TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 I413 2202933-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I413 2202933-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., den beisitzenden Richter Dr. Harald NEUSCHMID und die beisitzende Laienrichterin Mag. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom XXXX, wegen Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Schlagworte

Behindertenpass, gekürzte Ausfertigung, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2202933.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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