TE Bvwg Beschluss 2019/5/14 W273 2175215-1

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W273 2175208-1/20Z

W273 2175215-1/19Z

W273 2175187-1/18Z

W273 2175211-1/18Z

W273 2175213-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN 3.

XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch: XXXX , alle vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration u. Globalen Erfahrungsaustausch, auf Ausfertigung der am 12.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse im Verfahren über die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kärnten Außenstelle Klagenfurt, 1. vom 08.10.2018, Zl. XXXX ,

2. vom 08.10.2017, Zl. XXXX , 3. vom 08.10.2018, Zl. XXXX , 4. vom 08.10.2017, Zl. XXXX und 5. vom 08.10.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Anträge werden jeweils gemäß § 29 Abs 5 VwGVG iVm § 31 Abs 1

VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht

zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Im Verfahren über die Beschwerden der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN 3.

XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.10.2018 wegen § 3 AsylG, § 8 AsylG, § 10 AsylG, § 57 AsylG, § 8 FPG, § 46 FPG, § 52 FPG, fand am 12.03.2019 eine mündliche Verhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung wurde ein die Beschwerden erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet.

Das Verhandlungsprotokoll wurde den Beschwerdeführern und dem Beschwerdeführervertreter am 12.03.2019 übergeben (Verhandlungsprotokoll Seite 39) und am 13.03.2019 an die belangte Behörde übermittelt.

Am 28.03.2019 erließ das Bundesverwaltungsgericht die gekürzten Erkenntnisse gemäß § 29 Abs 5 VwGVG.

Am 29.03.2019 langten per Telefax die Anträge des Vertreters der Beschwerdeführer auf Ausfertigung der jeweiligen Erkenntnisse vom 28.03.2019 ein.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der unter 1. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Dieser ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

Gemäß § 29 Abs 2a VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantrag wird.

Da die Zustellung des Verhandlungsprotokolls an die Beschwerdeführer am 12.03.2019 durch Ausfolgung und durch Zustellung an die belangte Behörde am 13.03.2019 erfolgte, endete die Frist für den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG mit Ablauf des 27.03.2019.

Die Anträge des Beschwerdeführers langten jedoch erst am 29.03.2019 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführer bezogen ihre Anträge auf das am 12.03.2019 mündlich verkündete Erkenntnis.

Der Antrag auf Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses hat aber gemäß § 29 Abs 5 VwGVG binnen 2 Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

Die mittels Telefax eingebrachten Anträge vom 25.07.2018 sind somit verspätet und waren daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG zurückzuweisen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für die Ausfertigung klar.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, Verspätung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W273.2175215.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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