TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/12/0399

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des Dr. W in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. August 1998, Zl. I-6902/1997/PA, betreffend Versetzung ins Strafamt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Jurist und steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er war bis 1. September 1995 als "Leiter der Kanzlei des Magistratsdirektors" tätig. Nach Neubesetzung der Funktion des Magistratsdirektors (- der Beschwerdeführer zählte zu den übergangenen Bewerbern -) wurde der Beschwerdeführer von dieser Tätigkeit abgezogen und - nach Zwischenzuteilungen - mit Bescheid vom 12. Februar 1996 in die Magistratsabteilung V "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen" versetzt.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1996, Zl. 96/12/0088, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird - auch hinsichtlich des näheren Sachverhaltes - auf dieses Erkenntnis verwiesen. Für die Aufhebung war vor dem rechtlichen Hintergrund des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 IGBG maßgebend, daß sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, es handle sich bei dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nur um einen in Randbereichen "Juristischen", nicht auseinandergesetzt habe. Es sei so unklar geblieben, welche Anstellungserfordernisse notwendig seien, welche Tätigkeiten in welchem Umfang dort anfielen und welche Kompetenzen wahrzunehmen seien. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ermessensübung der belangten Behörde (- diesbezüglich vgl. auch Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0176 -) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß er vor dem Hintergrund der Rechtslage die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung des seinerzeit angefochtenen Bescheides, bei der in Frage stehenden höheren Verwendung des Beschwerdeführers in der "Stabsstellenfunktion" handle es sich um eine wichtige Hilfsfunktion in der Verwaltung, die aber regelmäßig mit jüngeren und ambitionierten Beamten besetzt werde, wobei auch dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Funktionsträger eine besondere Bedeutung zukomme, im Rahmen der gesetzlich geforderten Dienstesrücksichten für die Abziehung des Beschwerdeführers nicht als unsachlich erkennen könne. Unbestritten ist jedenfalls - so im Erkenntnis Zl. 96/12/0088 -, daß sich durch die vom Beschwerdeführer bekämpfte Personalmaßnahme für ihn keine Änderung der Dienstklasse oder der Verwendungsgruppe ergibt. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers wäre daher nur insofern gegeben, wenn dieser künftig unterwertig oder nicht seinem Dienstzweig entsprechend eingesetzt werde.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 neuerlich auf denselben Dienstposten im Rahmen der Magistratsabteilung V versetzt. Der beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 96/12/0333 bekämpfte Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 24. September 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend hiefür war, daß die Identität des Dienstzweiges des alten und des neuen Dienstpostens - trotz diesbezüglicher Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren - nicht hinreichend geklärt erschien.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer (- offenbar in Anerkennung dessen, daß es sich bei dem Dienstposten in der Magistratsabteilung V nicht um einen "rechtskundigen" gehandelt habe -) dann angeboten, ihn in das Rechtsreferat bzw. Amt für Bau- und Wasserrecht sowie Betriebsanlagengenehmigungen zu versetzen. Mangels Einverständnis des Beschwerdeführers wurde dieser dann zum Strafamt zugeteilt, wobei ihm mitgeteilt wurde, daß die Rückkehr auf seine seinerzeitige Funktion, weil diese besetzt sei, nicht in Frage komme. Im übrigen sei auch bei dieser Funktion die erforderliche "überwiegend juristische Betätigung" gar nicht gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der Beschwerdeführer wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/1998, auf den in der Dienstklasse VII/VIII der Verwendungsgruppe A systemisierten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten bei der Magistratsabteilung II; Amt "Strafen", versetzt.

Die Anträge des Herrn Dr. W vom 3. April 1998 und 5. Juni 1998, soweit sie die Versetzung betreffen, das ist einerseits der Antrag von der Versetzung zur Magistratsabteilung II, Amt "Strafen", Abstand zu nehmen und ihn umgehend wieder dem Aufgabenbereich als Leiter der Stabstelle des Magistratsdirektors zuzuweisen, andererseits der Antrag im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die angebotenen Beweise aufzunehmen sowie die beantragten Zeugen einzuvernehmen, werden abgewiesen. Die Beweisanträge vom 3. April 1998 sowie der Antrag vom 13. Juli 1998 auf Einholung des Berichtes vom 29. Oktober 1993, Zl. MD-6522/1993, werden ebenso abgewiesen."

Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage und des bisherigen Verfahrensablaufes, insbesondere der entscheidenden Ausführungen in den aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, weiter ausgeführt, mit Verfügung der Dienstbehörde vom 19. November 1997 sei der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung und Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes sowie in Beachtung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997 im Grunde des § 18 Abs. 1, zweiter Satz IGBG mit sofortiger Wirkung der Magistratsabteilung II, Amt für Strafen, dienstzugeteilt worden. Mit dem vom Bürgermeister aufgrund des Dienstpostenplanes 1998 am 2. März 1998 verfügten Dienstpostenverteilungsplan sei der Magistratsabteilung II für das Amt für Strafen neben dem Dienstposten des rechtskundigen Amtsvorstandes aufgrund der bestehenden dienstlichen Notwendigkeiten ein weiterer Dienstposten der Verwendungsgruppe A für einen Bediensteten (Beamten) mit überwiegend juridischen Tätigkeiten zugewiesen worden. Der Systemisierung dieses Dienstpostens als Dienstposten des höheren (rechtskundigen) Verwaltungsdienstes liege eine näher bezeichnete Stellenbeschreibung und ein näher bezeichnetes Anforderungsprofil zugrunde. Die Zuweisung dieses Dienstpostens durch den vom Bürgermeister am 2. März 1998 verfügten Dienstpostenverteilungsplan 1998 an die Magistratsabteilung II, Amt für Strafen, ergebe sich aus dem genannten Dienstpostenverteilungsplan (wird näher ausgeführt). In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 16. März 1998 unter Darstellung der von der belangten Behörde getroffenen Maßnahmen und der angestellten Überlegungen (wird näher ausgeführt) Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und Interessen zur beabsichtigten Versetzung gegeben worden. Diesem Schreiben sei das Anforderungsprofil, die Stellenbeschreibung und ein Auszug aus dem Dienstpostenverteilungsplan angeschlossen gewesen.

Dazu sei vom Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - eine umfangreiche Stellungnahme vorgelegt worden, in der er neuerlich vorbringe, es seien keine dienstlichen Gründe für die Versetzung aus der Stabstelle (Kanzlei) des Magistratsdirektors zu einer anderen Organisationseinheit gegeben; vielmehr werde auf die nach Auffassung des Beschwerdeführers gegebene willkürliche "Entsorgung" verwiesen. Ebenso werde behauptet, daß die dem Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung II, Amt für Strafen, zugewiesenen Aufgaben durchwegs dem Dienstzweig "gehobener Verwaltungsdienst" zuzuordnen seien. Hiezu sei wieder eine Reihe von Beweisanträgen gestellt worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, daß eine derartige Versetzung nur als willkürlicher weiterer Entsorgungsakt gesehen werden könnte, aus dem erkennbar die Absicht hervorleuchte, ihm für die in zwei Jahren vorzunehmende Neubestellung des Magistratsdirektors eine wenig aussichtsreiche Ausgangsposition zuzuweisen. Allein schon daraus ergebe sich - so die belangte Behörde in der Begründung -, daß es dem Magistratsdirektor nicht zumutbar sei, als "Adjutanten" mit besonderer Vertrauensfunktion jemand zu belassen bzw. zu bestellen, dessen erklärtes Ziel es sei, ihn in zwei Jahren abzulösen. Der Magistratsdirektor sei für fünf Jahre bestellt worden und strebe selbstverständlich eine Verlängerung seiner Funktionsperiode an.

Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers sei zu dessen dienstlicher Verwendung und zur Notwendigkeit der Verwendung eines zweiten Beamten der Verwendungsgruppe A, des rechtskundigen höheren Verwaltungsdienstes neben dem Amtsvorstand des Amtes für Strafen eine Stellungnahme des Leiters der Magistratsabteilung II, Bezirks- und Gemeindeverwaltung, der auch das Amt für Strafen angehöre, eingeholt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden dann die in sechs Punkte gegliederten Fragen und die Stellungnahme des bezeichneten Abteilungsleiters wiedergegeben.

Die belangte Behörde führt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Leiters der Magistratsabteilung II seien vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 1998 wieder bestritten worden. Der Beschwerdeführer behaupte, daß bei seiner Tätigkeit im Amt für Strafen die geforderte Identität des Dienstzweiges nicht gegeben sei und Dienstesrücksichten zur Verwendung eines (weiteren) Juristen im "Strafamt" nicht bestünden.

Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei festzustellen:

"1. Für die Versetzung des Herrn städt. Oberrates Dr. Werner Villotti zur Magistratsabteilung II, Amt "Strafen", liegen ausschließlich Dienstesrücksichten (wichtige dienstliche Gründe) vor und entbehren Vermutungen anderer Art, wie diese von Herrn Dr. Villotti artikuliert wurden, jeder Grundlage.

2. Die Versetzung erfolgt auf einen anderen Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe, wobei festzustellen ist, daß Dienstposten A/VII und A/VII/VIII für Beamte, die sich am 1. Jänner 1996 bereits in der Dienstklasse A/VII der Verwendungsgruppe A befunden haben, gleichwertig sind, weil auf Grund der Übergangsbestimmungen zu den Beförderungsrichtlinien für solche Beamte der Aufstieg in die Dienstklasse VIII gewahrt wurde und daher deren Dienstposten in A/VII/VIII zu systemisieren sind, was im Falle des Herrn Dr. W zutrifft.

3. Der durch Versetzung zugewiesene (neue) Dienstposten bei der Magistratsabteilung II, Amt "Strafen", entspricht sowohl hinsichtlich der Gleichartigkeit der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 5 IGBG 1970) als auch hinsichtlich der allgemeinen Obliegenheiten des Dienstzweiges (§ 18 Abs. 1 IGBG 1970) dem alten Dienstposten, wobei hiezu die Dienstbehörde der diesbezüglichen Stellungnahme des Leiters der Magistratsabteilung II, SR Dr. K, auf Grund seiner besonderen Sachkenntnis der Aufgabenstellungen der Magistratsabteilung II sowie der Aufgabeninhalte der Dienstposten der Magistratsabteilung II wegen seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter dieser Magistratsabteilung besonderes Gewicht und besondere Aussagekraft beizumessen hat. Demnach hat Herr städt. Oberrat Dr. W bei der Magistratsabteilung II; Amt "Strafen", Tätigkeiten zu erbringen, die von ihrem überwiegenden Inhalt her typischerweise von Beamten des Dienstzweiges höherer rechtskundiger Verwaltungsdienst zu erbringen sind."

Zur Rüge des Beschwerdeführers, daß er in einzelne Beilagen nicht habe Einsicht nehmen können, sei festzustellen, daß es sich hiebei um interne Aktenvermerke aus dem Jahr 1997 gehandelt habe, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Dennoch sei dem Beschwerdeführer zur Vermeidung eines allfällig zu behauptenden Verfahrensmangels am 16. Juni 1998 die Möglichkeit eingeräumt worden, auch in diese als Beilagen bezeichneten Schriftstücke Einsicht zu nehmen, was am 1. Juli 1998 erfolgt sei. Alle weiteren Anträge und Beweisanträge, welche er im Rahmen des Parteiengehörs am 3. April 1998, am 5. Juni 1998 und in der ergänzenden Stellungnahme am 13. Juli 1998 - soweit sie seine Versetzung betrafen - gestellt habe, sei nicht Rechnung zu tragen gewesen, weil der Dienstbehörde der Sachverhalt ausreichend ermittelt erschienen sei, die Stattgebung dieser Anträge zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können und daher unter Beachtung der Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit eine Stattgebung im Verfahren nicht geboten gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen

Bescheid in seinem Recht,

1. nicht ohne Vorliegen von Dienstesrücksichten auf den in der VII. VIII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, systemisierten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten bei der Magistratsabteilung II/Amt für Strafen und

2. weiters in seinem Recht, nicht auf einen Dienstposten, hinsichtlich dessen eine Identität des Dienstzweiges mit dem bisherigen Dienstposten nicht besteht, versetzt zu werden; er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG geltend und sieht sich weiters in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen, mängelfreien Verfahrens und Erlassung eines mängelfreien Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG verletzt.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes (IGBG), LGBl. Nr. 44/1970, ist der Beamte nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er aufgrund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden. Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus Dienstesrücksichten stets zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 1996, Zl. 96/12/0088, unter Hinweis auf Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht, daß vor der Ermessensübung im rechtlich gebundenen Bereich neben der Frage der Verwendungsgruppe und Dienstklasse auch die Dienstzweigidentität zu klären ist, wobei der deutlich überwiegende Inhalt der Tätigkeit maßgebend ist, die vom Beamten dieses Dienstzweiges typischerweise zu erbringen sind. Bereits in diesem Erkenntnis wurde die Begründung der belangten Behörde für die Abziehung des Beschwerdeführers von der Stelle als "Leiter der Kanzlei des Magistratsdirektors" als nicht unsachlich erkennbar und nur die Klärung der Frage einer unterwertigen bzw. nicht dem Dienstzweig des Beschwerdeführers entsprechenden Verwendung als rechtlich notwendig bezeichnet.

Wenn der Beschwerdeführer neuerlich auf die ihm widerfahrene "Entsorgung" durch den als befangen bezeichneten Magistratsdirektor verweist und die Rückkehr auf den Posten dieser Hilfsfunktion verlangt, ist er insbesondere auf die vorstehende Aussage zu verweisen, daß in der Sache nur mehr die Frage eines entsprechenden Ersatzarbeitsplatzes zu klären war.

Im Beschwerdefall ist unbestritten davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als Oberrat dem Dienstzweig rechtskundiger Verwaltungsdienst angehört. Zu dem Arbeitsplatz, auf den der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid versetzt wurde, hat der Leiter der Magistratsabteilung II unter Angabe der bis 1993 mit derartigen verwaltungsstrafrechtlichen Aufgaben betrauten Juristen und Vorlage weiterer Unterlagen dargestellt, daß er sich gegen die 1994 erfolgte Reduzierung auf einen Juristenposten ausgesprochen und letztlich erfolgreich die Wiederherstellung des Personalstandes an Juristen im Strafamt im Jahre 1998 erreicht habe. Die Notwendigkeit dazu sei auch durch den statistisch dokumentierten Qualitätsverlust im Strafamt ausgewiesen. Der Beschwerdeführer werde im Verhinderungsfall des Amtsleiters "jedwede Gesamtverantwortung im Amt wahrzunehmen" haben. Aufgabenmäßig sei der Beschwerdeführer in einem unbeschränkten materiellen Rechtsgebiet verwaltungsstrafrechtlich tätig. Die dem Beschwerdeführer zur Lösung zukommenden Rechtsfragen gehörten sowohl materiell - als auch formell-rechtlich - nicht bloß einem kleinen Rechtsgebiet an. Wie vorgelegte Statistiken nachgewiesen hätten, bestehe die Erledigung von Rechtsmitteln im Strafamt nicht bloß in der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch die Arbeitsüberlastung des Amtsleiters rechtfertige den Einsatz eines weiteren Juristen.

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Leiters der Magistratsabteilung II aber umfangreiche Einwendungen erhoben und insbesondere den juristischen Gehalt und überhaupt inhaltlich gesehen die A-Wertigkeit der ihm zugewiesenen Verwendung im Strafamt in einer nicht von vornherein als unsachlich erkennbaren Weise bestritten. In einer weiteren Eingabe vom 13. Juli 1998 hat der Beschwerdeführer unter Angabe von Gründen seine Versetzung ins Strafamt als eine "systemfremde und sachlich nicht nachvollziehbare Vorgangsweise" bezeichnet. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor:

"Offenkundig ist, daß der Bürgermeister durch die Verfügung des Dienstpostenverteilungsplanes im März 1998 bereits das von ihm beabsichtigte Ergebnis des gegenständlichen Versetzungsverfahrens vorweggenommen hat, indem der immer noch der Stabstelle des Magistratsdirektors zugehörige Beschwerdeführer bereits fix dem Personalstand des Strafamtes zugeordnet wurde. Die dem Beschwerdeführer mit den Parteiengehörschreiben vom 26. März 1998 überlassene 'Abschrift' eines Auszuges aus dem Dienstpostenverteilungsplan stimmt mit dem Original nicht überein! Der Vermerk 'auftragsweise' zugeteilt ist im Original nicht enthalten und wurde vielmehr erst nachträglich auf der dem Beschwerdeführer übermittelten 'Abschrift' angebracht. Inwieweit eine solche Vorgangsweise zulässig und vertretbar ist, soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.

Unter nochmaligem Verweis auf die bisher gestellten Anträge geht der Beschwerdeführer davon aus, die Richtigkeit seiner Darstellungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachgewiesen zu haben."

Die belangte Behörde hat, ohne sich mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, die vorher in der Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten punktweisen Feststellungen getroffen. Wie bereits im zweiten Rechtsgang ausgeführt (vgl. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0333) wäre sie aber verplichtet gewesen, im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen welchem Beweismittel der höhere Beweiswert beigemessen wird. Erst daran anschließend hätte die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erfolgen dürfen.

Da der angefochtene Bescheid diesen Erfordernissen neuerlich nicht gerecht wird, mußte er schon aus diesem Grund (deshalb unter Entfall einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer (vgl. beispielsweise den Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1978, Zl. 17971/77).

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120399.X00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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