TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 G304 2175193-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2175193-1/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.02. 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.12.2017 und 01.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.10.2015 gab der BF im Wesentlichen an, aus dem Iran geflohen zu sein, weil er dort als Iraker mit ständiger Benachteiligung im Berufsleben und bei der Bildung konfrontiert gewesen sei. Der BF sei auch deswegen aus dem Iran ausgereist, weil es wegen der Flucht seines Bruders mit dessen Frau Morddrohungen von der Familie seiner Schwägerin gegeben habe. In Österreich erhoffe sich der BF jedenfalls ein besseres, sorgenfreies Leben.

2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 03.07.2017 brachte der BF vor, aus dem Iran ausgereist zu sein, weil er wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Faili-Kurden im Berufsleben und bei der Bildung benachteiligt worden sei. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei eine aufgrund der Flucht seines Bruders mit dessen Frau bestehende Blutrachesituation, wovon auch der BF betroffen sei, gewesen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangten Behörde) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 03.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Vorgelegt wurden dabei auch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und Zentralen Fremdenregister vom 02.11.2017, wonach der BF im Iran geboren worden und irakischer Staatsangehöriger sei.

6. Am 11.12.2017 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass an der kommenden mündlichen Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde teilnehme, und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Am 19.12.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, zunächst im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische und dann im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Der Dolmetscher erkannte beim BF eindeutig einen stark persischen Akzent.

8. Am 01.02.2019 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Persisch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen.

9. Am 05.02.2019 langte beim BVwG das Ersuchen der belangten Behörde um Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF, dessen Eltern aus dem Irak stammen, wurde im Iran geboren, und lebte dann stets im Iran. Er besitzt weder die iranische noch die irakische Staatsbürgerschaft und gilt als Angehöriger der Volksgruppe der Faili-Kurden und damit als "staatenlos". Der BF besitzt eine im Iran ausgestellte bis 2016 gültige Flüchtlingskarte und gilt im Iran als ein Flüchtling aus dem Irak.

1.2. Der BF war nur einmal auf Besuch im Irak, um heilige Stätten zu besuchen, hielt sich ansonsten jedoch stets im Iran auf. Seine Familie lebt im Iran. Er hat im Irak eine mit einem Iraker verheiratete Tante. Sein Bruder lebte dort mit seiner Cousine in einer Beziehung, womit die Familie seiner Cousine nicht einverstanden war. In Österreich hat der BF einige Verwandte, darunter nunmehr auch seinen Bruder und seine Cousine, die aus dem Irak geflüchtet sind, und noch zwei Tanten, die ebenso wenig wie die Tante im Irak und die weiteren in Dänemark und Holland lebenden Verwandten die Beziehung zwischen seinem Bruder und seiner Cousine akzeptieren, und zu denen der BF deswegen keinen Kontakt hat.

1.3. Nachdem der Bruder und die Cousine des BF aus dem Irak geflüchtet waren, erhielt der BF, der seinem Bruder und seiner Cousine bei der Flucht geholfen und seinem Bruder telefonisch die Telefonnummer eines Schleppers bekannt gegeben hatte, von der Familie seiner Cousine Morddrohungen. Sowohl der BF als auch seine Eltern wurden im Iran telefonisch bedroht. Die Eltern des BF wandten sich deswegen an die Polizei und haben daraufhin ihre Telefonnummer gewechselt. Der BF wurde auch in Österreich am Telefon mit dem Umbringen bedroht, nachdem ihn eine Tante nach seiner Einreise im Bundesgebiet getroffen hatte.

1.4. Ebenfalls auslösend für die Flucht des BF aus dem Iran war, dass dieser wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Faili-Kurden im Iran in seiner Lebensführung eingeschränkt und im Berufsleben und bei der Bildung benachteiligt wurde. Die Bestreitung seines Lebensunterhalts war dem BF nur über illegale Erwerbstätigkeit möglich. Sobald man erfuhr, dass der BF ein aus dem Irak Vertriebener ist, war er Repressalien ausgesetzt und wurde mit ihm willkürlich umgegangen.

1.5. Der BF war muslimischer Schiit, hat sich in Österreich jedoch von seinem moslemisch schiitischen Glauben ab- und dem christlichen Glauben zugewandt. Nachweislich besuchte er zahlreiche Gottesdienste in einer evangelischen Pfarrgemeinde im Bundesgebiet und wurde er XXXX 2018 getauft. In einer Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX2018 wurde zudem bekannt gegeben, dass der BF kein Mitglied der islamischen Glaubensgemeinschaft sei.

In einem Empfehlungsschreiben der evangelischen Missionsgemeinschaft vom XXXX2017 wurde unter anderem Folgendes mitgeteilt:

"Die Evangelische Missionsgemeinschaft (...) begleitet ehrenamtlich den Asylwerber (BF).

Er besucht in letzter Zeit die Gottesdienste unserer Gemeinde und nimmt mit immer stärkerem Interesse an Veranstaltungen der Gemeinde teil. Er war von Beginn an dem christlichen Glauben gegenüber sehr interessiert. (...)."

In einem Empfehlungsschreiben vom XXXX2019 teilte der Pfarrer, der den BF getauft hat, auszugsweise Folgendes mit:

Der BF "ist mir seit über einem Jahr gut bekannt, seit er sich als Taufanwärter über ein dreiviertel Jahr hinweg auf die Taufe vorbereitet hat. In dieser Zeit hat er auch regelmäßig von mir geleitete Gottesdienste besucht. In zahlreichen Gesprächen habe ich sein besonderes Bemühen bewundert, sein Deutsch durch Konversation zu verbessern. Ebenso habe ich mich von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches Christ zu werden und der evangelischen Kirche anzugehören, überzeugen können. So wurde er am (...) September 2018 von mir in einem feierlichen Gottesdienst getauft (...)."

2. Zur Lage von Faili-Kurden und Christen im Iran

2.1. Zur Lage von Faili-Kurden

2.1.1. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.10.2018

Hunderttausende Faili-Kurden in den 1960er bis 1980er Jahren wurden aus dem Irak vertrieben und in den Iran deportiert. Nach dem Fall Saddam Husseins kehrten viele in den Irak zurück. Sie sind Schiiten und leben hauptsächlich im Grenzgebiet zwischen Iran und Irak. Drei Gruppen von Faili-Kurden leben im Iran:

-

Iranische Staatsangehörige

-

jene mit irakischer Abstammung, die als Flüchtlinge registriert sind,

-

jene mit irakischer Abstammung, die nicht als Flüchtlinge registriert sind.

Gezielte Misshandlungen von Faili-Kurden sind nichtbekannt, jedoch können sich Faili-Kurden Restriktionen bezüglich des Zugangs zu Bildung, zum Gesundheitssystem und zur Arbeit, aber auch Einschüchterung durch Sicherheitskräfte gegenübersehen. Faili-Kurden würden in Camps oder in lokalen Communities leben. Die meisten von ihnen leben in diesen lokalen Communities und sind gut in die iranische Gesellschaft integriert.

Die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten und Handel der australischen Regierung berichtet im Juni 2017, dass Faili-Kurden generell der Schia angehören. Im Gegensatz dazu sind die meisten Kurden Sunniten. Die früheren sunni-dominierten-Regierungen im Irak behandelten Faili-Kurden mit Argwohn und Feindseligkeit. In den 1970er und 80er Jahren wurden zehntausenden, möglicherweise sogar hunderttausenden Faili-Kurden die irakische Staatsbürgerschaft aberkannt und aus dem Irak vertrieben, hauptsächlich in den Iran. Seit 2003 kehren Faili-Kurden in den Irak zurück und befinden sich hauptsächlich an der Grenze zum Iran. Die meisten waren bei ihrer Rückkehr in den Irak staatenlos, viele haben mittlerweile die Staatsbürgerschaft erlangen können, obwohl der Prozess sehr langwierig sein kann, wenn man keine ausreichende Dokumentation über seine irakischen Wurzeln hat (Australian Government DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade - 26.6.2017: DFAT Country Information Report Iraq,

http://dfat.gv.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-irsq.pdf, Zugriff 27.9.2018)

ACCORD zitiert ebenfalls die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten und Handel der australischen Regierung (DFAT) in ihrer COI-Compilation vom Juli 2018.

Die Faili-Kurden werden als Untergruppe der Kurden bezeichnet und sie stammen vom Gebiet des Zagros-Gebirges ab, das sich entlang der iranisch-irakischen Grenze erstreckt. Viele haben Familien auf beiden Seiten der Grenze. Faili-Kurden in Iran leben üblicherweise nahe an der Grenze zum Irak, wie z.B. in den Provinzen Khuzestan, Lorestan, Kermanschah und Ilam und in großen Städten. Drei Gruppen von Faili-Kurden leben im Iran: Iranische Staatsangehörige, jene mit irakischer Abstammung, die al Flüchtlinge registriert sind. Es gibt keine Schätzungen der Anzahl von Faili-Kurden, die in Iran leben.

Iran hat viel der Faili-Kurden registriert, aber nicht alle. Man weiß auch nicht, wie viele der Faili-Kurden im Iran leben. Viele sind nach dem Fall Saddam Husseins wieder zurück in den Irak. UNHCR berichtete 2008, dass 7.000 registrierte Faili-Kurden in Iran geblieben sind. Es gibt Berichte, dass viele Faili-Kurden aus dem Irak um die iranische Staatsbürgerschaft angesucht haben. Man geht aber davon aus, dass nicht sehr viele die iranische Staatsbürgerschaft bekommen haben, aufgrund des langen und komplizierten Prozesses und der hohen Kosten, die damit verbunden sind. Andere haben nicht um die Einbürgerung angesucht, weil sie nicht die erforderlichen Familienmitglieder im Iran haben, um die iranische Nationalität beweisen zu können. DFAT sind keine speziellen Umstände bekannt, mittels derer die Behörden gezielt Faili-Kurden misshandelt hätten, ungeachtet welcher Gruppe sie angehören. (DFAT, 7. Juni 2018, pp. 18-19); ACCORD (7.2018): Iran - COI-Compilation,

http://www.ecoi.net/en/file/local/144174/1226_1534925790_iran-coi-compilation-july-2018-final.pdf, Zugriff 8.10.2018

Das kurdische Nachrichtenportal Rudaw schreibt ebenso, dass Faili Kurden Schiiten sind und hauptsächlich im Süden in Bagdad und im südlichen Teil der Kurdistan Region leben. Ebenso gibt es eine große Population in Iran. Sie waren reiche Anführer in der Geschäftswelt und starke Unterstützer der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung. Dies und ihr schiitischer Glaube machten sie zum Ziel von Verfolgung von Saddam Husseins Regime - dies ist mittlerweile als Genozid durch das irakische Höchstgericht bezeichnet worden. Tausende wurden getötet und über 1,4 Millionen wurde die Staatsbürgerschaft aberkannt und zwischen den 1960er und 1980er Jahren in den Iran deportiert. Nach dem Sturz des Hussein-Regimes kehrten weniger als 15.000 Faili-Kurden in den Irak zurück. Viele haben heute noch keine Staatsbürgerschaftsdokumente. Rudaw (9.6.2017): Long shunned by all, Faili Kurds may find a home in independent Kurdistan, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/09062017, Zugriff 28.9.2018

Auch Minority Rights Group berichtet 2017 bezüglich der Geschichte der Faili-Kurden über die Deportationen in den Iran. Die Dualität von schiitischem Glauben und kurdischer Identität gab sie der Stigmatisierung und Verfolgung durch das Ba¿ath Regime im Irak preis. Sie wurden als Verräter und als fünfte Kolonne des Iran dargestellt. Von den Faili Kurden, die in den Iran deportiert wurden, starben viele auf dem Weg, vor allem Frauen, Kinder und Alte. Jene, die überlebt haben, wurden von den Iranern als Fremde behandelt, obwohl einige, die Beweise für ihre iranischen Vorfahren hatten, um die Staatsbürgerschaft ansuchen konnten. Viele andere lebten als staatenlose Flüchtlinge jahrzehntelang in Camps ohne Zugang zu Bildung und Arbeit. MRG - Minority Rights Group (11.2017):

Iraq Faili Kurds, http://minorityrights.org/minorities/faili-kurds/, Zugriff 28.9.2018

ACCORD schreibt in einer Anfragebeantwortung vom 28.7.2017, dass die Minority Rights Group International (MRG), eine internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, im Oktober 2014 berichtete, dass Faili-Kurden unter Saddam Hussein verfolgt und aufgrund erfundener Anschuldigungen, den Iren zu unterstützen, gezwungen worden seien, den Irak zu verlassen. Seit dem Ende des Saddam-Regimes seien viele von ihnen wieder in den Irak zurückgekehrt. Sie hätten Probleme, ihre Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, obwohl die Regierung Maßnahmen beschlossen habe, um diesen Prozess zu erleichtern. Faili-Kurden seine weiters von tatsächlicher Staatenlosigkeit betroffen. Während des Saddam-Regimes seien Faili-Kurden wegen ihrer doppelten kurdischen und schiitischen Identität ins Visier geraten und vielen von ihnen sei auf Basis der Entscheidung Nr. 666 aus dem Jahr 1980 die Staatsbürgerschaft entzogen worden. Zahlreiche Faili-Kurden seien aufgrund falschen Verdachts der Illoyalität gegenüber dem irakischen Regime in den Iran ins Exil geschickt worden. Dort seien sie staatenlos geblieben und hätten weder von der irakischen noch der iranischen Regierung Unterstützung erhalten. Im Jahr 2006 sei ein Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet worden, das Personen, die zuvor aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen die Staatsbürgerschaft verloren hätten, das Recht auf Erlangung der irakischen Staatsbürgerschaft einräumt. Seitdem seien zahlreiche Faili-Kurden in den Irak zurückgekehrt, und nach Angaben des Ministeriums für Migration und vertriebene seien 97 Prozent der Rückkehrer in der Lage gewesen, ihre Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies werde aber von Vertretern der Faili-Kurden bestritten. Der Prozess der Wiedererlangung sei langwierig und bürokratisch und würde mitunter Jahre benötigen. Oft müssten Antragsteller zudem Beamten Bestechungsgelder zahlen. Antragsteller müssten beweisen, dass sie irakischer Herkunft seien, was für viele unmöglich sei, da Melderegister während der Kriege zerstört worden seien. Es sei wahrscheinlich, dass nach wie vor hunderte Familien staatenlos seien und daher keinen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen hätten. Weiters gebe es Berichte, denen zufolge einige der ausgestellten Identitätskarten die Inhaber als Staatsbürger "iranischer Herkunft" ausweisen würden, was sie für Diskriminierung anfällig mache. ACCORD (28.7.2017): Query response on Iraq: Situation oft he Faili Kurds: Restriction of movement, permanent residence in den Kurdish areas in Northern Iraq (1407953), http://www.ecoi.net/en/document/1407953.html, Zugriff 8.10.2018

(...)

Dr. Jason Tucker von der University of Bath schreibt in einer Publikation von 2014, dass Faili-Kurden, die in den 1970er Jahren im Iran ankamen und ihre iranische Wurzeln beweisen konnten, die iranische Staatsbürgerschaft bekamen. Anderen wurde der Flüchtlingsstatus zuerkannt und sie bekamen grüne Flüchtlingskarten, da sie als irakische Flüchtlinge galten. Die grünen Karten (die alle sechs Monate erneuert werden mussten) wurden 2002 durch weiße elektronische Karten (Erneuerung einmal im Jahr) ersetzt. Trotzdem haben nicht alle Faili-Kurden diese erhalten und einige haben noch immer die temporären grünen Karten.

Weiters schreibt der Autor, dass es im Iran eine große Anzahl von staatenlosen Faili-Kurden gibt, denen es nicht möglich ist bzw. die ihre irakische Nationalität nicht wiederherstellen wollen. Schätzungen gehen von 8.000 staatenlosen Faili-Kurden aus, die entweder in einem Camp oder außerhalb von Camps wohnen. UNHCR berichtete im Jahr 2008, dass 760 Faili-Kurden die iranische Staatsbürgerschaft in Ilam gewährt wurde (wenngleich nach einem langen und komplizierten Prozess). Während 100.000 irakischen Flüchtlingen die iranische Staatsbürgerschaft gewährt wurde, die beweisen konnten, dass sie iranische Wurzeln haben. Faili-Kurden würden in Camps oder in den lokalen Communities integriert. Die meisten leben in diesen lokalen Communities und sind gut in die iranische Gesellschaft integriert. Trotzdem gibt es Berichte, dass sich diese staatenlose Bevölkerung Restriktionen bezüglich des Zugangs zu Bildung, zum Gesundheitssystem und zur Arbeit, aber auch Einschüchterung durch Sicherheitskräfte gegenübersieht. Dr. Jason Tucker (2014): Exploring Statelessness and Nationality in Iran, http://www.academia.edu/7156718/Exploring_Statelessness_and_Nationality_in_Iran, Zugriff 8.10.2018

2.1.2. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.02.2018

Wie UNHCR in einer älteren Pressemitteilung vom Mai 2008 bemerkt, würden die schiitischen Faili-Kurden laut eigenen Angaben ursprünglich aus dem Zagros-Gebirge im Iran stammen und hätten jahrhundertelang auf beiden Seiten der irakisch-iranischen Grenze in der Region Chuzestan (Iran) sowie im Ostirak gelebt. Vor mehreren Generationen seien sie in den Irak gezogen und hätten sich erfolgreich in die lokalen Gemeinschaften integriert. Doch unter dem baathistischen Regime Saddam Husseins in den 1970er Jahren seien die Faili-Kurden beschuldigt worden, Iraner zu sein, und man habe ihnen die irakische Staatsbürgerschaft entzogen und sie aus dem Land vertrieben. Diese Vertreibungen seien in den 1980er-Jahren während des Iran-Irak-Krieges fortgesetzt worden. Die Faili-Kurden seien staatenlos (bzw. staatsbürgerschaftslos) geworden. Zu ihrem Höhepunkt sei die Zahl der Faili-Kurdenim Iran auf mehrere Hunderttausend geschätzt worden und sie hätten in den Grenzprovinzen Ilam und Ahwaz sowie weiter im Landesinneren in Lagern wie Dschahrom (Dastgheib) gelebt. Zum Berichtszeitpunkt (2008) hätten 760 Faili-Kurden im Iran nach einem komplizierten Verfahren die iranische Staatsbürgerschaft erhalten. Nach dem Sturz Saddam Hussein seien indes viele Faili-Kurden wieder in den Irak gezogen. Zum Berichtszeitpunkt werde davon ausgegangen, dass rund 7.000 Faili-Kurden im Iran registriert seien. Der Leiter des Lagers Dschahrom habe erklärt, dass in den Irak zurückgekehrte Faili-Kurden dort als Iraner angesehen würden. Doch im Iran würden sie als Iraker betrachtet, und man würde ihnen sagen, sie sollen zurück in den Irak gehen. (UNHCR-UN High Commissioner for Refugees: Feili Kurds in Iran seek way out of identity impasse, 28. Mai 2008, http://www.unhcr.org/news/latest/2008/5/483d60872/feili-kurds.iran-seek-way-identity-impasse.html)

Das niederländische Außenministerium schreibt in einem älteren Herkunftsländerinformationsbericht von Dezember 2013 (Berichtszeitraum: September 2012 bis November 2013) unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass laut Angaben des UNO-Flüchtlingskochkommissariats (UNHCR) von den rund 91.000 im Iran verbliebenen Faili-Kurden zwischen 2003 und 2009 fast 22.000 in den Irak zurückgekehrt seien. Die Mehrheit derer, die sich noch im Iran befänden, seien in Besitz sogenannter Amayesh-Karten und würden daher von UNHCR als Flüchtlinge betrachtet. Ab 2012 hätten Einbürgerungsverfahren für einige Faili-Kurden anlaufen sollen. Details über den Fortschritt dieser Verfahren seien jedoch nicht bekannt. Inzwischen sollen sich die irakischen Behörden bereit erklärt haben, Faili-Kurden, die (etwa durch eine irakische Identitätskarte oder irakische Geburtsurkunde) Verbindungen zum Irak nachweisen könnten, Dokumente auszustellen. Mit diesem Thema beschäftige sich die irakische Botschaft in Teheran. Den Quellen sei nichtbekannt, dass es im Berichtszeitraum zu Ausweisungen von Faili-Kurden gekommen sei, die nicht im Besitz der iranischen Staatsbürgerschaft seien. UNHACR sei indes nicht bekannt, ob Faili-Kurden ohne iranische Staatsbürgerschaft die Einreise in den Iran erlaubt werde, da die Organisation den Flüchtlingsstrom an der iranisch-irakischen Grenze nicht beobachte. (BZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken: allgemeen Ambtsbericht Iran, Dezember 2013, S. 52,

https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2013/12/24/iran-2012-12-24/aab-iran-2013.pdf)

Die britische Tageszeitung Guardian berichtete in einem Artikel von Dezember 2015 über den Fall eines aus dem Iran stammenden Faili-Kurden namens (...), der in Australien um Asyl angesucht habe und dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Wie der Guardian schreibt, sei (...) als Faili-Kurde im Iran nicht als iranischer Staatsbürger anerkannt worden, da die Behörden Failis als vertriebener Iraker ansehen würden (auch Ch. Eltern seien in den frühen 1980er Jahren von Saddam Hussein aus dem Irak ausgewiesen worden). Ch. selbst sei nie im Irak gewesen (und habe bis zu seiner Flucht den Iran nie verlassen), doch habe er aufgrund seines Status als Faili nie eine Schule besucht und sei auch nie in der Lage gewesen, ein Krankenhaus aufzusuchen, einen Führerschein zu machen oder zu einer Wahl zu gehen. Als "Unsichtbarer" habe er sich mit illegalen Gelegenheitsjobs durchgeschlagen und sei zudem häufig arbeitslos gewesen. Im Jahr 2004 sei es bei der Hochzeitsfeier eines Verwandten zu Handgreiflichkeiten gekommen, bei denen (...) dazwischen gegangen sei, um den Bräutigam zu schützen. Dabei sei er vom Angreifer mit einem Messer verletzt worden. Da er ohne Identitätspapiere nicht in der Lage gewesen sei, in ein Krankenhaus zu gehen, seien seine Schnittwunden von einem Verwandten genäht worden und hätten lange Narben am Körper hinterlassen. Zwei Jahre später habe es eine Razzia in seinem Dorf gegeben, bei der Mitglieder der Revolutionsgarden auf seine Narben aufmerksam geworden seien, weshalb sie ihn als "Problemmacher" verdächtigt hätten. Er sei festgenommen und in das Khirzan-Gefängnis gebracht worden, wo er 40 Tage lang festgehalten worden sei. Dort sei er misshandelt und vergewaltigt worden. Nach seiner Freilassung sei er immer wieder von Sicherheitskräften angehalten und befragt worden, bis er schließlich 2011 beschlossen habe, das Land zu verlassen.

Quellen:

-

ACCORD-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Faili-Kurden im Iran, 09.10.2018

-

ACCORD-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Iran: Lage von Faili-Kurden; Aufenthaltsmöglichkeiten für staatenlose Faili-Kurden irakischer Abstammung (a-10463-2, a-10464), 02.02.2018

2.2. Zur Lage von Christen

Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind im Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. (...)

2.2.1. Muslimische Konvertiten

Muslimen ist es ebenso verboten zu konvertieren ("Abfall vom Glauben") wie an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion eines schiitischen Iraners zum sunnitischen Islam oder einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen können eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf "Gefährdung der nationalen Sicherheit", "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des eiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen im Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Gegen mehrere christliche Konvertiten wurden 2017 hohe Haftstrafen verhängt.

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 12.01.2019, Stand November 2018

3. Der ohnehin den iranischen Behörden im Iran als staatenlos bekannte BF wird somit bei einer Rückkehr seinen christlichen Glauben nicht öffentlich ausleben können und unterliegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zudem der Gefahr, wegen seiner Konversion vom muslimisch schiitischen zum christlichen Glauben strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit der Begründung abgewiesen, dass dem BF im Irak keine asylrelevante Verfolgung und auch keine menschenunwürdige Behandlung iSv Art. 3 EMRK droht. Neben Ausführungen zu einer dem BF im Irak erwartenden Rückkehrsituation wurde im angefochtenen Bescheid auch die Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA mit dem Fluchtvorbringen, wegen benachteiligender Behandlung als Faili-Kurde und aufgrund von Morddrohungen durch Verwandte aus dem Iran ausgereist zu sein, festgehalten.

2.2. Zur Person des BF und seinen familiären Verhältnissen:

2.2.1. Die Feststellung in gegenständlicher Entscheidung, es handle sich beim BF um einen "staatenlosen" Angehörigen der Gruppe der Faili-Kurden, konnte in Zusammenschau der im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA mit dem Vorbringen des BF, er habe im Iran als Flüchtling aus dem Irak gelebt, dem Beschwerdevorbringen, der BF sei staatenlos und den Tatsachen, dass der BF weder ein gültiges irakisches noch ein gültiges iranisches Identitätsdokument vorlegen konnte und den vom BFA dem BVwG im November 2017 vorgelegten kriminalpolizeilichen Untersuchungsbefunden zufolge im Besitz einiger gefälschter iranischer Personalausweise und einer nicht als Fälschung feststellbaren im Iran ausgestellten bis 2016 gültig gewesenen Flüchtlingskarte war, getroffen werden. Der nach Flucht seiner Eltern vom Irak in den Iran im Iran geborene BF hat sich im Iran als staatenloser Angehöriger der Bevölkerungsgruppe der Faili-Kurden aufgehalten.

Dass der BF mit seiner im Verfahren angegebenen irakischen Herkunft die Herkunft seiner Eltern aus dem Irak, nicht jedoch seine irakische Staatsangehörigkeit gemeint hat, geht auch daraus hervor, dass der Dolmetscher in der Verhandlung am 19.12.2017 bekanntgab, "dass die persische Sprache das Wort "Staatsbürgerschaft" nicht kennt, während das Deutsche Nationalität und Staatsbürgerschaft trennt und im Persischen dies derselbe Begriff ist."

Der BF betonte seine Staatenlosigkeit anschließend mit den Worten:

"Ich möchte hiezu angeben, dass es nicht einmal wenn es einen kurdischen Staat geben würde, dort anerkannt werden würde. Die Iraner sind der Meinung, dass wir zum Irak gehören und die Iraker sind der Meinung, dass wir zum Iran gehören."

2.2.2. Dass sich die Familie des BF im Iran befindet und der BF im Irak eine mit einem Iraker verheiratete Tante und auch in Dänemark und Holland weitere Verwandte, zu diesen jedoch wegen der unerwünschten Beziehung seines Bruders zu seiner Cousine keinen Kontakt hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 103). Eine Verfeindung mit seinen im Irak lebenden Verwandten wegen der Heirat seines Bruders und seiner Cousine erwähnte er in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 (AS 80).

2.3. Zum Vorbringen des BF:

2.3.1. Zur Reise des BF vom Iran nach Österreich

Dass der BF XXXX 2015 illegal aus dem Iran ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt ist, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA (AS 7, 107).

2.3.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen

Der BF brachte im Verfahren im Wesentlichen zusammengefasst vor, seine Eltern seien vom Irak in den Iran geflüchtet, er selbst sei im Iran geboren worden, habe stets im Iran gelebt und sei nur einmal im Irak gewesen, um die heiligen Stätten dort zu besuchen. Er habe im Iran stets als Flüchtling aus dem Irak gegolten und sei wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Faili-Kurden in seiner Lebensführung - etwa im Berufsleben und bei der Bildung - erheblich eingeschränkt und benachteiligt worden. Deshalb sei er aus dem Iran geflohen.

Grund für seine Flucht seien auch familiäre Streitigkeiten und Morddrohungen durch Verwandte bzw. die Familie seiner Cousine gewesen, weil er seinem Bruder und seiner Cousine durch die telefonische Bekanntgabe der Telefonnummer eines Schleppers zur Flucht aus dem Irak verholfen habe. Mit dem Umbringen bedroht worden sei er sowohl im Iran als auch nach seiner Einreise im Bundesgebiet, nachdem er eine im Bundesgebiet lebende Tante getroffen hatte. Die Bedrohung habe jeweils am Telefon stattgefunden. Auch die Eltern des BF seien im Iran telefonisch bedroht worden, hätten sich dann an die Polizei gewandt und daraufhin ihre Telefonnummer gewechselt.

Hauptaugenmerk sei jedoch auf den BF, der, wie seine Verwandten wissen, seinem Bruder und seiner Cousine zur Flucht verholfen habe, gelegt worden.

Da sich der BF hinsichtlich seiner in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründe im Verfahren nicht widersprochen hat, wird dieses Fluchtvorbringen für glaubwürdig gehalten.

Der BF betonte vor dem BFA: "Meine Eltern haben bei der Polizei eine Anzeige erstattet, falls etwas passiert, wird die Polizei nichts machen." (AS 124).

Dass die Polizei Faili-Kurden gegenüber jedenfalls nicht positiv gesinnt ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, woraus bewusste Einschüchterung und Ablehnung von Faili-Kurden durch iranische Sicherheitskräfte hervorgeht.

Dass sich der BF in Österreich vom muslimischen Glauben abgewandt hat, beruht auf einer vorgelegten Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom XXXX2018, in welcher eine Mitgliedschaft bei der islamischen Glaubensgemeinschaft verneint wird. Dass sich der BF in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt hat, mehrere Gottesdienste in einer evangelischen Pfarrgemeinde besucht und XXXX 2018 getauft wurde, war aus einem vorgelegten Empfehlungsschreiben des Pfarrers, der den BF getauft hat, vom XXXX2019 ersichtlich. Dass sich der BF bereits im Jahr 2017 intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat, beruht auf einem vorgelegten Empfehlungsschreiben der evangelischen Missionsgemeinschaft vom XXXX2017.

Dass die aus diesen Nachweisen ersichtliche Konversion des BF zum christlichen Glauben im Bundesgebiet für den BF bei einer Rückkehr eine zusätzliche Gefahr darstellt, nicht nur weiterer Bedrohung durch Verwandte, sondern auch strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, ergibt sich aus seiner individuellen Rückkehrsituation vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen.

Dass der BF im Iran keine Möglichkeit auf eine innerstaatliche Fluchtalternative hat, geht aus der aus seiner Flüchtlingskarte hervorgehenden Aufenthaltsbeschränkung auf die Hauptstadt Irans, und auf welche er in seiner Erstbefragung (AS 11) und vor dem BFA hingewiesen hat (AS 105), hervor.

2.4. Zur Lage im Irak

Die Länderfeststellungen beruhen auf den dem BF in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2019 vorgehaltenen bzw. den amtsbekannten aktuellen Länderberichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall reiste der BF im September 2015 aus dem Iran, dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes, deswegen aus, weil er ständig wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Faili-Kurden Repressalien erfahren hat und etwa im Berufsleben und bei der Bildung benachteiligt wurde. Der BF wurde zudem von Verwandten bzw. der Familie seiner Cousine mit dem Umbringen bedroht, und zwar telefonisch sowohl im Iran als auch nach seiner Einreise im Bundesgebiet, weil er seinem Bruder und seiner Cousine durch die telefonische Bekanntgabe der Telefonnummer eines Schleppers bei ihrer Flucht aus dem Irak behilflich war.

Der BF ist im Bundesgebiet vom muslemisch-schiitischen zum christlichen Glauben konvertiert. Er ist aus tiefer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten und wurde XXXX 2018 getauft, nachdem er sich ungefähr ein Jahr lang auch mit regelmäßigen Besuchen von Gottesdiensten immer mehr mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und den Pfarrer, der ihn getauft hat, wie dieser in einem Empfehlungsschreiben von XXXX 2019 bekannt gab, von der Ernsthaftigkeit seines Wunsches Christ zu werden und der evangelischen Kirche anzugehören, überzeugt hatte.

Laut Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist entscheidend, ob der BF bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2014/01/0210, VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721).

Der BF setzte mit seiner in Österreich erfolgten Konversion jedenfalls einen Nachfluchtgrund, läuft er den amtsbekannten aktuellen Länderfeststellungen zufolge bei Bekanntwerden seiner Konversion vom muslimisch-schiitischen zum christlichen Glauben im Iran doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, strafrechtlichen Sanktionen unterworfen zu werden und etwa wegen "Gefährdung der nationalen Sicherheit" oder "Organisation von Hauskirchen" angeklagt zu werden, auch wenn sich die zugrunde liegenden Länderberichte bezüglich der bei Konversion drohenden Sanktionen nur auf schiitische Iraner, die konvertiert sind, beziehen und der BF nicht die iranische Staatsbürgerschaft besitzt und vom iranischen Staat als vertriebener Iraker angesehen wird, stand der BF doch bereits wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der "Faili-Kurden" und seiner im Iran erhaltenen Flüchtlingskarte und seiner Aufenthaltsbeschränkung auf die iranische Hauptstadt bereits vor seiner Ausreise besonders im Blickpunkt iranischer Sicherheitskräfte, und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr von seiner Abwendung vom muslimisch-schiitischen zum christlichen Glauben erfahren werden, ist es dem BF doch nicht zumutbar, seinen Glauben dauerhaft zu verbergen.

Es ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der den iranischen Behörden als "Flüchtling aus dem Irak" bekannte BF bei weiterer Bedrohung durch die Familie seiner Cousine keine Hilfe durch die laut Länderfeststellungen den Faili-Kurden ablehnend gegenüberstehenden iranischen Sicherheitskräften und bei Bekanntwerden seiner Konversion bei seinen Familienangehörigen im Iran auch von diesen keine Unterstützung, sondern vielmehr Ablehnung, erhalten wird.

Bei einer Rückkehr in den Iran ist somit von einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Faili-Kurden und seiner Konversion vom muslimisch-schiitischen zum christlichen Glauben auszugehen.

Die verhandelnde Richterin betonte in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2019, dass dem BF eine Rückkehr in den Iran jedenfalls nicht zumutbar ist, besitzt er doch nicht die iranische Staatsbürgerschaft, gehört er als Angehöriger der Faili-Kurden den meinst unterdrückten Volksgruppen im Iran an, und stellte seine Konversion zum christlichen Glauben jedenfalls eine zusätzliche Verfolgungsgefahr für den BF dar.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran - dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes - aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der "Faili-Kurden" und seiner Konversion vom muslimisch-schiitischen zum christlichen Glauben und damit aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten asylrelevanten Fluchtgründen verfolgt wird.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Iran steht dem BF als Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Gruppe der Faili-Kurden bereits deswegen nicht zu, weil er, wie er im Verfahren glaubhaft angab, im Iran als Flüchtling aus dem Irak galt und aufgrund seiner damit verbundenen Aufenthaltsbeschränkung auch vor seiner Ausreise aus dem Iran nur in der Hauptstadt Irans aufenthaltsberechtigt war.

Der BF befindet sich somit aus wohlbegründeter Furcht außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes.

Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde des BF spruchgemäß stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle Verhältnisse,
Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2175193.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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