Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
ABGB §276 Abs1Spruch
W214 2125508-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch: Vereinssachwalterin XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 23.03.2016, Zl. 100 Jv 1203/16b-33a (003 Rev 3244/16d), betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2012, Zl. XXXX (im Folgenden: ON 60), wurde der Bericht des Vereinssachwalters vom 12.11.2012 zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum 30.08.2011 bis 31.08.2012 mit Einnahmen in Höhe von EUR 16.510,48 und Ausgaben in Höhe von EUR 14.498,57, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 2.011,91 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.
2. Im Mandatsverfahren wurde am 28.01.2016 ein Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erlassen und die nunmehrige Beschwerdeführerin (ua.) zur Zahlung einer Entscheidungsgebühr (unter Verweis auf ON 60) nach TP 7 lit. c Z 2 GGG von EUR 78 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 binnen Frist aufgefordert.
3. Hinsichtlich dieser Gebührenvorschreibung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, sie habe per 31.08.2012 über ein Guthaben am Mündelgeldkonto in Höhe von EUR 2.011,91 verfügt, sodass ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt worden sei, dessen Anspruchsvoraussetzungen sie erfülle.
4. Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 23.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin sodann im ordentlichen Verfahren in dieser Pflegschaftssache aufgefordert, eine Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG (Beschluss ON 60) in Höhe von EUR 60,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.
Rechtlich erwog die Behörde, dass das Gericht mit unbekämpften Beschluss (ON 60) die Pflegschaftsrechnung mit Einnahmen in Höhe von EUR 16.510,48, darin enthalten EUR 242,80 Pflegegeld und EUR 100 Heizkostenzuschuss, Ausgaben in Höhe von EUR 14.498,57, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 2.011,91 bestätigt habe. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung wären gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 4.202,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 12.607.00 nicht übersteigen würden. Im vorliegenden Fall liege keine Gebührenbefreiung vor, weil beide Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Das Pflegegeld und der Heizkostenzuschuss hätten unberücksichtigt zu bleiben, sodass sich ein für die Bemessungsgrundlage relevantes Einkommen von EUR 16.167,68 (EUR 16.510,48, minus 1x Pflegegeld in Höhe von EUR 242,80 minus 1x Heizkostenzuschuss) ergebe.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie Folgendes erklärte: Das Mündelgeldkonto habe per 31.08.2012 ein Guthaben von EUR 2.011,91 aufgewiesen. Der (damalige) Vereinssachwalter habe die Gebührenbefreiung beantragt. Von 25.08.2011 bis Jänner 2012 habe die Beschwerdeführerin, da sie in einer vollbetreuten Wohneinrichtung gewohnt habe, EUR 112,94 Sozialhilfetaschengeld bezogen. Nach Übersiedelung in eine eigene Wohnung sei ihr die bedarfsorientierte Mindestsicherung für Alleinstehende in Höhe von EUR 752,94 monatlich ausgezahlt worden, wobei ihr der Betrag für Jänner anteilig in Höhe von EUR 534,34 überwiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von EUR 154,20 erhalten. Dem für die Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei mit Mitteilung des Finanzamtes vom 22.02.2012 rückwirkend ab August 2011 bis Jänner 2015 stattgegeben worden. Die Familienbeihilfe habe monatlich EUR 327,60 betragen und sei am 27.02.2012 eine Nachzahlung für acht Monate erfolgt. Dem Mündelgeldkonto sei daher ein Betrag von EUR 2.620,80 gutgeschrieben worden. Die erhöhte Familienbeihilfe sei rückwirkend ab Mai 2011 gewährt und ein Betrag von EUR 982,80 für den Zeitraum Mai bis Juli 2011 nachgezahlt worden. Im April 2012 sei die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von EUR 349,40 ausgezahlt worden. Ab 11.02.2012 seien dem Mündelgeldkonto alle zwei Monate EUR 698,80 gutgeschrieben worden. Mit Beschluss des BG XXXX (ON 60) sei die Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum vom 30.08.2011 bis 31.08.2012 mit einem Saldo von EUR 2.011,91 pflegschaftsgerichtlich bestätig worden. Zusammengefasst wären das Pflegegeld, das der Beschwerdeführerin gewährte Geld für Möbel, das Klientengeld der Caritas, der Eigenbezug der Familienbeihilfe sowie die Nachzahlung derselben von den Einkünften abzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde.
Fest steht daher, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2012 (ON 60), die Pflegschaftsrechnung für den Zeitraum 30.08.2011 bis 31.08.2012 mit Einnahmen in Höhe von EUR 16.510,48 und Ausgaben in Höhe von EUR 14.498,57, daher mit einem Saldo in Höhe von EUR 2.011,91 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurde.
In dieser Einnahmensumme sind folgende Posten enthalten:
Pflegegeld:
Die Beschwerdeführerin erhielt Pflegegeld der Stufe 1 in voller Höhe von EUR 154,20 für 7 Monate (7 Monate x EUR 154,20 = EUR 1.079,40) und bloß anteiliges Pflegegeld während der Zeit der Heimunterbringung der Beschwerdeführerin (2 Monate x EUR 44,30 sowie 2 Monate x 47,10); somit ergibt sich insgesamt ein Pflegegeld-Betrag von EUR 1.262,20, der in den Einnahmen enthalten ist.
Heizkostenzuschuss:
Der Beschwerdeführerin wurde am 06.02.2012 ein Heizkostenzuschuss in Höhe von EUR 100,00 ausgezahlt.
Einmalzahlung für Wohnungsgrundausstattung/Möbel:
Der Beschwerdeführerin wurde am 27.01.2012 von der MA 40 gemäß § 39 WMG ein Betrag von EUR 1.110,00 - zwecks Wohnungsgrundausstattung/des Ankaufs von Möbeln - einmalig - überwiesen.
Familienbeihilfe:
Die Familienbeihilfe erhält die Beschwerdeführerin im Eigenbezug. Sie kann über den Grundbetrag frei verfügen. In den in Rede stehenden Beträgen der Familienbeihilfe ist überdies der Erhöhungsbetrag infolge der Behinderung der Beschwerdeführerin inkludiert. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG betrug im maßgeblichen Zeitraum EUR 138,30.
Auch die im Abrechnungszeitraum enthaltenen Nach- und Vorauszahlungen der Familienbeihilfe sind Einkünfte, die im Abrechnungszeitraum der vertretenen Person zugekommen sind.
Klientengeld Caritas:
Hierbei handelt es sich um eine einmalige Summe in Höhe von EUR 479,20, die den Einkünften hinzuzurechnen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, wobei insbesondere in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2012, (ON 60), in die Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 12.06.2012 über den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin sowie in die Einnahmen/Ausgaben-Liste der Beschwerdeführerin für den Berichtszeitraum vom 30.08.2011 bis zum 31.08.2012 Einsicht genommen wurde.
In Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift und dem angefochtenen Bescheid ist der Sachverhalt hinreichend geklärt und kann eine abschließende rechtliche Beurteilung (hinsichtlich der Frage, welche Posten in die Einkünfte miteinzubeziehen und welche herauszurechnen sind) vorgenommen werden, wobei zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten "Klientengeld" der Caritas anzuführen, ist, dass sie mit Erhebung der Beschwerde nicht substantiiert vorbrachte, weshalb dieses nicht den Einkünften hinzuzurechnen wäre. Dass dieses zweckgebunden sei, ergibt sich aus der allgemeinen Bezeichnung "Klientengeld Caritas" nicht, diese legt vielmehr nahe, dass es sich um für die Beschwerdeführerin frei verfügbares Einkommen handelt.
Dass die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe im Eigenbezug erhält, war ihren eigenen Ausführungen zu entnehmen, wonach ihre Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (können).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 Außerstreitgesetz) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, wobei ein Mindestbetrag festgesetzt ist.
Gemäß § 2 Z 3 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 lit. c Z 2 GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet.
Die Gebühr ist von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.
Nach der Anmerkung 8 zur TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 4.202,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF [ABGB]) EUR 12.607,00 nicht übersteigen.
Unstrittig ist, dass die Grenze im Sinne der Anm. 8 zu TP 7 GGG betreffend das Sparguthaben in der Pflegschaftsrechnung nicht überschritten wurde. Gegenständlich strittig ist aber, welche Beträge zu den Einkünften nach Anm. 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind. Diesbezüglich ist kraft des ausdrücklichen Verweises der Anm. 8 leg. cit. auf § 276 ABGB diese Bestimmung relevant.
Gemäß § 276 Abs. 1 ABGB (in der hier maßgeblichen Fassung) gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtsame auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hiervon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen EUR 10.000,00, so ist darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.
Hinsichtlich der Gebührenbefreiung sind bei den Einkünften - wie in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigste Beispiele für derartige Bezüge sind das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen (siehe 981 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage Vorblatt und Erläuterungen zu Z 10, 16 und 17 [§ 31a Abs. 1, Überschrift vor TP 7, TP 7 Anm. 8 GGG] und Dokalik, Gerichtsgebühren13, Anmerkung 14 zu TP 7 GGG).
3.3.2. Hinsichtlich des Pflegegeldes hat die Behörde zwar grundsätzlich zutreffend erkannt, dass dieses von den Einnahmen in Abzug zu bringen ist. Sie hat aber fälschlicherweise lediglich die Auszahlungen von 2 x EUR 44,40 und einmalig EUR 154,20 in Abzug gebracht. Die weiteren in den Feststellungen angeführten Zahlungen des Pflegegeldes hat die Behörde hingegen unberücksichtigt gelassen und sind diese, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt und unter den Feststellungen aufgeschlüsselt wird, in ihrer Gesamtheit von EUR 1.262,20 von den "Einkünften" abzuziehen.
Selbiges gilt, wie von der Behörde ohnedies vorgenommen, für den Heizkostenzuschuss in Höhe von EUR 100,00.
Mit Blick auf das Erfordernis einer - zweckgebundenen - Leistung, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dient, ist aber auch die an die Beschwerdeführerin vorgenommene einmalige Zahlung - für den Ankauf von Möbeln - und somit zweckgebunden, als die Einkünfte mindernd zu berücksichtigen (siehe dazu auch § 39 Abs. 5 WMG, wonach Förderungen in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt werden. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden.).
Hingegen trifft dies - auch mangels substantiiertem Vorbringen durch die Beschwerdeführerin - auf das "Klientengeld Caritas" nicht zu, weshalb lediglich die Möbelzahlung von den Einkünften abzuziehen ist.
Damit (allein) ist jedoch für die Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen, da selbst nach Abzug des Pflegegeldes, des Heizkostenzuschusses sowie der Einmalzahlung für Möbel immer noch ein Betrag von EUR 14.048,28 (EUR 16.510,48 - [1262,20 PG + 1.100,00 Möbel +100,00 Heizkosten]) an Einkünften gegeben ist, der noch über der (damaligen) Schwelle von EUR 12.607,00 liegt.
Es ist daher noch die der Beschwerdeführerin gewährte Familienbeihilfe zu beleuchten, wobei zwei Probleme zu unterscheiden sind: Einerseits stellt sich die Frage, wie mit dem Eigenbezug der Familienhilfe zu verfahren ist, andererseits ist zu klären, ob der erhöhte Betrag der Familienbeihilfe dem grundsätzlichen Bezug der Familienbeihilfe gleichzuhalten ist.
3.3.3. Zur Frage des Eigenbezuges:
Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2018, Zl. Ra 2017/16/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe (welche den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten soll) vom - hier unstrittig vorliegenden - Eigenanspruch auf Familienbeihilfe zu unterscheiden ist und lautet der Bezug habende Rechtssatz hierzu wie folgt:
"Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit d FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9(12); ders., Unterhaltsrecht3, Rz 276 und 741; sowie Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12a, Rz 79).
Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfs aufgrund der Behinderung (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; EF-Slg. 150.000)."
Dadurch, dass die der Beschwerdeführerin gewährte Familienbeihilfe (im Grundbezug) ihr eben - frei - zur Verfügung steht, ist den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Familienbeihilfe (genauer: der Grundbetrag der Familienbeihilfe) in Abzug zu bringen wäre, mit Blick auf Ra 2017/16/0075 nicht zu folgen.
3.3.4. Zur Frage des Erhöhungsbetrages:
Allerdings ergibt sich aus dem genannten Judikat auch, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass mit dem Bezug der Familienbeihilfe lediglich der Grundbetrag gemeint ist (vgl. Rz 15 zu Ra 2017/16/0075). Bei den von der Beschwerdeführerin monatlich bezogenen erhöhten Familienbeihilfebeträgen handelt es sich aber um den Grundbezug und den Erhöhungsbetrag.
Mi seinem Erkenntnis vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne nochmal klargestellt (s. Rz 13), dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) - aber eben nur mit diesem - zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt.
Soweit daher die von der Beschwerdeführerin bezogene Familienbeihilfe zu den Einkünften gerechnet wurde, hat dies lediglich hinsichtlich des Grundbetrages seine Gültigkeit. Der - infolge der Behinderung der Beschwerdeführerin - ihr gewährte Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2.074,50 (15 x EUR 138,30) ist hingegen von den Einkünften in Abzug zu bringen.
3.3.5. Soweit die Beschwerde sich dagegen ausspricht, dass die Nachzahlung bzw. Vorauszahlung der Familienbeihilfe in die Einkünfte nicht einzurechnen sind, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Grundbetrag der Familienbeihilfe um Einkünfte handelt, welche die Beschwerdeführerin im Rechnungszeitraum erhalten hat. In diesem Sinn sind allerdings auch die Erhöhungsbeträge von den Einkünften abzuziehen.
3.3.6. Zusammengefasst sind daher (rechtlich) folgende Posten von den Einkünften abzuziehen: das Pflegegeld (EUR 1.262.20), die Heizkosten (EUR 100), die Einmalzahlung für Möbel (EUR 1.100) sowie der erhöhte Familienbeihilfebetrag (EUR 2.074,50; nicht jedoch der Grundbezug der Familienbeihilfe). Von den Einnahmen in Höhe von EUR 16.510,48 sind daher EUR 4.536,70 abzuziehen und ergibt dies EUR 11.973,78 und liegt dieser Betrag unter der Schwelle von EUR 12.607,00.
Da die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld eindeutig vorlagen, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Unrecht zur Zahlung der Gebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet.
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 3/2013 idgF (VwGVG) zu beheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/16/0075; Ro 2018/16/0043) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Behinderung, Betragsgrenze, Eigenbezug, Einkünfte, Entschädigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2125508.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019