TE Bvwg Beschluss 2019/5/23 L511 2219124-1

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

1. L511 2128606-2/14E

2. L511 2219124-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1. XXXX , vertreten durch PRESSL ENDL HEINRICH BAMBERGER Rechtsanwälte GmbH und 2. XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.07.2016, Beitragskontonummer: XXXX , beschlossen (weitere mitbeteiligte Parteien wie in der Anlage zum Bescheid vom 21.07.2016):

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 21.07.2016, Ktnr: XXXX stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] fest, dass die in der Anlage zum Bescheid angeführten sechs Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit als XXXX als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AZ] 49).

1.2. Mit Schreiben vom 29.07.2016 erhob die erstbeschwerdeführende Partei (AZ 49), mit Schreiben vom 18.08.2016 der Zweitbeschwerdeführer (AZ 53) fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der OÖGKK.

1.3. Die übrigen Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerde.

2. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.09.2016 die Beschwerden samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes 2128606-1 [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-63]).

2.1. Mit Schreiben vom 29.11.2018 zog die rechtsanwaltlich vertretene erstbeschwerdeführende Partei, mit Schreiben vom 16.04.2019 der Zweitbeschwerdeführer jeweils die Beschwerde gegen das im Spruch bezeichnete Verfahren zurück (OZ 12, 20).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien haben mit Schriftsätzen vom 29.11.2018 und vom 16.04.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die jeweilige Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärungen weisen keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3. Die Zurückziehungen der Beschwerde bewirken, zumal von den weiteren Mitbeteiligten keine Beschwerden erhoben wurden, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 21.07.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2219124.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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