TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/16 I413 2133314-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

I413 2133314-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Ass.-Prof. Dr. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.07.2016 stellte die die belangte Behörde, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, "gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)" fest: "Sie [sc. die Beschwerdeführerin] unterliegen aufgrund Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG." Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die ihr übermittelten Einkommensteuerdaten der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Progressionseinkünfte ausweisen würden, die jeweiligen Grenzbeträge nach § 4 Abs 1 Z 6 GSVG durch diese Einkünfte überschritten seien, wobei die Progressionseinkünfte ausdrücklich als unberücksichtigt ausgeschieden wurden, und daher versicherungspflichtige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG iVm § 6 Abs 4 Z 1 und § 7 Abs 4 Z 1 GSVG und § 4 Abs 1 Z 6 GSVG vorlägen.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22.07.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In ihr wird zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgebracht. Sie legt im Detail die Ein- und Zuordnung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin dar und bringt zusammengefasst vor, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ihrer Tätigkeiten insbesondere in der Schweiz und in Liechtenstein aufgrund von Steuer- und Beratungskosten defizitär seien, die Beschwerdeführerin daher seit 2009 keine EU-Projekte oder Gastprofessuren mehr habe und ihr seit 2009 durch die Nicht-Akquisition von Projekten sowie aufgrund der ausgesetzten Lehre an ausländischen Universitäten im Minimum zusätzliche Einkünfte in der Höhe der Hälfte ihres universitären Einkommens und der Universität XXXX Forschungsgelder in Millionenhöhe entgangen seien. Zudem erachtet die Beschwerde die Bindungswirkung der Einkommenssteuerbescheide insofern als nicht gegeben, soweit sie sich auf die Zuordnung einer Einkunftsart bezieht, da diese nicht Teil des Spruches, sondern der Begründung sei. Im Weiteren wird vorgebracht, dass die Einkünfte für die Jahre 2004 und 2005 um Werbungskosten von € 5.000,00 und solche, die im Zusammenhang mit der Universität Liechtenstein stehen, von €

14.075,77 im Jahr 2004 und im Jahr 2005 um Werbungskosten von €

8.824,00 und solche, die im Zusammenhang mit der Universität Liechtenstein stehen, von € 11.127,10 zu bereinigen wären, sodass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2004 maximal €

10.927,25 und im Jahr 2005 € 14.534,90 betragen würden. Hieraus ergäbe sich zwingend, dass für 2014 (gemeint wohl 2004) der Gesamtbetrag von € 14.400,00 zzgl. € 333,00 hinsichtlich der liechtensteinischen Einkünfte und für 2015 (gemeint wohl 2005) der Gesamtbetrag von € 11.127,10 zzgl. € 17.108,75 hinsichtlich der liechtensteinischen Einkünfte jeweils auszusondern seien, weil hierfür bereits Sozialversicherung (und Steuern) in Liechtenstein bezahlt worden seien. Deshalb seien der jeweilige Gesamtbetrag einschließlich der Progressionseinkünfte auszusondern. Gleiches gelte für die intern verrechnete Werbungskostentangente in Höhe von € 5.000,00 (für 2014 - gemeint wohl 2004) und € 8.824,00 (für 2015 - gemeint wohl 2005), weil diese anteilig bereits im Rahmen der Lohnverrechnung an die BVA abgeführt worden sei. Zudem sei der "Quasi-BAB" brutto gerechnet worden. In beiden Fällen lägen keine Einkünfte iSe zusätzlichen Vermögenszuwachses vor, wobei das Bruttoverfahren aus EU-rechtlichen Gründen gewählt hätte werden müssen. Daher sei das Verfahren inhaltlich rechtswidrig. Überdies werden die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung bemängelt, wobei ua ausgeführt wird, dass für Teile der "sogenannten Selbständigkeit" Pflichtversicherungen vorlägen. Die belangte Behörde habe außerdem Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere jene des Parteiengehörs. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, "gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann gemäß VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der bisherigen Beitragsgrundlage der Jahre 2004 und 2005 berichtigt werden, wodurch keine Zahlungen an die SVA fällig werden, oder den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Null-Bescheides an die SVA zurückzuverweisen."

3. Mit Eingabe vom 25.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt angefochtenen Bescheid und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die belangte Behörde verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung an Einkommenssteuerbescheiden für die belangte Behörde.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I401 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.

5. Aufgrund der Übergangsbestimmung der Geschäftsverteilung 2018 4. Teil § 38 Abs. 5 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

6. Am 07.02.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 11.09.2018 die mündliche Verhandlung an.

7. Mit Ladung vom 04.09.2018 wurde die für 11.09.20.18 anberaumte mündliche Verhandlung auf 18.09.2018 verlegt. Diese Verhandlung wurde abberaumt und mit Ladung vom 12.10.2018 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung für den 24.10.2018 geladen.

8. Am 24.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der ergänzendes Vorbringen erstatten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein Rechtsgespräch mit den Parteien und befragte sodann den Vertreter der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt. Die zunächst anwesende Beschwerdeführerin verließ wegen eines unaufschiebbaren Termins die mündliche Verhandlung vorzeitig und konnte daher nicht persönlich befragt werden. Die entsprechenden Fragen beantwortete der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte, in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war in den Zeiträumen 2004 und 2005 als Bundesbedienstete an der Universität XXXX in Österreich unselbständig beschäftigt. Daneben erzielte sie in diesen beiden Jahren in Österreich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus ihrer unselbständigen Tätigkeit an der Fachhochschule Lichtenstein. Die in Liechtenstein erzielten Einkünfte wurden in Lichtenstein versteuert und unterlagen dort der liechtensteinischen Pflichtversicherung in der Alters-, Hinterbliebenen und Invalidenversicherung.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 weist für das Jahr 2004 ein versteuerbares Einkommen in Höhe von EUR 41.501,32 aus. Darin enthalten sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nicht selbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich von Sonderausgaben in Höhe von EUR 41.167,96. Zudem sind im Jahr 2004 ausländische Einkünfte in Höhe von EUR 333,36 als Progressionseinkünfte aufgelistet. Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2005 betragen für das Jahr 2005 die versteuerbaren Einkünfte EUR 20.556,26 zuzüglich ausländischer Einkünfte (als Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 17.108,75, insgesamt sohin EUR 37,378,60, welche als Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz herangezogen wurden.

Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft.

In Liechtenstein war die Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 unselbständig erwerbstätig und stand in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis.

Die in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG nominierte maßgebliche Versicherungsgrenze betrug 2004 EUR 3.794,28 und 2005 EUR 3.881,52.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Einkommenssteuerbescheide vom 03.09.2008 betreffend das Jahr 2004 und vom 05.06.2013 betreffend das Jahr 2005, durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsicht in die dort vorgelegten Urkunden ./A, ./B sowie ./C

Die Feststellungen zu den Einkünften der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2004 und für das Jahr 2005. Danach erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von EUR 8.148,52 und im Jahr 2005 in Höhe von EUR 5.416,20. Die Feststellung zur Tätigkeit in Liechtenstein an der (2004 und 2005 so bezeichneten) Fachhochschule Liechtenstein beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (Steuerrechnung für 2005 und Bestätigung der AHV-IV-FAK vom 01.12.2015) und den im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahmen.

Dass die Beschwerdeführerin in Innsbruck wohnhaft ist, ergibt sich aus der Einsicht in das ZMR durch das Bundesverwaltungsgericht.

Dass die Beschwerdeführerin in Lichtenstein tätig war und dort ein beamtenähnliches Dienstverhältnis eingegangen war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung der liechtensteinischen AHV-IV-FAK vom 01.12.2015 in welcher diese Anstalt bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Lichtenstein im Zeitraum 01.11.2004 bis 28.02.2007 unselbstständig erwerbstätig gewesen ist und im Rahmen dieser Tätigkeit in einem Sondersystem für Beamte erfasst war. In der mündlichen Verhandlung kam hervor und ist auch dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Lichtenstein an der Fachhochschule Lichtenstein lehrte.

Die Feststellung zur maßgeblichen Versicherungsgrenze für das Jahr 2004 und das Jahr 2005 ergibt sich aus den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen und der - unbekämpft gebliebenen - Feststellung im angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs 2 ASVG wonach in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei, der gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat zu entscheiden hat, wobei dies auch für Verfahren gilt, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfrage zu beurteilen sind, nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (in der auf den relevanten Zeitraum bezogenen Fassung BGBl Nr 53/2016) sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert: Selbstständig Erwerbstätige die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr 400, erzielen, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. So lange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Nach § 4 Abs 1 Z 6 GSVG in der hier Zeitraum bezogenen Fassung BGBl Nr 53/2016, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen: Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das Zwölffache des Beitrages gemäß § 25 Abs 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, eine Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Vorsorgeleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977 beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 2. Satz abgegeben haben.

Die maßgebliche Versicherungsgrenze betrug 2004 EUR 3.794,28 und 2005 EUR 3.881,52.

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrundeliegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde. Ob die von der zuständigen Abgabebehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (Vgl VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205, 16.03.2011, 2007/08/0307, jeweils mwN; 14.11.2012, 2010/08/0215).

Mit § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte als Erwerbstätigkeit erfasst werden, sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht. Der Gesetzgeber verfolgte hierbei das Ziel der "Harmonisierung mit dem Steuerrecht" und nahm ausdrücklich auf bestimmte Einkommensarten des EStG 1988 Bezug, und zwar auf Einkünfte auf "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 iVm § 22 EStG 1988 sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände besteht aber kein Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, die Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG- eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231; 11.09.2008, 2006/08/0041, 16.03.2011, 2007/08/0307).

Im gegenständlichen Fall liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 vor. Beide Bescheide weisen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus. Im Jahr 2004 sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 3.148,52 rechtskräftig festgestellt worden und im Jahr 2005 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.416,20. Damit übersteigen die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im Jahr 2004, als auch im Jahr 2005 die jeweiligen Höchstgrenzen, weshalb die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in beiden Jahren - wie die belangte Behörde zutreffen festgestellt hat - eingetreten ist.

Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass die Zuordnung der jeweiligen Einkünfte zu den einzelnen Einkunftsarten in der Begründung der Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 erfolgte, welche nicht Teil des Spruches sind. Die hieraus getroffene Schlussfolgerung, die Bindungswirkung der Einkommenssteuerbescheide sei hinsichtlich der Einkunftsarten nicht gegeben, da diese Zuordnungen der Einkunftsarten nicht Teil des Spruches, sondern der Begründung, seien, übersieht freilich, dass die Begründung für die Auslegung der im Spruch enthaltenen Norm von Bedeutung sein kann (vgl VfSlg 5920; VwSlg 7.869 A, 7.967 A; VwGH 20.05.2009, 2007/07/0110; 30.03.2011, 2007/12/0098; 17.04.2012, 2009/05/0313; 17.09.2013, 2013/08/0137; 13.11.2013, 2013/04/0122). Selbst wenn, wie bei den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden für 2004 und 2005, eine klare förmliche Trennung zwischen Spruch und Begründung fehlt, wird damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil der Spruch aus dem gesamten Bescheidinhalt - insbesondere auch aufgrund der festgestellten Zuordnung des Einkommens der Beschwerdeführerin zu bestimmten Einkunftsarten - klar hervorgeht und eine Überprüfung des Spruchinhaltes ermöglicht (VwGH 17.12.1993, 91/17/0183). Es ist in den beiden Einkommenssteuerbescheiden für 2004 und 2005 hinreichend klargestellt, welche von welcher Bemessungsgrundlage zu erhebende Abgaben in welcher Höhe im Sinne des § 198 Abs 2 BAO Gegenstand der Entscheidung sind (vgl VwGH 25.06.1980, 1311/78; 17.12.1993, 91/17/0183). Damit kommt der Begründung der Einkommenssteuerbescheide für 2004 und 2005 jedenfalls bindende Wirkung zu, weil sie tragenden Gründe dieser Bescheide im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung enthält (vgl dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 419 mwN).

Wenn im Weiteren in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Einkünfte aus Lichtenstein auszusondern seien, so ist festzuhalten, dass diese Einkünfte durch die belangte Behörde auch gar nicht berücksichtigt wurden. Es sei darauf verwiesen, dass die belangte Behörde unter Verweis auf die beigebrachte Bestätigung der liechtensteinischen AHV-IV-FAK, dass ein beamtenähnliches Dienstverhältnis in den Jahren 2004 bis 2007 vorgelegen sei, ausdrücklich die im Einkommenssteuerbescheid ausgeführten Progressionseinkünfte unberücksichtigt gelassen hat. Daher geht der diesbezügliche Vorwurf ins Leere.

Ebenso unberechtigt ist das Anliegen der Beschwerdeführerin, zur angeblichen Vermeidung einer Doppelbelastung Werbungskosten im Zusammenhang mit der unselbständigen Tätigkeit an der Universität (damals Fachhochschule) Liechtenstein einzubeziehen. Eine solche Einbeziehung wäre rechtswidrig, da die Beschwerdeführerin diese Einkünfte in Lichtenstein zu deutlich günstigeren Steuersätzen als in Österreich (1,08 % vom steuerbaren Erwerb und davon 150 % Gemeindesteuer) versteuert hat. Diesem Vorteil der Niedrigbesteuerung steht zwingend der Nachteil gegenüber, anfallende Werbungskosten zwar in Anrechnung bringen zu können, aber hiermit nicht dieselben Effekte zu erzielen, wie bei den in Österreich anzuwendenden Steuersätzen bis zu 50 % des steuerbaren Einkommens. Effektiv kann die ohnedies niedrige Steuerbelastung in Liechtenstein durch Werbungskosten nicht nochmals deutlich reduziert werden, wohingegen im österreichischen Besteuerungssystem solche Werbungskosten deutlich die Steuerlast reduzierend wirken. Eine konzernähnliche Besteuerung ist bei nicht-juristischen Personen steuerrechtlich unzulässig. Daher kann auch eine "interne Werbungskostentangente" nicht Berücksichtigung finden. Somit sind zu Recht alle mit der liechtensteinischen Einkunftsquelle verbundenen Werbungskosten unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde berücksichtigte diese Werbungskosten zu Recht nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen auch keine Doppelversicherungen, weil die liechtensteinischen Teile des Welteinkommens der Beschwerdeführerin in Liechtenstein der AHV-IV-FAK und nicht österreichischen Pflichtversicherungen unterlagen. Der angefochtene Bescheid scheidet die Progressionseinkünfte bei der Beurteilung aus. Damit geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere.

Gänzlich unverständlich ist das Vorbringen, die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin insbesondere in der Schweiz und in Liechtenstein seien aufgrund von Steuer- und Beratungskosten defizitär, sie habe daher seit 2009 keine EU-Projekte oder Gastprofessuren mehr und ihr seien seit 2009 durch die Nicht-Akquisition von Projekten sowie aufgrund der ausgesetzten Lehre an ausländischen Universitäten im Minimum zusätzliche Einkünfte in der Höhe der Hälfte ihres universitären Einkommens und der Universität Innsbruck Forschungsgelder in Millionenhöhe entgangen. Weder trifft es zu, dass die Sozialversicherungspflicht der selbständigen Einkünfte der Beschwerdeführerin diese an der Ausübung ihrer Tätigkeit in Wissenschaft und Lehre behindern würden, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht einen Zusammenhang zwischen der Sozialversicherungspflicht der selbständigen Einkünfte und der Nicht-Akquisition von Projekten oder der ausgesetzten Lehre zu erkennen. Die in Rede stehenden Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund der Versicherungspflicht nach dem angefochtenen Bescheid sind Prozentsätze vom selbständigen Einkommen, sodass der effektive Gewinn nach Abzug von Steuern und Abgaben geringer ausfällt, jedoch nicht nichts beträgt und daher in keiner Weise die Annahme rechtfertigt, die Beschwerdeführerin werde von der belangten Behörde oder dem Staat an der Erzielung von Einkommen gehindert. Dass die Beschwerdeführerin ein Defizit aufgrund hoher Steuerberatungskosten beklagt, vermag nichts an diesem Befund zu ändern, da es die Entscheidung der Beschwerdeführerin ist, sich durch einen Steuerberater beraten zu lassen und mit diesem auch das Honorar frei vereinbaren kann. Der belangten Behörde ist diesbezüglich kein Verschulden oder rechtswidriges Tun oder Unterlassen anzulasten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist aus diesen Gründen nicht gegeben.

Soweit die Beschwerdeführerin die materiellen Grundlagen des angefochtenen Bescheides bestreitet, sei darauf verwiesen, dass die belangte Behörde aufgrund der vorskizzierten Gesetzes- und Rechtslage nicht eine eigenständige Prüfung der in den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2004 und 2005 ausgewiesen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit eigenständig beurteilen darf. Viel mehr ist- wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat- diese an die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 und 2005 gebunden (vgl VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205; 16.03.2011, 2007/08/0307).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der belangten Behörde sei die Verletzung des Parteiengehörs anzulasten, so erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde ausgesprochen geduldig erwiesen hat und der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gegeben hat, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Überdies ist aufgrund der Durchgeführten mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdeführerin im Übrigen aufgrund anderer Terminverpflichtungen nur kurz persönlich teilgenommen hat, ein allenfalls von der belangten Behörde verletztes Parteiengehör jedenfalls saniert worden.

Somit zeigt die Beschwerde zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb ihr der Erfolg zu verwehren war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird durch die Beschwerde nicht aufgeworfen und ergab sich auch nicht im Rahmen der Verfassung dieses Erkenntnisses. Das gegenständliche Erkenntnis beurteilt einen Einzelfall, der für sich nicht reversibel ist.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid, Pflichtverletzung, selbstständig
Erwerbstätiger, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2133314.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten