TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/24 G314 2217477-1

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G314 2217477-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kroatischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl.: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem seit XXXX2017 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX2018, XXXX2018 und XXXX2019 wurde gegen ihn jeweils eine Wegweisung samt Betretungsverbot gemäß § 38a SPG angeordnet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit dem Schreiben vom 03.01.2019 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und konkrete Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Privat- und Familienleben und den Bindungen zu seinem Heimatstaat zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme und legte diverse Urkunden vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ des BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sinngemäß damit, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich, seiner Vorstrafen in Deutschland und dem wiederholten aggressiven Verhalten gegenüber seiner Lebenspartnerin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der BF die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt bzw. anregt. Er strebt primär die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, jedenfalls aber die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs an. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich als Unionsbürger in Österreich aufhalte, wo seine Familie wohne. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem gemeinsamen Haushalt in Salzburg, spreche sehr gut Deutsch und habe viele österreichische Freunde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots lägen nicht vor, weil aus seinem früheren Fehlverhalten nicht auf eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr geschlossen werden könne. Das Strafgericht habe eine bedingt nachgesehene Strafe für ausreichend befunden, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Das BFA habe keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. In Kroatien, wo der BF weder Familie noch Vermögen habe, drohe ihm aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der geringen Chance auf ein Erwerbseinkommen eine existentielle Notlage. In Österreich habe er dagegen einen Arbeitsplatz in Aussicht.

Am 14.03.2019 wurde der BF nach Kroatien abgeschoben.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.04.2019 einlangten, erstattete eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte, diese und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF, ein kroatischer Staatsangehöriger, der Kroatisch und Deutsch spricht, kam XXXX in XXXX zur Welt. Er absolvierte in Kroatien eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. In Deutschland wurde er sieben Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, zuletzt 2007 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Betrugs. Im August 2007 wurde er aus Deutschland nach Kroatien abgeschoben; seither hielt er sich nicht mehr in Deutschland auf.

Ende 2015 begann der BF, in Österreich als selbständiger Personenbetreuer zu arbeiten. Von April 2016 bis Jänner 2017 war er als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger sozialversichert, bezahlte jedoch die Sozialversicherungsbeiträge nicht. Daraus und aus Bankverbindlichkeiten resultieren Schulden von ca. EUR 3.000. Der BF ist geschieden und für einen nicht in Österreich lebenden Sohn sorgepflichtig.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB - ausgehend von einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - zu einer zwanzigmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX2016 versuchte, durch gefährliche Drohungen einen Freund des von ihm gepflegten Mannes zur Zahlung einer "angemessenen Entschädigung", also eines nicht näher konkretisierten Geldbetrags, zu nötigen, indem er ihm mitteilte, er werde Lichtbilder des Pflegebedürftigen an Journalisten übergeben (Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs) und mit der (wahrheitswidrigen) Behauptung, dass der Freund dem BF Geld für sexuelle Handlungen an dem Pflegebedürftigen geboten hätte, Anzeige gegen ihn erstatten (Drohung mit einer Verletzung an der Ehre). Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd, fünf einschlägige Vorstrafen dagegen als erschwerend berücksichtigt. Das Oberlandesgericht XXXX gab der Berufung des BF mit dem Urteil vom XXXX2017, XXXX, nicht Folge.

Der BF ist mit der in Salzburg wohnhaften Österreicherin XXXXliiert und hat mit ihr eine Tochter, die am XXXX2018 geborene XXXX. Er hält sich abwechselnd bei seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind in Österreich und in Kroatien auf, wo er im Familienbetrieb (XXXX), der im Dorf XXXXsituiert ist, erwerbstätig ist und ca. EUR 800 pro Monat verdient. Er ist in Kroatien krankenversichert.

Zwischen dem BF und XXXX kam es immer wieder zu Beziehungsproblemen mit zum Teil heftigen Streitigkeiten. Am 04.10.2018, am 29.11.2018 und zuletzt am 23.02.2019 wurde der BF jeweils nach solchen Auseinandersetzungen aus der von XXXX bewohnten Wohnung weggewiesen und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Bei den Vorfällen waren jeweils auch XXXX und der am XXXX geborene Sohn von XXXX aus einer früheren Beziehung anwesend. Aktuell ist gegen den BF beim Landesgericht XXXX Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung und der versuchten Nötigung (§§ 83 Abs 1, 15, 105 Abs 1 StGB) anhängig.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und den von ihm vorgelegten Urkunden sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.

Die Identität des BF wird durch seinen kroatischen Reisepass, aus dem eine Kopie vorgelegt wurde, belegt. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben, die im Einklang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 29.03.2017 und dem Strafurteil stehen. Seine Berufsausbildung wird anhand seiner Stellungnahme an das BFA festgestellt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX, die Abschiebung von Deutschland nach Kroatien aus den von der deutschen Polizei übermittelten Informationen.

Die Tätigkeit des BF als selbständiger Personenbetreuer wurde im Strafurteil festgestellt, die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich und die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Damit übereinstimmend werden im Hauptverhandlungsprotokoll Verbindlichkeiten des BF von EUR 3.000 bei Bank und SVA festgehalten.

Der Familienstand und die Sorgepflichten des BF ergeben sich einerseits aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil und andererseits aus den von ihm übermittelten Urkunden betreffend seine Tochter (Vaterschaftsanerkenntnis, Staatsbürgerschaftsnachweis).

Die Feststellungen zu der vom BF zuletzt begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt. Es gibt keine Indizien für weitere strafrechtliche Verurteilungen des BF in Österreich.

Die Beziehung des BF zu XXXX wird anhand seiner Angaben dazu festgestellt, zumal von 08.01. bis 14.03.2019 laut ZMR übereinstimmende Wohnsitzmeldungen bestanden. Die Aufenthalte des BF in Kroatien, seine Erwerbstätigkeit und die Sozialversicherung dort gehen aus seiner Stellungnahme an das BFA hervor.

Die Feststellungen zu den Konflikten zwischen dem BF und XXXX und zu den Betretungsverboten erfolgen anhand der entsprechenden Polizeiberichte. Das anhängige Strafverfahren geht aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 31.01.2019 und der Verständigung des Landesgerichts XXXX vom 19.02.2019 hervor.

Die Abschiebung des BF nach Kroatien ergibt sich aus dem E-Mail vom 14.03.2019 und aus der Stellungnahme des BFA zur Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG sind hier aufgrund der Vermögensdelinquenz des mehrfach vorbestraften BF erfüllt, zumal er aufgrund seines geringen Einkommens, seiner Schulden und der Sorgepflichten für zwei Kinder in einer schwierigen finanziellen Lage ist, was einen Rückfall in Bezug auf Eigentumskriminalität konkret befürchten lässt. Außerdem verhielt er sich zuletzt mehrmals in Anwesenheit von zwei Kleinkindern so aggressiv gegen seine Partnerin, dass drei Mal ein Betretungsverbot ausgesprochen werden musste. Die gegen den BF 2017 verhängte Freiheitsstrafe wurde zwar zur Gänze bedingt nachgesehen, erfüllt aber z.B. den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1

FPG.

Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten demgegenüber zurück, zumal er sich seit längerem nicht mehr dauerhaft in Österreich aufhält und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, wo er erwerbstätig und krankenversichert ist. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit und des belasteten Vorlebens des BF ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Es ist ihm daher trotz der Beziehung zu einer Österreicherin und dem hier lebenden Kleinkind zumutbar, den Verfahrensausgang außerhalb Österreichs abzuwarten. Der BF kann mit seiner Partnerin telefonisch und über diverse Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben und die persönliche Beziehung zu seiner Tochter bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Letztlich bietet eine (zumindest vorübergehende) räumliche Trennung des BF von seiner Partnerin sogar die Möglichkeit einer Deeskalation der konfliktbehafteten Beziehungssituation.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Kroatien) ergibt ebenfalls keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Insbesondere handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sodass die in der Beschwerde behauptete "existentielle Notlage" jedenfalls nicht in den Schutzbereich des Art 3 EMRK reicht, zumal der BF in seiner Heimat im Familienbetrieb tätig ist und ein regelmäßiges Erwerbseinkommen erzielt, sodass nicht zu befürchten ist, dass ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sein könnte.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2217477.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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