Entscheidungsdatum
17.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W278 2202266-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 28.02.2008 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 24.07.2008 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
1.2. Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zur Prüfung der Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen.
1.3. Am 22.05.2018 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu seiner Integration, nämlich einen Arbeitsvorvertrag, eine Zahlungsbestätigung über einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, eine Wohnrechtsvereinbarung, acht Empfehlungsschreiben sowie die Kopie des österreichischen Reisepasses des Unterkunftsgebers des Beschwerdeführers vor.
1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.07.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
1.6. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und einer möglichen Rückkehr nach China befragt wurden.
Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 22.02.2019 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
In der Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China in das Verfahren eingebracht.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes; durch Einvernahme des Beschwerdeführers und einer Zeugin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.04.2019; durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer Unterlagen sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, IZR, SIS, GVS und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Angehöriger der Volksgruppe der Han und Anhänger des Buddhistischen Glaubens. Seine weitere Identität steht nicht fest.
2.2. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2008 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wurde. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz war von 19.08.2013 bis 26.09.2014 sowie von 05.03.2015 bis 25.10.2016 wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eingestellt.
2.3. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht seit dem Jahr 2008 durchgehend Wohnsitzgemeldet.
2.4. Im Bundesgebiet leben keine Verwandte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden chinesischen Staatsbürgerin und lebt mit ihr und ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist in die österreichische Gesellschaft nicht integriert.
2.5. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zwei Arbeitsvorverträge vor, wobei eines der ausstellenden Unternehmen nicht mehr existiert.
2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er hat eine Sprachprüfung auf dem Niveau A 2 nicht bestanden. Er hat auch keine Werte- und Orientierungskurse absolviert.
2.7. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2.8. Der Beschwerdeführer ist gesund.
2.9. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in der Volksrepublik China verbracht. Er hat dort die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Handwerker erwirtschaftet.
In der Volksrepublik China leben die Eltern sowie eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in dessen Herkunftsort. Seine Eltern leben in einem Eigentumshaus. Mit den Eltern steht er in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gebräuchen des Herkunftsstaates vertraut. Er spricht fließend Chinesisch.
2.10. Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Volksrepublik China, Stand 05.02.2018):
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)
[...]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die VR China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von UN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert (AA 4.2017a).
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei (KP) oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Seit dem Führungswechsel im März 2013 ist ein noch einmal verstärkt repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 15.12.2016).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich (AA 4.2017a).
Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).
Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Kräfte, gegen unliebsame Personen vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenz hat (AA 15.12.2016).
Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).
Bewegungsfreiheit
Die Behörden verschärften die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen vor wichtigen Jubiläen, Besuchen ausländischer Würdenträger oder großer politischer Ereignissen, welche als politisch sensibel empfunden werden, um Demonstrationen vorzubeugen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).
Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Zhejiang, Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.12.2016).
Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. KFZ mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees ("Blockwarte"). In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen - vor allem von jungen männlichen Uiguren - durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 11.2016).
Trotz fehlender Bedrohungslage wurde 2016 von den Behörden fast allen Bewohner der Region Tibet verboten, Reisen in das Ausland zu unternehmen (HRW 12.1.2017).
2012 wurden Hunderte von Tibetern, die sich nach Indien begeben hatten, um an den Kalachakra Belehrungen teilzunehmen, bei ihrer Rückkehr von chinesischen Behörden festgenommen und verhört. Wochen- oder gar monatelang wurden Leute aller Altersgruppen, darunter sogar Achtzigjährige, gezwungen, Kurse für patriotische Umerziehung zu besuchen, weil "ihr Geist durch den Besuch der Kalachakra-Unterweisungen korrumpiert" worden sei. Einige Monate später, im April 2012, gab die Regierung der TAR neue Richtlinien für die Ausstellung von Reisepässen heraus, die es Tibetern sehr erschwerten, an einen Pass zu kommen, ohne den sie nicht ins Ausland reisen können (TCHRD 21.11.2016).
Seit 1.6.2016 gibt es für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Von November 2016 bis Mitte Februar 2017 mussten die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe bei der Polizei abgeben (DZ 2.4.2017; vgl. DZ 25.11.2016).
Einwohner benötigen nun eine spezielle Erlaubnis, um ihre Pässe zurückzubekommen und ins Ausland zu reisen (DZ 2.4.2017). Das Einsammeln der Dokumente diene nach staatlichen Angaben als eine Maßnahme zur "Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung" (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016).
Human Rights Watch nennt das Vorgehen eine Verletzung des Rechts auf Bewegungsfreiheit und eine Maßnahme kollektiver Bestrafung (DZ 25.11.2016).
Die Meldekarte ("Hukou-System") ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 11.2016).
Grundversorgung und Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China im Jahr 2016 mit rund
8.261 USD auf Platz 75 im weltweiten Vergleich. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Innerhalb des Landes gibt es enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 4.2017b). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit (AA. 4.2017a).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise. Viele Städte in China gehören heute im Vergleich zum Einkommen zu den teuersten Immobilienmärkten der Welt (ÖB 11.2016). Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.12.2016).
Eine andauernde Gefährdung für den sozialen Frieden in der chinesischen Gesellschaft stellt die rasche Entwicklung der chinesischen Wirtschaft und die daraus resultierende Wohlstandsverteilung dar. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung verbessert. Er ist von seinem Höchststand 2008 von 0,49 langsam aber beständig auf 0,462 in 2015 gesunken - allerdings im Jahr 2016 wieder geringfügig auf 0,465 angestiegen. Damit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach der Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Noch leben mehr als 45 Prozent aller Chinesen auf dem Land, wo die grundlegenden sozialen Sicherungs- und Geldleistungen (Rente, Krankheit, Arbeitslosigkeit) wie auch erweiterte wohlfahrtspolitische Leistungen und Institutionen (Bildung, Wohnung) deutlich schlechter entwickelt sind als in den Städten (AA 4.2017b).
2016 war das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr in der Stadt mit 33.616 RMB (ca. 5.060 USD) 2,72-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 12.363 RMB (ca. 1.861 USD). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 8,2 Prozent etwas stärker als das der Stadtbewohner mit 7,8 Prozent (AA 4.2017b).
Laut offiziellen Angaben sind 4,1 Prozent der Chinesen mit Haushaltsregistrierung arbeitslos gemeldet. Darin nicht erfasst sind die mittlerweile ca. 275 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 168 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 15.12.2016).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung ("Hukou-System") gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB 11.2016).
Seit 2012 geht die chinesische Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter kontinuierlich zurück. Um die Finanzierbarkeit der Pensionen zu gewährleisten, plant China eine Senkung der mit 10 Prozent sehr hohen jährlichen Anpassung der Rentenhöhe und die Erhöhung des Pensionsalters (derzeit generell Männer mit 60 Jahren, Frauen mit 55 Jahren, tatsächliches durchschnittliches Renteneintrittsalter 53 Jahre) (ÖB 11.2016). Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung (AA 4.2017b).
Chinas Basis-Krankenversicherung besteht aus einem Basis-Rentenplan für städtische Arbeiter und einem Plan für ländliche Arbeiter (Basic Pension Plan for Urban Employees and a Rural Pension Plan). Der Basis Pension Plan für Arbeiter im urbanen Umfeld deckt alle Arbeitnehmer ab. Für den Rural Pension Plan gilt: Nur wenige Regionen mit den finanziellen Kapazitäten haben einen solchen Rentenplan erlassen (IOM 8.2016).
Das chinesische Sozialsystem trifft hauptsächlich Senioren (Personen über 60 Jahre, arbeitsunfähig, ohne Einkommen, ohne Unterhaltszahlungen und Beihilfe oder deren Angehörige sie nicht unterstützen können), Kinder (Waisen ohne Verwandtschaft, ausgesetzte Babys und Kinder, deren biologische Eltern nicht auffindbar sind, profitieren von staatlicher Beihilfe, sowie Erziehung und Pflege von offiziellen Institutionen) und Minderheiten (durch die Provinzen und Städte Chinas wurden unterschiedliche Systeme zur Behandlung von Minderheiten entwickelt) (IOM 8.2016).
Das seit 2014 bestehende Programm zur Sicherung des Existenzminimums ("di bao") ähnelt der Sozialhilfe. Derzeit ist eine lokale Wohnmeldung ("Hukou-System") vorausgesetzt, weshalb die Millionen Wanderarbeiter in Städten in der Regel keinen Anspruch haben. Ein nationales Gesetz ist seit Jahren in Planung, bisher jedoch nicht verabschiedet, da unklar ist wie eine überregionale Bedarfsprüfung angesichts der Mobilität der Bevölkerung und der Größe des Landes bewerkstelligt werden kann. Die Höhe des "di bao" wird regional festgelegt und beträgt in Städten durchschnittlich 373 RMB (ca. 52 EUR) und auf dem Land 203 RMB (28 EUR). Ende 2014 gab es in den Städten lediglich 18,8 Mio. und in ländlichen Gebieten nur 52,1 Mio. Bezugsberechtigte (ÖB 11.2016).
Laut einem Beschluss des Staatsrats vom 11. Oktober 2016 sollen bis 2020 allerdings 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen "Hukou" (Meldeberechtigung) bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Bisher verfügten nur 39,9 Prozent der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen, dieser Prozentsatz solle in den kommenden 5 Jahren auf 45 Prozent steigen. Entsprechende Durchführungsverordnungen wurden bisher nicht erlassen. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 277 Mio. Wanderarbeiter (ÖB 11.2016).
Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann (AA 17.8.2017). Krankenhäuser sind sowohl in großen, als auch in kleinen Städten zu finden (IOM 8.2016). Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 17.8.2017). Elementare medizinische Dienstleistungen sind in abgelegenen ländlichen Gebieten kaum vorhanden, eine zeitnahe ärztliche Versorgung kaum möglich, und die vorhandenen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet (AA 15.12.2016).
Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99 Prozent der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen (AA 15.10.2014). Trotzdem herrscht im Gesundheitswesen ein gravierendes Stadt-Land-Gefälle. Obwohl die chinesische Regierung kontinuierlich immer mehr Geld in das Gesundheitswesen investiert, ist die Abdeckung für untere Einkommensschichten oder bei chronischen Krankheiten ungenügend. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Der hohe formale Abdeckungsgrad in der chinesischen Krankenversicherung täuscht darüber hinweg, dass die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall nach wie vor ungenügend ist. Obwohl 95 Prozent der Bevölkerung über Krankenversicherungsprogramme abgesichert ist, stellen für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016). Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60 Prozent betragen (AA 15.12.2016). Die meisten Versicherten erhalten eine Kostenerstattung bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (179 EUR), darüber hinausgehende Kosten müssen selbst getragen werden. Allerdings erhalten Bedienstete von Staatsbetriebe nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB 11.2016).
Der Markt für Medikamente in China ist relativ gut entwickelt. Grundsätzlich sind Medikamente im ganzen Land erhältlich. Während die Kosten für lokal hergestellte Medikamente gering sind, ist importierte Medizin mit besonderen Wirkstoffen sehr teuer (IOM 8.2016).
Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.12.2016).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. 2016 kam es in zwei Fällen auch zu Verhaftungen von in China lebenden Familienangehörigen, um im Ausland lebende chinesische Dissidenten unter Druck zu setzen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
* der Weltverband der Uiguren,
* die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
* der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
* das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans (AA 15.12.2016).
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden (ÖB 11.2016).
Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, zumeist aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2016).
Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 11.2016).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers werden aufgrund seiner in dieser Hinsicht unbedenklichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den von ihm dargelegten Orts- und Sprachkenntnissen getroffen.
Die weitere Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht festgestellt werden.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Festzuhalten ist, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seit dem Jahr 2008 läuft. Die Feststellung, dass im Zeitraum von 19.08.2013 bis 26.09.2014 sowie im Zeitraum von 05.03.2015 bis 25.10.2016 wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren eingestellt wurde, weil sein Aufenthaltsort weder bekannt noch leicht feststellbar war, ergibt sich aus der Aktenlage.
3.3. Die Feststellungen zur Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem ZMR getroffen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer in folgenden Zeiträumen als obdachlos gemeldet war:
* 11.02.2008 bis 04.10.2010,
* 27.01.2011 bis 12.04.2012,
* 19.07.2012 bis 06.12.2012,
* 19.09.2014 bis 22.01.2015.
In folgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet:
* 24.11.2015 bis 26.07.2018,
* 26.07.2018 bis dato.
Der Beschwerdeführer verfügte daher in folgenden Zeiträumen - über mehrere Monate bis Jahre hinweg - über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet:
* 05.10.2010 bis 26.11.2011,
* 13.04.2012 bis 19.07.2012,
* 07.12.2012 bis 18.09.2014.
Es haben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergeben, sodass aufgrund seiner Angaben von einem durchgehenden Aufenthalt seit dem Jahr 2008 ausgegangen wird.
3.4. Die Feststellung, dass im Bundesgebiet keine Verwandten des Beschwerdeführers leben, beruht auf dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren, welche er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.04.2019 erneut bestätigte (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 7).
Die Feststellungen zur Beziehung werden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin geladenen Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 7 f, 11ff) getroffen.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab an, sie sei chinesische Staatsbürgerin, lebe seit 2003 oder 2004 im Bundesgebiet und verfügte derzeit über einen Daueraufenthalt EU, gültig bis 12.05.2021 (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 11). Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin den übereinstimmenden Angaben beider zufolge erst im Frühjahr 2018 kennen und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem ihm - ungeachtet der langen Verfahrensdauer - sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Dies bestätigte auch die Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als sie angab, es sei geplant, zu heiraten, sie wolle jedoch abwarten, bis sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stabilisiere (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 13).
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zum Beweis seiner Integration mehrere Empfehlungsschreiben vor. Dazu ist zunächst auszuführen, dass bereits aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers das Bestehen einer sozialen Integration in die österreichische Gesellschaft geradezu ausgeschlossen erscheint. Bei den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Freunden, von welchen auch ein Großteil der Empfehlungsschreiben stammt, handelt es sich - dem Namen nach sowie den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - um Personen chinesischer Herkunft, welche teilweise über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 7, Empfehlungsschreiben AS 367, 369, 370, 371, 372). Auch inhaltlich sind die vorgelegten Empfehlungsschreiben nicht geeignet, eine bestehende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft zu belegen. Sie sind zunächst sehr allgemein gehalten und wird der Beschwerdeführer als "nette, freundliche, höfliche und äußerst hilfsbereite Person" (AS 371), als "immer hilfsbereit" (AS 370) sowie "freundlich, höflich und hilfsbereit" (AS 369) beschrieben. Das Bestehen regelmäßiger, vertiefter Kontakte wird zwar behauptet, jedoch nicht über Stehsätze hinaus ausgeführt. Auch der Beschwerdeführer machte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu diesen Freundschaften bzw. zu gemeinsamen Aktivitäten keine näheren Angaben, sondern beschränkte sich darauf, den Namen von drei Freunden zu nennen (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 7).
Insgesamt ist daher - auch aufgrund der bestehenden Sprachbarriere - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Freundschaften oder Bekanntschaften zu in Österreich lebenden Personen chinesischer Herkunft pflegt, jedoch in die österreichische Gesellschaft selbst in keinster Weise integriert ist.
3.5. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war, wird aufgrund der Tatsache, dass er im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des vorläufigen Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz verfügt hat und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung nicht einmal behauptet hat, festgestellt.
Die Feststellung zur Grundversorgung wird anhand eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem GVS getroffen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 181 ff).
Da der Beschwerdeführer seinen gesamten Aufenthalt über im Bundesgebiet über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte, keine Grundversorgung bezog und bereits bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ist davon auszugehen, dass er sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch weiterhin durch Schwarzarbeit finanziert hat.
Die Angabe des Beschwerdeführers, ein nicht namentlich genannter Freund finanziere ihm seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, wobei er seine Lebenserhaltungskosten mit EUR 200,- bis 300,- im Monat bezifferte (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 9), sind aufgrund der vorigen Ausführungen nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zunächst einen Arbeitsvorvertrag vom 25.04.2018, abgeschlossen mit der Firma YU Run, vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte er darüber hinaus einen Arbeitsvorvertrag vom 12.07.2018, abgeschlossen zwischen ihm und der Firma seiner Lebensgefährtin, vor.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu den Arbeitsverträgen folgendes an:
"RI: Sie haben einen Arbeitsvorvertrag der Firma YU Run vorgelegt. Ist dieser noch aufrecht?
BF: Ist noch aufrecht.
RI: Zusätzlich haben Sie einen Vorvertrag vom Restaurant ihrer Freundin vorgelegt. Ist dies noch gültig? Wie würden Sie sich entscheiden?
BF: Wenn ich einen Aufenthaltstitel hätte, ja. Ich würde grundsätzlich zu meiner Freundin tendieren, es jedoch von der Bezahlung abhängig machen.
RI: Die Bezahlung ist im Vorvertrag schon festgehalten, wissen Sie das?
BF: Ich habe es vergessen."
(Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 9).
Diesen Angaben des Beschwerdeführers widersprach seine als Zeugin geladene Lebensgefährtin:
"RI: Wie verdienen Sie ihren Lebensunterhalt?
Z: Ich habe gearbeitet und danach habe ich mit meinem Sohn außerhalb von Wien ein Geschäft eröffnet. Wir haben das Geschäft letzten Monat geschlossen. Ich bin zurzeit arbeitslos und ich möchte Arbeit suchen, um wieder arbeiten zu gehen.
[...]
RI: Es wurde auch ein Vorvertrag mit dem BF abgeschlossen. Dadurch, dass das Restaurant nicht mehr besteht, ist dieser Vorvertrag nicht mehr gültig. Stimmt das?
Z: Ja, das Lokal ist geschlossen und wir können uns bemühen, dass er einen Job bekommt."
(Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 6 f)
Der Beschwerdeführer hat also in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dem erkennenden Richter verschwiegen, dass das Restaurant seiner Freundin mittlerweile geschlossen hat und der Vorvertrag mit dem Restaurant somit nicht mehr aufrecht ist. Er konnte sich auch an den Inhalt der von ihm abgeschlossenen Vorverträge nicht erinnern. Dem Beschwerdeführer kommt daher hinsichtlich der bestehenden Vorverträgen keine Glaubwürdigkeit zu und bestehen seitens des erkennenden Richters erhebliche Zweifel daran, ob der zweite vorgelegte Vorvertrag weiterhin aufrecht ist.
3.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Deutschkenntnisse verfügt, wird aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen, in welcher der Beschwerdeführer nicht einmal einfachste Fragen auf Deutsch beantworten konnte (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 7 f). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Nachweis vor, dass er an einer ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 teilgenommen hat, diese jedoch nicht bestanden hat. Dass der Beschwerdeführer keine Bestätigungen über absolvierte Integrationskurse oder bestandene Deutschprüfungen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akt und wurde seitens des Beschwerdeführers die erfolgreiche Absolvierung solcher Kurse nicht einmal behauptet.
3.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, wird aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister getroffen.
3.8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aufgrund seiner Angaben im Verfahren - etwa zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 4) sowie aufgrund der Tatsache, dass das Bestehen einer Erkrankung nicht behauptet wurde und auch keine Befunde oder Unterlagen diesbezüglich vorgelegt wurden.
3.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Volksrepublik China verbracht hat, dort die Schule besucht und sich seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet hat, wird aufgrund der in dieser Hinsicht unbedenklichen, im Verfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers getroffen (Verhandlungsprotokoll 16.04.2019, S 5 f). Ebenso beruht die Feststellung, dass die Eltern und die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in dessen Herkunftsort leben und zu den Eltern Kontakt besteht, auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer fließend Chinesisch spricht, wird aufgrund den gezeigten Sprachkenntnissen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen.
Da der Beschwerdeführer weiterhin mit seinen Eltern in Kontakt steht und auch in Österreich hauptsächlich mit Personen chinesischer Herkunft verkehrt, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit den Gebräuchen des Herkunftsstaates vertraut ist.
3.10. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsland ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Wahrheitsgehalt der Länderberichte in Zweifel zu ziehen und er ist ihnen nicht substantiiert entgegentreten.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Volksrepublik China ist jedenfalls kein Zustand erkennbar, wonach keinem chinesischen Staatsbürger mehr eine Rückkehr aus dem Ausland zumutbar wäre (im Sinne eines völligen Zusammenbruchs aller staatlicher Strukturen). Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass die Nahrungsmittelsicherheit in der Volksrepublik China grundsätzlich gegeben ist. Auch die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gegeben, wenngleich nicht auf europäischem Niveau.
Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzutrauen, sich in China seinen Lebensunterhalt, wenn auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten, zu verdienen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz":
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG) lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.
4.2. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag des Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zurecht nicht erteilt und kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei der Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen auch die Situation in anderen Mitgliedstaaten in Bedacht zu nehmen (vgl. zuletzt VwGH Ro 03.06.2018, 2018/21/0007 mit Verweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237 und 15.03.2018, Ra 2018/21/0023).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im Bundesgebiet leben keine Verwandte des Beschwerdeführers. Allenfalls bestehende Beziehungen sind daher unter dem Aspekt des Privatlebens zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer verfügt, wie ausgeführt, über eine Lebensgefährtin, welche Staatsbürgerin der Volksrepublik China ist und Bekannte chinesischer Herkunft und insofern über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Das Bestehen einer Integration in die österreichische Gesellschaft konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht festgestellt werden.
Den Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Schengenraum stehen die öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 u. v.a.).
Nun ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt ist, als dass das öffentliche Interesse der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich bzw. im Schengenraum überwiegt.
Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Filzwieser/Frank/Kloiblmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 117 ff).
Zu diesen Kriterien ist folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hält sich eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf und bestehen keine Indizien für eine zwischenzeitig erfolgte Ausreise. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, welchen dieser im Jahr 2008 gestellt hat, wurde erst im Jahr 2017 entschieden, wobei es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei dem (nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fortgesetzten Verfahren über die Rückkehrentscheidungen handelt um ein Verfahren handelt, das mit dem Verfahren über die A