TE Bvwg Beschluss 2019/5/16 W212 2216597-1

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Entscheidungsdatum

16.05.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W212 2216597-1/2E

W212 2216595-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerden von 1. mj XXXX , geb. XXXX , 2. mj XXXX , geb. XXXX , beide gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad, 6Z Islamabad - ÖB/KONS/2819/2018 vom 31.01.2019 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der

bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 18.07.2018 mithilfe ihrer Mutter bei der österreichischen Botschaft Islamabad (idF: "ÖB-Islamabad") Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass deren Vater XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan mit Erkenntnis des BVwG (GZ W172 1431498-1) vom 19.03.2015, der Status eines Asylberechtigten erteilt wurde. Den Antragsunterlagen wurden unter anderem eine Kopie eines auf drei Jahre befristeten Mietvertrages der Bezugsperson, beginnend mit 23.09.2016, über eine Mietwohnung in Wien mit der Größe von ca. 65,20 Quadratmeter beigelegt. Weiters eine Erklärung der Mutter der minderjährigen Antragsteller XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wonach sie ihre Zustimmung erteile, dass ihre beiden Kinder im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung alleine ohne ihre Begleitung zu ihrem Vater XXXX nach Österreich ausreisen dürfen. Des weiteren wurden Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson von Februar 2018 bis Juni 2018 vorgelegt.

2. Nach Belehrung und Zustimmung der Mutter sowie auch des Vaters (Bezugsperson) der minderjährigen Antragsteller wurde zur Feststellung der Familienzusammengehörigkeit (Mutterschaft, Vaterschaft) eine DNA-Analyse veranlasst und mit Schreiben der österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.12.2018 ein Probeabnahmeset an das forensische DNA-Zentrallabor in Wien gesendet.

3. Das seitens der ÖB-Islamabad in Auftrag gegebene Dokumentenprüfungsverfahren ergab, dass die Tazkiras (identity card) der Antragsteller sowie die Heiratsurkunde der Eltern der Antragsteller keine Verfälschungsmerkmale aufweisen würden. (Schreiben der Rechtsanwälte ANZ Partners in Islamabad vom 20.12.2018)

4. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 17.01.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Antragsteller könnten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht nachweisen, die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten und würde eine Einreise nach Österreich den öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK deshalb widersprechen. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Die Einreise der Antragsteller zur Bezugsperson läge nicht im Interesse des Kindeswohls, es bestehe zur Mutter im Herkunftsland eine wesentlich innigere Beziehung und bestehe kein demensprechendes Familienleben zur Bezugsperson, sondern eine nachhaltigen Zerrüttung des Familienlebens. Das gewohnte und vertraute Familie- und Privatleben der Antragsteller würde gegenwertig und aktiv in Afghanistan bei deren Mutter gelebt werden und seien die Antragsteller auf die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung oder der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.

5. Mit Schreiben vom 21.01.2019 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Mitteilung und Stellungnahme des BFA lagen dem Schreiben bei. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

6. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 25.01.2019 machten die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, dass die Bezugsperson durchschnittlich 2.459,32 Euro monatlich verdiene, den erforderlichen Betrag im Sinne des §§ 11 Abs. 5 NAG und 293 sowie 202 ASVG problemlos erfülle. Die Antragsteller würden daher die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen und wäre gar nicht weiter zu prüfen, ob eine Einreise aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei. Selbst bei Vornahme einer solchen Prüfung sei jedoch zu erkennen, dass die Einreisegewährung zur Aufrechterhaltung des Familienlebens geboten erscheine, da vor der Flucht der Bezugsperson die Antragsteller mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt hätten. Die längere Unterbrechung des Familienlebens sei auf die Flucht und die Verfahrensdauer der Bezugsperson in Österreich zurückzuführen. Das Familienleben sei unverschuldet durch die Flucht unterbrochen worden, demnach jedoch existent. Die Behörde stelle weiters fest, dass über das behauptete Familienverhältnis der volle Beweis zu erbringen wäre, hierzu ist aber zu verweisen, dass das Ergebnis der DNA-Analyse noch ausständig sei. Die Bezugsperson stehe mit den Antragstellern ein bis zwei Mal wöchentlich in telefonischem Kontakt und sei nicht erkennbar, weshalb aus Sicht der Behörde das Kindeswohl möglicherweise gefährdet wäre. Die Ehegattin und die Töchter der Bezugsperson würden nicht nach Österreich nachziehen wollen, die beiden Söhne allerdings schon. Sollten Zweifel bestehen, so ergehe der Antrag, die Antragsteller, als auch die Mutter persönlich zu ihrer Beziehung zur Bezugsperson sowie dem Wunsch der Antragsteller mit dieser vereint zu leben, zu befragen.

Der Stellungnahme beigelegt wurden die Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson von Oktober bis Dezember 2018.

7. Mit Schreiben der ÖB-Islamabad vom 28.01.2019 wurde die Stellungnahme der Antragsteller dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung zu gemittelt.

8. In seiner neuerlichen Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG hält das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragsteller vom 25.01.2019 an seiner negativen Prognoseentscheidung fest. Die vorgelegten Gehaltsunterlagen würden zu Kenntnis genommen, würden am Sachverhalt der Entscheidung jedoch nichts ändern. Von Seiten des BFA wäre keine DNA-Analyse veranlasst worden und wäre bereits in der ersten Mitteilung vom 17.01.2019 davon ausgegangen worden, dass es sich bei der Bezugsperson um den leiblichen Vater der Antragsteller handle.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Begründend wurde auf die bereits ausgehändigte Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 17.01.2019 verwiesen.

10. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 11.02.2019, in welcher eine materielle und formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend gemacht wurde.

11. Mit Schreiben vom 18.02.2019 wird seitens der Antragsteller unter anderem das DNA-Gutachten des DNA-Zentrallabors der medizinischen Universität Wien vom 13.02.2019 vorgelegt, wonach die Familieneigenschaft der Antragsteller zur Bezugsperson sich als erwiesen ergeben hat.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 28.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließliche Verfahrensgang wird festgestellt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

(3) ..."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 11a FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

"Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.

3. Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes im gegenständlichen Fall im Ergebnis allerdings nicht:

Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.03.2015 rechtskräftig seit 03.04.2015, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 18.07.2018, somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in § 75 Abs. 24 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, innerhalb derer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden müssten, gestellt.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Das BFA hielt lediglich fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden wären und ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie diese Beurteilung zustande gekommen ist bzw. die vorgelegten Gehaltszettel der Bezugsperson gewürdigt wurden. Die Bezugsperson ist erwerbstätig, bezieht ein durchschnittliches Gehalt in Höhe von rund 1.600,- Euro (berechneter Durchschnitt der vorgelegten 7 Gehaltszettel) und ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar auf welcher Berechnungslage das BFA zum Ergebnis kam, dass der Aufenthalt der Antragsteller zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte bzw. um welche rechnerische Differenz es sich handelt, um von einer Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgehen zu können.

Völlig unerwähnt blieb hingegen in der Stellungnahme des BFA die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2, kann doch das erkennende Gericht dem gesamten Verwaltungsakt keinen Nachweis eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes für die Antragsteller entnehmen.

Sofern die belangte Behörde festhält, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde, ist folgendes festzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]).

Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall der Beschwerdeführer und deren Vater nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, die Beschwerdeführer und dessen restliche Familie zurückzulassen. Den Einvernahmen zufolge bestand jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen den Beschwerdeführern und deren Vater gelöst wurde, bestehen angesichts des Alters der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche ausschließlich auf die 7-jährige Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist.

Gegenständlich kann daher aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche konkreten Gründe vorliegen, die die Ausreise der Antragsteller zu ihrem Vater nach Österreich als nicht dem Kindeswohl entsprechend qualifizieren. Die Beurteilung, dass eine nachhaltige Zerrüttung des Familienlebens gegeben wäre, ist aus dem Verwaltungsakt nicht erschließbar, ebenso wenig, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen derart außergewöhnlichen Fall handelt, bei dem das Familienleben der Söhne mit ihrem Vater als aufgehoben anzusehen wäre, der Vater seine Söhne in einer solchen Weise und aus solchen Gründen zurückgelassen hätte, als dass von entsprechenden "außergewöhnlichen Gründen" auszugehen wäre, nach denen ein zu berücksichtigendes Familienleben tatsächlich aufgehoben wurde bzw. die natürlichen Bande des Familienlebens zwischen Vater und Kind freiwillig aufgelöst wurden. Auch liegt die ausdrückliche Zustimmung der Kindesmutter zur Ausreise ihrer Söhne zum Vater nach Österreich vor.

Im fortgesetzten Verfahren werden daher nähere Ermittlungen zur Beurteilung des Kindeswohls zu führen sein, um die Frage zu beantworten, ob im Sinne der oben angeführten Judikatur jeglicher Kontakt abgebrochen wurde und somit die Familienband der Bezugsperson zu seinen beiden Söhnen, die nur in sehr außergewöhnlichen Fällen aufgehoben werden können, tatsächlich auch im gegenständlichen Verfahren als aufgehoben zu bezeichnen sind.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom BFA herangezogenen Gründe für die Erstellung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht vorliegen. Sofern es der Asylbehörde im fortgesetzten Verfahren nicht gelingen sollte, ihre als bloße Vermutung in den Raum gestellte Auffassung, eine Einreise der Antragsteller würde den öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK widersprechen sowie zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, mit ausreichend fundiertem Beweismaterial zu untermauern, würde sich eine neuerliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose - sofern die übrigen Voraussetzungen dann (noch) vorliegen - als unzulässig erweisen.

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass es nicht als zielführend betrachtet wird, obwohl es im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn bei Einholung einer DNA-Analyse zur Klärung der Abstammung die Bescheiderlassung vor Erhalt dem Vorliegen der Ergebnisse der Abstammungsuntersuchung erfolgt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W212.2216597.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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