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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Keine Folge für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage und eines Individualantrags auf Aufhebung des Sachwaltergesetzes; Zumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges aufgrund Anhängigkeit eines Verfahrens zur Sachwalterbestellung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungSpruch
Dem Antrag des Dr. G K auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gemäß Art137 B-VG und eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG wird k e i n e Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Im Wege einer am 15. März 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, 112 Seiten umfassenden Eingabe begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da der Eingabe nicht eindeutig entnommen werden konnte, wofür Verfahrenshilfe begehrt worden war, wurde der Einschreiter mit Schriftsatz vom 19. Juli 1996 zur Präzisierung seiner Angaben aufgefordert. In Entsprechung dieses Auftrages teilte der Verfahrenshilfewerber mit, daß er die Bewilligung der Verfahrenshilfe einerseits deshalb begehre, weil er gestützt auf Art137 B-VG einen - näher spezifizierten und aufgeschlüsselten - Geldbetrag begehre, "der sich aus einer die MRK verletzenden Gesetzgebung ergibt in Sachen Bundesgesetz betr. Sachwalterschaft für behinderte Personen". Andererseits strebe er im Wege eines Individualantrages "eine Bekämpfung des gesamten Sachwaltergesetzes an." Hinsichtlich des Antrages gemäß Art140 B-VG bestehe "in Verletzung der MRK ein Verfahren zur Verhängung eines Sachwalters" gegen ihn.
2. Der Verfassungsgerichtshof wird von Art137 B-VG zur Entscheidung über bestimmte vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände berufen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch aus dem Titel eines verfassungswidrigen Gesetzes kommt ihm jedoch weder aufgrund dieser noch aufgrund einer anderen Verfassungsvorschrift zu (vgl. VfSlg. 3287/1957).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
Der Verfahrenshilfewerber selbst führt aus, daß ein Verfahren anhängig ist, in dem es um die Bestellung eines Sachwalters für ihn geht. Es ist daher offenkundig, daß ihm damit ein Weg offensteht, ihn allenfalls betreffende und beschwerende Vorschriften des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983, im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und die Stellung eines Normenprüfungsantrages von seiten des Gerichtes beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.
Aus diesem Grund wäre im Falle der Einbringung des Individualantrages dessen Zurückweisung zu gewärtigen.
4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint (siehe oben Punkt 2. und 3.), mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:A15.1996Dokumentnummer
JFT_10038794_96A00015_00