TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 G305 2175817-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G305 2175817-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 15.05.2017, Zl. XXXX erhobene Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.05.2017, Zl.XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) aus, dass

XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1)

von 01.12.2010 bis 24.07.2011 und von 17.12.2011 bis 31.07.2013

XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2)

von 01.12.2010 bis 03.07.2011 und von 01.01.2012 bis 15.06.2014

XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3)

von 01.12.2010 bis 07.08.2011 und von 17.12.2011 bis 06.09.2013

XXXX, VSNR: XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4)

von 11.02.2012 bis 20.10.2012 und von 08.03.2013 bis 05.05.2013 und von 13.01.2014 bis 31.12.2014

auf Grund ihrer Tätigkeit als Arbeiter für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG unterlegen seien (Spruchpunkt I.) und dass

XXXX, VSNR: XXXX

von 01.08.2013 bis 31.12.2014

gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG idgF. und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 auf Grund seiner Tätigkeit als Arbeiter für den Beschwerdeführer der Unfallversicherung unterlegen sei (Spruchpunkt II.) und

der Beschwerdeführer daher wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (= GPLA) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, die in den beiden Beitragsabrechnungen vom 20.05.2016 und in den dazugehörigen beiden Prüfberichten vom 23.05.2016 zu Dienstgeberkontonummer XXXX bzw. XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 166.106,55 nachzuentrichten (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF an der Geschäftsanschrift XXXX, ein Bauunternehmen betreibe, dessen Tätigkeitsbereich überwiegend die Herstellung von Einfamilienhäusern umfasse. Daneben übe er auch noch eine weitere gewerbliche Tätigkeit (nämlich Gastronomiebetriebe, Vermietungen und Autohandel) aus. Im Prüfzeitraum habe das vom Beschwerdeführer betriebene Bauunternehmen mindestens 20 Wohnungen errichtet. Neben dem BF seien noch weitere Personen als Bauhilfsarbeiter bzw. Bauarbeiter bei der Errichtung von Einfamilienhäusern auf diversen Baustellen tätig gewesen, die dieser als Dienstnehmer zur Sozialversicherung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angemeldet hatte. Weiter heißt es, dass die Nachverrechnungen für die Personen XXXX, den MB1, den MB3, den MB2 und den MB4 auf die in Folge näher eingegangen wurde, grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiten erfolgt seien, in denen die betreffenden Dienstnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis zu anderen Dienstgebern gestanden hätten bzw. arbeitslos gemeldet waren.

In der Beweiswürdigung dieses Bescheides heißt es, dass die getroffenen Feststellungen auf eine beim Dienstgeber durchgeführte Beitragsprüfung sowie auf Niederschriften gründen würden, die am 11.03.2016 mit XXXX, am 01.02.2016 mit dem MB3, am 29.01.2016 und am 11.03.2016 mit dem MB4, am 29.01.2016 und am 15.03.2016 mit dem MB2, am 09.10.2015 mit dem Beschwerdeführer, am 29.01.2016 mit XXXX und am 18.02.2016 mit XXXX aufgenommen worden seien. Dabei habe der MB1 angegeben, dass er sich auf Grund einer Krankheit an nichts erinnern könne und daher keine Angaben zu seinen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren machen könne. Der MB2 sei erst nach Androhung einer Zwangsstrafe erschienen und seien seine Angaben, dass er für den BF nie tätig gewesen sei, nicht glaubhaft gewesen, weshalb diese Angaben dem Bescheid nicht hätten zugrunde gelegt werden können. Der MB4 habe im Rahmen seiner zweiten Einvernahme am 11.03.2016 angegeben, dass er zu den angeführten Zeiten für den BF gearbeitet hätte und nicht angemeldet gewesen sei. Dem Bescheid seien weiter 736 Lieferscheine der Firma XXXX sowie der Firma XXXX in XXXX zu Grunde gelegt worden. Aus den Übernahmebestätigungen habe sich ergeben, dass die genannten Personen immer wieder Baumaterial für den BF abgeholt hätten. Anhand ihrer Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen und den teilweise geführten Arbeitsaufzeichnungen sei unzweifelhaft anzunehmen gewesen, dass die genannten Personen in einem Dienstverhältnis zum BF gestanden hätten. Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung habe der BF um die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides ersucht.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es sich beim MB1, MB2, MB3 und MB4 um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handle, die auch der Lohnsteuerpflicht unterliegen würden. Der MB1, der MB2, der MB3 und der MB4 seien für den BF tätig gewesen und auch teilweise als Dienstnehmer im Sinne der zitierten Bestimmung zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Da der BF im Rahmen der stattgehabten GPLA nicht in der Lage gewesen sei, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung pro Mitarbeiter pro Monat vorzulegen, habe die StGKK die ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen zur Feststellung der fehlenden Beitragsgrundlagen heranziehen müssen. Im Anschluss an diese Ausführungen findet sich in der Bescheidbegründung eine Darstellung der Beitragsnachverrechnungsgrundlagen und des eingeschätzten Lohnaufwandes je mitbeteiligtem Dienstnehmer.

2. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner steuerlichen Vertretung am 18.05.2017 zugestellten Bescheid (der im Übrigen auch an die mitbeteiligten Parteien übermittelt wurde), erhob ausschließlich dieser im Wege seiner steuerlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, die belangte Behörde wolle der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, ansonsten die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen und ihr - nach durchgeführter mündlicher Beschwerdeverhandlung vor dem Einzelrichter - vollinhaltlich stattgeben.

Begründend führte der BF aus, dass Ausgangspunkt des Bescheides eine bei ihm durch das Finanzamt XXXX durchgeführte GPLA gewesen sei. Gegen die im Anschluss an die GPLA erlassenen Bescheide habe er beim Finanzamt XXXX frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Obwohl die Beschwerdeschrift der belangten Behörde vorgelegt worden sei, habe diese dazu weder Stellung genommen, noch eine BVE erlassen, weshalb das darin enthaltene Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerdeschrift erklärt werde. Ein ergänzendes Vorbringen werde erst nach Vorliegen einer Reaktion des Finanzamtes erstattet.

Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF die an das Finanzamt XXXX - im abgabenrechtlichen Verfahren - gerichtete Beschwerdeschrift vom 15.12.2016 und einen umfassenden Beilagenkonvolut zur Vorlage.

3. Mit Schreiben vom 30.10.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der im bezogenen Schreiben enthaltene Vorlagebericht enthält im Kern ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des BF in der an das Finanzamt XXXX gerichteten Beschwerde. So richte sich diese gegen die als Ergebnis einer Betriebsprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2014. Der erste Teil der Beschwerde im Abgabenverfahren soll anhand ausgewählter Parameter darlegen, warum die angefochtenen Bescheide erst gar nicht in die Nähe von Rechtsrichtigkeit gelangten konnten. Der zweite Teil soll in einem "Streifzug" durch die GPLA-Niederschrift und der dritte Teil in einem "Streifzug" durch den Betriebsprüfungsbericht bestehen. Die Beschwerde bezieht sich nur in einzelnen Punkten auf die Nachversicherungs- bzw. Nachverrechnungspunkte des Bescheides der StGKK, weshalb sich Kasse vorbehalte, eine ergänzende und ausführlichere Stellungnahme nach Einlangen eines, dem Inhalt des Bescheides der StGKK gewidmeten Vorbringens zu erstatten. Den Vorlagebericht verband die belangte Behörde mit dem Antrag, die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen.

4. In seiner zum 14.12.2017 datierten Stellungnahme versuchte der BF darzustellen, dass die Abgabenbehörde ihm seit zehn Jahren mit unerbittlicher Härte und beispielloser Strenge begegnet sei, was darauf zurückzuführen sei, weil e im Großraum XXXX vor knapp 20 Jahren an verschiedenen Standorten Bordelle betrieben hätte, was ihm wiederum von der Abgabenbehörde übel genommen worden sei [AS 61]. So habe er eine Betriebsprüfung über den Zeitraum von 2003 bis 2006 gehabt; die (Revisions-)sache sei zu Zl. Ra 2016/15/0004 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und die Aufhebung der Erkenntnisse des BFG wegen Rechtswidrigkeit wahrscheinlich. Die nächste Betriebsprüfung habe im Mai 2001 begonnen und sei dieses im Juli 2016 abgeschlossen worden. Die Sache befinde sich aktuell auf dem Weg zum BFG. Im Kern gehe es um diese Außenprüfung und bilde der Rest Beiwerk. Eine mehr als fünfjährige Prüfungsdauer bei einem Einzelunternehmer sei eigenartig, zumal sie nur einen Teilbereich (das Bauunternehmen des BF) betroffen habe. Die Prüfungsdauer sei darauf zurückzuführen, da die mit dieser Sache befassten Prüforgane der Abgabenbehörde der Erwartungshaltung dieser Behörde nicht gerecht worden seien und sich ein Ergebnis abgezeichnet hätte, das von der eigenen Zufriedenheit "meterweit entfernt" gewesen sei. Um das "richtige Ergebnis" zu erzielen, sei die Gangart ab Jänner 2016 spürbar verschärft worden und habe dies zu Nachforderungen aus der Betriebsprüfung im Ausmaß von 0,6 Millionen Euro geführt [AS 63 Mitte]. Im Frühherbst des Jahres 2016 sei der BF "entnervt und zermürbt" nach XXXX verzogen, um der Abgabenbehörde zu entkommen. Die neuen, den BF betreffenden, Steuerbescheide wurde daher vom "neuen" Finanzamt XXXX erlassen. Aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 19.09.2016 gehe hervor, dass im Mittelpunkt das "System XXXX" stehe, das im Wesentlichen darin bestanden habe, dass der Prüfer "sein Personal in die diversen XXXX-Vehikel ausgelagert und solcherart Geld gespart" habe, weil es dort mit den Steuern, Lohn- und Sozialabgaben nicht sehr genau genommen worden sei [AS 65]. Es gebe keine schlüssigen Beweise samt klarer und nachprüfbarer Tatsachenfeststellungen zum Vorliegen von Dienstverhältnissen der Arbeitskräfte zum Bauunternehmen des BF [AS 67 oben]. Der Begriff "Dienstverhältnis" komme im Betriebsprüfungsbericht ein einziges Mal vor; der Verweis auf den GPLA-Bericht helfe nicht entscheidend weiter, zumal dort der Begriff "Dienstverhältnis" fünfmal vorkomme. Dies strahle auf den hier angefochtenen Bescheid der Kasse und damit auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. So fehle es an den "nötigen Grundlagen, die angesichts einer ebenso einseitigen, wie rein ergebnisorientierten und dementsprechend schludrigen Fallaufbereitung" durch die Abgabenbehörde noch immer im Dunkeln lägen [AS 67 unten]. Dies lasse sich am Beispiel des MB1 demonstrieren; so sei dem angefochtenen Bescheid auf den Seiten 3 und 4 zu entnehmen, dass er in bestimmten Zeiträumen bei bestimmten "Scheinfirmen" angemeldet gewesen sei, in Wirklichkeit jedoch als Dienstnehmer des BF angemeldet gewesen sein soll. Schlüssige Beweise und konkrete Tatsachenfeststellungen suche man für die Richtigkeit dieser bloßen Behauptung vergeblich [AS 69 oben]. Abschließend heißt es in dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass es ihm bewusst sei, dass diese Ausführungen bis zu einem gewissen Grad allgemein, d.h. frei von Beweis, Details und Zusammenhängen geblieben seien. Doch habe er in diesem Stadium nicht für "unnötigen Lesestoff sorgen" wollen, der in seiner Gesamtheit samt Beilagen rund 200 Seiten umfasse.

5. Mit hg. Verfahrensanordnungen wurden die Stellungnahmen des BF der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6. Am 09.02.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF, sowie die mitbeteiligten Parteien (in concreto der MB1, der MB2, der MB3 und der MB4) einvernommen wurden. Im Anschluss daran wurde die Verhandlung für geschlossen erklärt.

7. Per Telefax ließ der BF über seine steuerliche Vertretung am 16.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht ein zum 30.01.2018 datiertes Schreiben seiner steuerlichen Vertretung, sowie einen weiteren Urkundenkonvolut zukommen, wobei die zur Vorlage gebrachten Urkunden als (weitere) Beilagen ./T bis ./X zum Akt genommen wurden.

In dieser (zum 30.01.2018 datierten) Stellungnahme [AS 109ff] holte der Beschwerdeführer ein sehr weitwendiges (von ihm als Beschwerdevorbringen bezeichnetes) Vorbringen nach und brachte im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er die die Beitragsabrechnungen vom 20.05.2016 und den zum Dienstgeberkonto-Nr. XXXX ergangenen Prüfbericht vom 23.05.2016, die der angefochtene Bescheid zu einem integrierenden Bestandteil erklärt hätte, mangels Zustellung nicht kenne. Da XXXX erst in der Begründung vorkomme, sei dieser mangels Leistungsgebots nicht Gegenstand des Verfahrens. Dazu, dass die mitbeteiligten Parteien (konkret MB1 bis MB4) im angefochtenen Bescheid als "Arbeiter" des BF bezeichnet und somit als dessen Dienstnehmer (DN) hingestellt würden, sei im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur zu § 4 Abs. 2 ASVG "nicht grundlegend falsch", doch "ziemlich nichtssagend", zumal der angefochtene Bescheid nicht einmal andeutungsweise darauf eingehe, welche konkreten Tatumstände für das Vorliegen von Dienstverhältnissen der mitbeteiligten Parteien während der behaupteten Zeiten sprechen würden. Das sei auch nicht anders zu erwarten gewesen, da sich schon die GPLA-Niederschrift dazu "vollends ausgeschwiegen" habe [AS 112]. Wenn es im angefochtenen Bescheid heißt, dass der BF zumindest 20 Wohnobjekte errichtet habe, so sei dies "Fehlerhaftigkeit pur", da er zum einen anstelle von 20 Wohnobjekten 14 Einfamilienhäuser errichtet habe, deren Bauführung erst im August 2011 begonnen habe. In einer rhetorischen Frage gab er zu bedenken, weshalb er den MB1, den MB2 und den MB3 bereits ab Dezember 2010 beschäftigt haben soll, sohin acht Monate früher. Wenn es im Bescheid heißt, er habe die vier mitbeteiligten Parteien "schwarz" (arg.: "jedoch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß als DN zur Sozialversicherung angemeldet worden") beschäftigt, habe die belangte Behörde die Lebenswirklichkeit gegen sich. So hätte der MB4 auf Grund einer anonymen Anzeige vom September 2014 als Schwarzarbeiter ertappt worden sein müssen; doch sei dies nicht der Fall gewesen, womit es sich beim Dienstverhältnis des MB4 um eine reine Spekulation handle [AS 117]. Zwar habe das Finanzamt XXXX den BF auf einer "schwarzen Liste" gehabt und an ihm ein Exempel statuieren wollen, doch sei die Abgabenbehörde bei den von ihr durchgeführten Kontrollen nicht fündig geworden, weshalb die vier mitbeteiligten Parteien vom BF eben nicht "schwarz" beschäftigt worden sein können bzw. bei ihrer Anmeldung bei "Scheinfirmen" nicht für den BF tätig gewesen seien. Wenn es auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides heißt, das der MB1 bei "diversen Scheinfirmen" angemeldet gewesen sei, um von dort aus für den BF zu arbeiten, würden sich "Fragen über Fragen" stellen, die der BF zwar in concreto formulierte, jedoch nur kritisch anmerkte, dass sich der angefochtene Bescheid auch zu diesen Fragestellungen ausschweige [AS 119].

Zur Geschäftstätigkeit des BF heißt es im Kern, dass diese sich vom Autohandel über eine Falkenzucht bis hin zum Betrieb einer Landwirtschaft, über die Gastronomie bis hin zur Vermietung seines Grundbesitzes spanne. Dabei spiele die Tätigkeit des Bauunternehmers die mit Abstand größte und wichtigste Rolle. Das einzelkaufmännische Bauunternehmen sei ein Nebeneinander von "drei grundverschiedenen Tätigkeiten", die einerseits Abräumarbeiten für die Firma XXXX im Werkvertrag, das Adaptieren von eigenen Immobilien zwecks Verwertung durch Vermietung oder Verkauf und die Errichtung von 14 Einfamilienhäusern im Zeitraum 2011 bis 2014 umfasse [AS 121 oben].

Die Arbeit der GPLA sei unter kaufmännischem Aspekt "frei von Sinn":

so habe der Rohgewinn des BF pro Einfamilienhaus EUR 10.000,-- betragen, was bei 14 Objekten einem solchen von insgesamt EUR 140.000,-- entsprochen habe. Für diesen Bruttogewinn soll er Dienstnehmer in einem Ausmaß beschäftigt haben, dass Sozialabgaben von EUR 166.106,55 und Lohnabgaben in zumindest derselben Höhe angefallen seien. Das sei wirklichkeitsfremd [AS 125].

Es sei nicht einmal behauptet worden, dass es eine Verbindung des BF zu den ab Seite 3 Mitte behaupteten Scheinfirmen gebe. Dass die mitbeteiligten Parteien (MB1 bis MB4) in den Baubetrieb des BF eingegliedert waren, sei ebenfalls nicht behauptet worden. Auch sei eine Weisungsgebundenheit der mitbeschwerdeführenden Parteien nicht behauptet worden. Zur Auslastung des vom BF geführten Bauunternehmens werde jede Auskunft verweigert. Dass er trotz der überschaubaren Größe seines Betriebes über den Winter genügend Aufträge hatte, sei nicht einmal behauptet worden. Dies erkläre, warum der angefochtene Bescheid so und nicht anders ausgefallen sei. Wenn auch der angefochtene Bescheid den drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides mustergültig folge, tendiere seine Aussagekraft gegen Null: es fehle an schlüssigen Beschwerden samt konkreten und nachprüfbaren Tatsachenfeststellungen und lasse sich dieser Fall "auf einen sehr einfachen Nenner bringen:

Beweislosigkeit pur." [AS 131]

In seinem - so bezeichneten - Streifzug durch die GPLA-Niederschrift gehe es nicht um Vollständigkeit, sondern um Veranschaulichung und um eine Demonstration anhand von konkreten Beispielen, wie es bei der GPLA zuging [AS 131]. So sei die Behauptung, der BF habe bei der Beschäftigung von Schwarzarbeitern die Mitwirkungspflicht verletzt, beweisrechtlicher Unfug. Die Behauptung, die GPLA sei gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG fortgesetzt worden, sei nicht einordenbar, zumal die Prüfung erst im Jahr 2016 begonnen habe und in der Niederschrift am Ende jeder Seite die Auftragsnummer XXXX angeführt sei, die eindeutig eine Prüfung des Jahres 2016 anspreche. Auch sei die Behauptung unwahr, der BF hätte sich bei der GPLA teilnahmslos verhalten. Vielmehr sei richtig, dass das diesem Schreiben angeschlossene Material schon damals bekannt war [AS 133]. Auch sei das Finanzamt XXXX trotz eines immensen Aufwandes hinsichtlich einer Schwarzbaustelle und eines Schwarzarbeiters nicht fündig geworden. Die Baustellen in XXXX, XXXX, XXXX würden aus dem Zeitraum 2001 bis 2007 stammen. Die Baustellen im Großraum XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX würden die Firma XXXX betreffen. Die übrigen Baustellen betreffen eigene Immobilien und seien nicht mehr eindeutig zuordenbar [AS 135]. In Hinblick auf eine Angabe des GPLA-Prüfers, dass auf Grund von umfangreichen Erhebungen bei der WGKK sämtliche Versicherungszeiten der betreffenden Dienstnehmer ermittelt worden seien, die in dieser Zeit beim geprüften Unternehmen beschäftigt gewesen seien, führte der BF aus, dass dies als weiteres Eingeständnis des GPLA-Prüfers zu werten sei, dass die belangte Behörde gegen den BF nichts in der Hand habe. Wenn jede einzelne Arbeitskraft mittels DN-Stromanalyse auf Knopfdruck ermittelt werden könne, sei Schwarzarbeit bereits Geschichte [AS 135]. Eine Abweichung im Sinne von Schwarzbaustellen habe es nicht gegeben. Wenn von 25 vom BF errichteten Einfamilienhäusern die Rede sei, stehe dem gegenüber, dass nur 14 Wohnobjekte in XXXX bekannt seien [AS 139]. Wenn die belangte Behörde behauptet, der MB2 habe durch acht Jahre hindurch (und zwar von 2007 bis 2014) für den BF schwarzgearbeitet, so sei dafür kein schlüssiger Beweis auf den Tisch gelegt worden sei. Sodann folgte ein Streifzug durch die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes XXXX vom 20.09.2017, mit der die Beschwerde des BF gegen die im Anschluss an die Außenprüfung 2007 bis 2014 neu erlassenen Bescheide als unbegründet abgewiesen wurden. Abermals suchte der BF festzumachen, dass aus den Beschwerdevorentscheidungen der Abgabenbehörde kein Hinweis auf auch nur eine einzige Schwarzbaustelle hervorgehe. Dass bei den bestehenden - der Behörde bekannten - Bauvorhaben Schwarzerlöse auszuschließen seien, ergebe sich schlüssig aus einer anonymen Anzeige aus September 2014 [AS 145 ff]. Zu den einzelnen Dienstnehmern wurde ausgeführt, dass der MB1 im Mai 2013 einen Nervenzusammenbruch erlitten habe; dennoch soll er lt. GPLA bis Ende Juli 2013 ohne Unterbrechung beim BF durchgearbeitet haben. Mangels Belastbarkeit sei er in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe teils in stationärer Behandlung im LKH XXXX gestanden [AS 149].

Der MB2 sei damals schon - scheidungsbedingt - den Forderungen seiner "Ex" ausgesetzt gewesen; zur Vermeidung von Lohnpfändungen habe er immer nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse angestrebt. Ungeachtet dessen soll beim BF alles anders gewesen sein und der MB2 dort sieben bzw. knapp 30 Monate beschäftigt gewesen sein? In der Niederschrift vom 15.03.2016 habe der MB2 angegeben, dass er nur im Zeitraum vom 16.06.2014 bis laufend für die Firma des BF gearbeitet hätte [AS 149].

Der MB3 sei zwar ein braver Arbeiter, doch setze seine Arbeitsbereitschaft immer wieder aus, womit gemeint sei, dass er der Arbeit unentschuldigt fernbleibe. Er sei daher für eine längerfristige Beschäftigung ungeeignet.

Hinsichtlich des BF4 heißt es, dass die belangte Behörde "rein gar nichts in der Hand" habe und die eigene Beweislosigkeit selbst offen eingestehe. In der Folge zitierte er ein in einer abgabenrechtlichen Beschwerdesache ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, worin dieser im Kern ausführte, dass die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem Verwaltungsgerichtshof die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, sei (VwGH vom 28.075.1997, Zl. 94/13/0200). Unter Bezugnahme auf ein weiteres, in einer abgabenrechtlichen Beschwerdesache ergangenes höchstgerichtliches Erkenntnis (VwGH vom 28.02.2014, Zl. 2013/16/0053) heißt es, dass ein Urteil über die tatsächliche Abwicklung und den Weg der in Rede stehenden Waren, insbesondere zur Frage der Person des Steuerschuldners gebildet werden kann, wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung und den Weg der in Rede stehenden Waren [...] geschildert habe [AS 151].

Abschließend führte der BF aus, dass die im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 Mitte und Seite 6 oben getroffenen Feststellungen "ziemlich nichtssagend und für Zwecke der Beitragsvorschreibung ebenso ungeeignet wie unzureichend" wären. Auf den angefochtenen Bescheid würden die Defizite bei der Fallaufbereitung durch die Abgabenbehörde ausstrahlen.

Mit dieser Stellungnahme brachte der BF einen umfassenden, aus 19 Urkunden bestehenden Beilagenkonvolut zur Vorlage, der als Beilagen ./A bis ./S zum Akt genommen wurde.

8. In Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2018 erging am 16.02.2018 über die steuerliche Vertretung des BF eine weitere Stellungnahme. Darin heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass beim MB1 und beim MB2 "rein gar nichts dran" sei, beim MB4 die Verhältnisse grundlegend anders seien. Hinsichtlich des MB3 sei noch immer nicht klar, ob dessen Angaben vor der GPLA überhaupt verwertbar seien.

Von den insgesamt zu Punkt 4) der GPLA-Niederschrift vom 11.04.2016 genannten 26 Standorten, an denen der BF Einfamilienhäuser oder sonstige Wohnobjekte errichtet haben soll, bliebe nur ein einziger Standort übrig, nämlich XXXX mit den Ortschaften XXXX und XXXX. Dort und nur dort habe der BF im Zeitraum 2007 (2010) bis 2014 Gebäude errichtet. Der Rest sei von der Abgabenbehörde frei erfunden. Die übrigen Standorte würden teils XXXX (z.B. XXXX, XXXX), teils eigene Immobilien (z.B. XXXX) betreffen. Teils würden sie einfach nur der Phantasie des GPLA-Prüfers entsprechen. Die StGKK habe sich "diesen Unfug" des Finanzamtes zu Eigen gemacht. Jedenfalls sei unten im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 unten von der Errichtung von zumindest 20 Wohnobjekten durch den Beschwerdeführer die Rede. Das sei objektiv unwahr. Weiter heißt es, dass die Objekte durch befugte Gewerbsleute errichtet worden seien. Diese hätten das Material geliefert und auch die Arbeit vor Ort verrichtet. Die 14 errichteten Wohnobjekte seien als "Bungalows in Würfelform" errichtet worden und würden diese aus einer Bodenplatte, den Mauern, Wänden und Zwischenwänden, sowie aus einem Flachdach bestehen. Mit einem weitwendigen und umständlichen Vorbringen versuchte der BF sodann darzustellen, dass die Anforderungen nur gering seien. Dies und die geringe Entfernung zur Abgabenbehörde bringe zum Ausdruck, dass die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" durch ihn auch aus diesem steuerpsychologischen Grund außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit sei. Auch habe die Abgabenbehörde an ihm "von A bis Z Willkür geübt". Demnach sei der GPLA-Prüfer mittels Schätzung im Sinne des § 184 BAO - ohne schlüssigen Beweis - von der Errichtung von zumindest 25 Einfamilienhäusern durch den Beschwerdeführer ausgegangen, obwohl er von der Tatsache der Bauführung durch fremde Unternehmen bei der für ihn günstigeren Variante nur durch grobes Verschulden nicht gewusst hätte. Diese Willkür habe sich die Kasse mittels "bloßer Abschreibübung" zu Eigen gemacht. In der Folge unternahm der Beschwerdeführer unter dem Titel "ausgewählte beweisrechtliche Aspekte" einen Streifzug durch das Verwaltungsverfahrensrecht.

Weiter heißt es, dass das Gericht angesichts des jahrelangen Alkohol- und Drogenkonsums des Drittmitbeteiligten nicht umhinkommen werde, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dessen Aussage vor dem GPLA-Prüfer am 01.02.2016 überhaupt verwertbar ist. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 48 AVG werde dessen Vernehmungsfähigkeit bestritten, zumal seine Aussagen teils unwahr, teils derart lebensfremd seien, dass sie sogar die Notorietät gegen sich hätten.

Mit dieser Stellungnahme wurden weitere Beilagen in Vorlage gebracht.

9. In einer weiteren, zum 27.02.2018 datierten Stellungnahme des BF heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2018 stattgehabte mündliche Verhandlung eine "reine Farce" gewesen sei. So habe das Gericht "in völligem Negieren" seines Vorbringens vermeint, die Befragung des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Parteien genüge, "um die Sache unter Dach und Fach zu bringen". Diese Prämisse sei unhaltbar und seien die daraus gezogenen Schlussfolgerungen "auf Sand gebaut". Die Fallaufbereitung durch den GPLA-Prüfer sei dem Fehlen eines Ermittlungsverfahrens gleichzuhalten. Bloßes Durchlesen der aus seiner Feder stammenden Niederschrift vom 11.04.2016 genüge, um zu erkennen, dass sie aus bloßen Behauptungen im Sinne von reinen Spekulationen ohne schlüssigen Beweis bestehe. So enthalte § 47 Abs. 2 EstG eine Legaldefinition des Dienstverhältnisses. Doch suche man sowohl dieses Gesetzeszitat, als auch die beiden Schlüsselkriterien (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Organismus) vergeblich. Deren Vorliegen werde dort nicht einmal behauptet, obwohl die Behauptungslast und Konkretisierungspflicht auch für die Behörde gelte. Obwohl zu einer Art materieller Neutralität verpflichtet, habe Rechtsrichtigkeit für den Prüfer keine wie auch immer geartete Rolle gespielt. Die Fallaufbereitung durch die Abgabenbehörde bestehe nur auf dem Papier; unter materiellem Aspekt sei sie bis zum heutigen Tag noch immer nicht erfolgt. Das habe das Gericht nicht davon abgehalten, die Beweisaufnahme bzw. das Verfahren als Ganzes bereits am 09.02.2018 zu schließen, sohin zu einer Zeit, bevor das gesamte Vorbringen erstattet wurde und bevor sämtliche Beweise auf dem Tisch lagen.

In dieser Stellungnahme unternahm der erneut einen Streifzug durch das Thema der Beweiswürdigung, um sich - in Fortführung seiner Tradition - in Schimpftiraden über das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren zu ergehen.

10. Im Rahmen des Parteiengehörs erging eine zum 01.03.2018 datierte Stellungnahme der belangten Behörde, worin es im Kern heißt, dass die Anmeldung des Erstmitbeteiligten zur Pflichtversicherung für die Zeiträume 01.01.2010 bis 30.11.2010 sowie 01.08.2013 bis 31.12.2014 auf Grund der Ergebnisse der GPLA erstellt worden seien. Die Anmeldung für den Zeitraum 25.07.2011 bis 16.12.2011 sei durch den BF selbst bzw. durch dessen steuerliche Vertretung erfolgt. Bezüglich des XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass dieser nicht den Gegenstand des Verfahrens bilde. Bei ihm sei es ausschließlich zu einer Nachverrechnung auf Grund nicht entrichteter Schlechtwetterentschädigungsbeiträge gekommen. Eine nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung sei nicht notwendig gewesen, da er im genannten Zeitraum ohnehin zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen sei. Der BF habe XXXX jedoch als "Hausarbeiter" angemeldet, um einer Anmeldung bei der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse entgehen zu können. Sämtliche in Spruchpunkt I.) des Bescheides genannten Personen seien im Rahmen ihrer Tätigkeit vom BF immer wieder als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung angemeldet worden. Darüber hinaus hätten die im Bescheid genannten Personen auch selbst angegeben, für den BF auf dessen Baustellen gearbeitet und den Lohn ausschließlich von ihm bezogen zu haben. Auch liege dem Akt ein vom BF mit dem BF2 am 16.06.2014 abgeschlossener Arbeitsvertrag bei. Dem Beschwerdevorbringen, dass er nicht 20 oder mehr Wohnobjekte, sondern lediglich 14 Einfamilienhäuser errichtet hätte und die Bauführung erst im August 2011 begonnen hätte, setzte die belangte Behörde entgegen, dass sich aus den Angaben der einvernommenen Personen ergebe, dass sie vom BF bereits vor dem Dezember 2010 beschäftigt worden seien. So habe etwa der MB3 in seiner Einvernahme vom 01.02.2016 angegeben, dass er bereits ab dem 17.04.2007 für den BF tätig gewesen sei. Auch ergebe sich aus den Lieferscheinen, dass bereits vor August 2011 eine Vielzahl an Wohnbauprojekten umgesetzt worden sei. So seien von 2007 bis 2010 zumindest 227 Abholungen von Baumaterialien (größtenteils) von den im Bescheid genannten Personen durchgeführt worden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, weshalb die Bauführung erst im August 2011 begonnen haben soll. Eine Nachverrechnung bzw. Nachversicherung sei aufgrund der Verjährungsbestimmungen gemäß § 69 ASVG rechtskonform erst ab Dezember 2010 erfolgt. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass der MB4 im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit durch das Finanzamt XXXX nicht als Schwarzarbeiter ertappt worden sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass dieser Mitbeteiligte anlässlich seiner Einvernahme vom 11.03.2016 selbst angegeben hatte, zu den im Bescheid angeführten Zeiten für den BF gearbeitet zu haben, jedoch nicht angemeldet gewesen zu sein. Dem Argument, dass es bezüglich einer Verbindung der im Bescheid genannten Scheinfirmen und dem BF keine Beweise gegeben hätte, begegnete die belangte Behörde mit den Angaben der XXXX beim Landespolizeikommando XXXX, sowie mit den Angaben des MB3 anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vom 01.02.2016, dass er vom BF bei diversen Scheinfirmen zwar angemeldet worden sei, doch tatsächlich stets für den BF gearbeitet zu haben. Schon in den vor dem Prüfzeitraum gelegenen Jahren bediente sich der BF dem System "Scheinfirmen" und meldete Dienstnehmer bei diversen Scheinfirmen zur Pflichtversicherung an, obwohl diese tatsächlich für ihn auf dessen Baustellen tätig gewesen seien. Dadurch habe er die WGKK geschädigt, wofür er im Rahmen eines Strafverfahrens im Jahr 2016 wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Haftstrafe und zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt wurde. Der WGKK sei es auf Grund von umfangreichen Erhebungen gelungen, mittels Dienstnehmerstromanalyse die unproduktiven Scheinfirmen zu ermitteln. Zum Vorbringen bezüglich des Nervenzusammenbruchs, den der MB1 erlitten haben soll, brachte die Kasse vor, dass dieser im Auftrag des BF analog zum MB2 und zum MB3 bei den im Bescheid genannten Scheinfirmen zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Zum Beweis legte die belangte Behörde einen Konvolut an An- und Abmeldungen des MB1 bei den Scheinfirmen vor. Aus der An- bzw. Abmeldung durch die XXXX GmbH ergebe sich, dass der MB1 entgegen dem Vorbringen des BF bis zum 31.07.2017 zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei. Zum MB2 führte die belangte Behörde aus, dass dieser scheidungsbedingt Forderungen seiner Ex-Frau ausgesetzt gewesen sei und daher, um Lohnpfändungen zu verhindern, immer nur kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse angestrebt hätte, um unentdeckt zu bleiben. Auch seien seine Angaben in der Niederschrift vom 15.03.2016 klar und eindeutig gewesen. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass der MB2 immer nur als "Schwarzarbeiter" für den BF tätig sein wollte, da er gerade so unentdeckt bleiben konnte.

Mit dieser Stellungnahme brachte die belangte Behörde insbesondere Unterlagen betreffend die Anmeldung des MB1 zur Pflichtversicherung zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt der 1990er Jahre einzelkaufmännisch tätig. Sein Einzelunternehmen umfasst verschiedene Standbeine, von denen eines ein zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 1997 gegründetes Bauunternehmen darstellt, das er ab dem Gründungszeitpunkt bis laufend unter der Firma XXXX. - insbesondere an der Geschäftsanschrift XXXX betrieben hat [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 5].

Die Geschäftsbereiche dieses Unternehmens erstrecken sich auf

* die Durchführung von Räumungen (Entsorgung von Gerümpel) und von Endreinigungen bei der Firma XXXX GmbH an den Standorten XXXX, XXXX, XXXX und in XXXX bei XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 6 unten];

* den Ankauf von Versteigerungsobjekten (sohin von Einfamilienhäusern im ländlichen Bereich) und die Vermietung dieser Objekte an Familien (ohne Kaufoption für die Mieter) [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 5 unten];

* die Errichtung von Einfamilienhäusern und deren Verkauf bzw. Vermietung; so errichtete er im Rahmen dieser Tätigkeit auf einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft eines im Erbgang von seinen Eltern erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine größere Anzahl an Einfamilienhäusern; mit seinem Einzelunternehmen errichtete er weiter eine nicht feststellbare Anzahl an Einfamilienhäusern in XXXX, XXXX und anderen Gebieten der XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 6 Mitte].

Bei den Räumungen, die der Beschwerdeführer für die Firma XXXX GmbH durchführte, musste er für eine besenreine Zurückstellung des geräumten Filialstandortes an den Vermieter Sorge tragen. Dieser Aufgabenbereich umfasste im Wesentlichen die Abfallbeseitigung und die Vornahme von Ausbesserungsarbeiten; bei größeren Reparaturen bediente er sich eines Subunternehmens [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 7 oben; Stellungnahme vom 27.02.2018, S. 13 unten].

Für die angesprochenen Tätigkeiten an den Standorten der Firma XXXX GmbH wurden Besen, Schaufeln, Spachtelwerkzeuge, Füllmaterial, Malerwerkzeuge und Farbe eigesetzt, die der BF im Rahmen seines Einzelunternehmens zur Verfügung stellte. Für die im Rahmen seines Einzelunternehmens erbrachten Bautätigkeiten wurden insbesondere eine Ziegelschneidemaschine, eine Mischmaschine, ein Nivelliergerät, Gerüste und ein Kleinbagger benötigt, die ebenfalls der BF zur Verfügung stellte. Für die Abwicklung der Material- und Arbeitertransporte standen dem BF weiter ein Transporter und ein Bus zur Verfügung.

1.2. Bei der Errichtung der Einfamilienwohnhäuser beschäftigte er die mitbeteiligten Parteien (und zwar den MB1 XXXX, VSNR: XXXX den MB2, XXXX, VSNR: XXXX, den MB3, XXXX, VSNR: XXXX und den MB4, XXXX, VSNR: XXXX) als Bauhilfsarbeiter bzw. als Bauarbeiter. Der MB2 war im Rahmen dieser Tätigkeiten als Vorarbeiter bzw. als Polier tätig.

Darüber hinaus bediente sich der BF Professionisten. So wurden insbesondere die Bodenplatte und die Außenmauern der auf seiner Liegenschaft errichteten Einfamilienhäuser im Auftrag des Beschwerdeführers von der Firma XXXX GmbH errichtet. Die Elektroanschlüsse wurden von der Firma XXXX hergestellt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 7 unten].

1.2.1. Im Zeitraum 01.12.2010 bis 24.07.2011 und von 17.12.2011 bis 31.07.2013 führte der Erstmitbeteiligte, XXXX, für den Beschwerdeführer Hilfsarbeiten auf Baustellen durch, für die er nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Im Prüfzeitraum wurden der MB1 bei den Firmen XXXX, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXX Gesellschaft mbH zur Pflichtversicherung angemeldet.

Ungeachtet dessen war die angeführten mitbeteiligten Parteien ausschließlich für das Unternehmen des BF tätig.

Im Zeitraum 25.07.2011 bis 16.12.2011 führte der Erstmitbeteiligte Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer durch und wurde dafür vom BF gemäß § 4 Abs. 2 ASVG lediglich im Ausmaß von 30 Wochenstunden zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. In den angeführten Zeiträumen betrug das tatsächliche durchschnittliche monatliche Beschäftigungsausmaß des MB1 beim Beschwerdeführer 211,44 Stunden. Für seine Tätigkeit erhielt er ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 8,00 pro Stunde, wobei ihm das Gehalt immer am Monatsende in bar ausgezahlt wurde. Für das an den MB1 (in bar ausgezahlte) Gehalt entrichtete der BF keine Sozialversicherungsbeiträge.

Im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2014 war der Erstmitbeteiligte als Bauhilfsarbeiter im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung für den BF tätig. Eine Anmeldung zur Pflichtversicherung erfolgte auch in diesem Fall nicht. Im angeführten Zeitraum hätte der MB1 Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und Überstundenzuschläge gehabt, jedoch wurden ihm diese Entgeltbestandteile nicht ausgezahlt.

1.2.2. In den Prüfzeiträumen von 01.02.2010 bis 07.08.2011 und von 17.12.2011 bis 06.09.2013 führte der Zweitmitbeteiligte, XXXX, für den Beschwerdeführer Hilfsarbeiten auf Baustellen durch, für die er zur Pflichtversicherung nicht angemeldet wurde.

In den angeführten Zeiträumen wurde der Zweitmitbeteiligte - wie schon der Erstmitbeteiligte - im Auftrag des Dienstgebers bei den Firmen XXXX, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXX Gesellschaft mbH zur Pflichtversicherung angemeldet. Tatsächlich war der MB2 für das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig.

Im Zeitraum von 08.08.2011 bis 16.12.2011 führte der MB2 Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer durch und wurde er dafür vom BF nach § 4 Abs. 2 ASVG im Ausmaß von 15 Wochenstunden zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Tatsächlich belief sich das durchschnittliche monatliche Beschäftigungsausmaß auf 211,44 Stunden.

Für die für den BF erbrachte Arbeitsleistung bezog der MB2 ein Gehalt in Höhe von EUR 8,00 netto pro Stunde und bezog auch er sein Gehalt stets am Monatsende in bar. Für das vom MB2 bezogene Gehalt wurden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

In den angeführten Zeiträumen hätte der MB2 Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und Überstundenzuschläge gehabt. Doch wurden ihm diese Entgelte nicht ausgezahlt.

1.2.3. In den Prüfzeiträumen von 01.12.2010 bis 03.07.2011 und von 01.01.2012 bis 15.06.2014 war der Drittmitbeteiligte, XXXX, beim Beschwerdeführer im ausmaß von 39 Wochenstunden als Vorarbeiter bzw. als Polier beschäftigt. Ungeachtet dessen wurde er vom BF zur Pflichtversicherung nicht angemeldet.

Mit dem Drittmitbeteiligten schloss der BF zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt einen zum 16.06.2014 datierten Arbeitsvertrag ab. Auf Grund dieses Arbeitsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien als gewöhnlichen Arbeitsort den Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers, wobei sich dieser vorbehielt, den MB3 vorübergehend oder dauernd an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wurde im Arbeitsvertrag mit 20,00 Wochenstunden festgesetzt, wobei sich der MB3 verpflichtete, "rechtzeitig angeordnete" Mehr- und Überstunden zu leisten. Hievon konnte in (nicht näher bestimmten) "außergewöhnlichen" Fällen insoweit abgegangen werden, als eine "rechtzeitige Anordnung" entfallen konnte. Hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung bestimmt das Vertragswerk, dass die Aufteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werde. Die Entlohnung sollte entsprechend den Bezug habenden Bestimmungen des Vertrages mit monatlich EUR 1.344,55 brutto erfolgen [Arbeitsvertrag zwischen der Firma XXXX (FKB) und dem Drittmitbeteiligten XXXX].

Im Zeitraum von 16.06.2014 bis 31.12.2014 wurde der MB3 als teilzeitbeschäftigter Außendienstmitarbeiter nach § 4 Abs. 2 ASVG im Ausmaß von 17 Wochenstunden zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Im angeführten Zeitraum war der MB3 in einem weitaus größeren Ausmaß, als vom Beschwerdeführer der StGKK gemeldet, für den Beschwerdeführer tätig. Dass er in den Zeiträumen 01.12.2010 bis 31.07.2011 und von 01.01.2012 bis 15.06.2014 nicht für den Beschwerdeführer gearbeitet hätte, entspricht nicht den Tatsachen [siehe dazu die Angaben des MB3 in seiner PV in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 18 Mitte].

Obwohl der MB3 in den genannten Zeiträumen für das Unternehmen des BF tätig war, war er - wie schon der MB1 und der MB2 - im Auftrag des Beschwerdeführers bei den Firmen XXXX, XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXX Gesellschaft mbH zur Pflichtversicherung angemeldet.

Im Rahmen seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer führte der MB3 mindestens 285 Abholungen von Baumaterial bei den Firmen XXXX und XXXX - XXXX durch.

Für die von ihm erbrachten Leistungen bezog er ein Gehalt in Höhe von EUR 16,00 netto pro Stunde. Die Auszahlung des Gehalts, für das keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, erfolgte stets am Monatsende in bar.

1.2.4. Der Viertmitbeteiligte, XXXX, führte im Zeitraum 11.02.2012 bis 02.10.2012, von 08.03.2013 bis 05.05.2013 und von 13.01.2014 bis 31.12.2014 Installationsarbeiten für den Beschwerdeführer durch, wofür er von letzterem als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer nach § 5 Abs. 2 ASVG zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet wurde [PV des MB4 in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 21].

Im Rahmen dieser Tätigkeit für den Beschwerdeführer führte der MB4 zumindest 120 Abholungen von Installationsmaterial bei den Firmen XXXX und XXXX - XXXX durch.

Tatsächlich war er in den angeführten Zeiträumen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche für den BF tätig und bezog von diesem für die von ihm erbrachte Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von EUR 16,00 pro Stunde. Das Gehalt wurde ihm stets am Monatsende in bar ausgezahlt. Der MB4 bezog insgesamt ein über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Gehalt, für das jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

1.3. Auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten GPLA und den damit verbundenen Recherchen und Ermittlungen steht fest, dass eine Vielzahl von aktenkundigen Auftragnehmerinnen gar nicht existierte und die in der Sphäre des Beschwerdeführers angefallenen Arbeiten tatsächlich von dessen Arbeitnehmern ausgeführt wurden.

Die der Behörde vorgelegten Rechnungen der (nicht existenten) Auftragnehmer stellten sich als Scheinrechnungen heraus.

1.4. Es steht fest, dass die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde angeführten Personen bereits vor dem Dezember 2010 vom BF beschäftigt wurden.

Im Zeitraum 2007 bis 2010 wurden zumindest 227 Abholungen von Baumaterialien - überwiegend von den im angefochtenen Bescheid genannten Personen - durchgeführt.

Dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen Angaben erst im Jahr 2011 mit den Bauführungen begonnen habe, lässt sich nicht feststellen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen (in Punkt II.2.3.3. der Beschwerde) steht fest, dass der MB4 während der vom Finanzamt XXXX durchgeführten Kontrolle für den Beschwerdeführer gearbeitet hatte. Eine von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang durchgeführte vergleichende Kontrolle ergab, dass der Beschwerdeführer den MB4 insbesondere während dieses Zeitraums nicht angemeldet hatte.

Weiter steht fest, dass der MB3 trotz Anmeldung seiner Person bei diversen Scheinfirmen im Prüfzeitraum für den Beschwerdeführer gearbeitet hatte.

Bezüglich der übrigen Dienstnehmer des Beschwerdeführers steht ebenfalls fest, dass letzterer die für ihn tätigen Personen schon in den letzten Jahren vor dem beschwerdegegenständlichen Prüfzeitraum bei unterschiedlichen "Scheinfirmen" zur Pflichtversicherung anmeldet hatte, obwohl dieser Personenkreis tatsächlich auf Baustellen des Beschwerdeführers tätig war.

Auch steht fest, dass der MB1, der MB2 und der MB3 im Prüfzeitraum bei den Firmen XXXX., XXXX GmbH, XXXX GmbH, XXXX GmbH und XXXX Gesellschaft mbH an- bzw. abgemeldet waren. Die angeführten Personen waren gemeinsam mit dem BF auf Baustellen der Firma XXXX mbH in XXXX und XXXX tätig.

Dass es auf diesen Baustellen "so gut wie kein eigenes Personal gegeben" hätte, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

Auch konnte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er einer jener Professionisten gewesen sei, die über Jahre hinweg für die Firma XXXX mbH österreichweit und im benachbarten Ausland tätig gewesen sei, sich seine Tätigkeit dort auf Abräum- und kleinere Maurerarbeiten beschränkt und eigenes Personal so gut wie keine Rolle gespielt hätte.

Auf Grund einer am 01.02.2016 stattgehabten Einvernahme des MB3 vor der belangten Behörde steht vielmehr fest, dass dieser gemeinsam mit dem BF und dem MB1 auf Baustellen der Firma XXXX mbH in XXXX und XXXX tätig war.

Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Umstände wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer bedingten Haftstrafe und zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt.

1.5. Aus einem vom Insolvenzverwalter im Konkurs der Firma XXXX GmbH der belangten Behörde übermittelten Schreiben vom 30.07.2013 geht hervor, dass die angeführte Gesellschaft keine operative Tätigkeit als Leasingunternehmen entfaltet und auch faktisch keine Tätigkeit ausgeübt haben soll.

Der Erst-, der Zweit- der Dritt- und der Viertmitbeteiligte waren im Prüfzeitraum bzw. in den sie betreffenden Zeiträumen für den Beschwerdeführer dienstnehmerhaft tätig.

1.6. In Hinblick auf die geltende Rechtslage wurde die Nachversicherung bzw. beitragsrechtliche Nachverrechnung der im angefochtenen Bescheid genannten Personen von der belangten Behörde erst mit Dezember 2010 vorgenommen, soweit die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben waren.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt gründen im Wesentlichen auf dem - diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften - Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und auf den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden - als unbedenklich qualifizierten - Urkunden, weiter auf dem oben näher dargestellten Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, auf der am 09.02.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung, sowie auf dem Schriftsatzvorbringen der belangten Behörde.

Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatzvorbringen in Widerspruch zu den Angaben insbesondere des Erst-, des Zweit- und des Drittmitbeteiligten anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde setzte, konnte diesem insofern kein Glauben geschenkt werden, als sich konkrete Anhaltspunkte, dass die von den Mitbeteiligten vor der belangten Behörde gemachten Angaben unrichtig wären, nicht ergaben.

Mit ihrer zum 01.03.2018 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde ELDA-An- und Abmeldungsformulare zur Vorlage, aus denen sich die An- und Abmeldungen der mitbeteiligten Personen zur Sozialversicherung bei Scheinfirmen, andererseits erhebliche Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers ergaben.

Wenn der BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde insbesondere zum MB1 vorbrachte, dass dieser im Mai 2013 einen Nervenzusammenbruch erlitten hätte und dieser darüber hinaus bis zum 15.07.2013 bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass der MB1 (wie auch die Dienstnehmer MB2 und MB3) im Auftrag des Beschwerdeführers bis zum 31.07.2017 bei Scheinfirmen durchgehend zur Pflichtversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet war. Dieses Faktum ergibt sich aus den vorgelegten Anmeldungen zur Pflichtversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse, denen der BF nicht einmal mit seinem weitwendigen Schriftsatzvorbringen und den vorgelegten Urkunden entgegen zu treten vermochte. Da der BF diese Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht entkräftete, sondern - im Gegenteil - die Behauptung erhob, dass der MB1 infolge eines im Mai 2013 stattgehabten Nervenzusammenbruchs arbeitsunfähig gewesen wäre, setzte er sich in Widerspruch zum Faktum der aufrechten Anmeldung dieses Mitbeteiligten zur Pflichtversicherung. Hinzu kommt noch, dass der Insolvenzverwalter in dem über das gemeinschuldnerische Vermögen der Firma XXXX GmbH eröffneten Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 30.07.2013 mitteilte, dass die zu vor näher bezeichnete Gesellschaft als Leasingunternehmen nie operativ tätig gewesen sei und auch faktisch keine Tätigkeit ausgeübt habe. Im bezogenen Schreiben ging der Insolvenzverwalter davon aus, dass zur vorbezeichneten Gesellschaft kein Dienstverhältnis bestanden hätte. Damit ist den von der belangten Behörde vorgelegten ELDA-Anmeldungen mehr Glauben zu schenken, als dem Vorbringen des BF und den von ihm zur Vorlage gebrachten Unterlagen.

Desweiteren erscheint dem erkennenden Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die von ihm errichteten Einfamilienhäuser lediglich mit Hilfe von Professionisten errichtet habe, als nicht glaubwürdig, obwohl er dies durch Vorlage von Eingangsrechnungen zu belegen suchte. Den Eingangsrechnungen lässt sich nur vereinzelt entnehmen, dass auch Arbeitsleistungen durch Professionisten erbracht wurden. Großteils handelt es sich bei den vorgelegten Eingangsrechnungen um Rechnungen über Materiallieferungen, nicht jedoch um Fakturen über die Inrechnungstellung von Arbeitsleistungen. Die weiter vorgelegten Rechnungen der Firma XXXX GmbH bezogen sich lediglich auf die Herstellung einer elektrischen Hausanschlussleitung und nicht auf Arbeitsleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes stehen. Als nicht glaubwürdig erscheint dem erkennenden Gericht auch die Angabe des BF, wonach er an den von ihm erworbenen Versteigerungsobjekten "kleine Verbesserungsarbeiten" durchgeführt haben will, die ausschließlich er durchgeführt haben und bei denen es sich um Malerarbeiten, Räumarbeiten und Räumungstätigkeiten gehandelt haben soll [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 11 mittig]. Obwohl er nach eigenen Angaben Malerarbeiten selbst durchgeführt haben wollte, vermochte er an einer anderen Stelle seiner vor dem erkennenden Gericht stattgehabten Befragung nicht anzugeben, welche Farbarten er verwendete und worin der Unterschied in den Eigenschaften einer Dispersions- und einer Mineralfarbe besteht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 7 unten]. Das Wissen um die verwendeten Farbarten und die zwischen diesen bestehenden Unterschieden gehört jedoch zum Grundwissen eines jeden Anwenders. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, anzugeben, welche Farbarten er für die angeblich von ihm durchgeführten Malerarbeiten verwendete und worin der Unterschied in den Eigenschaften einer Dispersions- und einer Mineralfarbe besteht, macht seine Angabe, dass er die Malerarbeiten selbst durchgeführt habe, insgesamt unglaubwürdig.

Anlässlich seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten Parteienvernehmung suchte er weiter darzustellen, keine Bauarbeiten im eigentlichen Sinne verrichtet zu haben bzw. suchte er die im Rahmen seines Einzelunternehmens erbrachten Bauarbeiten zu relativieren. Auch damit blieb er letztlich unglaubwürdig, zumal er sich damit einerseits in Widerspruch zum eigenen Schriftsatzvorbringen setzte, andererseits in Hinblick auf die Niederschrift über die stattgehabte GPLA vom 06.10.2015 (aus ihr ergibt sich nämlich, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Einzelunternehmen im Prüfzeitraum über eine Ziegelschneidemaschine, eine Mischmaschine, ein Nivelliergerät, ein Gerüst und einen Kleinbagger verfügte) angab, dass er glaube, "dass jede Familie eine Ziegelschneidemaschine, eine Mischmaschine und diese Geräte zu Hause hat". Den Kleinbagger bezeichnete er als sein "Spielzeug" [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2018, S. 13 oben]. Mit seinen Angaben, dass jede Familie eine Ziegelschneidemaschine, eine Mischmaschine, ein Nivelliergerät, ein Gerüst und einen Kleinbagger zu Hause habe, vermochte er das Gericht jedoch nicht davon zu überzeugen, dass er im Rahmen seines Einzelunternehmens nicht auch Bauarbeiten durchgeführt hätte, für die er diese Geräte benötigte. Die angeführten Werkzeuge bzw. Geräte stellen typischerweise Geräte dar, wie sie für die Erbringung von Dienstleistungen auf Baustellen benötigt werden. Seine Angaben, dass "jede Familie" Geräte dieser Art zu Hause hätte, erscheinen dem erkennenden Gericht nicht nur untypisch, sondern widersprechen diese auch jeder Lebenserfahrung.

Die Unterlagen der belangten Behörde wurden insoweit herangezogen und als glaubwürdig eingeschätzt, als sich der BF mit seinem Schriftsatzvorbringen unsubstantiiert in Widerspruch dazu setzte und insoweit die vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Mitbeteiligten ihren eigenen Angaben, die sie niederschriftlich gegenüber der belangten Behörde machten, widersprachen.

Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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