Entscheidungsdatum
03.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2217789-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung nicht zuerkannt.
II. Die Beschwerde gegen §§ 68 AVG, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, 52 Abs. 9 FPG, 55 Abs. 1a FPG, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG und § 15b Abs. 1 AsylG wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zum Vorverfahren:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 20.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl-, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist und dem BF für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Eine Beschwerde dagegen wurde nicht eingebracht, weshalb dieser Bescheid am 26.09.2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Nachdem der BF der in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung ergangenen Ausreiseaufforderung nicht nachgekommen, nach Deutschland ausgereist war und dort am 02.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, stellten wegen Zuständigkeit Österreichs die deutschen Behörden am 09.10.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich, welchem mittels Zustimmungsschreiben noch an demselben Tag entsprochen wurde. Die geplante Überstellung des BF nach Österreich wurde am 09.02.2018 storniert, war der BF doch untergetaucht. Die Überstellungsfrist wurde auf 18 Monate erstreckt. Am 18.03.2019 konnte der BF im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt werden.
3. Am Tag seiner Rücküberstellung nach Österreich - am 18.03.2019 - stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1. In seiner neuerlichen Erstbefragung am 18.03.2019 gab der BF an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Die bereits im Jahr 2015 vorgebrachten Fluchtgründe halte er weiterhin aufrecht. Neu sei jedoch, dass er wegen Verwandtschaft zu seinem im Irak politisch engagiert gewesenen Cousin, der deswegen nunmehr verfolgt werde, auf der Liste der von der iranischen Miliz gesuchten Personen stehe. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass sein Leben auf dem Spiel stehe.
Der BF gab, befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, an:
"Seit 2015 weiß ich, dass dieser Fluchtgrund besteht, jedoch habe ich diesen nicht angegeben."
3.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 gab der BF wörtlich an:
"Meine Fluchtgründe sind noch aufrecht. Es sind aber welche dazugekommen. (...) Im Dezember 2017 sind Milizengruppen Al-Kharasani, das sind iranische Milizen, unter der Führung von Al-Khamini sind sie zu meinen Eltern nach Hause und haben nach mir gesucht. Ich stehe dabei auf der Todesurteilsliste. Sie wollen alle Demonstrationsteilnehme töten. Sie wollten dann meinen jüngeren Bruder an meiner Stelle mitnehmen. Meine Mutter hat dann geweint und gesagt, dass sie es lassen sollen. Da die Milizen die Macht haben, politische und bewaffnete Macht haben, kann auch der Staat sich nicht dagegenstellen. Das sind irakische Milizen mit iranischer Leitung.
(...), der Cousin von meinem Vater war ein Aktivist für die sunnitische Rechte in (...). Wir haben diesen Mann geschützt, also unsere Familie, weil er ständig von den iranischen Milizen verfolgt und bedroht wurde. (...) ist auch ein Cousin von meinem Vater und wurde 2015 ermordet."
Der BF wurde darauf hingewiesen, "dass nur relevante Tatsachen nach dem 26.09.2017 relevant sind".
Daraufhin gab der BF an:
"Nach dem Vorfall im Dezember 2017 habe ich dann gewusst, dass meine Stadt nicht mehr sicher für mich ist. Familienmitglieder wurden umgebracht. Als diese Milizen bei uns zuhause waren und nach mir gesucht haben, wusste ich, das ich nicht m ehr nach Hause kann. Ich weiß nicht was ich tun soll. Ich habe keine andere Wahl als diesen Folgeantrag, weil ich nicht zurückkehren kann."
Befragt, wann und wie bzw. von wem der BF davon erfahren habe, erklärte der BF:
"durch meine Schwester (...). Meine Eltern haben meine Schwester angerufen und sie hat es mir mitgeteilt."
Nochmals befragt, wann der BF davon erfahren habe, gab der BF an:
"Ich kann mich nicht genau erinnern, aber es war im Dezember 2017, 2 bis 3 Tage nach dem Vorfall."
Befragt, wie oft der BF nach diesem Vorfall bis jetzt Kontakt zu seiner Schwester gehabt habe, gab der BF an:
"Jede Woche oder jede zweite Woche."
(Anmerkung: Davor in der Einvernahme sprach der BF davon, mit seiner Schwester jede zweite oder dritte Woche über WhatsApp Kontakt zu haben)
Befragt, was nach dem Besuch dieser Milizen im Dezember 2017 passiert sei, gab der BF an:
"Sie haben die Wohnung verlassen. Nachdem meine Mutter geweint hat, damit sie meinen kleinen Bruder nicht mitnehmen. Bei uns im Irak ist es klar, dass wenn Milizen kommen, dass man ein Leben lang verfolgt wird und von den Milizen getötet wird. Die Demos, an denen ich teilgenommen habe, kann man auf Youtoube finden. Die Demos haben zwischen 2012 und 2014 stattgefunden. In diesen Demos haben wir einen sunnitischen Bezirk verlangt."
Befragt, warum die Miliz seinen kleinen Bruder mitnehmen wollte, und ob dieser auch auf den Demonstrationen gewesen sei, gab der BF an:
"Sie haben nach mir persönlich gesucht, sie wollten meinen Bruder gar nicht, mein Bruder war auch nicht auf den Demonstrationen tätig. Es ist aber so, dass man eben, wenn man jemanden nicht findet, den Bruder oder den Vater mitnimmt."
Befragt, ob die Milizen danach noch einmal bei seinen Eltern gewesen seien, betonte der BF:
"Das war der einzige Besuch."
Befragt, ob er BF sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, diesen Folgeantrag zu stellen, vollständig geschildert habe, gab der BF an:
"Ja, ich habe alles vollständig geschildert. Ich habe keine Wahl, ich wurde von Deutschland zurückgeschickt."
3.3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 erklärte der BF, zu fürchten, im Irak getötet zu werden, weshalb er auch nach Deutschland geflüchtet sei. Davor in der Einvernahme sprach er davon, dass eine Videoaufnahme den Leichnam eines Cousins des BF zeige, nachdem er "schlimmstens gefoltert" worden sei. Der der sunnitischen Opposition angehörende Verwandte des BF, den er in der Einvernahme davor am 21.03.2019 als Cousin seines Vaters bezeichnete, befinde sich derzeit in Erbil. Dieser habe sie zwischen 2012 und 2013 geführt. Sie hätten zu seiner leiblichen, zivilen Garde gehört und für ein unabhängiges, geschütztes sunnitisches Gebiet gekämpft. Der BF selbst sei 2015 geflüchtet. Diejenigen, denen die Flucht nicht möglich gewesen sei, seien entweder hingerichtet oder entführt worden.
Die besagte Videoaufnahme wurde von der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin vorgelegt.
4. Mit dem im Spruch angeführte Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), gemäß § 53 Abs. 1 ivm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und festgestellt, dass dem BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen wurde, von 18.03.2019 bis 03.04.2019 in einem näher angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde unter anderem ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Am 23.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei mit "Beschwerdevorlage" "des Weiteren der Antrag gestellt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mittels Teilerkenntnis nicht zuzuerkennen" und beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak und stammt aus Salah ad-Din im Nordirak. Er ist nicht verheiratet und hat in Österreich keine Verwandte. Seine Familie mit Eltern und Geschwistern lebt nach wie vor im Irak. Die männlichen Familienangehörigen gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Mit dem Einkommen daraus ist ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich.
Der grundsätzlich arbeitsfähige BF ist im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Nachweise über eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit des BF liegen ebenso wenig vor wie über vom BF im Bundesgebiet gesetzte berücksichtigungswürdige Integrationsschritte.
1.2. Der BF stellte bereits am 20.09.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen
Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei, und dem BF eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt.
Nachdem keine Beschwerde dagegen erhoben wurde, ist diese Entscheidung mit 26.09.2017 rechtskräftig geworden.
1.3 Eine freiwillige Ausreise des BF erfolgt jedoch nicht, sondern hat sich am 18.09.2017 von seinem in Österreich gemeldeten Wohnsitz abgemeldet und nach Deutschland begeben, wo er am 02.10.2017 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wegen Zuständigkeit Österreichs wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gestellt, welchem zugestimmt wurde.
In Deutschland ist der BF jedoch untergetaucht.
Die durch Untertauchen des BF in Deutschland verzögerte Rücküberstellung des BF nach Österreich fand am 18.03.2019 statt.
1.4. An dem Tag der Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich - am 18.03.2019 - stellte der BF im Bundesgebiet erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.4.1. In seiner Erstbefragung am 18.03.2019 hielt der BF seine im Asylverfahren 2015 vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht und brachte neu vor, dass der BF wegen Verwandtschaft zum im Irak politisch engagiert gewesenen Cousin, der deswegen nunmehr verfolgt werde, auf der Liste der von der iranischen Miliz gesuchten Personen stehe. Bei einer Rückkehr könnte es sein, dass sein Leben auf dem Spiel stehe.
Der BF gab, befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, an:
"Seit 2015 weiß ich, dass dieser Fluchtgrund besteht, jedoch habe ich diesen nicht angegeben."
1.4.2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 hielt der BF seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren, in welchem im Wesentlichen eine allgemeine Bedrohungssituation in Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen 2011, 2012 und eine Bedrohung wegen ihm mit einem Drohbrief vorgehaltener Ungläubigkeit vorgebracht wurde, aufrecht.
Der BF gab an, dass noch Fluchtgründe dazugekommen seien und erklärte, im Dezember 2017 seien iranische Milizen zu seinen Eltern nachhause gekommen und hätten nach dem BF gesucht, sei doch beabsichtigt gewesen, alle Demonstrationsteilnehmer zu töten. Anstelle des BF hätten sie seinen kleinen Bruder, der nicht bei den Demonstrationen dabei gewesen sei, mitnehmen wollen. Nachdem seine Mutter geweint habe, damit sie den Bruder des BF nicht mitnehmen, habe seine Familie ihre Wohnung verlassen. Die Familie des BF habe den Cousin seines Vaters, einen für die sunnitische Rechte in seiner Herkunftsprovinz politisch Aktiven, geschützt, sei dieser doch ständig von den iranischen Milizen verfolgt und bedroht worden. Ein weiterer Cousin seines Vaters sei 2015 ermordet worden. Nach dem Vorfall im Dezember 2017, bei welchem beim BF zuhause nach ihm gesucht worden sei, habe der BF dann gewusst, dass seine Herkunftsstadt nicht mehr sicher für ihn sei und er nicht mehr nachhause zurückkehren könne.
Der BF erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 des Weiteren:
"Ich habe verstanden, dass wir Iraker in Österreich kein Asyl bekommen. Ich will schauen, dass ich mit meinem Leben weiterkomme, ich wollte in Österreich arbeiten und für meine Zukunft sorgen. Ich bin dann nach Deutschland ausgereist und habe dort um Asyl angesucht. Ich wurde nach Österreich zurückgeschickt und man sagte, dass Österreich zuständig ist. Wenn man mir in Österreich kein Asyl gibt, warum darf ich dann nicht nach Deutschland."
Später in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA befragt, warum der BF gegen die erste Asylentscheidung des BFA keine Beschwerde erhoben hat, sondern sich stattdessen nach Deutschland abgesetzt habe, gab der BF an:
"Ich weiß, dass man in Österreich keinen Aufenthalt bekommt als Iraker. Ich hatte keine andere Möglichkeit, auch jetzt nicht. Vier Jahre habe ich von meinem Leben verloren, ich wünschte ich könnte arbeiten."
Befragt, woher der BF wisse, dass Iraker keinen Aufenthalt in Österreich erhalte, gab der BF allgemeingehalten an:
"Das hören wir überall."
1.4.3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 erklärte der BF, zu fürchten, im Irak getötet zu werden, weshalb er auch nach Deutschland geflüchtet sei. Davor in der Einvernahme sprach er davon, dass eine Videoaufnahme den Leichnam eines Cousins des BF zeige, nachdem er "schlimmstens gefoltert" worden sei. Der der sunnitischen Opposition angehörende Verwandte des BF, den er in der Einvernahme davor am 21.03.2019 als Cousin seines Vaters bezeichnete, befinde sich derzeit in Erbil. Dieser habe sie zwischen 2012 und 2013 geführt. Sie hätten zu seiner leiblichen, zivilen Garde gehört und für ein unabhängiges, geschütztes sunnitisches Gebiet gekämpft. Der BF sei 2015 geflüchtet. Diejenigen, denen die Flucht nicht möglich gewesen sei, seien entweder hingerichtet oder entführt worden.
Die besagte Videoaufnahme wurde von der in der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin vorgelegt.
1.4.4. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 05.04.2019 wurde im Wesentlichen der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und - stützend auf die Mittellosigkeit des BF - über ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
1.4.5. Mit "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" vom 05.04.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und für ihn nunmehr die "Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise" (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung) bestehe (...).
1.4.6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde unter anderem ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorgebracht, dass der BF vor der belangten Behörde glaubhaft angeführt habe, "mit dem Tod bedroht" zu sein, hätten die iranische Milizen doch den BF bei ihm zuhause gesucht und anstelle von ihm seinen Bruder mitnehmen wollen, was durch das Einschreiten seiner Mutter verhindert werden habe können, dass der BF als Beschützer des für die sunnitischen Rechte in der Herkunftsprovinz des BF politisch aktiven Cousins seines Vaters fungiert habe, ein weiterer Cousin seines Vaters (von welchem in der Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 eine Videoaufnahme zu seiner Leiche vorgelegt wurde) im Jahr 2015 ermordet worden sei, und auf diverse Länderberichte zur Sicherheitslage und der Lage von Sunniten im Irak und auf eine Anfragebeantwortung zum Irak zur Lage von (sunnitischen) Rückkehrern in vom IS befreiten und von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten, a-10081, vom 27.03.2017 Bezug genommen.
In besagter Anfragebeantwortung wurde folgende Passage "fettgedruckt und unterstrichen":
"Zehntausende arabische Sunniten, die aus zurückeroberten Gebieten in den Provinzen Babil, Diyala und Salah al-Din stammten, wurde die Rückkehr jedoch unmöglich gemacht, einerseits durch aufwändige bürokratische Prozeduren und andererseits durch eine Einschüchterungstaktik von Milizen, die Rückkehrern mit Entführung, willkürlicher Inhaftierung und außergerichtlicher Hinrichtung drohten."
Ebenso fettgedruckt und unterstrichen wurden die vom UNHCR im November 2016 berichteten "Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische" (...) Rückkehrer - aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem Islamischen Staat, sowie mit Vergeltung in Verbindung stehende Gewaltausbrüche, Vertreibungen und Zerstörung von Häusern und Dörfern. "In den Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, haben sich mit den PMU (Volksmobilisierungskräfte, Popular Mobilization Units) verbündete Streitkräfte, Stammesgruppen und kurdische Sicherheitskräfte Berichten zufolge an Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und (...) Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem IS beteiligt".
2. Dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurden auszugsweise folgende aktuell gültige Länderberichte zur Lage im Irak zugrunde gelegt:
2.1. Sicherheitslage
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat. Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018, vgl. MIGR 6.2.2018).
In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. (AA 1.11.2018). Der IS ist unter anderem in Zentral-Salah al-Din tätig, wobei es regelmäßige Angriffe auf Städte gibt und auch Zivilisten und Beamte entführt werden.
Quellen:
-
CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.20.18
-
MIGRI - Finnnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish:immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018
2.2. Minderheiten
In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen.
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat.
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. (AA 12.2.2018).
2.2.1. Sunnitische Araber
Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018)
- AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018
2.3. Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
-
IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraq returnees from Europe: A snapshot report onIraqi Nationals upon return in Iraq,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_REturnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf
, Zugriff 16.10.2018
-
REACH (30.06.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irg_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 16.10.2018
2.4. IDPs und Flüchtlinge
Die Provinzen mit den höchsten Zahlen an IDPS sind Ninewa, gefolgt von Dohuk, Erbil, Salah al-Din, Sulaymaniya, Kirkuk, Bagdad, Anbar und Diyala (IOM 30.09.2018).
Quelle:
- IOM - International Organization for Migtaion - Iraq Mission (30.9.2018): DTM (Displacement Tracking Matrix): Displacement Overview, http://iraqdtm.iom.int/DTMDisplacementDashboards.aspx, Zugriff 11.10.2018
2.5. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018).
Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land, insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018
-
The World Bank (18.4.2018): Iraq¿s Economic Outlook - April 2018, https://www.worldbank.org/en/country/iraq/publication/economic-outlook-april-2018, Zugriff 16.10.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Dass der ursprüngliche Antrag des BF auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig am 26.9.2017 abgewiesen wurde und auch eine Rückkehrentscheidung ergangen war, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
2.2. Dass der BF, nachdem er im September 2017 nach ergangener Rückkehrentscheidung nach Deutschland ausgereist war, am 02.10.2017 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, war aus einer Eintragung im Zentralen Fremdenregister ersichtlich.
2.3. Die Feststellung, dass die Familie des BF - Eltern und Geschwister - nach wie vor im Irak lebt, konnte im Bescheid des BFA vom 05.04.2019 aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des BF in seiner Einvernahme am 21.03.2019 festgestellt werden, und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Ebenso blieben die vom BFA feststellbaren und festgestellten Tatsachen, der BF habe im Bundesgebiet keine nachhaltige Integration hinter sich, sei jedoch arbeitsfähig und arbeitswillig und leide an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit, in gegenständlicher Beschwerde unbestritten.
Der BF nahm in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 glaubhaft darauf Bezug, dass seine im Irak verbliebenen männlichen Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seiner Familie mit dem Einkommen daraus die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich ist (AS 95).
Dass der BF den Kontakt zu seiner Schwester, von welcher er den angeblich neuen Vorfall von Dezember 2017 erfahren haben will, jedenfalls jede zweite Woche über Internet aufrecht hält und von dieser auch Neuigkeiten über seine Eltern erfährt, hat er glaubhaft vor dem BFA angegeben (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S.3)
2.4. Die Feststellungen zur Lage im Irak beruhen auf den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuell gültigen Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Dies ist gegenständlich der Fall.
3.2. keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A. I.):
§ 16 Abs. 2 BFA-VG lautet:
"§16. (...)
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
(...)
kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."
§ 16 Abs. 4 BFA-VG lautet:
"§16. (...)
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen."
§ 17 BFA-VG lautet:
"§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(...)."
Im Folgenden wird zunächst auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die einer Beschwerde von der belangten Behörde aberkannten aufschiebenden Wirkung Bezug genommen:
"Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26).
Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat.
Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach § 18 Abs. 1 BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem BVwG auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das BVwG hat nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind."
§ 31 Abs. 8 lit. f der Verfahrensrichtlinie lautet:
"31. (...)
(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn
f) der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht unzulässig ist,
(...)."
Der mit "Folgeanträge" betitelte Artikel 40 der Verfahrensrichtlinie lautet im Absatz 5:
"(5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.
(...)."
Artikel 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie lautet:
"(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn
(...)
d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,
(...)."
Im gegenständlichen Fall wurde mit Spruchpunkten I. - V. des angefochtenen Bescheides der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt, das BVwG jedoch unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat.
Der faktische Abschiebeschutz konnte vom BFA jedenfalls nicht mehr gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und damit der vom BF gestellte Folgeantrag im Sinne von § 40 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie als unzulässig betrachtet werden, bestand doch wegen Überschreitung der in § 12a Abs. 6 AsylG vorgesehenen gesetzlichen 18-monatigen Frist ab Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet im September 2017 zum Zeitpunkt der letzten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 03.04.2019 keine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF mehr, weshalb das BFA stattdessen im gegenständlichen Fall zusammen mit der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache erneut gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen musste.
Genauso wie nach VwGH-Entscheidung vom 13.12.2018, Zl. Ro 2018/18/0008, im Fall einer der Beschwerde gegen eine mit einer Abweisung verbundenen Rückkehrentscheidung aberkannten aufschiebenden Wirkung ein Teilerkenntnis über die Beschwerde gegen die der Beschwerde aberkannte aufschiebende Wirkung zu ergehen hat, wenn diese Beschwerde abzuweisen ist, hat im gegenständlichen Fall, obwohl der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung samt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen von der bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen zukommenden aufschiebenden Wirkung bis zum Ablauf der Frist von sieben Tagen keine aufschiebende Wirkung zukommt, auch eine Entscheidung zu ergehen, wenn dieser Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Das gegenständliche Folgeantragsverfahren findet jedenfalls in Art. 31 Abs. 8 lit. f der Verfahrensrichtlinie Deckung.
Genauso wie der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG von der belangten Behörde wegen "voraussichtlicher" Zurückweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz aufgehoben wird, ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der mit Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich vorgesehenen siebentägigen Frist zukommt, nach durchgeführter Grobprüfung zu entscheiden, ob die gegenständliche Beschwerde "voraussichtlich" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird und keine Verfahrensgarantien nach Kapitel II der Verfahrensrichtlinie verletzt werden.
Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des BVwG über die mit Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für die beschwerdeführende Partei bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde, was folgendermaßen begründet wird:
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien und nunmehr als zusätzlicher Fluchtgrund dazugekommen sei, dass im Dezember 2017 seine Eltern von iranischen Milizen aufgesucht worden seien, sei doch beabsichtigt gewesen, den BF so wie alle übrigen Demonstrationsteilnehmer zu töten. Da der BF nicht anzutreffen gewesen sei, hätten sie seinen Bruder mitnehmen wollen, was nur durch Einschreiten seiner Mutter verhindert habe werden können. Ein Cousin seines Vaters sei ein Aktivist für die sunnitischen Rechte gewesen, wobei der BF als sein Beschützer fungiert habe. Ein weiterer Cousin seines Vaters sei 2015 ermordet worden.
In der Erstbefragung brachte der BF vor, seine Fluchtgründe aus erstem Asylverfahren aufrecht zu halten. Neuerdings werde sein Cousin, der politisch aktiv gewesen sei, verfolgt und gehöre der BF wegen Verwandtschaft zu diesem ebenfalls zu den von iranischen Milizangehörigen gesuchten Personen.
Der BF betonte in der Erstbefragung: "Seit 2015 weiß ich, dass dieser Fluchtgrund besteht, jedoch habe ich diesen nicht angegeben."
Der BF erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019, sein "der sunnitischen Opposition" angehörende Cousin befinde sich zurzeit in Erbil. Der BF habe 2012, 2013 zu seiner leiblichen, zivilen Garde angehört und für ein unabhängiges, geschütztes sunnitisches Gebiet gekämpft.
Im Jahr 2015 sei er aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet, und diejenigen, die nicht flüchten haben können, seien entweder hingerichtet oder entführt worden.
Das neue Fluchtvorbringen des BF vor dem BFA am 21.03.2019, iranische Milizen hätten im Dezember 2017 bei der im Irak verbliebenen Familie nach dem BF wegen seiner früheren Demonstrationsteilnahmen gesucht und statt des dort nicht vorgefundenen BF seinen Bruder mitnehmen wollen, was von seiner Mutter verhindert werden habe können, steht jedenfalls mit seinem Vorbringen im ersten am 26.09.2016 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren, unter anderem wegen Demonstrationsteilnahmen 2011, 2012 gefährdet gewesen zu sein, in Zusammenhang.
Der in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 angeführte Cousin, der seinen Angaben zufolge auf schlimmste Weise gefoltert und ums Leben gekommen sein soll, sei dem Beschwerdevorbringen nach bereits im Jahr 2015 getötet worden.
Es stellt somit weder das in der Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 neue Vorbringen über einen Vorfall im Dezember 2017, den er von seiner Schwester erfahren haben will, und bei welchem iranische Milizen bei ihm zuhause im Irak seinen Bruder anstelle des BF mitnehmen hätten wollen, einen nach am 26.09.2017 rechtskräftig beendeten ersten Asylverfahren neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, noch die am 05.04.2019 vorgelegte Videoaufnahme mit dem Leichnam des 2015 getöteten Cousins ein Beweismittel über einen nach am 26.09.2017 rechtskräftig beendetem ersten Asylverfahren neu entstandenen Sachverhalt dar.
Aus seinem Vorbringen im Folgeantragsverfahren, der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, und seine im Irak verbliebene Familie lebe weiterhin in der Herkunftsprovinz des BF und könne ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit der männlichen Familienangehörigen bestreiten, ist auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine gegenüber dem rechtskräftig beendeten Vorverfahren maßgeblich gleich gebliebenen Sachlage auszugehen.
Eine dem BF aufgrund eines nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK - Verletzung ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen jedenfalls nicht zu erkennen.
Es ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht hervorgekommen.
Der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA vom 05.04.2019 war daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Zu Spruchpunkt A. II.:
3.3.1. Zur entschiedenen Sache
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt,