TE Vwgh Beschluss 1998/12/16 97/12/0408

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UOG 1975 §2;
UOG 1975 §23 Abs1 lita Z5;
UOG 1975 §3 Abs4 litc;
UOG 1975 §49 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Institutes für Hygiene der Universität Innsbruck, vertreten durch Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, Museumstraße 21/3, gegen den Bescheid des akademischen Senates der Universität Innsbruck vom 30. Oktober 1997, Zl. 16000/33-97, betreffend die Benützung von Institutseinrichtungen (mitbeteiligte Partei: Dr. H in I, z.Zt. c/o Institut für Molekularbiologie der Akademie der Wissenschaften in Salzburg, Billroth-Straße 11), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte war vom 1. Mai 1988 bis zum 30. April 1995 in einem befristeten Dienstverhältnis als Assistenzarzt am beschwerdeführenden Institut tätig.

Mit Bescheid der vom Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck (in der Folge kurz: Universität) eingesetzten Habilitationskommission vom 19. Mai 1995 wurde dem Mitbeteiligten mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1995 die Lehrbefugnis als Universitätsdozent für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin erteilt; in einem wurde der Mitbeteiligte im Hinblick auf seine Lehrbefugnis dem beschwerdeführenden Institut zugeordnet.

In einem an den Vorstand dieses Institutes gerichteten Schreiben vom 9. Jänner 1996 teilte der Mitbeteiligte unter anderem mit, daß er aufgrund seiner Zuordnung zu diesem Institut und seiner Berechtigung als Universitätslehrer auch weiterhin plane, wissenschaftliche Arbeiten an jener Fakultät durchzuführen, an welcher er die Lehrbefugnis ausübe. Er erwarte daher, daß der Institutsvorstand seiner Verpflichtung als Institutsleiter entsprechend in der Lage sei, ihm einen entsprechenden Laborraum zuzuweisen.

Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, daß die belangte Behörde mit Beschluß vom 17. Oktober 1996 den Vorstand des beschwerdeführenden Institutes (in der Folge auch kurz: Institut bzw. Institutsvorstand) aufforderte, binnen vier Wochen durch einen - im Ablehnungsfall begründeten - Feststellungsbescheid über den Antrag des Mitbeteiligten auf Benützung spezieller Institutseinrichtungen an diesem Institut abzusprechen und der belangten Behörde eine Abschrift dieser Erledigung zu übermitteln. Dieser Beschluß wurde dem Institutsvorstand mit Erledigung des Rektors vom 24. Oktober 1996 bekanntgegeben.

Hierauf richtete der Institutsvorstand unter dem Datum 12. November 1996 an den Beschwerdeführer eine Erledigung mit dem wesentlichen Inhalt, daß seiner Forderung derzeit nicht entsprochen werden könne (wurde näher ausgeführt). Der Institutsvorstand übermittelte weiters mit Schreiben vom 13. November 1996 dem Rektor (unter ausdrücklichem Bezug auf die Aufforderung des Rektors vom 24. Oktober 1996) eine Kopie dieser Erledigung vom 12. November 1996 zur Kenntnisnahme, um, wie es in diesem Schreiben heißt, zu dokumentieren, daß er der Aufforderung des Rektors innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei.

Der Mitbeteiligte erhob mit Schriftsatz vom 28. November 1996 Berufung gegen die Erledigung vom 12. November 1996.

In diesem Zusammenhang ersuchte der Rektor mit Schreiben vom 6. Dezember 1996 das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst um Rechtsauskunft zu näher bezeichneten Fragen. Mit Erledigung vom 18. Dezember 1996, Zl. 68.153/36-I/B/5B/96 (auf die sich das Institut in der vorliegenden Beschwerde beruft) erteilte das ersuchte Bundesministerium (unter anderem) die Auskunft, es handle sich bei der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls um eine solche des selbständigen Wirkungsbereiches (der Universität). Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, daß zwischen der Erteilung der Benützungsberechtigung der Universitätseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 lit. b UOG an Universitätsdozenten, welche dem Institut auch als Assistenten angehörten, und externen Dozenten, die sich nicht im Dienststand befänden, zu unterscheiden sei. Eine Gleichsetzung der sich aus dem UOG ergebenden Ansprüche zur Benützung von Universitätseinrichtungen wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

In einem Schreiben vom 6. Februar 1997 vertrat der Institutsvorstand die Auffassung, seine Erledigung vom 12. November 1996 an den Mitbeteiligten sei kein Bescheid im Sinne des AVG; er werde vielmehr dem Mitbeteiligten "in absehbarer Zeit erst den von ihm begehrten förmlichen Bescheid zugehen lassen".

Unter dem Datum 27. Februar 1997 richtete der Institutsvorstand einen Bescheid an den Mitbeteiligten des Inhalts (Wortlaut des Spruches), es werde festgestellt, daß der Mitbeteiligte "im Sommersemester 1997 (01.03 bis 30.09.1997) keinen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung eines Laborraumes" im beschwerdeführenden Institut habe (wurde näher begründet).

Mit dem angefochtenen Bescheid, der mit 30. Oktober 1997 datiert und vom Rektor für die belangte Behörde gefertigt ist, hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"Bescheid

Der Akademische Senat der Universität Innsbruck hat in den Sitzungen am 19.6.1997 und am 16.10.1997 als Berufungsbehörde über die Berufung des Dr. H, als Universitätsdozent dem Institut für Hygiene der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck zugeordnet, vom 28.11.1996, GZ 1890/7-V/96, gegen den Bescheid des Vorstands des Instituts für Hygiene der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck vom 12.11.1996, und als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über den weiteren, in derselben Sache durch den vorgenannten Institutsvorstand erlassenen Bescheid vom 27.2.1997 wie folgt entschieden:

Spruch

1.) Der Berufung des Dr. H, als Universitätsdozent dem Institut für Hygiene der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck zugeordnet, vom 28.11.1996 gegen den Bescheid des Vorstands des vorgenannten Instituts für Hygiene vom 12.11.1996 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Es wird festgestellt, daß die Verpflichtung des Vorstands des Instituts für Hygiene gemäß § 51 Abs. 2 lit. b UOG, für die Sicherstellung der Benützung der Institutseinrichtungen dieses Instituts für wissenschaftliche Arbeiten auf den zum Wirkungsbereich des vorgenannten Instituts zählenden Gebieten der Wissenschaft durch Dr. Hartwig Huemer vorzusorgen, dahingehend besteht, daß Dr. Hartwig Huemer das ihm gemäß § 23 Abs. 1 lit. a

Z. 5 UOG als Universitätsdozenten zustehende Recht, Einrichtungen der Universität Innsbruck für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen, im Bereich des Instituts für Hygiene im gemäß § 25 Abs. 8 UOG zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu gewähren ist; hiebei hat der Institutsvorstand hinsichtlich Personal- und Sachausstattung auf die Bedürfnisse und Vorschläge von Dr. Hartwig Huemer ebenso Bedacht zu nehmen, wie auf die Bedürfnisse und Vorschläge der anderen am Institut tätigen Universitätslehrer.

2.) Der weitere, in derselben Sache durch den Vorstand des Instituts für Hygiene erlassene Bescheid vom 27.2.1997 wird vom Akademischen Senat als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als von einer unzuständigen Behörde erlassen von Amts wegen für nichtig erklärt."

Aus der Begründung ist festzuhalten, daß die belangte Behörde die Erledigung vom 12. November 1996 als Bescheid ansah (wurde näher ausgeführt), was bedeute, daß die erstinstanzliche Behörde zur abermaligen Entscheidung in der Sache (Bescheid vom 27. Februar 1997) unzuständig gewesen sei. Der Begründung läßt sich weiters die Auffassung der belangten Behörde entnehmen, eine Mitbenützung der Institutseinrichtungen durch den Mitbeteiligten sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten möglich.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das beschwerdeführende Institut hat diesen Bescheid zugleich auch (mit gesonderter Beschwerde) beim Verfassungsgerichtshof angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erhoben, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1998, B 3001/97-12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens (im Hinblick auf das damals noch anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Ablichtung) vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt. Kostenersatz wird nicht angesprochen.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet; Kostenersatz wird (auch in der Folge) nicht begehrt.

Das beschwerdeführende Institut hat (außer der Beschwerde) zwei weitere Schriftsätze, der Mitbeteiligte einen weiteren Schriftsatz eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das beschwerdeführende Institut erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nach Maßgabe der §§ 23, 25, 41 und 51 UOG in Verbindung mit dem zweiten Durchführungserlaß zum UOG (verwiesen wird auf das Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst, Wissenschaft und Forschung, Nr. 20/1976, Seite 56) und dem Erlaß des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 18. Dezember 1996, den Antrag auf Verwendung von Einrichtungen des beschwerdeführenden Institutes durch einen externen Universitätsdozenten abzuweisen. (Anmerkung: dem weiteren Vorbringen zufolge dürfte das beschwerdeführende Institut wohl nicht "§ 41", sondern § 49 UOG meinen; § 41 UOG trifft nämlich nähere Bestimmungen zu den Vertragsassistenten und läßt damit einen Bezug zum Beschwerdefall vermissen.)

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß im Beschwerdefall das Universitäts-Organisationsgesetz 1975, BGBl. Nr. 258, anzuwenden ist. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ist zu beachten, daß das UOG (zunächst) mit der am 1. Dezember 1996 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 655/1996 (Änderung des § 15 Abs. 9 und des § 36 Abs. 9) und sodann mit der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 (Änderungen des § 7 Abs. 3, § 23 Abs. 1 lit. a Z. 1, § 31a, § 32, § 54 Abs. 3a und 10 und § 58 sowie Aufhebung des § 17 Abs. 2 und 3 und § 111 Abs. 9) geändert wurde. Diese letzte Änderung trat am 1. Oktober 1997 in Kraft; das war demnach nach der Beschlußfassung der belangten Behörde vom 19. Juni 1997, aber vor der Beschlußfassung vom 16. Oktober 1997 und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides.

In der Sitzung vom 19. Juni 1997 hatte die belangte Behörde "die Beschlüsse" gefaßt (im Sitzungsprotokoll und im angefochtenen Bescheid in der Mehrzahl; der Inhalt ist im angefochtenen Bescheid wiedergegeben),

1. die Berufung des Mitbeteiligten vom 28. November 1996 gegen den Bescheid vom 12. November 1996 abzuweisen, (wobei) das Recht des Mitbeteiligten auf Benützung von Universitätseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten dadurch gewahrt werde, daß ihm die Benützung der Einrichtungen eines näher bezeichnten, anderen Institutes unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werde;

2. den weiteren Bescheid des Vorstandes des beschwerdeführenden Institutes vom 27. Februar 1997 wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufzuheben.

Nach dem Inhalt des Beschlusses zu Punkt 1. war "vor Ausstellung des Bescheides" die Zustimmung jenes weiteren Institutes einzuholen. Infolge ablehnender Äußerung des Institutes kam es in der Sitzung vom 16. Oktober 1997 zu einer Revotierung des Beschlusses vom 19. Juni 1997. Auf dem nunmehr gefaßten Beschluß beruht der Punkt 1. des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hatte am 16. Oktober 1997 jedenfalls das UOG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 anzuwenden. Fraglich ist nun, ob der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides auf Grundlage des UOG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 oder auf Grundlage der am 19. Juni 1997 geltenden Fassung zu prüfen hat (wobei sich diese Frage nur dann stellt, wenn man davon ausgeht, daß sich die Revotierung am 16. Oktober 1997 ausschließlich auf Punkt 1. "der Beschlüsse" vom 19. Juni 1997 bezog und nicht etwa auf beide Punkte, wobei der 2. nicht geändert worden wäre). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß bei Kollegialorganen die Änderung der Sach- und Rechtslage nach Beschlußfassung nicht mehr zu berücksichtigen ist, anders als bei der Entscheidung durch ein monokratisches Organ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1971, Slg. Nr. 7974/A), was in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 388). Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist im Beschwerdefall aber letztlich deshalb entbehrlich, weil die im Beschwerdefall diesbezüglich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch die Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 keine Änderung erfahren haben.

Zur Beschwerdelegitimation bringt das beschwerdeführende Institut vor, der angefochtene Bescheid, der im eigenen Wirkungsbereich der Universität erlassen worden sei (Hinweis auf § 49 Abs. 1 UOG), greife in seine Teilrechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 UOG ein. Ein nicht unerheblicher Teil der Sachausstattung des Institutes sei im Rahmen dieser privatrechtlichen Teilrechtsfähigkeit finanziert worden und es werde auch der laufende Sachaufwand zu einem erheblichen Teil aus Geldern finanziert, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erworben worden seien (wird näher ausgeführt). "Kleinster Nenner der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Obersten Gerichtshofes" sei, daß sowohl Universitäten als auch Institute soweit parteifähig seien, als es sich um Angelegenheiten handle, die in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 UOG aufschienen. Das könne aber wohl nicht nur für den Abschluß der dort bezeichneten Rechtsgeschäfte gelten, sondern müsse auch für die Verwendung der aus diesen Rechtsgeschäften zufließenden finanziellen Mittel gelten, weil ansonsten ein Institut zwar finanzielle Ressourcen ansparen könnte, aber diese nicht im eigenen Namen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ausgeben dürfte, was unlogisch, wenn nicht gar denkunmöglich erscheine.

Nach Hinweis auf Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 15. Juni 1993, VfSlg. 13429, heißt es in der Beschwerde weiter, zweifelsohne greife der angefochtene Bescheid "in den eigenen Wirkungsbereich der Beschwerdeführerin" ein. Gemäß § 49 Abs. 1 UOG obliege den Instituten auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaft im selbständigen (im Original unterstrichen) Wirkungsbereich die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden Aufgaben. Vorliegendenfalls gehe es eben um die Frage der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung. Die vom Verfassungsgerichtshof (im zuvor genannten Erkenntnis) zur Rechtspersönlichkeit der Universität gemachten Ausführungen träfen auch auf die Untergliederungen der Universität, somit auch auf Institute zu. Dies erkenne man auch daran, daß das UOG die Institute als kleinste selbständige organisatorische Einheiten zur Durchführung von Lehre und Forschungsaufgaben bezeichne (Hinweis auf § 46 Abs. 1 UOG). Da somit dem beschwerdeführenden Institut Rechtspersönlichkeit zukomme, sei es "im gegenständlichen Verfahren auch Partei und sohin beschwerdelegitimiert", dies auch deshalb, weil "die verfahrensauslösende Entscheidung des Institutsvorstandes" dem Wirkungsbereich des Aufsichtsrechtes des Bundes nach § 5 UOG unterliege (es folgen weitere, nähere Ausführungen zur Frage der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Institutes, auch unter Hinweis auf Lehre und auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes (JBl 1996/396)). Es heißt dann weiter, das beschwerdeführende Institut habe auch ein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verwaltungsverfahren, weil ja durch die Entscheidung der belangten Behörde in "deren autonome Rechtssphäre"(nämlich: des beschwerdeführenden Institutes) insofern eingegriffen werde, als es gegen seinen Willen (es liege auch ein dementsprechender Beschluß der Institutskonferenz vor) gezwungen werde, "einen externen Universitätsdozenten zur Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Institut aufzunehmen, wobei auch Mittel betroffen werden, welche nach § 2 Abs. 2 UOG im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erworben wurden". Im selben Ausmaß, wie dem Mitbeteiligten Ressourcen zur Verfügung zu stellen seien, sei daher gezwungenermaßen auch der übrige Lehr- und Forschungsbetrieb im Institut einzuschränken.

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird (unter anderem) vorgebracht, der Mitbeteiligte sei zwar in seiner Eigenschaft als Universitätsdozent dem Institut zugeordnet, befinde sich jedoch nicht in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund. Er sei somit ein externer Dozent. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Z. 5 UOG stünden Universitätsdozenten in ihrer Eigenschaft als Universitätsdozent in keinem Dienstverhältnis zum Bund und hätten das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Es werde somit nicht auf Einrichtungen des betreffenden Institutes, sondern auf Einrichtungen der Universität abgestellt. Ein solches Benützungsrecht werde durch das UOG auch anderen Universitätslehrern eingeräumt, wobei teilweise noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen seien (Hinweis auf weitere Bestimmungen in § 23 UOG). Bezüglich des Ausmaßes des Benützungsrechtes bestimme § 25 Abs. 8 UOG, daß den Angehörigen der Universität das Recht zur Benützung von Universitätseinrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zustehe (Hinweis auf § 49 Abs. 2 lit. f und § 51 Abs. 2 lit. b UOG). Aus dem Hinweis auf § 49 UOG, welche Bestimmung die Aufgaben der Institute regle, werde der Bezug zu den Aufgaben der Institute hergestellt (es folgt die Wiedergabe von § 49 Abs. 1 und von § 49 Abs. 2 lit. f UOG). Aus diesen Bestimmungen des UOG, so heißt es weiter, ergebe sich, daß der Gesetzgeber nicht von der Vorstellung ausgegangen sei, es hätten Dozenten ein absolutes Recht, alle Einrichtungen der betreffenden Universität unbeschränkt für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Dies ergebe sich auch aus dem UOG 1993, das nunmehr in dessen § 27 Abs. 1 vorsehe, daß externen Universitätsdozenten das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen, nur nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorganes zukomme.

Das Benutzungsrecht des externen Dozenten sei vielmehr nur ein relatives Recht, das nur nach Maßgabe der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel und unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse der anderen, dem betreffenden Institut zugeordneten Universitätslehrer zustehe. Aus der Verweisung auf § 49 UOG sei ferner abzuleiten, daß die Ressourcen eines Institutes zur Durchführung der den Universitätslehrern im Sinne des Grundsatzes der Verbindung von Forschung und Lehre obliegenden Forschungsaufgaben, weiters der den Universitätsassistenten obliegenden Forschungsaufgaben, weiters der den Universitätsassisten obliegenden wissenschaftlichen Tätigkeiten sowie der wissenschaftlichen Arbeiten der Dissertanten und Diplomanden zur Verfügung zu stellen seien "und nicht etwa dem von der Lehre völlig losgelösten persönlichen Forschungsinteresse eines Universitätsdozenten". Da Lehre und Forschung in Instituten im allgemeinen und beim beschwerdeführenden Institut im besonderen zum weitaus überwiegenden Teil von den in einem Dienstverhältnis zum Bund oder (im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) zum Institut stehenden Personen ausgeübt werde, ergebe sich aus dem Gesagten ein grundsätzlicher Vorrang dieser "internen" Universitätsangehörigen vor "externen" (in der Beschwerde jeweils unter Anführungszeichen) Universitätslehrern hinsichtlich der Ressourcenzuteilung. Auch der zweite Durchführungserlaß zum UOG (VBl. Nr. 20/1976) gehe davon aus, wo es auf Seite 56 ausdrücklich heiße, der Institutsvorstand dürfe für die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer und für die emeritierten ordentlichen Universitätsprofessoren nur dann Räume bereitstellen, wenn die Bedürfnisse der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen des Instituts in ausreichendem Maße gedeckt erschienen (Anmerkung: aus der Beschwerde auszugsweise zitiert). Dies komme auch in dem Erlaß des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 18. Dezember 1996 zum Ausdruck (Anmerkung: siehe in der Sachverhaltswiedergabe).

Im Rahmen der Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften heißt es (unter anderem), der angefochtene Bescheid verpflichte den Vorstand des beschwerdeführenden Institutes. Dieser könne aber in der gegenständlichen Angelegenheit nicht verpflichtet werden, weil es sich beim Institutsvorstand "nur um das Vertretungsorgan der Organisationseinheit Institut" handle. Dieser habe daher nicht für sich selbst, sondern für die jeweilige Organisationseinheit Institut zu handeln. Daher treffe eine allfällige Verpflichtung vielmehr das Universitätsinstitut selbst. Es erhebe sich somit die Frage, ob der Bescheid gegenüber dem Institut überhaupt als erlassen gelte und nicht ohnedies wirkungslos sei, weil er in diesem Sinne an eine unzuständige natürliche Person gerichtet sei, welche nur Organwalter sei. Ein Bescheid, welcher sich gegen eine juristische Person richten solle, habe diese und nicht ein Organ oder eine Dienststelle als Adressaten zu bezeichnen (Hinweis auf Walter -Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 411/1). Das beschwerdeführende Institut vertrete zwar die Ansicht, daß der angefochtene Bescheid ihm (dem Institut) gegenüber nicht rechtswirksam sei, erhebe aber dennoch "vorsichtshalber" die vorliegende Beschwerde (Anmerkung:

die - über 30seitige - Beschwerde enthält auch weitere Ausführungen zu anderen Aspekten).

In Erwiderung zur (ausführlichen) Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift bringt das beschwerdeführende Institut in einem Schriftsatz vom 30. Juni 1998 (eingelangt am 20. August 1998) unter anderem vor, das Institut stehe selbstverständlich nicht auf dem Standpunkt, daß ein einmal durch seinen Vorstand erlassener Bescheid im Instanzenzug nicht abänderbar sei. Es stehe aber "erkennbar auf dem Standpunkt" (nach dem Zusammenhang gemeint: habe entgegen der Annahme der belangten Behörde in deren Gegenschrift bereits in der Beschwerde mit ausreichender Deutlichkeit ausgeführt), daß dem Institut das Recht zukomme, daß eine aufgrund "eines sorgfältig und umfassend festgestellten Sachverhaltes gefällte rechtsrichtige Entscheidung nicht durch die übergeordnete Behörde in Verkennung der Sach- und Rechtslage umgedreht" werde. Im Hinblick auf die staatlichen Sparmaßnahmen stünden dem Institut nur unzureichende Budgetmittel zur Verfügung. Es behelfe sich damit, daß es im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit vereinnahmte Gelder unter anderem zur Aufrechterhaltung des Forschungsbetriebes verwende, weil ohne diese Maßnahmen die Aufrechterhaltung eines Institutsbetriebes, der den zeitgemäßen Anforderungen entspreche, nicht mehr möglich sei und der Anschluß an zeitgemäße wissenschaftliche Standards verloren gehen würde. Somit hätte die "erzwungene Aufnahme eines externen Universitätsdozenten zwingend auch einen Eingriff in die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vereinnahmten Gelder zur Folge". Durch die "unrichtige Entscheidung" der belangten Behörde sei (daher) auch die Teilrechtsfähigkeit des Institutes negativ betroffen und es sei dadurch in dessen subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen worden, "indem der Institutsvorstand, als Organ der Beschwerdeführerin, im Recht auf Wahrnehmung seiner Funktionen beschnitten" worden sei.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 B-VG kommt vorliegendenfalls eine Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Institutes unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich, wenn ihm diese durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre (was nicht der Fall ist und auch gar nicht behauptet wird) oder, wenn diesem Institut im Zusammenhang mit seinem gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis (bzw. seiner durch das Gesetz eingeräumten Rechtsstellung) subjektive Rechte zukämen, deren Verletzung es geltend zu machen berechtigt wäre.

Bloß wirtschaftliche Interessen allein, also ohne Hinzutreten einer gesetzlichen Vorschrift, die deren Verfolgung im Verwaltungsrechtswege einräumt, vermögen ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0107, betreffend eine Beschwerde des Bundes gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Seite 283: "Subjektives öffentliches Recht ist demnach die dem einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene 'Rechtsmacht', vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen").

Das beschwerdeführende Institut bezeichnet den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Rubrum der Beschwerde mit "Verpflichtung zur Aufnahme eines externen Universitätsdozenten". Auch im Zuge der Beschwerdeausführungen bekämpft das Institut die angenommene Verpflichtung, den Mitbeteiligten als externen Dozenten "aufzunehmen". Im Hinblick darauf ist zunächst klarzustellen, daß der Mitbeteiligte mit dem eingangs der Sachverhaltsdarstellung genannten Bescheid vom 19. Mai 1995 dem Institut zugeordnet wurde. Es geht daher vorliegendenfalls nicht um die Verpflichtung zur "Aufnahme" eines solchen Dozenten und auch nicht etwa darum, daß das Institut aufgrund des angefochtenen Bescheides verhalten wäre, Mittel an einen Außenstehenden abzuführen, sollten die Beschwerdeausführungen (allenfalls auch) in diesem Sinne zu verstehen sein. Vielmehr geht es hier "nur" um eine Frage der institutsinternen Ressourcenaufteilung (vgl. hiezu den Aufsatz von Stolzlechner, Institutsinterne Ressourcenverteilung und "Teilhabeanspruch" des Hochschullehrers, in Beiträge zum Universitätsrecht (herausgegeben durch R. Strasser), Band 14, Seite 46 ff).

Das beschwerdeführende Institut stützt seine Argumentation, wonach ihm Beschwerdelegitimation zukomme, unter anderem auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, VfSlg. 13.429, wonach die den selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten regelnden Vorschriften des UOG, insbesondere die Ausübung der Staatsaufsicht, soweit sie sich in der Aufhebung (oder Sistierung) rechtswidriger Beschlüsse oder Organe der Universität durch Erlassung von Bescheiden manifestiere, in ihrem Zusammenhang erkennen ließen, daß in den zu diesem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten der Universitäten eine gegenüber dem Staat verselbständigte, von diesem weitgehend unabhängige und nur der Aufsicht unterliegende Rechtsposition eingeräumt sei, die sie dem Staat gegenüber mit den hiefür vorgesehenen Mitteln zu verteidigen in der Lage seien. (In diesem Sinne hat im übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 90/12/0008, die Beschwerdelegitimation einer Universität in bezug auf die Bekämpfung eines Bescheides der Aufsichtsbehörde, womit Beschlüsse des akademischen Senates dieser Universität behoben wurden, bejaht). Daraus ist aber im Beschwerdefall aus folgenden Überlegungen nichts zu gewinnen:

Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei, daß es sich hier um eine Angelegenheit handelt, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Universität fällt (§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 UOG). Soweit das Gesetz in § 49 Abs. 1 UOG davon spricht, daß den Instituten auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften im selbständigen Wirkungsbereich die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden Aufgaben obliege, handelt es sich dabei, wie sich im übrigen auch schon aus § 3 Abs. 4 lit. c UOG ergibt (Hinweis auf eben diese Bestimmung), um den selbständigen Wirkungsbereich der Universität und nicht um einen eigenen, autonomen, vom Wirkungsbereich der Universität unterschiedlichen Wirkungsbereich des Institutes. Aus diesem Blickwinkel kann daher nicht davon die Rede sein, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in eine "autonome Rechtssphäre" des beschwerdeführenden Institutes (vgl. die Formulierung Seite 19 der Beschwerde) eingegriffen hätte. Auch sonst ist aus dem Gesetz (insbesondere auch nicht aus den Bestimmungen betreffend die Teilrechtsfähigkeit von Universitätsinstituten) kein subjektiv-öffentliches Recht des beschwerdeführenden Institutes ableitbar, das derart ausgeformt wäre, daß hieraus eine Berechtigung erflösse, diese in einer Angelegenheit der internen Ressourcenverteilung des Institutes im Instanzenzug ergangene Entscheidung der belangten Behörde zu bekämpfen.

Jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist für das beschwerdeführende Institut auch aus dem Umstand nichts zu gewinnen, daß ihm in dem in § 2 UOG umschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit zukommt. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, nach welchen Regeln Mittel, die von einem Institut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben wurden, zu verwenden sind, welche Rechtspositionen dabei den Institutsangehörigen zukommen, und ob bzw. auf welche Weise das Institut berechtigt ist, Zugriffe auf solche Mittel abzuwehren, näherhin, ob ihm diesbezüglich eine rechtlich geschützte Position im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zukommt (die diesbezüglichen Probleme sind vielschichtig). Auch wenn man davon ausginge, daß dem beschwerdeführenden Institut ein solcher subjektiv-öffentlicher Abwehranspruch zustünde, wäre daraus hier nichts zu gewinnen, weil der angefochtene Bescheid einen Zugriff auf solche Mittel nicht anordnet (siehe den Wortlaut des Spruches) und demnach eine solcherart geschützte Rechtssphäre gar nicht verletzten konnte. Die wiederholt behaupteten (mittelbaren) wirtschaftlichen Auswirkungen auf diese Mittel durch den angefochtenen Bescheid begründen aber keine subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des beschwerdeführenden Institutes.

Ein solches subjektiv-öffentliches Recht ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Beschwerdeführer bezogenen zweiten Durchführungserlaß zum UOG, VBl. Nr. 20/1976, und auch nicht aus der Erledigung (Rechtsauskunft) des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 18. Dezember 1996.

Ebensowenig kommt dem beschwerdeführenden Institut das subjektiv-öffentliche Recht des (behaupteten) Inhaltes zu, es sei berechtigt geltend zu machen, daß der "Institutsvorstand, als Organ der Beschwerdeführerin, im Recht auf Wahrnehmung seiner Funktionen beschnitten" worden sei (Stellungnahme vom 30. Juni 1998).

Die Beschwerde war daher (in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, womit nicht zu prüfen war, ob der angefochtene Bescheid inhaltlich unrichtig bzw. (und/oder) als Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens zustandegekommen ist.

Wien, am 16. Dezember 1998

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120408.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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