TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 L516 2215530-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2215530-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX (alias XXXX auch XXXX , geb XXXX ), StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019, 741819908-181175172, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 08.09.2004 einen Asylantrag, kehrte jedoch am 26.04.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Georgien zurück und jener Asylantrag wurde im Stadium des Beschwerdeverfahrens vom Unabhängigen Bundesasylsenat am 03.05.2005 gem § 31 Abs 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt.

2. Der Beschwerdeführer reiste am 04.12.2018 erneut in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am 05.12.2018 statt, eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2019. In jener Einvernahme übergab das BFA dem Beschwerdeführer Länderinformationen mit der Möglichkeit, zu diesen eine schriftlichen Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a bestehe (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem § 18 Abs 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII).

Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 01.02.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.02.2019, die zusammen mit den Verwaltungsakten des BFA am 07.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch genannten Namen XXXX sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gehört der georgischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an, stammt aus Tiflis, ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest. Er besuchte 9 Jahre die Schule, 5 Jahre ein Computer College und bestritt in Georgien zuletzt seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten in einem Lager und als Zeitungsauslieferer. Er lebte vor seiner Ausreise in Tiflis zusammen mit seinem Vater, der eine Pension erhält und neben bei in einem XXXX in Tiflis arbeitet. Seine wirtschaftliche Situation war für georgische Verhältnisse normal (AS 131, 133).

1.2. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmals im Jahr 2004 einen Asylantrag, reiste anschließend in die Schweiz weiter, von wo er 2005 nach Österreich rücküberstellt wurde. Im Jahr 2006 kehrte er freiwillig nach Georgien zurück. 2008 stellte er in Polen einen Asylantrag, dann einen in der Schweiz, der negativ entschieden wurde. 2009 ging er nach Deutschland, von wo er nach Polen geschickt wurde und von Polen kehrte er nach Georgien zurück. 2010 stellte er in der Schweiz und Deutschland Asylanträge, die negativen entschieden wurde und er wurde wieder nach Polen überstellt. Von 2010 bis 2017 lebte er in Georgien. Im Dezember 2017 stellt er in der Schweiz erneut einen Asylantrag, der negativ entschieden wurde. Anschließend kehrte er freiwillig nach Georgien zurück (AS 31, 133).

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von der Schweiz verhängtes aufrechtes Einreise- bzw Aufenthaltsverbot für den Schengenraum.

1.3. Am 13.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.

1.4. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargelegt und ergibt sich auch sonst nicht, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Georgien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

1.6. Zur Lage in Georgien

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;

Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, Soziale Sachleistungen, Sozialpakete.

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:

Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.

Universal Health Care: Offen für alle Staatsbürger; Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt; Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten; Dialyse ist ebenfalls gewährleistet; Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit; Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben beider nächstliegenden Klinik.

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene

Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer

Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True

TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem im Original vorgelegten Reisepass. Bereits das BFA erachtete die Identität des Beschwerdeführers als erwiesen (Bescheid, S 37).

2.2. Die Feststellungen zu den Asylantragstellungen und Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Polen (oben II.1.2.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (AS 31). Das Einreise- bzw Aufenthaltsverbot, das von den Schweizer Behörden verhängt wurde, ergibt sich nach Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem.

2.3. Die Feststellung zur verhängten Untersuchungshaft (oben II.1.3.) ergibt sich aus der diesbezüglichen Verständigung eines österreichischen Landesgerichts für Strafsachen vom 13.02.2019 (AS 251).

2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen:

2.4.1. Zur Begründung des gegenständlichen Antrages brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 05.12.2018 vor, er habe politische und gesundheitliche Probleme. Er sei in Georgien am Bein und im Hüftbereich schlecht operiert worden, habe auch psychische Probleme, habe momentan noch Medikamente und benötige eine Therapie. Er werde von den Vertretern der neuen Regierung unter Druck gestellt, verfolgt und sei von diesen auch geschlagen worden. Er habe Angst vor ihnen. Er sei Anhänger der Opposition gewesen, daher habe er Probleme mit den Regierungsleuten und er sei deshalb auch in Gefahr (AS 33).

Bei der Einvernahme am 22.01.2019 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seine Gesundheit sowie politische Probleme an. Dies sei selbstverständlich, da er der nationalistischen Partei von Saakashvili geholfen habe. Deren Mitglieder würden bedroht und verfolgt werden. Dies wirke sich natürlich auch auf seine Gesundheit aus, weil er keine Hilfe bekomme. Er habe keine medizinische Versicherung abschließen können und sei schlecht behandelt worden. Die allgemeine Situation sei schlecht, man könne dort kein normales Leben führen. Seine Operation habe er mit Hilfe der Freunde selbst bezahlt. Er sei bedroht worden. Und es habe Gespräche und Streitereien gegeben. Er arbeite zwar nicht für die Partei, aber er sei bedroht worden und sollte aufhören, mit der Partei zu sympathisieren. Deshalb sei er in seinem Bezirk beschimpft worden. Er habe sich niemals an die staatlichen Behörden gewandt, da die Bezirkspolizei ja von der Regierungspartei sei, das habe keinen Sinn gehabt. Er sei nicht zur Polizei gegangen, das habe keinen Sinn. 2004 sei er aus ähnlichen Problemen ausgereist. Er sei mehr oder weniger in Europa groß geworden und habe nach seiner Rückkehr sein Leben nicht mehr ordnen können. Während der Präsidentschaft Saakashvilis von 2004 bis 2013 sei er noch nicht bei jener Partei gewesen. Er sei ja nicht von Geburt an bei jener Partei gewesen. Als er 2010 zurückgekommen sei, habe er erst angefangen, sich dafür zu interessieren. Er sei mündlich bedroht worden. Das seien Streitereien gewesen. Er solle von dort weggehen, sonst werde er Probleme haben. Er wolle darüber auch nicht mehr reden. Abgesehen von den geschilderten Problemen habe er keine sonstigen Probleme in seiner Heimat gehabt (AS 133, 135, 137).

2.4.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung nach einer zusammengefassten Wiedergabe seines Vorbringens im Wesentlichen aus, dass aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben feststehe, dass sein vorgebrachter Fluchtgrund der politischen Verfolgung nicht der Wahrheit entspreche, sondern ein gedankliches Konstrukt darstelle (Bescheid S 39). Das BFA stellte des Weiteren fest, dass die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet sei, medizinische Einrichtungen, Behandlungsmethoden und Fachkräfte entsprechend seiner Erkrankungen vorhanden seien und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich bei einer Rückkehr nach Georgien schon wie bisher durch das georgische Gesundheitssystem behandeln zu lassen

Das BFA traf dazu auch Feststellungen zum Sozialsystem und zur medizinischen Versorgung in Georgien (Bescheid, S 11, 33-36).

2.4.3. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund politischer Probleme verlassen. Er sei seit 2010 und auch nach Ablauf der Amtszeit von Ex-Präsident Saakaschvili für dessen Partei "Vereinte Nationale Bewegung" tätig gewesen, er half bei den Wahlen, habe Wahlwerbung gemacht und versucht, WählerInnen zu mobilisieren. Aus diesem Grund sei er bedroht und verfolgt worden. Er sei von der Polizei und dem Bezirksleiter unter Druck gesetzt worden, diese hätten von ihm verlangt, dass er seine politische Tätigkeit einstelle und das Land verlasse. Es sei zu Schlägereien gekommen und ihm sei angedroht worden, dass man ihm eine Straftat unterstellen werde; er sei auch mit dem Tod bedroht worden. Insbesondere im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Oktober/November 2018, als sich Ex-Präsident Saakaschvili aus dem Exil wieder zur georgischen Innenpolitik zu Wort gemeldet habe, hätten sich die Bedrohungen, weshalb der Beschwerdeführer abermals das Land habe verlassen müssen.

Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom BFA in der Einvernahme am 22.01.2019 letztlich zugestanden hat, nicht für die Partei gearbeitet zu haben (AS 135), was im Widerspruch zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen steht, er sei für die Partei tätig gewesen. In der Beschwerde wurde keine Erklärung für diesen Widerspruch abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme auch dezidiert nach all seinen Asylgründen, zu persönlichen Übergriffen und Problemen befragt und aufgefordert die vorgebrachten Bedrohungen näher zu schildern (AS 135, 137). Trotz der Aufforderung des BFA in der Einvernahme, die vorgebrachten Bedrohungen näher zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer nach wenigen Sätzen lediglich, er "möchte darüber auch nicht mehr reden." (AS 137). Das BFA ist demnach - entgegen der Beschwerdebehauptung (AS 258) - seiner amtswegigen Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, der Beschwerdeführer selbst verweigerte, die Fragen des BFA zu beantworten. Das BFA verwies in der Beweiswürdigung auch berechtigt darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers (vgl oben 2.5.1) dazu vage blieben (Bescheid S 39). Soweit daher in der Beschwerde nun erstmals seine nähere politische Tätigkeit, die Unterdrucksetzung durch Polizei und Bezirksleiter, eine Schlägerei, eine Todesdrohung und die Drohung mit einer ihm unterstellten Straftat vorgebracht wurde (oben 2.5.3.), steht dem das Neuerungsverbot entgegen, zumal in der Beschwerde nicht dargelegt wird, weshalb er nicht bereits in der Einvernahme dazu in der Lage gewesen sein soll, dieses Vorbringen zu erstatten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA (oben 2.5.2.) an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen seine Person gerichtete und auch keine aktuelle Bedrohung glaubhaft gemacht hat.

2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben II.1.5.) waren aus den folgenden Gründen zu treffen.

2.5.1. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, er habe eine Gefäßkrankheit und habe sich diesbezüglich bereits in Georgien behandeln lassen, hier in Österreich noch nicht und er habe schon einen Termin am 28.02.2019. Bezüglich seiner Gefäßkrankheit gab er noch an, es seien Venen aus dem Bein entfernt worden, aber das sei schlecht operiert worden, weshalb die Blutzirkulation schlecht sei. Er müsse deshalb Verdünnungsmittel nehmen. Er nehme Schmerzmittel und Psychopharmaka, die er in Österreich erhalten habe. Dazu legte er keine medizinischen Dokumente vor. Des Weiteren legte er eine Überweisung zu seinem Zahnarzt wegen Karies und einen Befund über eine negative HIV-Testung vor. (AS 127).

2.5.2. In der Beschwerde wurde des Weiteren zum Gesundheitszustand zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer Gefäßkrankheit und habe massive Probleme mit der Blutzirkulation in seinem Bein. Er müsse blutverdünnende Medikamente nehmen und habe zur Vorbereitung der anstehenden notwendigen Operation einen Arzttermin am 28.02.2019. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer seit einem Unfall im Jahr 2015 an schweren Kieferproblemen, weswegen er Arzttermine am 26.02.2019 und am 04.03.2019 habe, wo eine Operation stattfinden solle. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch krank und leide an Epilepsie sowie gelegentlichen Ohnmachtsanfällen. Er nehme derzeit Psychopharmaka (Diazepam und Pregabalim) gegen Epilepsie ein. Ohne genannte Medikamente gehe es ihm sehr schlecht, er werde unter anderem ohnmächtig (AS 257).

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA keine schweren Kieferprobleme vorgebracht hat, sondern lediglich eine Überweisung zu einem Zahnarzt wegen Karies vorgelegt hat (AS 127). Er hat vor dem BFA auch zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er an Epilepsie mit gelegentlichen Ohnmachtsanfällen leide. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreise aus Georgien kommend am 05.12.2018 angegeben, das Medikament Diazepam gegen Angst- und Schlafstörungen und innere Unruhe zu nehmen und nicht gegen Epilepsie (AS 39, 43). Der Beschwerdeführer hatte das Medikament Diazepam auch bereits bei der Einreise aus Georgien dabei, was zeigt, dass es in Georgien verfügbar ist und es für den Beschwerdeführer auch zugänglich war (As 39). Auch die erforderlichen Verdünnungsmittel nimmt der Beschwerdeführer bereits seit Georgien regelmäßig ein (AS 127). Weder die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten, bereits seit 2015 bestehenden Kieferprobleme noch die Epilepsie hat der Beschwerdeführer bei der medizinische Erstuntersuchung am 05.12.2018 und auch nicht in der Einvernahme vor dem BFA angegeben (AS 43), woraus zu schließen ist, dass der Beschwerdeführer wegen diesen Erkrankungen in Georgien keine relevanten Probleme gehabt hat, andernfalls er dies wohl bereits vor dem BFA vorgebracht hätte. Auch medizinische Nachweise für diese Erkrankungen wurden nicht vorgelegt. Schließlich befindet sich der Beschwerdeführer aktuell auch in Untersuchungshaft und ist somit haftfähig, was ebenso gegen einen akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustand spricht.

2.5.3. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er wegen seiner politischen Probleme keine gesundheitliche Hilfe bekommen habe, keine medizinische Versicherung habe abschließen können und schlecht behandelt worden sei (AS 135), doch wurde demgegenüber zuvor dargelegt (oben 2.4.), dass der Beschwerdeführer eine solche politische Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, sodass der vorgebrachte Hinderungsgrund für den Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gegeben ist.

2.5.4. Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 159 bis 185), denen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA auch nicht entgegengetreten ist, ist in Georgien die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet. Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, auch bei einer Rückkehr (AS 182). Bei Kostenübernahme vom weniger als 100 % kommt der Patient für den Rest auf (siehe oben 1.6.). Da der Beschwerdeführer in Georgien erwerbstätig war und er seine wirtschaftliche Situation selbst als normal bezeichnet hat, ist seine medizinische Versorgung somit ausreichend gesichert.

2.5.5. Der Beschwerdeführer hat somit nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, in seinem Fall auch keine reale Gefahr droht, dass ihm in Georgien eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist.

2.6. Den hier getroffenen Ausführungen zur Lage in Georgien (oben 1.6.) liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder gegenüber dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten.

2.7. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.3.1. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).

3.3.2. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).

3.3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.5. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Es widerspricht der Statusrichtlinie 2011/95/EU, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461).

3.6.2. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht glaubhaft gemacht.

3.7. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkten III bis V des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)

3.8. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.9. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.10. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.12. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.13. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.14. Zum gegenständlichen Verfahren

3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.14.2. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

3.14.3. Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer knapp über drei Monate in Österreich auf. Er befindet sich zudem seit 13.02.2019 in Untersuchungshaft. Er verfügt nicht über hinreichend starke Nahebeziehungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Georgien zumindest sein Vater lebt, zu dem der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Es besteht aktuell ein von der Schweiz verhängtes aufrechtes Einreise- bzw Aufenthaltsverbot für den Schengenraum. Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit den von ihm vorgebrachten Erkrankungen auch nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.

3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.

3.14.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III bis VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

3.17. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.18. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall, begründete Furcht
vor Verfolgung, berücksichtigungswürdige Gründe, erhebliche
Intensität, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, Frist,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
Nachvollziehbarkeit, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, private Interessen, real risk, reale Gefahr,
Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, subsidiärer Schutz,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2215530.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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