Entscheidungsdatum
30.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G313 2187150-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Schweiz, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 30.01.2018 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen und das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gänzlich zu beheben, in eventu in dessen Dauer herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.02.2018 vorgelegt.
4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 27.02.2018 wurde der Beschwerde nach Durchführung einer Grobprüfung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Mit E-Mail des BVwG vom 23.04.2019 wurde die betreffende Justizanstalt um Übermittlung der Besucherliste für den BF ersucht.
6. Mit E-Mail des BVwG vom 23.04.2019 langte die angeforderte Besucherliste beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Schweizer-Staatsbürger und im Besitz eines von 2015 bis 2025 gültigen schweizerischen Reisepasses.
1.2. Er weist im Zeitraum von April 2001 bis Jänner 2009 Hauptwohnsitzmeldungen und für die Zeit seiner Strafhaft von 26.10.2017 bis 19.09.2018 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.3. Der BF hat sich von seiner ehemaligen Ehegattin, mit welcher er zwei mittlerweile volljährig gewordene gemeinsame - 18 und 19 Jahre alte - Kinder hat, im Jahr 2006 scheiden lassen. Seither wohnt er nicht mehr mit seiner ehemaligen Ehegattin und ihren gemeinsamen Kindern in gemeinsamem Haushalt zusammen. Der BF hat aufrechten Kontakt zu seinen Kindern, die ihn auch während seiner letzten Strafhaft 2017/2018 in Österreich besuchen kamen und mit denen der BF nach seiner Scheidung im Jahr 2006 und seiner danach in der Schweiz erfolgten Wohnsitzbegründung ein paar Tage im Jahr Zeit zusammen verbringt.
1.4. Der BF war im Bundesgebiet von 05.08.1999 bis 18.04.2000, 04.12.2000 bis 13.12.2000, 14.12.2000 bis 05.01.2001 und 01.02.2008 bis 18.12.2008 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt und hat dazwischen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zum Zeitpunkt der Strafrechtsverhandlung im Jänner 2018 hatte der BF kein Vermögen, kein regelmäßiges Einkommen und aus Gerichtsstrafen noch offene Schulden in Höhe von ca. EUR 20.000,-
und war er für seine beiden in Österreich lebende Kinder auch sorgepflichtig.
1.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, mit der Begründung, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Nach Beschwerdevorlage wurde der Beschwerde dagegen vom BVwG nach durchgeführter Grobprüfung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Aufgrund dieser durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgte am 19.09.2018 die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat.
1.6. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt sechsmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
* Urteil von Jänner 2008 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Juni 2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit
* Urteil von Juni 2010 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und "strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 29,-
(EUR 6.960,-), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei im Jänner 2014 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit weiterem
* Urteil von September 2012 wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 40,-
(EUR 14.400,-), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe zu einer in Liechtenstein im Jahr 2012 ergangenen strafrechtlichen Verurteilung ergangen ist, und nach Gerichtsbeschluss im Jänner 2015 die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert und nach Gerichtsbeschluss im Mai 2018 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, des Weiteren mit
* Urteil von Februar 2015 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, mit weiterem
* Urteil von Februar 2015 wegen Veruntreuung und Betrugs zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,- (EUR 2.400,-), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit
* Urteil von Jänner 2018 wegen schweren Betruges mit einem EUR 5.000,- übersteigenden Schaden zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die strafrechtliche Verurteilung eines deutschen Amtsgerichtes von Dezember 2016 ausgesprochen und der BF nach Gerichtsbeschluss von August 2018 am 19.09.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde.
In Deutschland wurde der BF - jeweils von einem deutschen Amtsgericht - mit
* Urteil von Dezember 2016, rechtskräftig mit Jänner 2017, wegen im Mai 2016 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe und mit
* Urteil von Jänner 2017, rechtskräftig mit September 2017, wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten strafrechtlich verurteilt.
1.6.1. Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2018 lag zugrunde, dass der BF am 06.07.2016 im Bundesgebiet den Verkaufsleiter einer Firma durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung von Waren im Wert von CHF 48.000,-, somit zu einer Handlung verleitet hat, welche die Firma an ihrem Vermögen in einer EUR 5.000,- übersteigenden Schadenshöhe schädigte.
1.6.2. Bei den Strafbemessungsgründen des letzten Strafrechtsurteils des BF von Jänner 2018 wertete das Strafgericht das Geständnis, die ernsthafte Schadensgutmachung und die Sicherstellung des gegenständlichen XXXX "mildernd", "sechs einschlägige Vorstrafen, die Schadenshöhe, die Tatwiederholung und die mehrfache Begehung eines Betrugs "erschwerend" und die Ausnützung der Bekanntschaft des Verkäufers als besonders verwerflich. Es wurde zudem bei der Strafbemessung dieses letzten Strafrechtsurteils darauf hingewiesen, dass die Verurteilung eines deutschen Amtsgerichts von Jänner 2017 "im Lichte des diesfalls jedenfalls günstigeren österreichischen Rechtes" zur bereits in Deutschland erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des BF durch ein anderes deutsches Amtsgericht von 2016 als Zusatzstrafe zu werten ist.
1.6.3. Der BF wurde während seiner Strafhaft 2017/2018 regelmäßig von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Schwestern besucht.
1.6.4. Im strafgerichtlichen Beschluss von August 2018 wurde eine auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Strafhaftentlassung am 19.09.2018 ausgesprochen und darin begründend auszugsweise festgehalten:
"Die Anstaltsleitung der Justizanstalt (...) befürwortet eine bedingte Entlassung aufgrund der bisherigen Aufführung des Strafgefangenen während des Strafvollzuges bei Fehlen von Ordnungsstrafen. Der Strafgefangene sei im Erstvollzug, habe ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten aufzuweisen und sei in der Küche der Justizanstalt beschäftigt.
Der Soziale Dienst befürwortet eine bedingte Entlassung und führte aus, dass der Strafgefangene regelmäßig Besuch von seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Schwestern bekomme. (...) Im Fall einer Entlassung könne er seinen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz in (...) aufnehmen und habe eine Arbeitsplatzzusage bei der Firma (...) in (...) in der Schweiz.
Die Staatsanwaltschaft (...) stimmte einer bedingten Entlassung zu.
(...)
Es liegen keine spezial- und generalpräventive Gründe vor, die gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 19.09.2018 sprechen, sodass die bedingte Entlassung auszusprechen war."
1.7. Der BF wurde am 19.09.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus seiner letzten Strafhaft entlassen und folglich am an demselben Tag noch auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Er hatte bereits zum Zeitpunkt seiner gerichtlich beschlossenen bedingten Strafhaftentlassung im August 2018 einen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz und aufgrund einer erhaltenen Arbeitsplatzzusage einer bestimmten Firma in der Schweiz auch Aussicht auf ein in seinem Herkunftsstaat folgendes Beschäftigungsverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Verfahren vorgelegten schweizerischen Reisepass (AS 11).
2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Dass der BF verheiratet war, mit seiner ehemaligen Ehegattin zwei nunmehr volljährige Kinder hat, mit diesen seit seiner Scheidung im Jahr 2006 nicht mehr in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnt und mit seinen Kindern auch nach seiner Niederlassung in der Schweiz, wenn auch nur mehr ein paar Tage jährlich, aufrechten Kontakt hat, konnte aufgrund diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen festgestellt werden.
2.2.4. Die festgestellte Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der sechs rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet, die teilweise als Zusatzstrafe zu den beiden strafrechtlichen Verurteilungen in Liechtenstein von 2012 und eines deutschen Amtsgerichts von 2016 ergangen sind, ergaben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die näheren Feststellungen zu den der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet zugrundeliegenden strafbaren Handlungen waren aus der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von Jänner 2018 (AS 51ff) ersichtlich. Aus den vom Strafgericht berücksichtigten Strafbemessungsgründen geht nachweislich eine weitere ausländische strafrechtliche Verurteilung des BF hervor, und zwar eine Verurteilung eines deutschen Amtsgerichts von 2017, die vom Strafgericht "im Lichte des diesfalls jedenfalls günstigeren österreichischen Rechtes als Zusatzstrafe" zur strafrechtlichen Verurteilung eines anderen deutschen Amtsgerichts von 2016 gewertet wurde.
Dass der BF während seiner Strafhaft 2017/2018 regelmäßig von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Schwestern besucht wurde, wurde dem BVwG mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 20.08.2018 glaubhaft bekannt gegeben und war auch aus einer von der betreffenden Justizanstalt übermittelten Besucherliste ersichtlich. Dass der BF, wie in besagtem Schreiben der Rechtsvertretung vom 20.08.2018 und im Gerichtsbeschluss über die bedingte Haftentlassung von August 2018 angeführt, jedoch auch von seinen beiden Kindern in Haft besucht wurde, war mangels Auflistung der Kinder des BF in der von der betreffenden Justizanstalt am 23.04.2019 für den Zeitraum von 22.11.2017 bis 12.09.2018 erstellten und dem BVwG übermittelten Besucherliste jedoch nicht feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Die gegenständliche Beschwerde war abzuweisen:
Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2018 wurde gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Da der BF, der aufgrund seiner Schweizerischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Gegen den BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG daher nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen können.
Im gegenständlichen Fall weist der BF im Zeitraum von April 2001 bis Jänner 2009 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, danach nicht mehr und war der BF dann nur mehr für die Zeit seiner Strafhaft von 26.10.2017 bis 19.09.2018 im Bundesgebiet gemeldet. Der BF hielt sich nur von 2001 bis zu seiner Scheidung im Jahr 2006 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, hat dann jedoch auch in der Schweiz einen Wohnsitz begründet und hat seinen Lebensmittelpunkt ab diesem Zeitpunkt in die Schweiz zu verlagern angefangen.
Der Strafhaft des BF von 26.10.2017 bis 19.09.2018 lag eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Jänner 2018 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, verhängt als Zusatzstrafe zur mit Urteil eines deutschen Amtsgerichts von 2016 ausgesprochenen Strafe, zugrunde. Dieser Verurteilung von Jänner 2018 lag vom BF begangener schwerer Betrug zugrunde. Der BF hat am XXXX.2016 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Verkaufsleiter einer Firma zur Überlassung von Waren im Wert von CHF 48.000,-, somit zu einer Handlung verleitet, welche die Firma an ihrem Vermögen in einer EUR 5.000,- übersteigenden Schadenshöhe schädigte.
Hingewiesen wird an dieser Stelle, dass das Strafgericht bei der Strafbemessung die Tatsache, dass der BF den von ihm getäuschten Verkaufsleiter selbst persönlich gekannt hat und dies ausnützte, als besonders verwerflich gehalten hat. Auch die EUR 5.000,- weit übersteigende Schadenshöhe wertete das Strafgericht "erschwerend", ebenso wie die "sechs einschlägige Vorstrafen des BF, die Tatwiederholung und die mehrfache Begehung eines Betrugs.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Jänner 2018 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die gegen den BF mit Strafrechtsurteil von Jänner 2018 verhängte Strafe ist als Zusatzstrafe zu einer von einem deutschen Amtsgericht gegen den BF mit Urteil von 2016 verhängten Strafe und die mit Urteil eines anderen deutschen Amtsgerichtes von Jänner 2017 über den BF verhängte Strafe wiederum als Zusatzstrafe zur davor im Jahr 2016 verhängten Strafe ergangen.
Der BF wurde abgesehen von dieser Verurteilung im Jänner 2018 im Bundesgebiet weitere fünfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im Jänner 2008 wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Juni 2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, im Juni 2010 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 29,- (EUR 6.960,-), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitstrafe, wobei im Jänner 2014 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, im September 2012 wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 40,- (EUR 14.400,-), im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Strafrechtsurteil von Liechtenstein von 2012 verhängt wurde, im Jänner 2015 die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die Freiheitsstrafe im Mai 2018 endgültig nachgesehen wurde, im Februar 2015 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, nochmals im Februar 2015 wegen Veruntreuung und Betrugs zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,- (EUR 2.400,-), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bevor im Jänner 2018 wegen schweren Betrugs die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF erfolgt ist.
Der BF wurde, wie aus einem Strafregisterauszug und seinem letzten Strafrechtsurteil von Jänner 2018 ersichtlich, nicht nur oftmals im Bundesgebiet, sondern auch im Ausland - Deutschland und Liechtenstein - straffällig, was ein Indiz dafür ist, dass der BF jederzeit und an jedem Aufenthaltsort zu kriminellen Handlungen bereit ist.
In Deutschland erfolgten rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF wegen Betruges im Jänner 2017 und September 2017, wobei im Zuge der ersten Verurteilung über den BF eine Geldstrafe verhängt wurde und die zweite Verurteilung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nach sich gezogen hat.
Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF im Bundesgebiet von Jänner 2018 wegen schweren Betrugs im XXXX 2016 zeigt aufgrund des daraus EUR 5.000,- bei weitem übersteigenden Schadens jedenfalls deutlich, dass er, um zu Geld zu gelangen, auch vor größerem Schaden nicht zurückschreckt.
Der BF ging im Bundesgebiet zwar 1998, 2000 und 2008 einigen Beschäftigungen nach, danach jedoch - abgesehen von seiner während seiner letzten Strafhaft in der Küche der Justizanstalt ausgeübten Beschäftigung - nicht mehr.
Der BF hat die gegenüber seinen beiden nunmehr volljährigen Kindern bestehende Unterhaltspflicht verletzt und wurde deswegen im Jänner 2008 und Februar 2015 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Nach dieser ersten Verurteilung im Jänner 2008 folgte ein Beschäftigungsverhältnis von Februar bis Dezember 2008, darauf jedoch keine legale Beschäftigung des BF mehr, sondern mehrere vom BF in Bereicherungsabsicht begangene Diebstahlstaten, die im Juni 2010 auch wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Anstatt sich um ein neues Beschäftigungsverhältnis und um seine beiden Kinder zu kümmern, ging er danach lieber seinen kriminellen Machenschaften weiter nach und wurde im September 2012 wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, Verleumdung und falscher Beweisaussage im November 2010 erneut zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Der BF hatte auch während der im Jahr 2012 ausgesprochenen drei- bzw. der im Jahr 2015 auf fünf Jahre verlängerten Probezeit auf freiem Fuß die Möglichkeit, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Es kam jedoch im Jänner 2015 erneut zu einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht und im Februar 2015 zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung deswegen. Auch wenn der BF angesichts seiner strafrechtlichen Vorverurteilungen einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt haben mag, hat der BF im fremdenrechtlichen Verfahren nie einen Nachweis für eine Arbeitssuche bzw. für eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice vorgelegt, weshalb nicht von einem ernsthaften Bemühen um Arbeit nach seiner letzten Beschäftigung im Jahr 2008 ausgegangen werden kann. Vor allem der vom BF im XXXX 2016 begangene schwere Betrug in Ausnützung einer Bekanntschaft, welcher einen EUR 5.000,- bei weitem übersteigenden Schaden nach sich gezogen hat und weswegen der BF im Jänner 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, zeigt das rücksichtslose kriminelle Verhalten des BF, dem offensichtlich jedes Mittel Recht ist, um sich bereichern zu können.
Seine Vorgehensweise im Zuge seines im Juli 2016 begangenen schweren Betrugs, den von ihm bereits bekannten Verkaufsleiter zu täuschen und zu einer die Firma schädigenden Handlung zu verleiten, ist dem Strafgericht im Strafrechtsurteil von Jänner 2018 folgend "besonders verwerflich".
Die Verletzung der Unterhaltspflicht des BF gegenüber seinen Kindern in den Jahren 2008 und 2015 ist auch ein Indiz dafür zu werten, dass es erstens dem BF mangels legaler Arbeit nicht möglich war, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und zweitens auch dafür, dass ihm das Wohlergehen seiner Kinder nicht sehr am Herzen gelegen ist und auch ein besonders inniges Verhältnis ausgeschlossen werden kann.
Aus der für den Zeitraum seiner Haft von 22.11.2017 bis 12.09.2018 erstellten Besucherliste der betreffenden Justizanstalt sind jedenfalls keine Besuche seiner Kinder ersichtlich.
Der in der Beschwerde zunächst angeführte regelmäßige Kontakt des BF zu seinen Kindern in Österreich wurde etwas später derart abgeschwächt, als nach Angabe eines Wohnsitzes in der Schweiz mit folgendem Wortlaut nur mehr von ein paar Tagen Kontakt pro Jahr gesprochen wurde: "Der BF hält sich jedoch regelmäßig für mehrere Tage im Jahr in Österreich auf, um Zeit mit seinen Kindern zu verbringen.
Eine besondere Beziehungsintensität liegt bereits deshalb nicht vor, weil der BF seit seiner Niederlassung in der Schweiz nach seiner Scheidung im Jahr 2006 laut seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben den Kontakt zu seinen Kindern nur über einen paartägigen jährlichen Aufenthalt in Österreich aufrechthält.
Es kann entgegen des Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht von einer "starken, ausgeprägten familiären Bindung" des BF zu Österreich ausgegangen werden, zumal er vor seiner Ausreise mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Schwestern in Haft auch nur "Besuchskontakt" gepflegt hat und auch ansonsten aus der gesamten Aktenlage keine für die Interessensabwägung besonders berücksichtigungswürdige familiäre oder sonstige soziale Bindung hervorgeht.
Dass der BF bereits im April 2001 eine erste Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist, kann außerdem auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, hielt er sich doch jedenfalls nur für die Zeit seines mit seiner ehemaligen Ehegattin und beiden Kindern gemeinsamen Wohnsitzes von April 2001 bis Juni 2006 in Österreich, danach trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung von Juni 2006 bis Jänner 2009 jedoch bereits in der Schweiz auf, wo er gleich nach seiner Scheidung im Jahr 2006 einen eigenen Wohnsitz begründete und durch eine Arbeitsplatzzusage einer bestimmten Firma Aussicht auf einen beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz hatte.
Der BF wurde nach seiner bedingten Strafhaftentlassung am 19.09.2018 aufgrund der wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene befristete Aufenthaltsverbot bestehenden "durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme", in die Schweiz abgeschoben und konnte ab diesem Zeitpunkt ein geregeltes Leben mit ordentlichem Wohnsitz und einer ihm bereits vor seiner Abschiebung von einer Schweizer-Firma zugesicherten Arbeit führen.
Da nach der Rechtsanschauung des VwGH für die Messung des Gesinnungswandels eines Straftäters nur das Wohlverhalten nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Freiheit relevant sein kann (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8), ist ein seit der bedingten Strafhaftentlassung am 19.09.2018 eingetretener Gesinnungswandel wegen gleich nach Haftentlassung erfolgter Ausreise in die Schweiz nicht mehr feststellbar.
Aufgrund des gesamten strafrechtlichen und persönlichen Verhaltens des BF und der Tatsache, dass der BF zuletzt im Jahr 2008 im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, kann zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer positiven Zukunftsprognose, sondern von einer bei einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgegangen werden.
Der zu seinen beiden bereits volljährigen Kindern nur paartägige jährliche Besuchskontakt in Österreich spricht ebenso wenig für eine Herabsetzung des vom BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes wie der zuletzt nur besuchsweise in Strafhaft zu seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Schwestern aufrechte Kontakt. Außerdem können seine Familienangehörigen den BF auch in der Schweiz besuchen, wo er sich nach seiner Abschiebung im September 2018 an seinen bereits vor seiner Strafhaft begründeten Wohnsitz niedergelassen hat und einer geregelten Beschäftigung nachgeht.
Das vom BFA mit angefochtenem Bescheid gegen den BF erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot war somit zur Verhinderung weiterer - gegen das Vermögen fremder Leute gerichteter - strafbarer Handlungen sowohl dem Grunde als auch der ausgesprochenen fünfjährigen befristeten Dauer nach gerechtfertigt und zur Abwendung weiterer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unbedingt notwendig.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Die belangte Behörde hat dem BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, war die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Der BF stellt durch seine nachhaltige Straffälligkeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig war.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht zu erteilen war.
3.1.4. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits dargelegt wurde, war die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2187150.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019