TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 G306 2209341-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G306 2209341-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und IV. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird behoben.

III. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018,rechtskräftig mit XXXX.2018, Zl. XXXX zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, wobei 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurden, verurteilt. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat und es wurde gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet. Der BF beging - mit weiteren ebenfalls verurteilten Mittäter - das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB. Des Weiteren das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 erster Satz StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB.

Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX am XXXX.2018 rechtskräftig am XXXX.2018, Zl. XXXX wegen eines Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.9.2018 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde darin mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt.

Mit Schreiben 11.10.2018, eingelangt beim BFA am 16.10.2018, gab der BF eine Stellungnahme ab.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 29.10.2018, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.). In weiterer Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit per Postsendung, eingelangt beim BFA am 07.11.2018, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. Gleichzeitig beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren wurden diverse Urkunden in Vorlage gebracht. Es wurden die Anträge gestellt, dass BVwG möge der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung eines Beweisverfahrens der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben.

Die Beschwerde, samt der Bezug habende Akt, wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 14.11.2018 beim BVwG ein.

Das BVwG führte am 25.01.2019, an der Außenstelle in Graz, eine mündliche Verhandlung durch, an der BF sowie sein RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm - trotz Ladung - an der Verhandlung nicht teil.

Am 17.04.2019 langte am BVwG ein Schreiben des BFA ein. In diesem wurde mitgeteilt, dass der BF der Staatsanwaltschaft XXXX nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der, die im Spruch genannte Identität führende, BF war ursprünglich Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der BF stellte einen Antrag auf Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit und wurde diesem Antrag mit Bescheid vom XXXX.2017 entsprochen. Der BF gilt seither als Staatenloser.

Der BF reiste im Jahr 2007 in das Bundesgebiet ein und ist seit dem 10.05.2007 mit Hauptwohnsitz in diesem gemeldet. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Grundschule und begann und absolvierte ein Jahr einer höhere technische Lehranstalt. Der BF arbeitete im Jahr 2016 insgesamt 28 Tage. Im Jahr 2018 ca. 7 Monate und hat am XXXX.2018 eine Lehre begonnen. Der BF wohnte seit seiner Einreise ins Bundesgebiet bei seinen Eltern. Seit dem 11.02.2019 wohnt der BF von diesen getrennt.

Der BF ist gesund und ist arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeverpflichtungen. Im Bundesgebiet leben seine Eltern sowie eine Schwester. Der BF hat im Bundesgebiet weiters Tanten, Onkels, Opa und Oma. Ob der BF noch Verwandte im Kosovo - sein Herkunftsland - konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat im Bundesgebiet eine Freundin.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018,rechtskräftig mit XXXX.2018, Zl. XXXX zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe, wobei 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Es handelte sich dabei um eine Jugendstraftat und es wurde gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet. Der BF beging - mit weiteren ebenfalls verurteilten Mittäter - das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB. Des Weiteren das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs. 1 erster Satz StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB.

Der Verurteilung liegt folgender Umstand zugrunde:

"Das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht hat durch die Richterin XXXX als Vorsitzende, als beisitzende Richterin XXXX sowie XXXX und XXXX als Schöffen, über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen

1.) XXXX, geboren am XXXX in XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, wohnhaft in XXXX;

2.) XXXX, geboren am XXXX in XXXX, türkischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, zuletzt wohnhaft in XXXX, derzeit hg in Untersuchungshaft;

3.) XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreicher, ledig, Lehrling, wohnhaft in XXXX

wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen erhobenen Anklage, nach der am 28.2.2018 in Anwesenheit des öffentlichen Anklägers Staatsanwältin XXXX, des Erstangeklagten XXXX, seiner Verteidigerin XXXX für XXXX und seines gesetzlichen Vertreters XXXX, des Zweitangeklagten XXXX, seiner Verteidiger XXXX sowie XXXX und seiner gesetzlichen Vertreterin XXXX, des Drittangeklagten XXXX, seines Verteidigers XXXX für XXXX sowie seines gesetzlichen Vertreters XXXX und der Bewährungshelfer XXXX, XXXX für XXXX sowie des XXXX für XXXX für XXXX durchgeführten Hauptverhandlung am XXXX.2018 zu Recht erkannt: XXXX, XXXX und XXXX sind schuldig, sie haben/hat

I.) XXXX alleine am XXXX.2017 in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, den XXXX und die XXXX durch Vorspiegelung seiner Fähigkeit und Willigkeit, 5 g Cannabiskraut für sie zu besorgen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, die die Genannten am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages in der Höhe von EUR 50,- verleitet;

II.) XXXX, XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX.2017 in XXXX dadurch, dass sie von hinten auf XXXX zusprangen und ihn zu Boden stießen, sie ihm Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten und XXXX mit einem nicht ausgefahrenen Springmesser wiederholt auf den Oberkörper des Genannten einschlug,

1.) mit Gewalt gegen ein Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) den XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldbörse im Wert von EUR 10,- und einen Bargeldbetrag in Höhe von etwa EUR 40,- mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;

2.) sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen dürfen, nämlich die Bankomatkarte der XXXX., ausgestellt für XXXX, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;

3.) Urkunden, über die sie nicht verfügen dürfen, nämlich die Sozialversicherungskarte des XXXX und der XXXX, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

III.) fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zwar

1.) XXXX, XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am XXXX.2017 in XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX einen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt EUR 400,- durch Behebung mit der unter Punkt II.

2.) beschriebenen Bankomatkarte;

IV.) XXXX alleine fremde Sachen beschädigt bzw unbrauchbar gemacht, und zwar

1.) Anfang September 2016 in der Justizanstalt XXXX eine Fensterdichtung des Bundesministeriums für Justiz durch Herausreißen (Schaden: EUR 36,- );

2.) am XXXX in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten XXXX einen Feuerlöscher der XXXX durch Versprühen des Inhalts, wobei er die Sachbeschädigung zu Punkt IV,

2.) an wesentlichen Bestandteilen der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) beging;

V.) am XXXX in der Justizanstalt XXXX dadurch, dass er einen zu einem Tätowierwerkzeug umgebauten Kugelschreiber entgegen §§ 27, 33 StVG besaß und das spitze Objekt ohne Schutzkappe oder wirkungsgleiche Sicherheitsvorkehrung in einer Fensterdichtung seines Haftraums versteckte, sodass es geschehen konnte, dass der eine Haftraumvisitierung durchführende Justizwachebeamte RI XXXX sich mit der Nadel des Tätowierwerkzeuges einstach, den Genannten grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) am Körper verletzte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Stichverletzung am linken Daumen sowie eine insgesamt acht Wochen betragende Gesundheitsschädigung durch Nebenwirkungen der aufgrund der erforderlichen Postexpositionsprophylaxe einzunehmenden Medikamente und eine psychische Belastungsreaktion, zur Folge hatte.

Es haben hiedurch XXXX zu Punkt II.

1.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB; zu Punkt II.

2.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB;

zu Punkt II.

3.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; zu Punkt III.

1.) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB; XXXX zu Punkt I.) das Vergehen des Betruges nach § 146

StGB;

zu Punkt II.

1.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB;

zu Punkt II.

2.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB;

zu Punkt II.

3.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;

zu Punkt III.

1.) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB;

zu Punkt IV.) das Vergehen der Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB;

zu Punkt V.) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB; XXXX zu Punkt II.

1.) das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB; zu Punkt II.

2.) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB;

zu Punkt II.

3.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;

zu Punkt III.

1.) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen.

Sie werden hiefür - alle unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG - nach dem § 143 Abs 1 StGB wie folgt verurteilt:

XXXX zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten;

gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2017, 0.15 Uhr bis XXXX.2017, 11.45 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet;

XXXX zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb)Jahren;

gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2017,

8.55 Uhr bis zum XXXX.2018, 14.40 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet;

XXXX zu einer

Freiheitsstrafein der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten;

gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen;

gemäß § 38 Abs 1 2 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2017,

16.20 Uhr bis XXXX.2017, 14.05 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Sämtliche Angeklagten werden gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist XXXX schuldig, binnen 14 Tagen dem Privatbeteiligten XXXX den Betrag von EUR 3.208,64 zu bezahlen.

Mit seinen übrigen Ansprüchen wird der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

II.) den

Beschluss

gefasst: Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB werden die XXXX mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015 zu XXXX, vom XXXX 2015 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten und die mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen.

Gemäß §§ 50, 52 StGB wird bei XXXX und XXXX für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender

Sachverhalt fest:

Zur Person: Der 17-jährige XXXX ist kosovarischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten. Er ging zuletzt keiner beruflichen Beschäftigung nach, bezog monatlich EUR 100,- an Unterstützung und verfügte über kein Vermögen. XXXX ist bislang gerichtlich unbescholten.

Der ebenfalls 17-jährige XXXX ist türkischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Sorgepflichten. Auch er ging zuletzt keiner beruflichen Beschäftigung nach, verfügte über kein Vermögen, erhielt von seiner Mutter monatlich Taschengeld in Höhe von EUR 50,- .

XXXX weist drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, XXXX, wurde er u.a. wegen § 142 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei ihm der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am XXXX2015 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX unter Bedachtnahme auf das erstgenannte Urteil gern. §§ 31, 40 StGB erneut wegen § 142 Abs 1 und 2 StGB und anderer Delikte zu einer bedingt nachgesehenen (Zusatz) Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am XXXX 2016 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt, wobei die mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, XXXX und vom XXXX 2015, XXXX, bestimmten Probezeiten auf fünf Jahre verlängert wurde.

Am XXXX 2017 wurde XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, XXXX, unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, XXXX, verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Der Drittangeklagte XXXX ist 17 Jahre alt, österreichischer Staatsbürger und hat keine Sorgepflichten. Er absolviert eine Lehre als Restaurantfachmann bei der Fa.XXXX und bezieht eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von rund EUR 300,- monatlich. Der Drittangeklagte verfügt über kein Vermögen. Er ist bislang gerichtlich unbescholten.

Zur Sache:

Zum Urteilsfaktum I.), II.) und III.): Am XXXX.2017 hielten sich XXXX und dessen Lebensgefährtin XXXX am Bahnhof in XXXX auf und wollten sich zum Zwecke des Eigenbedarfs Suchtgift besorgen. In Durchführung ihres Vorhabens sprach XXXX potentielle Suchtgiftverkäufer, so auch den Zweitangeklagten XXXX an und fragte ihn, ob er Cannabiskraut verkaufen bzw besorgen könnte. Da XXXX Bargeld benötigte, fasste er den Entschluss, den Frank Rosenstihl und die XXXX durch Vorspiegelung seiner Bereitschaft, Cannabiskraut zu besorgen, zur Übergabe von Bargeld zu verleiten. In Entsprechung seines betrügerischen Vorhabens teilte er XXXX und XXXX mit, dass er ihnen 5 g Cannabiskraut zum Preis von EUR 50,- besorgen werde, er zu diesem Zwecke jedoch das Bargeld vorweg benötige. In der Überzeugung, XXXX würde tatsächlich die von ihm in Aussicht gestellten 5 g Cannabiskraut besorgen, übergab XXXX ihm einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 50, - . Unter der Vorgabe mit dem übergebenen Geldbetrag Cannabiskraut zu besorgen, entfernte sich XXXX anschließend von XXXX und XXXX. Tatsächlich hatte er nie vor, Drogen für die beiden zu besorgen.

XXXX hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, XXXX und XXXX durch seine Handlung zu täuschen, die beiden Opfer zu schädigen und sich durch die Zueignung des betrügerisch herausgelockten Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern.

Der abgesondert verfolgte XXXX, welcher die Übergabe des Geldes mitbekommen hatte, rief den XXXX in weiterer Folge an und teilte ihm mit, dass von den beiden Personen, nämlich XXXX und XXXX, mehr zu holen sei und man die beiden "meier" machen könne.

Aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation fassten daraufhin die Angeklagten den Entschluss, XXXX unter der Vortäuschung, das Suchtgiftgeschäft werde in der Bahnhofsunterführung der XXXX abgewickelt, zum Tatort zu locken und unter Verwendung eines Springmessers als Tatwaffe zu berauben, um sich durch die Zueignung von Bargeld unrechtmäßig zu bereichern .

In Ausführung ihres verbrecherischen Vorhabens begab sich XXXX zurück zu XXXX, welcher noch immer am Bahnhof auf sein Suchtgift wartete und forderte diesen auf, mit ihm mitzukommen. Sodann lockte XXXX XXXX im Beisein des XXXX und des XXXX in die von außen nur schlecht einsichtige Bahnhofsunterführung in der XXXX.

In Umsetzung des gefassten Tatplans sprangen XXXX, XXXX und XXXX von hinten XXXX an und rissen ihn gewaltsam zu Boden. Das Opfer versuchte zwar aufzustehen und von den Angreifern wegzulaufen, wurde jedoch von diesen durch Schläge und Fußtritte gegen den Oberkörper und dem Kniebereich derart attackiert, dass es ihm nicht möglich war, erfolgreich Gegenwehr zu leisten. Als XXXX versuchte am Rücken liegen zu bleiben, weil er seine Geldbörse in der Gesäßtasche seiner Hosentasche eingesteckt hatte, zückte XXXX ein von ihm mitgeführtes Springmesser aus seiner Hosentasche und stach mit nicht ausgefahrener Klinge mehrfach auf den Oberkörper des XXXX ein. Sowohl XXXX als auch XXXX nahmen die Tatwaffe wahr und stimmten zumindest konkludent den Waffeneinsatz während der Tatausführung zu.

Als sich XXXX sodann zur Seite drehte, zogen sie ihm dessen Geldbörse aus der Hosentasche und ergriffen die drei Angeklagten die Flucht.

In der Geldbörse befand sich Bargeldbetrag in der Höhe von etwa EUR 40,- sowie die unter Punkt II.3.) angeführten Sozialversicherungskarten des XXXX und der XXXX und eine auf XXXX ausgestellte Bankomatkarte der XXXX. In der Geldbörse des XXXX befand sich überdies der Pin-Code für die Bankomatkarte, weshalb die Angeklagten beschlossen, sich im Besitz der erbeuteten Gegenstände zur nächstgelegenen XXXX in der XXXX zu begeben und dort weiteres Bargeld zu beheben.

Der Zweitangeklagte XXXX führte sodann unter Verwendung der erbeuteten Bankomatkarte Geldbehebungen über eine Summe von insgesamt EUR 400,- durch, während der Erstangeklagte XXXX und der Drittangeklagte XXXX in Kenntnis des Tatplanes vor dem Eingang auf ihn warteten. Der Drittangeklagte XXXX stellte dem Zweitangeklagten zur Tarnung noch seine Haube zur Verfügung.

XXXX erlitt durch die Gewaltanwendung der drei Angeklagten Hautabschürfungen am rechten Kniegelenk und eine Schwellung des rechten Knöchels. Er nahm jedoch keine ärztliche Hilfe in Anspruch.

XXXX, XXXX und XXXX wollten durch die im Urteilsspruch zu Punkt II.) beschriebene Gewalt bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Einsatz eines Springmessers die im Urteilsspruch angeführten Wertträger rauben und sich bzw Dritte dadurch unrechtmäßig bereichern. Sie nahmen die Gewaltanwendung bzw die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben billigend in Kauf. Sie hielten den Einsatz eines Messers, mithin einer Waffe, ernstlich für möglich und fanden sich damit ab.

Zudem hielten sie es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sich in der Geldbörse des XXXX auch Urkunden und unbare Zahlungsmittel befanden und wollten sich durch die Wegnahme der Vorgefundenen Bankomatkarte sowie durch die unautorisierte Geldbehebung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichern. Sie hielten es überdies ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, die Sozialversicherungskarten des XXXX und der XXXX zu unterdrücken.

Zum Urteilsfaktum IV.)und V.) Anfang September 2016 beschädigte der zum Tatzeitpunkt in Strafhaft befindliche XXXX eine Fensterdichtung des Bundesministeriums für Justiz in der Justizanstalt XXXX durch Herausreißen. Dadurch entstand ein Schaden in der Höhe von zumindest EUR 36,- .

Am XXXX 2017 begab sich der Angeklagte XXXX mit dem abgesondert verfolgten XXXX in das Parkdeck der XXXX in XXXX und versprühte dort den Inhalt mindestens eines Feuerlöschers.

XXXX hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch die oben beschriebenen Tathandlungen, fremde Sachen zu beschädigen bzw unbrauchbar zu machen. Er nahm die Sachbeschädigungen an wesentlichen Bestandteilen der kritischen Infrastruktur billigend in Kauf.

Vor dem XXXX 2016 versteckte der Angeklagte XXXX in der Fensterdichtung eines Haftraumes einen als Tätowierwerkzeug umgebauten Kugelschreiber, wobei es sich um einen Gegenstand handelte, den er unerlaubt in der Justizanstalt besaß. Das von ihm versteckte Tätowierwerkzeug war durch keine Schutzkappe oder sonstigen wirkungsgleichen Sicherheitsvorkehrungen geschützt, sodass es geschehen konnte, dass der eine Haftraumvisitierung durchführende Justizwachebeamte XXXX sich mit der Nadel des Tätowierwerkzeuges einstach und es zu den im Urteilsspruch unter V. genannten Folgen, mithin eine schwere Körperverletzung, kam. Die Hautverletzung am linken Daumen war zwar nach spätestens 3 Tagen verheilt, jedoch musste der Justizwachebeamte eine medikamentöse Behandlung an sich durchführen lassen, weil eine schwerwiegende Infektion nicht ausgeschlossen werden konnte. Durch die Medikamenteneinnahme traten Nebenwirkungen in Form von Tagesmüdigkeit, Mattigkeit, Schlaflosigkeit bei Nacht, vermehrtes Schwitzen den ganzen Tag, Hautblässe und ein permanentes Kopfweh auf. Die Beschwerden haben über ein Monat lang angedauert. Abgesehen von der eingetreten Berufsunfähigkeit über einen Zeitraum von mehreren Wochen, kam es zu einer psychische Belastung (Möglichkeit einer HIV oder Hepatitis C Erkrankung) bis zum XXXX.2016, wo ihm mitgeteilt wurde, dass keine Infektion vorlag.

Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller genannten Begleitumstände handelte der Zweitangeklagte XXXX ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, weil ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch angesichts der evidenten Gefahr, sich bei der ungeschützten Nadel zu stechen, eine derartige Handlung keinesfalls gesetzt hätte. Der Angeklagte XXXX war zur Tatzeit aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage, die Gefährlichkeit seiner Handlung zu erkennen und sorgfaltsgemäß zu handeln, tat dies aber nicht.

RI XXXX erlitt durch die Tathandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 215,67; er hatte Fahrtkosten für das Spital in der Höhe von EUR 20,89 sowie Parkgebühren in der Höhe von EUR 52,50. Im Zuge des Verfahrens musste er zweimal von der Polizeiinspektion XXXX aussagen, sodass ihm zusätzliche Fahrtkosten in der Höhe von EUR 3,53 entstanden. Weiters entstanden für ihn durch die Untersuchung bei Sachverständige XXXX Gesamtkosten in der Höhe von EUR 51,25. Für die Erstellung von Unterlagen, Berichten, Sachverhaltsdarstellungen und Zusammenfassungen für die einschreitenden Behörden entstand ihm zumindest ein Zeitaufwand von acht Stunden und Generalunkosten in der Höhe von zumindest EUR 65, - .

Die Feststellungen beruhen auf dem durchgeführten Beweisverfahren und nachstehender Beweiswürdigung:

Zur Person:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten stützen sich auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse im Zusammenhalt mit den unbedenklichen Angaben der Angeklagten, der eingeholten Strafregisterauskünfte sowie der beigeschafften Vorstrafakten hinsichtlich XXXX.

Zur Sache:

Zu Urteilsfaktum I.), II.) und III.) :

Der Erstangeklagte XXXX verantwortete sich zur Beteiligung des Raubes geständig, stritt jedoch bis zum Schluss der Verhandlung den Einsatz der Waffe ab. Mit dem Diebstahl des durch die Bankomatbehebung erbeuteten Bargeldbetrages will er ebenfalls nichts zu tun gehabt haben.

Der Zweitangeklagte XXXX verantwortete sich in der Hauptverhandlung umfassend zu allen Anklagepunktengeständig.

Der Drittangeklagte XXXX verantwortete sich ebenfalls in der Hauptverhandlung umfassend geständig.

Das reumütige Geständnis des Zweit- und Drittange- klagten deckte sich mit den Ermittlungsergebnissen des SPK XXXX. Sowohl der Zweit-, als auch der Drittangeklagte gaben den Einsatz des Messers während der Raubtat zu. Diese Angaben deckten sich mit der Aussage des mittlerweile Verstorbenen XXXXl vor der Polizei (AS 67f in ON 11), welcher mehrfach von der Verwendung eines Messers sprach. Die in der Hauptverhandlung einvernommene Zeugin XXXX schilderte detailreich den Geschehensablauf zum Betrug und dem weiteren Tathergang und konnte auch glaubwürdig darstellen, dass ihr Lebensgefährte nach der Tat von einem "Einstechen" mit dem Messer sprach. Zudem versicherte sie nachvollziehbar, dass sich in der Geldbörse Bargeld befand. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zweit- und Drittangeklagten in Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX gab es für den Schöffensenat keinen Zweifel, dass während des Raubes das Messer zum Einsatz gekommen war, weshalb die leugnenden Angaben des Erstangeklagten XXXX als reine Schutzbehauptung zu werten waren. Soweit XXXX behauptete mit der Behebung des Geldes nichts zu tun gehabt zu haben, konnten seine Angaben schon aufgrund der Aussagen der Mitangeklagten XXXX und XXXX widerlegt werden, die beide einstimmig angaben, dass er bei der Behebung des Geldes mit war. Diese Angaben waren schon deshalb plausibel, weil XXXX mit XXXX vereinbarungsgemäß anschließend in Wien ein Rap-Konzert besuchte.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich des Urteilsfaktums I.) war aus dem äußeren Tatgeschehen im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten XXXX, wonach er niemals vorhatte, Suchtmittel zu liefern, abzuleiten.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Urteilsfaktums II.) und III.) waren zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen abzuleiten und deckte sich mit dem reumütigen Geständnis des Zweit- und Drittangeklagten. Der Schöffensenat kam zur Überzeugung, dass das von XXXX mitgeführte Messer zumindest als Drohmittel für die Forderung nach Bargeld mitgeführt wurde und dieses auch die Angeklagten einsetzen wollten bzw.

die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe zumindest konkludent billigend in Kauf nahmen.

Zum Urteilsfaktum IV.) und V.):

Der Angeklagte XXXX verantwortete sich zu den von ihm begangenen Sachbeschädigungen geständig.

Seine geständige Verantwortung deckte sich mit den vorgelegten Meldungen der Justizanstalt XXXX, den Erhebungen der PI XXXX bzw. PI XXXX. Aus den Ermittlungen der PI XXXX konnte abgeleitet werden, dass das Versprühen von 3 Feuerlöschern auf eine reine Vermutung des Mitarbeiters der Betriebsfeuerweh, XXXX, begündet war, weshalb die Verantwortung des XXXX nicht widerlegt werden konnte. Die subjektive Tatseite zu den Sachbeschädigungen konnten ebenfalls zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung erschlossen werden.

Die Feststellungen zur fahrlässigen schweren Körperverletzung konnten aus dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen XXXX (ON 12 in ON 54) abgeleitet werden.

Die subjektive Tatseite erschloss sich aus dem'äußeren Tatgeschehen im Zusammenhalt mit dem reumütigen Geständnis des XXXX.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Das Vergehen des Betruges verwirklicht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) , einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Die Qualifikation des § 143 Abs 1 StGB verwirklicht, wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist von einem erweiterten Waffenbegriff, der neben den Waffen im technischen Sinn' (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, auszugehen (Eder-Rieder in Höpf 1/Ratz, WK2 StGB § 143 Rz 18).

Bei dem von Angeklagten XXXX mitgeführten Messer handelt es sich somit um eine Waffe im Sinne des § 143 Abs 1 StGB. Eine Waffe wird dann beim Raub verwendet, wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt. Bei der Beteiligung mehrerer wird die Qualifikation des bewaffneten Raube demj enigen Beteiligten zugerechnet, der entweder selbst die Waffe beim Raubüberfall verwendet oder die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Beteiligten kennt und billigt (Eder-Rieder in Höpfl-Ratz, WK2 StGB § 143 Rz 14).

Eine Verabredung vor der Tat ist nicht erforderlich. Es genügt die bloß stillschweigende Herstellung des Einvernehmens während der Tat. Sohin muss nicht jeder Mittäter das gesamte Tatbild erfüllen, jedoch haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge des anderen zugerechnet werden.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Angeklagten das Messer als Waffe im Lichte der obigen Ausführungen verwendeten.

Das Delikt der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verwirklicht, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde .

Das Vergehen der Urkundenunterdrückung verwirklicht, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Das Vergehen des Diebstahls begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Das Vergehen der Sachbeschädigung verwirklicht, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB verwirklicht, wer die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11) begeht.

Das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs 3) oder in dem in § 81 Abs 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Hat die Tat nach Abs 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Der Erstangeklagte XXXX hat nach den Urteilsfeststellungen sowohl im objektiver als auch in subjektiver Hinsicht das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen.

Der Zweitangeklagte XXXX hat - wie konstatiert - sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB, das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB, die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach den § 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB begangen.

Der Drittangeklagte XXXX hat in objektiver und subjektiver Hinsicht das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen.

Bei der Strafzumessung war unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG sowohl beim Erst- als auch beim Zweit- und Drittangeklagten von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe auszugehen.

Das Gericht wertete im Einzelnen beim Erstangeklagten XXXX als mildernd: den ordentliche Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Schadensgutmachung,

beim Zweitangeklagten XXXX als mildernd: das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung

beim Drittangeklagten XXXX als mildernd: den ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung;

beim Erstangeklagten XXXX als erschwerend: das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen,

beim Zweitangeklagten XXXX als erschwerend: das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das bereits verspürte Haftübel,

beim Drittangeklagten XXXX als erschwerend: das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist im Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten beim Erstangeklagten XXXX eine Strafe in der Dauer von 20 Monaten, beim Zweitangeklagten XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren und beim Drittangeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten schuldangemessen und dem Unrecht der Taten entsprechend.

Da der Erstangeklagte XXXX Jugendlicher ist und erstmals in seinem Leben das Haftübel verspürt, ist es möglich, den Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer der Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht war in Anbetracht dessen, dass er das von ihm mitgeführte Messer zum Einsatz brachte und die Tathandlung des schweren Raubes verharmloste, ausgeschlossen.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Zweitangeklagten XXXX und des äußerst raschen Rückfalls war jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe über ihn zu verhängen, um ihm nachhaltig das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können.

Der Drittangeklagte XXXX, der sowohl familiär als gesellschaftlich gut integriert ist und dessen Verhalten im auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Leben stand, kam der Schöffensenat zur Überzeugung, dass die Androhung der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend ist, um ihm das Unrecht seiner Tat ausreichend vor Augen zu führen.

Sowohl beim Erst- als auch beim Drittangeklagten wurde Bewährungshilfe angeordnet, um XXXX und XXXX von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Durch Rat und Tat des Bewährungshelfers soll gewährleistet werden, dass beide Angeklagte in Hinkunft ein rechtskonformes Leben führen.

Der Privatbeteiligtenzuspruch gründete sich auf das Anerkenntnis des Angeklagten XXXX im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen des Privatbeteiligtenvertreters. Ohne die Beiziehung eines Sachverständigen war ein weiterer Zuspruch nicht möglich, weshalb RIXXXX mit seinen übrigen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.

Zum Widerrufsbeschluss:

Der Schöffensenat kam zur Ansicht, dass zusätzlich zu der mit diesem Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Widerruf der vom Landesgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten zum Urteil vom XXXX 2015, XXXX sowie vom XXXX2015, XXXX sowie der gewährten bedingten Entlassung zum Beschluss vom XXXX.2016, XXXX, geboten ist, um XXXX vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das massive Unrecht seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen. Der Zweitangeklagte XXXX zeigte bislang kein Verhalten, aus dem auf ein Bemühen, sich sozial zu integrieren, geschlossen werden kann. Vielmehr hat er die ihm angebotenen Resozialisierungschancen (Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisung einer Therapie bzw eines Antigewalttraining) nicht genutzt, sondern ging keinen der Weisungen zuletzt nach und hielt den Kontakt zum Bewährungshelfer nicht verläßlich ein, sodass es innerhalb kürzester Zeit wieder zu einer einschlägigen Straffälligkeit kam.

Die übrigen Entscheidungen sind in den angeführten Gesetzesstellen begründet."

Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX am XXXX.2018 rechtskräftig am XXXX.2018, XXXX wegen eines Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen bedingt, Probezeit 3 Jahren verurteilt.

Der BF wurde mit Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX der StaatsanwaltschaftXXXX zu Anzeige gebracht. Der BF wird darin verdächtigt im Zeitraum von ca. XXXX.2018 - XXXX.2019 von einem namhaften Dealer für seinen Eigenkonsum eine unbekannte Menge Cannabiskraut angekauft und konsumiert zu haben.

Der BF weist von XXXX.2017 - XXXX.2017 eine Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf.

Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Familienstand und zur Staatenlosigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid sowie in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen.

Zudem brachte der BF den Entlassungsbescheid aus dem kosovarischen Staatenbund in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Einreise des BF, der bisherige Lebenswandel sowie strafrechtlichen Verurteilungen, beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie aus den Ausführungen im bezughabenden Strafurteile der jeweiligen Strafgerichte.

Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz ergibt sich aus der vom BFA in Vorlage gebrachten Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX.

Die Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie die familiäre und soziale Bindung des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich seit ca. 12 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hier die Grundschule absolvierte sowie gegenwärtig einen Beruf erlernt. Des Weiteren halten sich hier auch die nächsten Verwandten des BF auf. Gegen eine umfassende Integration spricht jedoch, dass der BF seit seiner Arbeitsreife, sein Leben fast ausschließlich von Arbeitslosengeldbezug finanzierte. Er bereits im jungen Alter von 17 Jahre das schwere Verbrechen eines Raubes beging - bei dem er auch eine Waffe, Springmesser (nicht ausgefahren) - einsetzte. Der BF gleich ein halbes Jahr später wieder strafrechtlich in Erscheinung trat - diesmal eine Raufhandel und der BF erst vor kurzen nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht wurde.

Die fehlenden Feststellbarkeit, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, beruht auf den Umstand, dass der BF freiwillig die Staatszugehörigkeit zur Republik Kosovo aufgekündigt hat bzw. aus dieser entlassen wurde.

Zum Vorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Insofern der BF in seiner Beschwerde anführt, dass er aufgrund seiner Staatenlosigkeit "kein großer bayrischer Staatsbürger sei und die Abschiebung in den Kosovo deshalb jedenfalls unzulässig wäre" kann nicht gefolgt werden und ist dazu folgendes auszuführen: Der BF führt aus, dass er in Italien geboren wurde und sich dort die ersten Lebensjahre aufgehalten habe und er, seine Mutter sowie seine Schwester, nur kurzzeitig von Italien zurück in den Kosovo gegangen wären, bevor sie 2007 nach Österreich zugewandert seien. Die Mutter des BF wurde in der mündlichen Verhandlung dazu befragt und gab diese widersprüchlich an, dass sie bereits 2 Monate nach der Geburt von Italien wieder in den Kosovo gegangen wäre und sich dort mit dem BF bis zur Einreise im Jahr 2007 aufgehalten habe. Der BF hat sich somit nicht nur kurzfristig sondern zumindest bis zu seinem 7 Lebensjahr im Kosovo aufgehalten.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass auf den BF "sehrwohl" noch die alte Rechtslage zu § 9 BFA-VG - dessen Abs.4 anzuwenden sei, ist folgendes auszuführen: Mit BGBl. I 56/2018 wurde der Abs. 4 des § 9 BFA-VG ersatzlos gestrichen. Weder in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage noch im Bundesgesetz selbst, wird von Übergangregeln gesprochen bzw. wird eine solche in den Übergangsbestimmungen - § 58 BFA-VG geregelt. Das BFA hat daher die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung rechtskonform angewendet. Wenn in der Beschwerde der Bezug zu einer Entscheidung des VwGH aus dem Jahre 1992 - wo es um eine Anspruch einer Pension geht - ist auszuführen, dass die gegenständliche Sachlage mit jener nicht vergleichbar ist. Der Vertrauensschutz kann nur angewandt werden, wenn es um persönliche (Eigentum) Rechte geht. Auch wenn dem BF seitens der österreichischen Behörde die Erlangung der Staatsbürgerschaft zugesichert wurde ist darauf zu verweisen, dass es am BF persönlich gelegen ist, deren Voraussetzungen dafür zu erlangen. Dies kann er keinesfalls angenommen haben, als er sein strafrechtliches Verhalten setzte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten