TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W203 1427819-3

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W203 1427819-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2019, Zl. 811442809 - 190064108 / BMI-EAST_WEST, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte erstmals am 29.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Im Rahmen dieser Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es würden ständig Selbstmordanschläge verübt werden. Er habe des Öfteren gesehen, wie Leute gestorben seien. Er habe nicht mehr in Afghanistan leben wollen. Es sei seine eigene Entscheidung gewesen nach Österreich zu kommen und hier zu leben. Er sei einmal, als er mit dem Auto unterwegs gewesen sei, von unbekannten Verbrechern, die Autos klauen würden, bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, dass sie ihm nur deswegen nichts antun würden, da er "jung" sei. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

2. Am 05.12.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. In dieser Befragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er niemals persönliche Probleme mit den Behörden in seinem Heimatstaat gehabt habe und von diesen auch nicht offiziell gesucht werde. Es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Er habe keine weiteren Gründe für seine Flucht, er habe alles in der Erstbefragung gesagt.

3. Am 05.04.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Befragung gab er an, dass er aus Mazar-e Sharif stamme, seine Eltern und ein Bruder sich noch dort befinden würden und ein weiterer Bruder nach einem Autounfall verschollen sei. Seine Fluchtgründe betreffend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder seit drei Jahren verschollen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ein Taxi besessen, dieses sei ihm gestohlen und er betäubt worden. Er habe seinem Vater - dieser sei Trainer bei der Polizei - von dem Vorfall erzählt, woraufhin dieser gemeint habe, dass der Beschwerdeführer froh sein könne, dass er nicht umgebracht worden sei. Sein Vater habe beschlossen, den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegzuschicken. Nach weiterer Befragung zu dem Vorfall mit dem Taxi und Vorhalten diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass er "aus Afghanistan eigentlich deshalb weggegangen" sei, "da die allgemeine Lage dort unsicher" sei und er dort "keine Aussichten" gehabt habe. Deshalb hätte ihn sein Vater weggeschickt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen. Auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend festgestellt wurde dazu, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dieser nach einer Rückkehr dorthin in eine bedrohliche Situation geraten werde. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer kriminellen Handlung (Raub) geworden sei, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen habe er nicht glaubhaft machen können.

5. Am 09.07.2012 wurde seitens des Beschwerdeführers gegen oben angeführten Bescheid Beschwerde erhoben, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer habe keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Er sei zum Zeitpunkt der Befragung noch jung und unerfahren und sehr aufgeregt gewesen, weswegen er ein paar Angaben nicht sofort gemacht habe. Dies heiße aber nicht, dass er lügen wolle oder sein Vorbringen steigern. Es möge sein, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass es sich bei dem Raub seines Fahrzeuges um eine rein kriminelle, keinesfalls politisch motivierte Tat handele, und es stimme zwar auch, dass damals nur sein Auto gestohlen worden sei, aber in Afghanistan sei man nirgends sicher und die Sicherheitsbehörden würden sich nicht richtig um solche Angelegenheiten kümmern. Es bestehe in Afghanistan immer das Risiko, dass man getötet oder entführt werde, seine Zukunft in Afghanistan sei ungewiss.

6. Nach der Einstellung des Verfahrens aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Ausreise aus dem österreichische Staatsgebiet nach Deutschland dem Verfahren entzogen hat, wurde dieses nach einem - durch den Beschwerdeführer gestellten - Fortsetzungsantrag, datiert mit 17.11.2014, fortgesetzt.

7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.07.2015 durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan nicht aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen bzw. halte sich nicht aufgrund einer solchen außerhalb Afghanistans auf. Weiters wurde durch das Erkenntnis das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen

8. Am 30.10.2015 wurde durch die belangte Behörde - nach Durchführung einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers - ein Bescheid erlassen, mit dem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

9. Gegen diesen Bescheid wurde am 06.11.2015 durch den Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben. In dieser wurde festgehalten, dass er sich seit dem 29.11.2011 in Österreich aufhalte und stets bemüht gewesen sei, sich bestens zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zeitraum nie dem Asylverfahren entzogen und habe Deutschkurse auf A 1.1 und A 1.2. Niveau besucht.

10. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018 als unbegründet abgewiesen.

11. Da dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid vom 27.04.2018 zu einem Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes betreffend nicht zugestellt werden konnte, wurde durch die Landespolizeidirektion Steiermark eine amtliche Abmeldung desselben veranlasst.

12. Am 01.06.2018 stellte der Beschwerdeführer - nach dem Verlassen Österreichs und der illegalen Einreise nach Deutschland - ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.06.2018 langte ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands bei der belangten Behörde ein und am 15.06.2018 stimmte Österreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Am 18.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wieder nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag den nunmehr gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

13. Der mit 19.01.2019 datierten "Erstbefragung nach AsylG - Folgeantrag Asyl" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist im Wesentlichsten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von 04/2018 bis 01/2019 in Deutschland aufgehalten habe. Befragt dazu, wieso er einen (neuerlichen) Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft des davor ergangenen Bescheides konkret in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland beim Arzt gewesen und dabei festgestellt worden sei, dass er an einer Krankheit leide, die Analfissur heiße. Es gehe ihm sehr schlecht, der Arzt habe ihm gesagt, dass er operiert werden müsse. Die ärztliche Versorgung in Afghanistan sei sehr schlecht und man habe sicher gehört, dass in Kabul ein Anschlag stattgefunden habe. Die Provinz, in der der Beschwerdeführer wohne, sei sehr gefährlich. Weiters habe er seine Fluchtgründe bei seiner ersten Asylantragstellung genannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe bzw. andere Sanktionen drohen würden, gebe es laut Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an, diese Gründe bereits bei seiner ersten Antragstellung angegeben zu haben.

14. Am 30.01.2019 erfolgte eine Befragung durch Organe der belangten Behörde, welcher im Wesentlichsten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe. Er sei in Deutschland krank geworden und müsse operiert werden. Zum Grund einer neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er "keine neuen Gründe habe, es gäbe keine Veränderung". Er habe so viele Jahre in Österreich gewartet und habe, "obwohl er es verdient hätte", keinen Aufenthaltstitel bekommen, sondern drei negative Bescheide und die Aufforderung, Österreich zu verlassen. Er sei dann nach Deutschland gegangen und habe dort gearbeitet. Wenn er ein Jahr in Deutschland ununterbrochen legal und "normal" arbeite, bekäme er dort einen Aufenthaltstitel. Er habe dort auch Bekannte und Verwandte, die ihm helfen könnten, Österreich habe ihn aber "zurückverlangt und alles kaputt gemacht". Er verstehe diese Vorgangsweise nicht. Dazu befragt, ob der Beschwerdeführer neue Probleme habe, die eine Rückkehr nach Afghanistan verhindern könnten, gab er an, dass dies nicht so sei und er die familiären Probleme schon geschildert habe. Er sei "hier" gewesen und nicht in Afghanistan und wisse nicht, wie er "neue Gründe" haben könne. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme in die Länderberichte zu Afghanistan und auch auf die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, da er "wisse", wie die Lage in Afghanistan sei. Er wisse, dass es dort unsicher sei.

15. Am 12.02.2019 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er am 14.02.2019 operiert werde. Zu der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gab dieser an, dass er inzwischen seit langem in Europa sei, auch sein Bruder sei nicht mehr in Afghanistan, er habe "niemanden" dort. Befragt dazu, wieso er die Probleme seinen Bruder betreffend beim Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht habe, gab er an, dass das "damals noch nicht so gewesen" sei, er sei erst später entführt worden. Weiters gab er an, dass er, wenn er nicht in Österreich "bleiben" dürfe, es "woanders in Europa" versuchen müsse. Gefragt, wieso er die geschilderten Probleme seines Bruders bei der letzten Einvernahme nicht vorgebracht habe, wo er doch seit 2018 davon wisse, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das letzte Mal gefragt worden sei, ob er "in Afghanistan etwas Neues" erlebt habe, er sei nicht gefragt worden, ob seine Familie neue Gründe habe. Er wolle damit sagen, dass "wir alle" in Afghanistan Probleme hätten und deshalb habe die Familie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er seit 2012 in Europa sei und nach dem er einen negativen Bescheid bekommen hatte, habe er "nach Deutschland reisen müssen". Er sei dann nach Österreich rücküberstellt worden, er habe aber in Deutschland bei seiner Tante bleiben wollen. Nachgefragt gab er an, dass er keine anderen Fluchtgründe mehr habe, er hätte aber vielleicht das "letzte Mal" schon alles sagen sollen, es sei ihm aber gesagt worden, dass er noch eine Einvernahme habe.

16. Vom 13.02.2019 bis zum 15.02.2019 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Pflege des Salzkammergut-Klinikums. Dort wurde er am 14.02.2019 operativ versorgt. Die notwendige Mariskenresektion und Fissurektomie habe problemlos durchgeführt werden können und der weitere Verlauf sei unauffällig gewesen. Es wurde weiters festgehalten, dass eine klinische Kontrolle bei Bedarf beim Hausarzt erbeten werde.

17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2019 - zugestellt am selben Tag - wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) und wurde diesem aufgetragen, ab dem 19.01.2019 in einem vorgeschriebenen Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht habe, es habe sich somit im Zuge des betreffenden Folgeantrags kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Dies sei auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betreffend der Fall. Die Anordnung zur Unterkunftnahme sei erfolgt, da gegen den Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei.

18. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 13.03.2019 Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass er bei seinen Befragungen die Gründe, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und nicht in der Lage sei, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ausführlich geschildert habe. Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiter volatil sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan durch den Beschwerdeführer sei derzeit unter den dargelegten Umständen unzumutbar. Sollte dem Vorbringen des Beschwerdeführers "schon keine Asylrelevanz zugemessen werden", so wäre ihm aus den angeführten Gründen jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da ihm im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Abschließend wurde noch auf die Erlassung des Einreiseverbotes in der Höhe von zwei Jahren wie folgt eingegangen: Dies sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und nicht nachweisen könne, dass er über ausreichend Mittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren, da er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestritten habe und keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei. Aus diesem Grund solle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Diese Begründung sei nicht stichhaltig und auch nicht nachvollziehbar. Gäbe es die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit, würde der Beschwerdeführer diese sofort ergreifen. Man müsse dann gegen so gut wie jeden Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit verhängen, da mangels realistischer Chancen auf eine legale Erwerbstätigkeit der Großteil der Asylwerber auf Mittel aus der Grundversorgung angewiesen sei. Es sei auch aufgrund seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit und aufgrund der Tatsache, dass er nie negativ aufgefallen sei, nicht nachvollziehbar, welche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerade der Beschwerdeführer darstellen sollte. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr und eine Rückkehr für ihn somit nicht zumutbar sei.

19. Am 13.03.2019, einlangend mit 15.03.2019, wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Er führt den im Spruch angeführten Namen - inklusive Aliasnamen -, ist am XXXX bzw. am XXXX geboren, ist somit jedenfalls volljährig, und lebte bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif.

Er reiste (spätestens) am 29.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte - abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen seiner beiden Verfahren internationalen Schutz betreffend - nie über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht in Österreich.

Nach der illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 29.11.2011 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass in Afghanistan Krieg herrsche, dass es zu Selbstmordanschlägen komme und dass "unbekannte Verbrecher", die Autos klauen würden, ihn bedroht hätten. In einer weiteren erfolgten Niederschrift gab der Beschwerdeführer wie folgt an: "Ich bin aus Afghanistan eigentlich nur deshalb weggegangen, da die allgemeine Lage dort unsicher ist und ich dort keine Aussichten hatte. Deshalb hat mich mein Vater weggeschickt".

Mit Bescheid des (damals noch zuständigen) Bundesasylamtes vom 25.06.2012 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Nach erfolgloser Beschwerde - diese wurde nach erfolgter Einstellung und Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet befunden hatte, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2015 abgewiesen - erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.

Auch gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018 abgewiesen wurde.

Nachdem sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise nach Deutschland dem weiteren Verfahren entzogen hatte, wurde dieser am 18.01.2019 von Deutschland nach Österreich zwecks Durchführung eines Verfahrens auf internationalen Schutz rücküberstellt, wo er den gegenständlichen Folgeantrag stellte.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren durch.

Eine nachhaltige, fortgeschrittene und umfassende Integration des Beschwerdeführers hat während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer besuchte eigener Angabe nach zwei Deutschkurse. Er ist kein Mitglied in einem Verein und geht in Österreich keiner Berufstätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es liegt keine Beschäftigungsbewilligung oder Einstellungszusage vor.

Es befinden sich keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich. Auch über tiefergehende Freundschaften berichtete er nicht.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen nennenswerten Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Verfahren Berücksichtigung finden müssten. Er befindet sich nicht in dauerhafter medizinischer Behandlung und/oder Therapie. Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Analfissur" wurde operativ entfernt und bedingt zum nunmehrigen Zeitpunkt keine nennenswerten Probleme mehr, die eine dauerhafte medizinische Behandlung nötig machen würden.

Es ergab sich im Zuge des gegenständlichen Verfahren weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person desselben gelegenen Umständen. Eine Lageänderung wurde vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung

Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und die Daten der Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und beruflichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich und die Feststellung, dass sich keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und er keine tiefergehenden Freundschaften im Bundesgebiet pflegt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus dem Auszug aus der Datenbank GVS vom 15.03.2019.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser vom 13.02.2019 bis zum 15.02.2019 stationär im Salzkammergut-Klinikum aufgenommen wurde. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurden die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Marisken und eine Analfissur operativ behandelt. Der peri- sowie der postoperative Verlauf waren unauffällig und der Beschwerdeführer konnte am 15.02.2019 in häusliche Pflege entlassen werden. Dem vorliegenden Arztbrief ist zu entnehmen, dass eine klinische Kontrolle bei Bedarf beim Hausarzt erbeten wurde und kein Wiederbestellungstermin in der behandelnden Krankenanstalt als erforderlich angesehen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die angegebene Krankheit keine massive bzw. langandauernde Weiterbehandlung erforderlich macht.

Dass sich im Zuge des nunmehr aktuellen Verfahrens keine Änderung in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat ergeben hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aber auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens gab er an, dass er in Deutschland beim Arzt gewesen sei und dass festgestellt worden sei, dass er "an einer Krankheit" leide, die Analfissur hieße. Der Arzt habe ihm gesagt, dass er operiert werden müsse. Die ärztliche Versorgung in Afghanistan sei sehr schlecht und es sei sicher bekannt, dass es in Kabul zu Anschlägen gekommen sei. In der Provinz, in der der Beschwerdeführer lebe, sei es sehr gefährlich. Er habe auch seine Fluchtgründe bei seiner ersten Antragstellung genannt. Weiters gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde wie folgt an: "Ich habe keinen neuen Asylantrag gestellt. Ich wurde von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. ... Nein, ich habe keine neuen Gründe, es gibt keine Veränderung. Ich habe so viele Jahre in Österreich gewartet, obwohl ich es verdient hätte, habe ich keinen Aufenthaltstitel bekommen, sondern drei negative Bescheide und eine Aufforderung, das Land zu

verlassen. ... Dann ging ich nach Deutschland, habe dort Arbeit

gefunden, habe dort gearbeitet. Wenn ich ein Jahr in Deutschland ununterbrochen legal und normal arbeite, bekomme ich dort einen Aufenthaltstitel. Ich habe dort auch Verwandte und Bekannte, die mir helfen könnten. Österreich hat mich zurückverlangt und hat alles kaputt gemacht. Wieso machen Sie so etwas? Die ganze Vorgehensweise

verstehe ich nicht. ... Nein, die familiären Probleme habe ich schon

geschildert. Wenn ich hier war und nicht in Afghanistan, wie kann ich neue Gründe haben". Aus diesen vom Beschwerdeführer getätigten Angaben ergibt sich nämlich, dass dieser keine neu hervor- bzw. aufgetretenen Fluchtgründe angeben kann.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II.):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen des §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt maßgeblich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783. Bei der Prüfung, ob entschiedene Sache vorliegt, ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 24.05.2016; Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN).

Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Wie sich aus § 68 AVG ergibt, werden Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar, wenn nicht ausdrücklich anderes normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Kernes des maßgeblichen Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Eine Änderung von bloßen Nebenumständen reicht nicht aus (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 25.04.2017, Zl. 2004/20/0100 und 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684).

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich diesen Schutzstatus betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auf den Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht umlegbar. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutz zu prüfen (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des Erstantrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer geändert hat. Es ist daher entweder - wenn entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - wenn keine entschiedene Sache vorliegt - der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelinstanz - das Bundesverwaltungsgericht - darf über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Vor dem Hintergrund der vorgängig angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass sich in Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht geändert hat.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Folgeantrag zur Begründung seines unverändert gebliebenen Begehrens auf Gewährung von internationalem Schutz einzig neue behauptete Tatsache, dass sein Bruder - schon längere Zeit zurückliegend, d.h. schon im Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides - in Afghanistan verfolgt worden sei, ist eine Tatsachenbehauptung, die - wenn man davon ausgeht, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht - jedenfalls schon vor Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer bestanden hätte und somit schon zum damaligen Zeitpunkt vorzubringen gewesen wäre. Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des ersterlassenen Bescheides entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen.

Auch das Vorbringen einer "Analfissur" kann nicht zu einer erneuten Prüfung führen. Hierzu ist auszuführen, dass bei der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH, Ra 2015/20/0174). Auch hier führt die behauptete "Analfissur" - die komplikationslos operativ versorgt wurde - in rechtlicher Sicht zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung, da diese nicht geeignet ist, das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu begründen.

Wie sich aus den vorgängigen Ausführungen ergibt, beschränkt sich die Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts im Falle einer zurückweisenden Entscheidung durch die belangte Behörde aufgrund entschiedener Sache auf die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Eine seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens behauptete Lageänderung im Herkunftsstaat würde dann einer Zurückweisung des Folgeantrages entgegenstehen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass durch diese eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiäre Schutzberechtigten erfolgten könnte (Hinweis E vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221 vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Eine in diesem Sinne relevante Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem Folgeantrag auf keine maßgebliche Lageänderung. Er verzichtete sogar auf eine Ausfolgung der aktuellen Länderberichte und auch auf eine Stellungnahme dazu mit der Begründung, dass er die Lage in Afghanistan kenne. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde allfällige Änderungen betreffend die Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan ohnedies von Amts wegen, indem diese der Entscheidung über den gegenständlichen Folgeantrag die diesbezüglichen Länderfeststellungen zu Grunde legte und aufgrund dieser Informationen zu dem Ergebnis kam, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag nicht geändert hat.

Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind insgesamt nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bedingen und es konnte kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Aufgrund dieses Ergebnisses konnte letztlich dahingestellt bleiben, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen glaubhaften Kern aufweist.

Auch ist die zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen betreffend keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation, eingetreten ist (VwGH, 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).

Da zusammengefasst weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorerkenntnis nicht von vornherein ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche eine neuerliche meritorische Entscheidung nicht geboten ist. Die Behörde hat den Folgeantrag auf internationalen Schutz, gestellt durch den Beschwerdeführer, zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist nicht zu erteilten, da auf den vorliegenden Fall keiner der im § 57 Abs. 1 AsylG genannten Fälle zutrifft. Die belangte Behörde hat somit zurecht nicht einen diesbezüglichen Aufenthaltstitel erteilt und die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.2.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung in der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration,

(5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlagen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher hat geprüft zu werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Fremden darstellt. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es ist eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes vorzunehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht zu erlassen sein, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst jedoch nicht nur die Kernfamilie (Eltern, minderjährige Kinder und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (z.B. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur beim Vorliegen einer gewissen Bindungsintensität. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. z. B. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600; 26.01.2006, Zl. 2002/20/0235).

3.2.2.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Eine Tante desselben lebt in Deutschland. Es bestehen somit keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend stellen folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaße genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26.02.2015, Ra 2014/22/0025; E 18.10.2012, Zl. 2010/22/0136; E 20.01.2011, 2010/22/0158), Das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 04.08 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. § 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23.05.2012, Zl. 2010/22/0128), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18.03.2014, Zl. 2013/22/0129), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31.01.2013, Zl. 2011/23/0365) - VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichts aus nachfolgenden Gründen nicht festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer reiste 2011 erstmalig - illegal - in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hat sich seit dieser Zeit nicht durchgängig in Österreich befunden, zumal er sich im Rahmen des Verfahrens seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend dem Verfahren durch eine Ausreise nach Deutschland entzogen hat. Auch im Zeitraum von 04/2018 bis 01/2019 - zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Rücknahme des Beschwerdeführers aus Deutschland nach Österreich - befand sich der Beschwerdeführer erneut in Deutschland.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach, er lebt von der Grundversorgung und verfügt auch nicht über eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Einstellungszusage. Es ist dem Beschwerdeführer aus vorgenannten Gründen nicht möglich, sich selbst zu versorgen, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Über tiefergehendere Freundschaften berichtet der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nichts.

Der Beschwerdeführer gab selbst an, einen Deutschkurs besucht und sich beim Magistrat Graz auf einer "Liste für gemeinnützige Arbeit" eintragen haben zu lassen, es sei aber keine Arbeit für ihn gefunden worden, da sich auf dieser Liste viele Interessierte befunden hätten. Hier wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach keine relevante außergewöhnliche Integration aus dem Besuch eines Deutschkurses - auch wenn dieser, wie der Beschwerdeführer angab, von ihm selbst bezahlt worden ist - herauszulesen ist. Selbst wenn ein Fremder perfekt Deutsch spricht - wovon im gegenständlichen Fall nicht auszugehen ist - und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, verfügt er über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale, und kommt diesen Umständen daher nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0729 und 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt auch die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. EuGRZ 2006, 541, Thym). Die Aufenthaltsdauer - mit Unterbrechungen durch Aufenthalte in Deutschland und einer damit verbundenen Entziehung aus dem Verfahren durch den Beschwerdeführer - des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Folgenantrages etwas über zwei Monate. Zuvor hielt sich der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre aufgrund seiner unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf. Sein Aufenthalt in Österreich war zu jeder Zeit nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Zeitraum im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches ist für einen siebenjährigen Zeitraum anzunehmen, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), wobei im vorliegenden Fall nicht von einer solchen Verfestigung auszugehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher nur auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Auch, dass der Beschwerdeführer entgegen der im erst durchgeführten Verfahren ergangenen Anordnung zur Außerlandesbringung im Bundesgebiet verblieben - bzw. illegal nach Deutschland gereist - ist, ist bei der vorzunehmenden Interessensabwägung und auf Seiten des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0102 mwN). Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthaltes kann eine Aufenthaltsverfestigung betreffend jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17.04.2013/ Zl. 2013/22/0106 mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. E vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0028 - VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Auch hier ist zu berücksichtigen, dass alle Integrationsschritte - wobei anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer keine bzw. minimale Schritte in diesem Sinne gesetzt hat -, die der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gesetzt hat, entscheidend dadurch gemindert sind, dass eine solche bereits gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ist. Die gesetzten Integrationsschritte konnten nur deshalb erfolgen, weil der Beschwerdeführer der Rückkehrentscheidung keine Folge leistete und der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne schon darauf hingewiesen, dass alleine ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (VfSlg. 19.086/2010 mwN).

Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. In diesem Rahmen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die elongierte Verfahrensdauer aus der Tatsache ergeben hat, dass sich der Beschwerdeführer durch mehrmalige Ausreise nach Deutschland dem Verfahren entzogen hat. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem öffentliche Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Gesundheitszustand, die adäquate Behandlung und die Fortsetzung einer Therapie in die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Der Beschwerdeführer gab an, an einer Analfissur zu leiden. In diesem Zusammenhang ist auf einen Arztbrief und einen diesbezüglichen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass dieses Leiden des Beschwerdeführers zufriedenstellend operativ versorgt wurde. Aus diesem ärztlichen Schreiben geht weiters hervor, dass die Behandlung des Beschwerdeführers nach dieser Operation im Krankenhaus abgeschlossen sei und keine weiteren Vorstellungen nötig seien. Festgehalten wurde, dass allfällig notwendige, weitere Kontrollen bei einem Hausarzt durchzuführen seien. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behandlung - falls eine solche überhaupt noch erforderlich sein sollte - so schwerwiegend ist, dass diese nicht auch im Heimatland des Beschwerdeführers, Afghanistan, durchgeführt werden könnte.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet konnte aufgrund der vorgängig erfolgten Ausführungen nicht festgestellt werden.

Der allenfalls durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben ist unter Zugrundelegung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.

Die belangte Behörde hat somit hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. zu Recht entschieden.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung des EGMR besteht für Afghanista

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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