits mit der Dienstzuteilung vom 31.10.2016 ausdrücklich aufgehoben worden.

Zu Punkt 3 vermeinte die belangte Behörde, dass die Weisungen vom 18.10.2016 und 21.10.2016 zur Zustellbasis XXXX mit Mitteilung vom 31.10.2016 bereits aufgehoben worden wären. Insoweit fehle es am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung.

Zu Punkt 4, wonach die Dienstanweisungen bzw. Dienstzuteilungen vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 zur Zustellbasis XXXX sofort aufzuheben wären, verwies die belangte Behörde auf die oben angeführten Begründungen. Die begehrte Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes könne bescheidmäßig nicht erfolgen, da hierfür eine Weisung vorgesehen wäre. Weiters führte die belangte Behörde die Folgen von zukunftsorientierten Feststellungsanträgen an. Derart abstrakte Feststellungen wären prinzipiell nicht zulässig. Beispielhaft nannte die Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2012/12/0139. Diese Feststellung diene keiner Klarstellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, weil das Bestehen eines Rechts auf Bewerbung nicht bestritten werde.

Zu Punkt 5 hätte die belangte Behörde zwar die Absicht mitgeteilt, ein Verfahren zur amtswegigen Versetzung zur Zustellbasis XXXX einzuleiten, infolge langer Krankenstände und daraus resultierender Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit sei vorläufig davon Abstand genommen worden, weshalb der Beschwerdeführer auch kein Schreiben im Rahmen eines Vorhalteverfahrens erhalten hätte. Da von einer neuerlichen Einleitung eines Versetzungsverfahrens nicht ausgegangen werde, sei das Feststellungsbegehren mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Der Antrag zu Punkt 6, wonach eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte, wäre unzulässig, weil er auf ein aktives Tun der Dienstbehörde gerichtet wäre. Derartige Ansprüche würden einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Da derartige gesetzliche Ansprüche nicht bestehen, sei auch dieser Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen.

I.3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 11.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden und über die vom Beschwerdeführer geltenden Anträge erkennen,

1. dass dem Beschwerdeführer wieder ein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXXzu geben wäre und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX verrichten müsse,

2. dass der Beschwerdeführer die Anweisung, eine Tätigkeit als "fachlicher Hilfsdienst/Distribution", Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, Zustellbasis XXXX auszuüben, nicht befolgen müsse,

3. dass die Anwendung der Dienstanweisungen/Dienstzuteilungen vom 18.10.2016, 21.10.2016 und 31.10.2016 jeweils zur Zustellbasis XXXX sofort aufzuheben wären und dem Beschwerdeführer ein fixer Zustellbezirk zur Verfügung zu stellen wäre,

4. dass der Beschwerdeführer sich auch auf freie Zustellbezirke bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen wäre,

5. dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis XXXX unzulässig wäre,

6. dass in eventu beim Beschwerdeführer eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte,

7. in eventu den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückstellen.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes hinsichtlich der verschiedenen Dienstzuteilungen und der Vergabe von Zustellbezirken sowie der Einführung einer Flexibilisierung der Normalarbeitszeit mit einem EDV unterstützten Zeiterfassungssystem unter Verzicht auf die halbstündige Mittagspause, wirtschaftlicher Unterdrucksetzung, Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und Verwaltungsgerichtshofes, der Krankschreibung des Beschwerdeführers und mehreren Zitaten aus der Judikatur führte der Beschwerdeführer den Beschwerdegrund der wesentlichen Verfahrensmangel (Punkt III, Seiten 11 - 24 der Beschwerde), ergänzend an.

Die Behörde hätte den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Behörde hätte keine Ermittlungen angestellt. Sie hätte sich mit den Arbeitnehmerschutzbestimmungen und dem Mobbingverbot sowie dem Schikaneverbot und einem Verstoß gegen gute Sitten nicht befasst. Auch hätte sich die Behörde nicht damit befasst, inwieweit der Beschwerdeführer mit den ihm zugeteilten Arbeitsplätzen körperlich an seine Grenzen getrieben werde. Hierbei hätten keine Ermittlungen stattgefunden, weshalb sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen und den Anträgen nicht hätte beschäftigen können.

Der Erledigungsanspruch wäre nicht unzulässig, weil der Antrag sekundär auch den Zweck verfolge, dass die Weisungen als Mobbinghandlungen für unzulässig erklärt werden würden. Aus den Weisungen und der angekündigten Weisungswiederholung, die als Mobbinghandlung zu werten wäre, ergebe sich eine Rechtsgefährdung, die durch einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung beseitigt werden könnte.

Primär ginge es darum, ob eine Betriebsvereinbarung für den Beschwerdeführer gelte, unabhängig davon ob dieser einen Antrag abgeben müsse bzw. der Anwendung der Betriebsvereinbarung zustimmen müsse.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (V., Seiten 24 bis 35 seiner Beschwerde), vermeinte der Beschwerdeführer, es wäre klarzustellen, ob die Betriebsvereinbarung auch ohne Zustimmung anzuwenden wäre. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bestünde darin, dass der Abzug vom Zustelldienst diskriminierend und willkürlich wäre. Die gewünschten Feststellungen würden der Klarstellung dienen, ob die Betriebsvereinbarung anzuwenden wäre und ob die Betriebsvereinbarung eine Rechtfertigung und ein wichtiges dienstliches Interesse dafür sein könnte um dem Beschwerdeführer von der Briefzustellung abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle zuzuteilen und ob die Äußerung des Vorstandsvorsitzenden eine Rechtsverordnung darstelle, die es ermögliche, den Beschwerdeführer als Briefzusteller zu verwenden.

Der Beschwerdeführer hätte am 20.10.2016 und 27.10.2016 gegen die drei genannten Weisungen remonstriert.

Nach Darstellung der Judikatur zu Feststellungsbescheiden führte der Beschwerdeführer an, dass angesichts dieser "Sachlage" davon auszugehen wäre, dass die verfahrensgegenständlichen Weisungen noch immer dem Rechtsbestand angehören würden.

I.4. Mit Erledigung vom 07.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der oben angeführte Spruch des Erkenntnisses bzw. Beschlusses wurde in nicht-öffentlicher Sitzung am 15.02.2019 gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde auf einen anderen Arbeitsplatz eingeteilt, hat dagegen jeweils remonstriert und betreffend dieser Weisung einen Feststellungsbescheid hinsichtlich deren Befolgungspflicht und Rechtswidrigkeit begehrt (Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides).

Die Anträge des Beschwerdeführers zu den Spruchpunkten 1 und 4 betreffen vom Beschwerdeführer erwartete, gewünschte Weisungen. Spruchpunkt 5 betrifft ein in Aussicht gestelltes anderes Verfahren (Versetzung). Spruchpunkt 6 beinhaltet einen abstrakten, nicht erfolgten Bewerbungsvorgang.

Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer und vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatzes bestehen unterschiedliche Feststellungen und Behauptungen.

2. Beweiswürdigung:

In den begründenden Ausführungen zu Punkt 2 und 3 des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde einerseits an, dass die Dienstzuteilung vom 31.10.2016 aufgehoben worden wäre und andererseits die zuvor ergangenen Dienstzuteilungen aufgehoben worden wären. Da jedoch der Beschwerdeführer am 31. zehnten 2016 abermals zur Zustellbasis XXXX - nach dem Ende seines Krankenstandes - zugewiesen wurde, war diese Mitteilung nicht als Aufhebung der Weisung sondern als neuerliche Wiederholung zu werten. Ein Vorhalt der Rechtswidrigkeit am 23.12.2016 konnte daher keine Remonstrationswirkung mit Zurückziehungsfiktion der Weisung entfalten.

Wohin der Beschwerdeführer tatsächlich zuletzt auf Dauer oder vorübergehend rechtsgültig zugewiesen wurde, führte die belangte Behörde jedoch nicht an.

Es wurde aufgrund der zeitnahen Wiederholungen der Weisungen und der Monate später angeführten Zurückziehungsfiktion der bereits wiederholten Weisungen offensichtlich, dass es nicht geklärt ist, welcher Dienststelle und welchem Arbeitsplatz der Beschwerdeführer auf Dauer oder auch nur vorübergehend zugewiesen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt aufgrund der zumindest begründet behaupteten Angelegenheit einer qualifizierten Verwendungsänderung Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zur Feststellung der Parteienrechte des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

Zu A)

§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 10/1999, lautet:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung hinsichtlich seiner Anträge zukommt. Im Fall von Weisungen, gegen die der Beamte remonstriert hat und die nicht aufgrund dieser Remonstration weggefallen sind, hat der Beamte ein Recht auf Feststellung der Befolgungspflicht und der behaupteten begründeten Rechtswidrigkeit.

Mit dem Argument, wonach die Weisungen weggefallen wären, ist die belangte Behörde nicht im Recht, da die Weisung der Dienstzuteilung bereits (mehrfach) wiederholt wurde und nur um die Dauer des Krankenstandes verschoben wurde.

Insoweit die belangte Behörde anführt, dass Dienstzuteilungen nicht durch Bescheid sondern durch Weisung zu erfolgen hätten, ist sie zwar im Recht, allerdings ist gerade der Ausspruch einer solchen Dienstzuteilung im gegenständlichen Fall strittig und unklar. Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse zu wissen, welcher Dienststelle und welchem Arbeitsplatz er zugeteilt ist. Gerade dies ist jedoch in der gegenständlichen Fallkonstellation mehrdeutig, weshalb der Beschwerdeführer betreffend der begehrten Feststellungen hinsichtlich seiner Diensteinteilung (Punkt 2 und Punkt 3 des bekämpften Bescheides) ein Recht auf eine inhaltliche Entscheidung hat. Eine solche war dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, da Gegenstand im verwaltungsrechtlichen Verfahren lediglich eine zurückweisende Formalentscheidung war. Hinsichtlich dieser beiden Punkte hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren eine Sachentscheidung zu treffen.

Im Recht ist die belangte Behörde, wenn sie den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er keinen Anspruch auf Änderung der Organisation, des Dienstbetriebes oder der Einrichtung eines bestimmten Arbeitsplatzes für ihn oder auf eine bestimmte gewünschte Verwendungsänderung hat. Wenn der Beschwerdeführer zum Ziel hat, eine bestimmte Betriebsvereinbarung zu bekämpfen oder deren Anwendung auf den Beschwerdeführer bestreiten möchte, ist er dennoch auf die in der jeweiligen Situation zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsgrundlagen zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es wäre im gegenständlichen Fall klarzustellen, ob die Betriebsvereinbarung auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf diesen anzuwenden wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies durch die gegenständlichen Anträge nicht gedeckt ist. Insoweit der Beschwerdeführer die Weisungen als verfahrensgegenständlich betrachtet ist er darauf hinzuweisen, dass aufgrund des zurückweisenden Bescheides im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers gegenständlich ist.

Der Beamte hat nicht das Recht, eine bestimmte begehrte Weisung zu erhalten. Ebenso hat er nicht das Recht, dass eine Weisung aufgehoben wird, die nicht auf ihn anwendbar ist. Hat der Beamte Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Weisung, so hat er diese dem Vorgesetzten mitzuteilen. Sodann kann der Vorgesetzte die Weisung schriftlich wiederholen oder die Weisung wäre als zurückgezogen zu betrachten. Bleiben die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer konkreten erteilten, wiederholten oder befolgten Weisung bestehen, kommt das Institut des Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung bzw. hinsichtlich der Befolgungspflicht in Frage.

Spruchpunkt 1, mit welchem der Antrag auf Zuweisung eines fixen Zustellbezirkes in der Zustellbasis XXXX zurückgewiesen wurde, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes dem Beamten nicht zukomme. Damit ist die belangte Behörde im Recht, da der Beschwerdeführer kein Recht auf Zuteilung zu einem bestimmten Arbeitsplatz hat. Allenfalls aus der Aufhebung einer bestimmten Zuteilung könnte resultieren, dass der Beschwerdeführer wieder mit den Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes betraut ist. Hierauf ist jedoch nicht der Antrag zu Spruchpunkt 1 sondern zu Spruchpunkt 2 gerichtet.

Zu Punkt 2 des Bescheides führte die belangte Behörde in der Begründung an, dass dieser Punkt über die Befolgungspflicht einer Weisung absprechen solle. Die letzte, vorletzte und drittletzte Dienstzuteilung seien aufgehoben worden. Welche Dienstzuteilung vorübergehend oder dauernd in Geltung wäre, wurde nicht angeführt. Dies sei auch nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer einem Ruhestandsversetzungverfahrens unterzogen worden wäre. Um einerseits jedoch dem Beschwerdeführer darzulegen, auf welchem Arbeitsplatz er den Dienst im Fall seiner Dienstfähigkeit anzutreten hat und andererseits im Fall eines Ruhestandsversetzungverfahrens hinsichtlich welchen Arbeitsplatzes seine Dienstunfähigkeit darzulegen ist, besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit.

Punkt 3 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beiden Weisungen vom 18.10.2016 und 21.10.2016 mit Mitteilung vom 31.10.2016 bereits aufgehoben worden wären. Richtig ist jedoch vielmehr, dass die Mitteilung vom 31.10.2016 die Weisungen nicht aufgehoben sondern lediglich deren Beginndatum um die Dauer des Krankenstandes verschoben hat. Es handelt es sich somit bei der Weisung vom 31.10.2016 nicht um eine Aufhebung der beiden anderen Weisungen sondern um eine Wiederholung mit zeitlicher Verschiebung der Dienstzuteilungen zur Zustellbasis XXXX. Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser ihm gegenüber mehrfach wiederholten Dienstzuteilung. Der vom Beschwerdeführer verwendete Begriff der Unzulässigkeit ist im Sinne von Unrechtmäßigkeit zu verstehen, weshalb dieser Antrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre.

Zu Punkt 4, wonach der Beschwerdeführer kein Recht darauf hätte, eine Feststellung der sofortigen Aufhebung zweier Weisungen, der Zurverfügungstellung eines fixen Rayons, des Rechts auf Bewerbung und des Rechts auf Berücksichtigung seiner Bewerbung zu erhalten, wurde einerseits auf die Spruchpunkte 2 und 3 (Dienstzuteilungen) verwiesen und andererseits darauf, dass der Beschwerdeführer kein Recht darauf hätte dass die Behörde zu bestimmten gewünschten Weisungen veranlasst wäre. Hinsichtlich der Dienstzuteilungen ist auf die Begründung zu den Spruchpunkten 2 und 3 zu verweisen. Ein diesbezügliches Recht auf Feststellung war zu bejahen. Hinsichtlich der "Zurverfügungstellung" eines fixen Rayons ist auf die Ausführungen zu Spruchpunkt eins zu verweisen. Hinsichtlich der Bewerbungsmöglichkeiten wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 6 verwiesen.

Zu Punkt 5, wonach der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit einer möglicherweise beabsichtigten Versetzung begehrt, ist ebenfalls anzumerken, dass es sich hierbei um Feststellungsanträge handelt, die auf die Zukunft gerichtet sind. Das in diesem Fall anzuwendende Verfahren wäre ein Versetzungsverfahren, welches dem Beschwerdeführer hinreichend Stellungnahme- und Beschwerdemöglichkeiten einräumt. Eine Feststellung wonach eine beabsichtigte Versetzung rechtswidrig wäre, ist unzulässig.

Zu Punkt 6, wonach eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hätte, ist der belangten Behörde folgend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Antrag versuchte, einen bestimmten Arbeitsplatz zu erhalten. Ein derartiger Rechtsanspruch besteht nicht.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine inhaltliche Entscheidung zu Punkt 2 und zu Punkt 3 denkmöglicherweise ergeben könnte, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatz genau jener von ihm begehrte Arbeitsplatz eines Zustellers mit fixem Rayon sein könnte. Der Vollständigkeit halber kann allerdings an dieser Stelle auch angemerkt werden, dass es sich bei der Anhebung der Dienstzulagengruppe des Zustelldienstes im Zuge der Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells im Jahr 2013 nicht um eine Reorganisation des Zustelldienstes oder um erhebliche Veränderungen des konkreten Arbeitsplatzes handelte. Die zu Punkt 6 angeführte Eventualbegründung der belangten Behörde weist zwar auf inhaltliche Überlegungen hin, macht jedoch die zurückweisende Formalentscheidung nicht rechtswidrig, da auch die Zurückweisung von der belangten Behörde korrekt begründet wurde. Das mangelnde Recht, einen bestimmten Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen, begründet auch hier die rechtmäßige Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung in einem Bewerbungsverfahren.

Die Zurückweisungen sind - abgesehen von Punkt 2 und Punkt 3 - zurecht erfolgt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1, 4, 5 und 6 des bekämpften Bescheides war abzuweisen. Die Rechtswidrigkeit oder die Rechtskonformität und die Befolgungspflicht der Dienstzuteilung zur Zustellbasis XXXX sind im behördlichen Verfahren in einem Bescheid festzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Anträge zwei und drei des Beschwerdeführers konnten als Anträge betreffend Rechtswidrigkeit und Befolgungspflicht einer dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Weisung gedeutet werden. Dies trifft nicht auf die übrigen Anträge zu, die zu Recht zurückgewiesen wurden. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich zukünftigen Verhaltens der Behörde, beabsichtigter Versetzungen oder Diensteinteilungen und in Aussicht gestellter Bewerbungsmöglichkeiten besteht nicht.

Schlagworte

Befolgungspflicht, Betriebsvereinbarung, Bewerbung, Dienstzuteilung,
Ermittlungspflicht, Gleitzeit - Durchrechnungsmodell, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, meritorische Entscheidung,
Österreichische Post AG, Postzusteller, rechtliches Interesse,
Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2197970.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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