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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des T L in F, vertreten durch Mag. Klaus Tusch, Dr. Günter Flatz und Dr. Ernst Dejaco, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. September 1997, Zl. Ib-780-10/97, betreffend Feststellungsbescheid über die Vertrauenswürdigkeit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1997 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) sei.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer am 3. Juli 1997 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Mietwagen in Rankweil an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt habe und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe. Für diese Übertretung sei er rechtskräftig bestraft worden und es sei ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden (Bescheid vom 5. August 1997). Die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung, die den Verlust der Lenkerberechtigung zur Folge gehabt habe, führe zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. Der Ausschluß nicht vertrauenswürdiger Personen vom Lenken von Fahrzeugen im Rahmen des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs liege im öffentlichen Interesse, die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides sei daher zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Feststellung des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 BO 1994 verletzt. Er ist damit im Ergebnis im Recht:
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1976, Slg. Nr. 9035/A). Darüber hinausgehende Feststellungen bedürfen einer ausdrücklichen Regelung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 98/03/0053), handelt es sich bei einer wie im vorliegenden Fall vorgenommenen Feststellung der (mangelnden) Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 BO 1994 nicht um ein Recht oder Rechtsverhältnis, sondern um ein bloßes Tatbestandselement, für dessen - von einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung des § 2 BO 1994 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 losgelöste - gesonderte bescheidmäßige Feststellung die BO 1994 eine besondere Anordnung nicht vorsieht.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie schon hiedurch ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf überhöht verzeichnete Stempelgebühren, die als über den Betrag von S 2.500,-- hinausgehend nicht zuzusprechen sind (§ 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, in Kraft getreten am 1. September 1997).
Wien, am 16. Dezember 1998
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030334.X00Im RIS seit
25.01.2001