Entscheidungsdatum
18.04.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2217418-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019,
Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 04.04.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt wurde (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal er im Bundesgebiet mehrfach strafbare Handlungen begangen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und strebt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots bzw. dessen Verkürzung an. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in Österreich integriert und verwurzelt sei. Er sei in Österreich geboren, spreche ausgezeichnet Deutsch und habe eine langjährige Lebensgemeinschaft mit einer hier aufenthaltsberechtigten Frau, die er heiraten wolle. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden daher sein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK verletzen.
Das BFA beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 15.04.2019 beim BVwG ein.
Feststellungen:
Der BF kam in XXXX zur Welt und lebte dann lange in Deutschland. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Er trat in Österreich seit den 1990er Jahren unter verschiedenen Namen auf und wurde seit 1993 mehrfach wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt und wiederholt in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. 2007 stellte er einen erfolglosen Asylantrag.
Aktuell verbüßt der BF seit seiner letzten Verhaftung im Juli 2018 mehrere Freiheitsstrafen in der Justizanstalt XXXX, und zwar den viermonatigen unbedingten Strafteil der Verurteilung zu einer einjährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 3 erster Fall SMG aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXXvom XXXX2018, XXXX (Datum der [letzten] Tat: 27.06.2018) sowie eine 18-monatige Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung wegen §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; 12 zweiter Fall, 15 StGB, 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG aufgrund des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2018, XXXX (Datum der [letzten] Tat: 30.03.2008). Außerdem verbüßt er den offenen Strafrest aus der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX (2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe wegen §§ 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, 28 Abs 2 vierter Fall, 28 Abs 3 erster Fall SMG). Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX2022; eine bedingte Entlassung ist frühestens im Dezember 2019 möglich.
Bei seiner letzten Verurteilung wurden das Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als Milderungsgründe, sieben Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen dagegen als Erschwerungsgründe berücksichtigt.
Der BF spricht Serbisch und Deutsch.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, der Vollzugsinformation und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich (implizit) auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der gravierenden Suchtgiftdelinquenz des BF und seines belasteten Vorlebens ist die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG erfüllt. Die Verurteilungen wegen zum Teil qualifizierter Formen des Suchtgifthandels indizieren, dass von ihm auch nach dem Strafvollzug eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird.
Auch bei Berücksichtigung der behaupteten privaten und familiären Anbindungen in Österreich (Lebensgefährtin, Sprachkenntnisse) ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271), bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und die Kontakte zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt ebenfalls keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem die Todesstrafe gänzlich abgeschafft ist und kein bewaffneter (internationaler oder innerstaatlicher) Konflikt herrscht.
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es ist ihm zumutbar, den Verfahrensausgang nach seiner Enthaftung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist somit derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2217418.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019